European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00045.25M.0612.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er zwischen Ende Februar 2022 und April 2023 in T* und an anderen Orten ihm anvertraute Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich im angefochtenen Urteil näher bezeichnete, geleaste und unter Eigentumsvorbehalt stehende Fahrzeuge, nach Auflösung und Fälligstellung der Kredit- und Leasingverträge infolge Nichtentrichtung der vereinbarten Kredit- und Leasingraten sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Fahrzeuge nicht dem jeweiligen Leasingunternehmen zurückstellte, sondern verbarg und im Ausland gebrauchte (US 4).
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe als faktischer Geschäftsführer der Leasingnehmerin E* GmbH fungiert (US 3 f) und sei daher für das vertragswidrige Verhalten (allein) verantwortlich, blieb entgegen dem Beschwerdeeinwand (Z 5 vierter Fall) keineswegs unbegründet. Vielmehr verwiesen die Tatrichter – im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS‑Justiz RS0118317) – insbesondere auf mehrere Zeugenaussagen zum (dominanten) Auftreten des Beschwerdeführers, der in allen hier relevanten Belangen Ansprechpartner des genannten Unternehmens gewesen sei (US 6 ff). Bei diesen Verfahrensergebnissen handelt es sich keineswegs um die – unbeachtliche (vgl RIS‑Justiz RS0097540) – „subjektive Einschätzung“ der Zeugen über die vom Beschwerdeführer eingenommene Rolle in diesem Unternehmen, sondern deren Schilderung über von diesem gesetztes Verhalten.
[5] Welche „vorhandenen Beweismittel“ das Erstgericht im Rahmen der Begründung dieser Feststellung „nicht vollständig ausgeschöpft und verwertet“ habe, legt die weitere, solcherart prozessordnungswidrige Rüge (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) nicht deutlich und bestimmt dar (RIS‑Justiz RS0118316 [T5]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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