VwGH 2008/21/0572

VwGH2008/21/057219.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der T, vertreten durch Mag. Hubert Schmidhuber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Johann-Roithner-Straße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Juli 2008, Zl. St 163/08, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §62 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Vietnam, reiste am 25. Juli 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde abgewiesen; das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung war bei Erlassung des hier bekämpften Bescheides noch nicht erledigt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, in der Zeit von Februar bis etwa Mitte Mai 2007 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten Suchtgift in zumindest 18-fach großer Menge dadurch erzeugt zu haben, dass sie in einer "Indoor-Cannabis-Plantage" zumindest 500 Cannabispflanzen großgezogen und geerntet habe, dies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Erzeugung von Suchtgift in großen Mengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die Beschwerdeführerin wurde im Hinblick darauf wegen § 28 Abs. 2 erster Deliktsfall und Abs. 3 erster Fall SMG zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Unter Bezugnahme auf diese Verurteilung und das dieser Verurteilung zugrunde liegende strafbare Verhalten erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juli 2008 gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 60 Abs. 2 Z 1 und §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich ausgehend von ihrem strafrechtlichen Fehlverhalten die Annahme im Sinne des § 62 Abs. 1 FPG als gerechtfertigt erweist. Sie wendet sich auch nicht gegen die behördliche Auffassung, dass sie - über die Tatsache ihres bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hinaus - hier über keine persönlichen oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Sie macht nur geltend, dass am 10. September 2008 bei einer Untersuchung durch den Frauenarzt ihre Schwangerschaft (achte Woche) festgestellt worden sei. Dieses Vorbringen stellt allerdings eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) dar. Hierauf kann daher - anders als in einem allfälligen zukünftigen Ausweisungsverfahren - hier nicht eingegangen werden, weshalb die keine weiteren Ausführungen enthaltende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Mai 2011

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