Normen
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §85 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §85 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 20. August 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am Tag darauf die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Oktober 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien bzw. Montenegro zulässig sei, und - damit verbunden - eine Ausweisung verfügt. Eine dagegen erhobene Berufung wurde nach der Aktenlage bislang nicht erledigt.
Am 18. November 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige, die unstrittig von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht Gebrauch gemacht hatte.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. September 2007 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 87 iVm § 62 Abs. 1 und Abs. 2, § 60 Abs. 2 Z. 1 und Z. 8 sowie § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 15. September 2005 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Z. 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Er habe am 20. November 2004 in Hartkirchen mit einem Mittäter einer anderen Person Bargeld von EUR 480,-- nach Aufbrechen eines Vorhangschlosses gestohlen.
Weiters sei er mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 9. März 2006 wegen der Vergehen des Diebstahls und der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Er habe gemeinsam mit einem Mittäter verschiedene Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar am 19. November 2005 den F., indem er ihm zunächst Faustschläge in das Gesicht versetzte, worauf dieser zu Boden stürzte, und ihn sodann gegen den Körper mit Füßen trat, wodurch F. eine Schädelprellung, eine Schulterprellung rechts, eine Daumenprellung rechts und einen Bluterguss am linken Auge erlitt; am 27. November 2005 den K., indem er ihm einen Tritt gegen den Brustkorb und einen Schlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch K. eine Brustkorbprellung sowie eine Nasenprellung verbunden mit Nasenbluten erlitt. In der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 2005 habe er in Linz einen Mittäter dazu bestimmt, mit einer von ihm entfremdeten Kreditkarte Bargeld in der Höhe von EUR 1.000,-- in einem Spielcasino in Wels zu Lasten des R. zu beheben und sich durch Aufteilung dieses Betrages unrechtmäßig zu bereichern.
Schließlich sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31. Mai 2007 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 2 und 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er habe am 16. Dezember 2006 in Linz den H. durch Versetzen eines Stoßes, wodurch dieser zu Sturz kam, vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig den Bruch der Kniescheibe links, Abschürfungen an der Oberlippe und der Stirn sowie die Lockerung eines Schneidezahnes bei H., also eine mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene Verletzung am Körper, verursacht.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer vom Zollamt Linz am 24. März 2006 bei einer Beschäftigung als Türsteher betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.
Dadurch seien die Tatbestände nach § 60 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall und Z. 8 FPG erfüllt, die - so sind die entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde zu verstehen - bei der nach § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG vorzunehmenden Prüfung als Orientierungsmaßstab heranzuziehen seien und bestimmte Tatsachen bildeten, die gemäß § 62 Abs. 1 und 2 FPG die Erlassung eines Rückkehrverbotes rechtfertigten. Die gesetzten Fehlverhalten seien als schwer zu gewichten; insbesondere sei die Selbstverständlichkeit hervorzuheben, mit der der Beschwerdeführer Gewalt gegen andere Personen anwende und sie einer Gefahr für Leib und Leben aussetze. Es unterliege daher keinem Zweifel, dass sein kriminelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (an der Verhinderung und Bekämpfung derartiger Delikte) berühre. Dasselbe gelte für die erwiesene "Schwarzarbeit", die zu starken Wettbewerbsverzerrungen am Arbeitsmarkt führe und den Staat durch den Entgang von Steuern und Abgaben schädige. Insgesamt sei das Rückkehrverbot daher zum Schutz und zur Aufrechterhaltung des als hoch anzusehenden Interesses an der Bewahrung der öffentlichen Ordnung geboten.
Da sich der Beschwerdeführer seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhalte und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, liege ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dieser sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen dringend geboten. Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlichen Straftaten, insbesondere seine Aggression und die erhebliche Gewaltbereitschaft, rechtfertigten den Schluss, er sei gegenüber den zum Schutz der körperlichen Integrität Anderer erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt und bilde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es sei daher eine negative Prognosebeurteilung geboten. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes wögen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, weshalb das Rückkehrverbot auch iSd § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei. Für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Umstände seien nicht ersichtlich.
Zur Dauer des Rückkehrverbotes sei - so begründete die belangte Behörde abschließend - auszuführen, dass erst nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer wiederum an die in Österreich geltenden Normen halten werde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen iSd Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG.
Der Beschwerdeführer ist - wie erwähnt - Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) einer Österreicherin. Gemäß § 87 zweiter Satz FPG gelten für diese Personengruppe die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG. Diese Bestimmungen sind auch dann auf Angehörige von Österreichern anzuwenden, wenn letztere ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0106).
Der im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche § 86 Abs. 1 FPG, der auch für die Erlassung eines Rückkehrverbotes entsprechend anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0155), lautet (auszugsweise) samt Überschrift:
"Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen
§ 86. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig."
Bei der Beurteilung, ob die angeführten Voraussetzungen der zitierten Bestimmung gegeben sind, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0132, mwN). Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der zuletzt genannte Tatbestand ist im gegenständlichen Fall - ausgehend von den vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten strafgerichtlichen Verurteilungen - sowohl in Bezug auf die beiden Verurteilungen wegen Diebstahls bzw. Einbruchdiebstahls als auch hinsichtlich der beiden Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung erfüllt. Die bei der ersten und dritten der dargestellten Verurteilungen ausgesprochene bedingte Strafnachsicht ändert an der Prognosebeurteilung iSd § 86 Abs. 1 FPG nichts, zumal die Behörde das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung oder die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen hat (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/21/062, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer mit außergewöhnlicher Geringfügigkeit der von ihm begangenen Straftaten argumentiert, vermag dies der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Er hat nämlich sowohl das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch als auch das Vergehen der schweren Körperverletzung, also besonders qualifizierte Straftaten, zu verantworten. Auch ist der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Delikte gegen Leib und Leben als auch der Delikte gegen fremdes Vermögen verhältnismäßig rasch einschlägig rückfällig geworden.
Dazu kommt die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG, die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogen wird.
Das spätere Wohlverhalten des Beschwerdeführers (bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 28. September 2007) ist somit trotz seiner Eheschließung (am 18. November 2006) zu kurz, um die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose zu rechtfertigen. Insgesamt ist die Beurteilung der belangten Behörde daher nicht zu beanstanden, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der Beschwerde gelingt es auch nicht, eine Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Erlassung des Rückkehrverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier vor allem zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen) im Sinne des § 66 Abs. 1 (iVm § 62 Abs. 3) FPG dringend geboten. Auf Grund dieses von der belangten Behörde richtig dargestellten großen öffentlichen Interesses ist die durch das Rückkehrverbot (in Verbindung mit einer allfälligen asylrechtlichen Ausweisung) bewirkte vorübergehende Trennung von der österreichischen Ehefrau in Kauf zu nehmen.
Weiters vermag die Beschwerde auch keine konkreten Aspekte aufzuzeigen, welche die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes hätten veranlassen müssen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 23. Oktober 2008
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