UFS RV/0533-I/05

UFSRV/0533-I/0524.11.2005

Abhängigkeit des Anspruches auf Mehrkindzuschlag vom Anspruch auf Familienbeihilfe

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 15. April 2005 betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 21.1.2005 für das Jahr 2004 den Mehrkindzuschlag .

Mit Bescheid vom 15.4.2005 wies das Finanzamt Kufstein Schwaz diesen Antrag als unbegründet ab und begründete dies damit, dass der Mehrkindzuschlag nicht zustehe, weil die Bw. "im Veranlagungszeitraum in keinem Monat für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen" habe.

Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom 10.5.2005 form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf "Überweisung des entsprechenden Betrages" mündet, bringt die Bw. begründend vor, dass sie für "die vier Kinder" im Jahr 2004 die Familienbeihilfe erhalten habe. Sie habe nie auf die Familienbeihilfe verzichtet.

Das Finanzamt Kufstein Schwaz erließ am 11.10.2005 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und begründete die Abweisung nach Wiedergabe der §§ 9 und 9a FLAG 1967 wie folgt:

Die im ersten Satz des § 9 a Abs. 1 FLAG 1967 getroffene Anordnung des Gesetzgebers, dass der Anspruch auf Mehrkindzuschlag u.a. abhängig ist vom Anspruch auf Familienbeihilfe, sei in der Textierung eindeutig. Es komme darin klar zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Anspruch auf Mehrkindzuschlag maßgeblich ist. Der Ehegatte der Bw. sei während des ganzen Jahres 2004 hinsichtlich der Familienbeihilfe anspruchsberechtigt gewesen. Die Bw. habe erst im Jahr 2005 die Familienbeihilfe beantragt.

Am 9.11.2005 beantragte die Bw. fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte ergänzend vor, dass sie nach wie vor hoffe, dass ihr Ehegatte eine Verzichtserklärung abgeben werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den vom Finanzamt vorgelegten Akten war im Jahr 2004 für die vier Kinder der Bw. N.N. hinsichtlich der Familienbeihilfe (FB) anspruchsberechtigt. Die Bw. beantragte die FB erst im Jahr 2005. Gemäß § 9 a Abs. 1 FLAG 1967 ist der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag u.a. "abhängig" vom Anspruch auf FB. Diese Bestimmung ist nach Auffassung des gefertigten Referenten in der Weise auszulegen, dass nur der Elternteil Anspruch auf den Mehrkindzuschlag hat, der im maßgeblichen Zeitraum hinsichtlich der FB anspruchsberechtigt war (im berufungsgegenständlichen Fall somit N.N. ).

Festzuhalten ist weiters, dass ein Elternteil auf den Mehrkindzuschlag gemäß § 9 b FLAG 1967 nur dann verzichten kann, wenn bei ihm eine Veranlagung unterbleibt. Da N.N. für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer veranlagt wurde, ist ein derartiger Verzicht aus Rechtsgründen nicht möglich. Im übrigen wurde eine Verzichtserklärung auch nicht vorgelegt.

Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, muss ihr ein Erfolg versagt bleiben.

Innsbruck, am 24. November 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Abhängigkeit, Anspruch auf Mehrkindzuschlag, Anspruch auf Familienbeihilfe

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