UFS RV/1344-W/10

UFSRV/1344-W/1025.9.2012

Multimedia-Studium an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 3. Februar 2010 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) hatte für seine Tochter T. B., geb. am ttmmjj, Familienbeihilfe laufend bis September 2009 bezogen. Über Anfrage des Finanzamtes teilte der Bw. (mit Überprüfungsschreiben, erstellt am 16. Oktober 2009) mit, dass die Tochter ein Fernstudium betreibe, weil sie Leistungssportlerin (S.) sei; ein in schriftlicher Form erstellter "Vorschlag zum Studienablauf"wurde in Kopie vorgelegt.

Mit Bescheid vom 03.02.2010 wies das Finanzamt einen Antrag des Bw. ab Oktober 2009 mit der Begründung ab, dass Familienbeihilfenanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Da die Tochter T. Leistungssport in S. betreibe und dies die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehme, bestehe für das Fernstudium an der Universität ab dem Studienjahr 2009/2010 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit Schreiben vom 16.02.2010 reagierte der Bw. wie folgt:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 3. Feb. d.J., hinsichtlich der Familienbeihilfe für meine Tochter T. , Vers.Nr xxx, darf ich folgendes mitteilen:

1. Meine Tochter T. hat ein Fernstudium an der Universität mit dem Wintersemester 09 begonnen.

2. Die dafür notwendigen Voraussetzungen hat T. mit der bestandenen Matura erreicht. Diese Prüfung hat Sie mit dem Notendurchschnitt von 1,0 absolviert. Die bisherige Schulzeit wurde unverzüglich durchschritten.

3. Die sportlichen Aktivitäten meiner Tochter werden seit dem Jahre 2003 mit großer Intensität und Erfolg betrieben (Verein Ranking, yy). Auch diese bisherigen Aktivitäten wurden derart betrieben, dass eine schulische Leistung nicht beeinträchtigt worden ist.

Somit ist Ihre Feststellung eines weder ernsthaften noch zielstrebigen Studiums Ihrerseits nicht statthaft.

4. Zu Ihrer Information: die ersten vorgesehenen Prüfungen wurden bereits erfolgreich abgelegt. Die Universität ist eine Uni die ein Fernstudium (d.h. studieren ohne körperliche Anwesenheitspflicht) anbietet.

5. Aus vorgenannten Gründen gehen wir von einer Widerrufung Ihres Abweisungsbescheides aus und erwarten einen entsprechend geänderten Bescheid."

Diese Eingabe wurde vom Finanzamt als Berufung gegen den Abweisungsbescheid gewertet und die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über Anfrage der Berufungsbehörde gab die Ehefrau des Bw. bekannt, dass die Tochter ab dem Sommersemester 2010 keine Prüfungen mehr abgelegt habe; die Tochter habe im Jahr 2010 an einigen Turnieren teilgenommen, den Leistungssport mittlerweile aber verletzungsbedingt aufgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 (idF BGBl. 90/2007) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchs¬voraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nach¬gewiesen wird.

Gemäß § 53 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 dürfen in jedem Studium Fernstudieneinheiten festgelegt werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.

Die volljährige Tochter des Bw.

- war laut Studienbestätigung der Universität für das Wintersemester 2009/2010 erstmals als ordentliche Studierende der Studienrichtung Diplomstudium M. zur Fortsetzung gemeldet und

- hat laut vorgelegter Bestätigung vom 15.04.2010 den Studienerfolg im Studienjahr 2009/10 erbracht (8 Semesterwochenstunden: Prüfungen abgelegt am 26.01.2010, am 27.01.2010 und am 19.03.2010).

Strittig ist, ob sich die Tochter des Bw. in Berufsausbildung iSd FLAG befunden hat. Nach Ansicht des Finanzamtes habe der von der Tochter betriebene Leistungssport die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen und durch das Fernstudium liege keine Berufsausbildung vor.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom 28.2.2010 gab der Bw. bekannt, dass - die Tochter 5x wöchentlich/2Stunden trainiere, - der Trainingsplan wöchentlich erstellt werde und grundsätzlich dem persönlichen Zeitmanagement für die Tochter angepasst werde, - hinsichtlich des Turnierplanes keine Angaben gemacht werden könnten, da eine internationale Planung von der jeweiligen Besetzungsstärke der Mitspielerinnen abhängig sei; eine Teilnahme könne ausschließlich kurzfristig beschlossen werden, da die Tochter noch nicht im internationalen Ranking sei.

Laut Website der Universität (www.xyz) wird das Multimedia-Diplomstudium - M. - wie das Präsenzstudium - auf der Grundlage ein und desselben Studienplans der m. Fakultät der Universität G. für das Diplomstudium - M. durchgeführt. Es werden administrativ die Studierenden des Präsenzstudiums und die Studierenden des Multimedia -Diplomstudiums nicht unterschieden, die Studierenden können auch frei zwischen Präsenzstudium und Multimedia-Studium wechseln.

Auszug aus o.a Website:

"Der 1. Studienabschnitt umfasst nach dem Studienplan zwei Semester.

Die Studierenden erhalten in den Fächern

Fach1Fach2Fach3Fach4 und •Fachsprache Englisch ("legal english") •Legal Gender Studies •Wirtschaftswissenschaften (VWL/BWL)

multimedialen Unterricht. Die universitäre Ausbildung in den verschiedenen Fächern setzt sich aus Vorlesungen, Arbeitsgemeinschaften, Übungen, Klausurenkursen und Repetitorien zusammen.

In den Vorlesungen werden die Grundstrukturen der jeweiligen Fächer theoretisch abstrakt vermittelt. Studierende des Multimedia-Diplomstudiums der M. besuchen ihre Vorlesungen auf DVD, die den Studierenden auch die Möglichkeit zur interaktiven Mitarbeit und automatisierten Wissensüberprüfung bieten.

In den Arbeitsgemeinschaften, Übungen und Klausurenkursen können die Studierenden anhand von praktischen Fallstudien ihr Wissen vertiefen. An Arbeitsgemeinschaften, Übungen und Repetitorien können sie entweder in den Vortragsräumlichkeiten des Instituts ... oder über Internet (live) teilnehmen. Jede Übung oder Arbeitsgemeinschaft steht zudem für die Dauer von zwei Wochen ab Abhaltung den Studierenden zum Abruf auf einem Lehrveranstaltungsarchiv als Video on demand zur Verfügung.

Unmittelbar vor den Prüfungsterminen werden in vielen Fächern nochmals Repetitorien angeboten, in welchen weite Teile des Prüfungsstoffes neuerlich wiederholt und vertieft werden. Repetitorien sind für die Dauer von vier Wochen vor vielen Prüfungsterminen abrufbar. Damit kann jeder Studierende frei entscheiden, an welchem Ort und zu welchem Termin er die Vorlesungen auf DVD besucht bzw an den Arbeitsgemeinschaften, Übungen oder Repetitorien teilnimmt.

Korrigierte schriftliche Prüfungsarbeiten werden eingescannt und in einem individuellen - durch Zugriffscode gesicherten - elektronischen Postfach abgelegt. Jede/r Studierende kann jederzeit seine korrigierten Prüfungsarbeiten online abrufen, auf seinen/ihren PC abspeichern und/oder ausdrucken.

Den Studierenden werden die Vorlesungen auf DVDs, die laufenden Übungen und geblockten Repetitorien zur intensiven Prüfungsvorbereitung über Internet-Videostream und die eingescannten Prüfungsarbeiten direkt ins Haus geliefert. Damit passt sich der Studienablauf insgesamt den Studierenden an und nicht umgekehrt...."

Das von der Tochter des Bw. begonnene Diplomstudium unterscheidet sich hinsichtlich Inhalt, Aufbau und Dauer nicht vom "Präsenzstudium" des Diplomstudiums der M. an dieser Universität, der Unterricht erfolgt nur in anderer Form. Dieses Fernstudium ist somit nach § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 nicht anders zu beurteilen wie jedes andere Studium, welches an einer in §3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung betrieben wird.

Das Diplomstudium an der Universität wurde mit dem Wintersemester 2009 begonnen und laut vorgelegter Bestätigung über den Studienerfolg legte die Tochter des Bw. Prüfungen am 26.01.2010, am 27.01.2010 und am 19.03.2010 positiv ab (und obwohl im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, wurde damit auch der Studienerfolgsnachweis erbracht). Der Umstand, dass die Tochter des Bw. neben dem Studium sich auch für die Teilnahme an den Sportturnieren vorbereitete, ändert nichts an dieser Beurteilung, eben aus diesem Grund (flexible Zeiteinteilung) hatte die Tochter sich für das Fernstudium entschieden.

Dass die Tochter in weiterer Folge im Sommersemester 2010 an internationalen Turnieren teilgenommen hat (laut Website www-xxx) und laut Auskunft der Kindesmutter auch weitere Prüfungen nicht mehr abgelegt hat, spricht im Hinblick auf die abgelegten Prüfungen nicht gegen die Annahme, dass jedenfalls im Wintersemester 2009 auch das Studium tatsächlich ernsthaft betrieben wurde.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist im gegenständlichen Fall für das Wintersemester 2009 von einer Berufsausbildung der Tochter iSd § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967auszugehen und damit sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 25. September 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 53 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Fernstudium, Leistungssport, Multimedia-Studium

Stichworte