UFS RV/0754-G/06

UFSRV/0754-G/062.4.2008

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zur Lebensgefährtin

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, vertreten durch Mag. Eva Maria Kroc, Steuerberaterin, 8020 Graz, Kalvariengürtel 67/3/2, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. September 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.600 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Laut Auskunft beim Zentralen Melderegister hatte der Bw. seit 25. Jänner 2002 seinen Hauptwohnsitz in X, und seit 19. Jänner 2004 einen Nebenwohnsitz in Y. Das Finanzamt stellte weiters fest, dass der Bw. bereits seit August 2003 bei der A Bank in Z beschäftigt sei. Das Finanzamt berücksichtigte nur Aufwendungen in Höhe von 300 Euro (für den Monat Jänner) als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung mit der Begründung, für ledige Steuerpflichtige können die Kosten für doppelte Haushaltsführung nur für maximal sechs Monate (das wären im vorliegenden Fall die Monate von August 2003 bis einschließlich Jänner 2004) gewährt werden.

In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht, bisher seien zwar Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.600 Euro, nicht aber Kilometergelder für Familienheimfahrten geltend gemacht worden. In einer Beilage zur Berufung wurden daher neben monatlichen Aufwendungen für Miete und Betriebskosten von 300 Euro bzw. von 1.800 Euro für sechs Monate auch monatliche Kosten für Familienheimfahrten von 131,72 Euro bzw. von 790,32 Euro für sechs Monate (in Summe somit 2.590,32 Euro) geltend gemacht.

Mit Berufungsvorentscheidung wurden vom Finanzamt Aufwendungen von insgesamt 431,72 Euro als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten anerkannt (300 Euro an Wohnungskosten und 131,72 Euro an Fahrtkosten, jeweils für Jänner 2004), wiederum mit der Begründung, dass der Bw. bereits seit August 2003 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sei.

Im Vorlageantrag wurde neuerlich begehrt, Kosten für doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten in Höhe von insgesamt 2.590,32 Euro als Werbungskosten für das Streitjahr anzuerkennen. Der Bw. sei zwar seit August 2003 beim gleichen Arbeitgeber in Kärnten beschäftigt, er lebe aber seit 25. Jänner 2002 an der Adresse X, mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Bei in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Arbeitnehmern seien im Allgemeinen Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung für einen Zeitraum von zwei Jahren zu gewähren.

Durch Anfrage beim Zentralen Melderegister bzw. weitere Ermittlungen stellte das Finanzamt fest, dass die Lebensgefährtin des Bw. seit Mai 2004 in B beschäftigt sei und dort auch einen Nebenwohnsitz habe. Das Finanzamt ersuchte den Bw. daher, die Mietverträge für die Wohnungen in X, sowie in Y vorzulegen und bekannt zu geben, warum für das Streitjahr nur Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung für sechs Monate beantragt worden seien.

In der Vorhaltsbeantwortung vom 16. November 2005 führte die Steuerberaterin des Bw. aus, sowohl der Mietvertrag mit der Lebensgefährtin betreffend die Wohnung in X, als auch der Mietvertrag betreffend die Wohnung in Y seien nur mündlich abgeschlossen worden. Die Wohnung in Y sei 50m² groß, der Mietvertrag sei auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und die Bezahlung der Miete sei bereits nachgewiesen worden. Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung seien stets für das ganze Jahr 2004 beantragt worden. Der Vorhaltsbeantwortung wurde als Beilage ein Fax der Lebensgefährtin des Bw. angeschlossen, in dem diese bestätigte, dass der Bw. von Jänner bis Dezember 2004 monatlich 300 Euro an sie bezahlt habe.

In einem weiteren Schreiben vom 14. September 2006 führte die Steuerberaterin des Bw. aus, der Bw. habe seinen Wohnsitz in XG aufrecht gehalten, weil sich aufgrund des mehrjährigen Studiums in XG sowohl sein als auch der Freundes- und Bekanntenkreis seiner Lebensgefährtin in XG befunden haben. In dem zwischen dem Bw. und seiner Lebensgefährtin mündlich vereinbarten Mietvertrag sei ein Nutzungsentgelt von 300 Euro vereinbart worden, mit dem neben der Miete die Betriebs- und Stromkosten abgedeckt worden seien. Auch zwischen der Lebensgefährtin des Bw. und ihrer Mutter (laut Meldezettel der Unterkunftgeberin) sei kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Der Inhalt eines etwaigen mündlichen Mietvertrages sei dem Bw. nicht bekannt. Da der Bw. sich im September 2005 von seiner Lebensgefährtin getrennt und keinen Kontakt mehr mit ihr habe, können weder Nachweise über die Verwendung des Nutzungsentgeltes noch sonstige weitere Nachweise erbracht werden.

Mit Vorhalt vom 18. Februar 2008 teilte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit, nach den Feststellungen des Finanzamtes sei die Lebensgefährtin des Bw. seit Mai 2004 in Wien beschäftigt gewesen und habe dort auch einen (Neben-)Wohnsitz gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass ab Mai 2004 kein gemeinsamer Haushalt des Bw. und seiner Lebensgefährtin in Graz mehr bestanden habe. Aus diesem Grund könnten die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur für die Monate Jänner bis April 2004 (somit in Höhe von insgesamt 1.726,88 Euro) als Werbungskosten anerkannt werden. Mangels gemeinsamen Familienhaushaltes ab Mai 2004 sei es auch nicht glaubhaft, dass der Bw. noch bis Dezember 2004 monatlich 300 Euro an seine Lebensgefährtin gezahlt habe.

Auf diesen Vorhalt folgte keine weitere Stellungnahme des Bw.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, können (Mehr-)Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, wie zB die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist (vgl. VwGH 28.3.2000, 96/14/0177). Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und eine daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. nochmals VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154, mwN) ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen.

Der (ledige) Bw. brachte - erstmals im Vorlageantrag - vor, die Verlegung seines Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung sei ihm (auch nach sechs Monaten) noch nicht zumutbar, weil er in XG mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt (in der Wohnung der Mutter der Lebensgefährtin) führe. Kosten für doppelte Haushaltsführung seien dem Bw. entstanden, weil er für die Wohnung am Beschäftigungsort 300 Euro monatlich für Miete und Betriebskosten und seiner Lebensgefährtin ebenfalls 300 Euro für den gemeinsamen Haushalt in Graz bezahlt habe.

Wie das Finanzamt feststellte, war die Lebensgefährtin des Bw. seit Mai 2004 in B beschäftigt und hatte dort auch einen Wohnsitz. Dieser Feststellung wurde vom Bw. nichts entgegnet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Bw. und seine (damalige) Lebensgefährtin ab Mai 2004 keinen gemeinsamen Haushalt in XG mehr geführt haben und dem Bw. ab diesem Zeitpunkt daher auch keine Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung mehr erwachsen sind.

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten können (in der vom Bw. beantragten Höhe) daher nur für die Monate Jänner bis April 2004 als Werbungskosten anerkannt werden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am 2. April 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Lebensgefährtin

Verweise:

VwGH 28.03.2000, 96/14/0177
VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154

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