UFS RV/0370-I/05

UFSRV/0370-I/0513.2.2006

1) Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten mit dem historischen Tiefstwert des Fremdwährungskurses - 2) Gewinnrealisationszeitpunkt im Falle der Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit in eine solche anderer wechselkurslabiler Währung bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988

 

Beachte:
Übereinstimmend mit EStR 2000 Rz 671 betreffend den Bereich der Bilanzierer

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Adresse, vom 13. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte, vertreten durch Mag. Birgit Klotz, vom 11. Mai 2005 betreffend Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2003 gemäß § 299 BAO und Körperschaftsteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2003 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:

Gesamtbetrag der Einkünfte 1996: 117.045,75 €; Einkommen 1996: 29.261,44 €; Körperschaftsteuer 1996: 3.850,37 €

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988. Gewinnermittlungszeitraum ist das Kalenderjahr. Hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2003 fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt, bei welcher folgende Feststellungen getroffen wurden:

Tz. 1 Fremdwährungsdarlehen

Geschäftsbereich: Bilanzposten Fremdwährungsdarlehen

Bilanzstichtag

31.12.2003

Euro

Vor Bp

-616.763,16

Nach Bp

-598.929,16

+/- BV

17.834

+/- Gewinn

17.834

Erläuterung:

Bankverbindlichkeiten in ausländischer Währung sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Dabei ist der im Zeitpunkt der Kreditaufnahme maßgebliche Kurs zum Ankauf der Devisen zu Grunde zu legen. Ist der Briefkurs zum Bilanzstichtag höher, so muss (bei § 5 Abs. 1 EStG 1988 - Gewinnermittlung) der höhere Teilwert angesetzt werden. Bei einem Absinken kann der niedrigere Wert, jedenfalls begrenzt durch die ursprünglichen Anschaffungskosten angesetzt werden (Rz 2457 EStR, Abschn. 6.9.6).

Die ausgewiesenen Fremdwährungsverbindlichkeiten werden daher, ausgehend vom Kurs der Kreditaufnahme des entsprechenden Darlehens, mit dem jeweils höchsten Teilwert seit der Darlehensaufnahme angesetzt.

Berechnung:

DATUMDATE

KURSCHF

KURSJPY

30.12.1999

1,60510

102,73

30.12.2000

1,52320

106,92

30.12.2001

1,48290

115,33

31.12.2002

1,45240

124,39

1.10.2003

1,53960

129,64

31.12.2003

1,55790

135,05

  

31.12.2003

Bank2 Kto.4 (CHF)

Aufnahme

18.9.2003

 
 

Wert:

CHF 265.150,--

 

Kurs

1,55970

 

Kurs 31.12.2003

1,55790

Lt. Berechnung 1,45 gerechnet à warum?

182.182,06897

Lt. Tabelle à 1,5579

170.197,06015

Differenz = Kursverlust + Gewinn

12.665,01

Bank1 CHF Kredit Kto.3 à Abdeckung YEN Kredit

 

Aufnahme

1.10.2003

 
 

Wert:

CHF 42.873,76

 

Kurs

1,53960

 

Kurs 31.12.2003

1,55790

Lt. Berechnung 1,45 gerechnet à warum?

29.568,11

Gerechnet 42.873,76 : 1,45 = 33.016,38???

33.016,38

Lt. Tabelle à 1,5579; Aufnahmekurs höher à Höchstwertprinzip

27.847,34

Differenz = Kursverlust + Gewinn

5.169,04

Tz. 2 Wertberichtigung

Konvertierungsgewinn Umschichtung Yen Kredit

Geschäftsbereich : Bilanzposten Fremdwährungsdarlehen

Bilanzstichtag

31.12.2003

Euro

Vor Bp

-8.675,95

Nach Bp

-0,00

+/- BV

8.675,95

+/- Gewinn

8.675,95

Erläuterung:

Gem. RZ 671 EStR sind Kursgewinne/Kursverluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung zu berücksichtigen. Bei Bilanzierern werden Kursgewinne aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen grundsätzlich bereits im Konvertierungszeitpunkt realisiert. Der bei der Konvertierung des Yen - Kredites in Schweizer Franken entstandene Kursgewinn ist daher nicht zu passivieren, sondern gewinnerhöhend anzusetzen.

Berechnung:

Bank1 Kto.2 à YEN

  

Bilanzwert Yen Kredit bei Auflösung à Höchstwert

36.336,44

Kurswert CHF bei Umschichtung à 1,55

27.660,49

Kursgewinn

8.675,95

Auflösung Wertberichtigung Kursgewinn

 

Mit Bescheid vom 11.5.2005 behob die Abgabenbehörde erster Instanz den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 17.8.2004 gem. § 299 BAO, weil der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erwiesen habe, und erließ mit gleichem Ausfertigungsdatum einen neuen Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer 2003, worin sie die Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens umsetzte. Gegen beide Bescheide erhob die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 11.6.2005 das Rechtsmittel der Berufung und begründete dieses im Schreiben vom 4.7.2005 wie folgt:

Zu Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes:

"Wie im Betriebsprüfungsbericht dargestellt, betrug der Kurs EURO : CHF per 31.12.2002 wie folgt: 1 EURO = 1,4524 CHF

Das Unternehmen ist Vollkaufmann im Sinne des HGB und ermittelt den Gewinn gem. § 5 EStG. Die Bewertung des Umlaufvermögens sowie der Schulden unterliegt dem strengen Höchstwertprinzip . Die Aufnahme von Darlehen in Fremdwährungen ist mit Kursrisiko behaftet, d.h. bereits zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme besteht das Risiko, dass sich der Kurs auf einen historischen Höchstwert entwickeln kann (vgl. laufende Warnungen in Fachzeitschriften und Presse). Ein vorsichtig bilanzierender Kaufmann hat diesen Umstand zu berücksichtigen (Gläubigerschutz). Die Bewertung erfolgte daher mit 1 EURO = 1,45 CHF.

Die Bewertung mit dem Tageskurs bzw. mit den Anschaffungskosten (Darlehensaufnahme: 2003) würde dem strengen Höchstwertprinzip widersprechen. Es wird daher beantragt, den Wertansatz lt. Handelsbilanz zu belassen."

Zu Tz. 2 des Betriebsprüfungsberichtes:

"Wertdifferenzen, die aufgrund einer Konvertierung eines Darlehens von einer Fremdwährung in eine andere entstehen, stellen keine realisierten Gewinne dar. Die Gewinnrealisation findet erst statt, wenn das Fremdwährungsdarlehen in den EURO konvertiert wird. Diese Wertdifferenz stellt solange eine Passivpost dar, als das Darlehen in EURO-fremder Währung aushaftet.

Durch eine Konvertierung wird der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht verändert und stellt daher keine Novation im Sinne des ABGB dar.

Die durch eine Konvertierung entstehenden Wertdifferenzen werden seitens der Bank aus diesem Grund auch nicht ausbezahlt bzw. als Tilgung angerechnet.

Es wird beantragt, die in Höhe von EURO 8.675,95 vorgenommene Passivierung bis zur Tilgung des Darlehens in Euro zu belassen."

Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Bewertung der Fremdwährungsdarlehen:

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung wies die Bilanz zu den beiden in Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes benannten, während des Jahres 2003 angeschafften Verbindlichkeiten in CHF einen unter Heranziehung eines Kurses von 1 Euro = 1,45 CHF ermittelten Wert auf. Die Anschaffungskurse betrugen 1,5597 (CHF 265.150,00) bzw. 1,5396 (CHF 42.873,76), der Kurswert zum Bilanzstichtag 31.12.2003 betrug 1,5579. Die Berufungswerberin begründete in der Berufungsschrift den Ansatz der (betragsmäßig) höheren Teilwerte mit der Einhaltung des Vorsichtsprinzipes, indem das jedem Fremdwährungsdarlehen dem Grunde nach immanente Währungsrisiko durch Ansatz des historischen Tiefstwertes (1 Euro = 1,45 CHF) berücksichtigt wurde. In Bezug auf die mit CHF 42.873,76 aufgenommene Verbindlichkeit unterlief zudem ein Rechenfehler, sodass im Ergebnis die Bewertung mit einem Divisor von 1,29856 anstatt jenem von 1,45 erfolgte.

Nach § 6 Z. 3 EStG 1988 sind Verbindlichkeiten gemäß § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 zu bewerten. Gemäß § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren des Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Im Bereich der von der Berufungswerberin vorzunehmenden Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 bedeutet dies, dass höhere Teilwerte von Verbindlichkeiten zwingend auszuweisen sind, während bei niedrigeren Teilwerten es dem Berufungswerber überlassen bleibt, ob er diese - jedenfalls aber begrenzt mit den Anschaffungskosten - zum Ansatz bringt (Doralt/Mayr, EStG6, Tz 265 zu § 6).

Gemäß § 211 Abs. 1 HGB sind Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und ist im Rahmen der Bewertung auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z. 4) Bedacht zu nehmen. Nach § 201 Abs. 2 Z. 4 HGB sind dabei insbesondere nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen (lit. a), sind erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (lit. b) und sind Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder Verlust abschließt.

Der Berufungswerberin weist damit zu Recht darauf hin, dass sie bei der Bewertung von Verbindlichkeiten sowohl dem Höchstwertprinzip Rechnung zu tragen als auch dem Grundsatz der Vorsicht entsprechend zu handeln hatte. Nicht beizupflichten ist ihr aber, wenn sie allein unter Berufung auf den Vorsichtsgrundsatz und unabhängig von den Anschaffungswerten, der tatsächlichen Kursentwicklung seit Anschaffung der strittigen Verbindlichkeiten und den Rückzahlungswerten im Abschlussstichtag die Verbindlichkeiten mit dem historischen Tiefstwert des Kurses bewertet. Diese Vorgehensweise widerspricht dem allgemeinen Verständnis vom Inhalt des Vorsichtsprinzipes. Darnach ist zwar nach sorgfältiger Abwägung der Chancen und Risiken im Zweifel den einen niedrigeren Erfolgs- und Vermögensausweis bedingenden Faktoren höheres Gewicht beizumessen. Allerdings ist nicht von der ungünstigsten Variante auszugehen, sondern es muss einer anhand vernünftiger kaufmännischer Kriterien zu erwartenden tatsächlichen Entwicklung Rechnung getragen werden, wobei den ungünstigen Möglichkeiten besonderes Gewicht zukommt. Der angesetzte Wert soll mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die bestehenden Risken abdecken, weitreichende Unterbewertungen und Bildung stiller Reserven werden durch das Vorsichtsprinzip hingegen nicht gerechtfertigt (Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube, HGB², § 201 Rz 41).

Die Kursentwicklung des Schweizer Franken zum Euro zeigt folgendes Bild (http://datacenter.treasury.erstebank.com , Verzweigung Fremdwährung - Devisenkurse - Basis Euro):

 

Wie in der Grafik deutlich sichtbar wird, brach der Kurs mit 21.9.2001 auf den Wert von 1,4464 ein und bewegte sich bis 31.12.2002 in der Bandbreite bis 1,4874 (5.10.01), wobei der Tageskurs zum 31.12.2002 1,4524 betrug. Im Anschluss daran erholte sich der Kurs stetig, sodass am 5.3.2003 der Tiefstwert des Jahres 2003 mit 1,459 zu verzeichnen war und bereits Mitte April 2003 die in der Folge nicht mehr unterschrittene 1,50-Marke erreicht wurde. Im weiteren Verlauf in 2003 stieg der Kurs bis auf 1,5729 (10.11.2003) an und hielt zum 31.12.2003 bei 1 Euro = 1,5579 CHF (Quelle Tageskurse: www.oenb.at ).

Insofern die Berufungswerberin daher auf einen Kurswert von 1,45 als jenem zum 31.12.2002 (Berufung) oder vom April 2003 (gemeint wohl März 2003, Vorhaltebeantwortung vom 22.11.2005) abstellt, berücksichtigt sie Kursverluste, welche bei den strittigen Darlehen nie eingetreten sind. Die Verbindlichkeiten wurden mit 18.9.2003 und 1.10.2003 und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem sich der Kurs bereits weitgehend erholt hatte (1,55970 bzw. 1,53960). Der Ausweis von stillen Reserven auf der Basis nicht entstandener Risken und Verluste findet aber in den handelsrechtlichen Bestimmungen keine Deckung. Nach der Bewertungskonzeption des § 211 Abs. 1 HGB muss der Rückzahlungsbetrag der Verbindlichkeiten erstmals im Zeitpunkt des Zuganges und in der Folge zu allen Bilanzstichtagen ermittelt werden. Änderungen im Rückzahlungsbetrag sind demnach zu den Bilanzstichtagen und bezogen auf den konkreten Anschaffungswert festzustellen, sodass nur solche Wertdifferenzen zum Tragen kommen können, welche im Zeitraum zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag eingetreten sind. Auch die das Vorsichtsprinzip normierende Bestimmung des § 201 Abs. 4 HGB selbst stellt in lit. b) auf die Berücksichtigung von solchen Risken und drohenden Verlusten ab, welche in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind. Einer Interpretation der Vorschrift dahingehend, dass losgelöst vom Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen und dessen Schicksal währenddessen jegliche wertbeeinflussende Sachverhalte in der Vergangenheit und vor Zugang des Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen den Wert im Sinne der Anwendung des Vorsichtsprinzipes für die Bewertung bestimmend seien, muss aber schon deshalb eine Absage erteilt werden, weil solcherart die Bestimmung des § 211 HGB letztlich obsolet würde.

Mit Vorhalt vom 10.11.2005 wurde die Berufungswerberin um Nachreichung einer konkreten Begründung für den Ansatz des betraglich höheren Teilwertes und die Entscheidung für die Heranziehung des Kurses von 1,45 ersucht. In ihrem Schriftsatz vom 22.11.2005 äußerte sich die Berufungswerberin dahingehend, dass der gewählte Kurs deshalb maßgebend gewesen sei, weil es sich um einen zeitnahen Höchstwert handle und die Bilanz nach dem Höchstwertprinzip zu erstellen sei. Es könne nicht damit gerechnet werden, dass sich der Kurs auf Dauer zu Gunsten des Kaufmannes entwickle.

Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen vermag die Berufungswerberin jedoch weder aufzuzeigen, dass aus konkret gegebenen wirtschaftlichen Gründen die Bewertung mit dem Kurs zum Bilanzstichtag kein getreues Abbild der Vermögens- und Ertragslage vermitteln würde (§ 195 HGB), noch welche Gründe im Detail dafür sprechen, dass die Bewertung zum Kurs von 1,45 die Gegebenheiten zum Bilanzstichtag realistisch erfassen und mit großer Wahrscheinlichkeit die zum Bilanzstichtag bestehenden tatsächlichen Risiken abdecken würde, ohne zu einer weiter reichenden Unterbewertung zu führen. Auch wenn ein sorgfältiger Kaufmann nicht von der günstigsten Kursentwicklung auszugehen hat, geht eine Bewertung unter Annahme der möglichen ungünstigsten Entwicklung über den Zweck des Vorsichtsprinzipes hinaus und verstößt gegen die Bilanzierungsgrundsätze der Bilanzwahrheit und des true and fair view (Beiser, Steuern³ (2004), S. 109). Da die Berufungswerberin abgesehen von dem Hinweis auf das einer Fremdwährungsverbindlichkeit grundsätzlich immanente Kursrisiko keine konkreten erkennbaren tatsächlichen Risken und drohenden Verluste durch den Ansatz des zum Bilanzstichtag bzw. Anschaffungszeitpunkt geltenden Kurswertes unberücksichtigt blieben, sieht der Unabhängige Finanzsenat unter Bedachtnahme auf die bereits zum Ende des Jahres 2003 sichtbar nachhaltige Kurserholung auch keine Veranlassung, von der durch die Betriebsprüfung vorgenommenen Bewertung der strittigen Verbindlichkeiten abzugehen.

Im Rahmen des Erörterungsgespräches vom 19.12.2005 begründete die Berufungswerberin die Bewertung der Verbindlichkeiten mit dem Kurs von 1,45 schließlich damit, dass ihrer Ansicht nach Kredite in gleicher Währung nicht unterschiedlich bewertet werden könnten. In Bezug auf die strittigen Verbindlichkeiten habe sich die Berufungswerberin an den Werten der bereits zum 31.12.2002 zum Betriebsvermögen gehörenden Verbindlichkeiten orientiert.

Dem ist entgegen zu halten, dass nach dem zu den GoB gehörenden und gerade das Realisations- und Imparitätsprinzip wahrenden Grundsatz der Einzelbewertung jedes Wirtschaftsgut für sich zu bewerten ist (Doralt/Mayr, EStG6, Tz 4 und 5 zu § 6). Da einerseits die jeweiligen Anschaffungskosten den Bezugswert zur Anwendung des Höchstwert- und Vorsichtsprinzips bilden und es zum anderen nach den Bilanzierungsgrundsätzen in der Entscheidung des Steuerpflichtigen liegt, ob er nach vorhergehender Kurssenkung mit dem Ergebnis eines höheren (betraglichen) Teilwertes gestiegene Verbindlichkeitswerte bis zur Höhe der Anschaffungskosten ansetzt oder die Bewertung mit dem betragsmäßig höheren Teilwert stehen lässt, ist eine unterschiedliche Bewertung von Verbindlichkeiten gleicher Währung in den allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen und der Art der Ausübung von Wahlrechten durch den Abgabepflichtigen bei den einzelnen Wirtschaftsgütern begründet. Die damit auftretende Unterschiedlichkeit der zum Ansatz gelangenden Kurswerte ist somit nicht Ausdruck einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Währungsrisikos, sondern ergibt sich aus dem gesetzlichen Erfordernis der Ermittlung der Vermögenswerte zu den jeweiligen Bilanzstichtagen nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag. Eine Rechtfertigung dafür, bei Wirtschaftsgütern entstandene Verluste auch bei erst nach Eintritt solcher Verluste dem Betriebsvermögen zugegangenen Wirtschaftsgütern gleichermaßen zu berücksichtigen, kann sohin in den Überlegungen der Berufungswerberin ebenfalls nicht gefunden werden.

Aufgrund der im Berufungsverfahren beigebrachten Bankbelege konnte festgestellt werden, dass bei der Konvertierung des JPY-Kredites in CHF (Konten bei der Bank1 mit Nr. Kto.2 und Nr. Kto.3 ) nicht wie von der Betriebsprüfung angenommen die Tageskurse sondern die im Konvertierungsauftrag festgelegten Terminkurse Anwendung fanden. Die tatsächlichen Anschaffungskosten des CHF-Kontos Kto.3 betrugen sohin € 27.696,23 (JPY 3.571.429,00 : 128,9500 = € 27.696,23).

lt. BP:

     

CHF 42.873,76

1,2986

€ 33.016,38

tatsächliche Bewertung in Bilanz

CHF 42.873,76

1,5396

€ 27.847,34

AK = lt. Bp. Konvertierung zum Tageskurs

  

€ 5.169,04

   
      

lt. BE

     

CHF 42.873,76

1,2986

€ 33.016,38

tatsächliche Bewertung in Bilanz

CHF 42.873,76

1,5480

€ 27.696,23

AK = lt. Bankbeleg Konvertierung zum Forward-Kurs CHF : EUR

  

€ 5.320,15

   
      

Differenz

    

lt. Bp

 

€ 5.169,04

   

lt. BE

 

€ 5.320,15

   
  

€ 151,11

+ Gewinn

  

2) Gewinnrealisierung bei Konvertierung der JPY-Verbindlichkeit in CHF:

Auf Vorhalt vom 10.11.2005 reichte die Berufungswerberin den von ihr mit 4.8.03 unterzeichneten Auftrag zur Konvertierung von Fremdwährung zu Fremdwährung nach, worin der Auftrag erteilt wird, "den noch aushaftenden Schuldsaldo der mir (uns) auf Konto Nr. Kto.2 in Japanischen Yen eingeräumten Überziehung auf Konto Nr. Kto.3 in Schweizer Franken zur Verfügung zu stellen". Es wird festgehalten, dass aus verrechnungstechnischen Gründen das Konto Nr. Kto.2 geschlossen und das Konto Nr. Kto.3 in fremder Währung CHF eröffnet werde. Die nunmehr in Schweizer Franken zur Verfügung stehende interne Überziehung sei und bleibe nach wie vor täglich zur Rückzahlung fällig. Bei einer Kursveränderung um 15 % oder mehr zu Ungunsten der Berufungswerberin wurde die Bank zur Begrenzung des Währungsrisikos zur Umrechnung in EURO bzw. der Landeswährung des Kreditnehmers berechtigt und auf Ziffer 75 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ausdrücklich verwiesen. Des weiteren wird im Konvertierungsauftrag die unveränderte Weiterhaftung aller, auch von dritter Seite gegebener Sicherheiten vereinbart, wobei allfällige Drittsicherheitengeber und persönlich Mithaftenden sich durch Mitunterfertigung des Auftrages vollinhaltlich einverstanden erklären müssten. An anfallenden sonstigen Kosten wurden im Konvertierungsauftrag Kontoführungsgebühren (Manipulationsgebühr EUR 7,00 pro Kontoabschluss), banküblicher Umwechslungsbeitrag und Bearbeitungsentgelt EUR 72,00 akzeptiert. Abschließend wird ausgeführt, dass, soweit in diesem Konvertierungsauftrag keine abweichenden Bestimmungen getroffen würden, die bisher festgelegten Bedingungen unverändert aufrecht blieben, insbesondere würde keine Novation bestehender Vertragsverhältnisse eintreten. Ferner würden alle Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Kreditbedingungen der Bank1 gelten.

In dem für Fremdwährungskredite Bezug habenden Punkt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Z 75 ist festgelegt, dass Fremdwährungskredite effektiv, das heißt in der Währung zurückzuzahlen sind, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat. Zahlungen in anderer Währung gelten als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut teilt dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeit herangezogen werden. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn

Die Berufungswerberin legte der Vorhaltebeantwortung zudem eine Bestätigung der Bank1 vom 11.11.2005 betreffend die Kontoeinräumung in JPY folgenden Inhaltes vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren, der Firma Berufungswerberin ist am 28.4.2000 eine kurzfristige Kontoüberziehungsmöglichkeit in Höhe von Eur 36.336,42 (ATS 500.000,00) eingeräumt worden. Weil die Zinssituation im Japanischen Yen (JPY) zu dieser Zeit sehr günstig war und die Bank2 keinen JPY-Kredit ermöglicht hat, ist die Firma Bwin. mit dieser Bitte an die Bank1 herangetreten. Die Ausnützung des internen Überziehungsrahmen ist bei Kontoeröffnung (Kto.2 direkt in JPY gegen die Überweisung von ATS zur Reduktion des Schuldsaldos auf dem Girokonto bei der Bank2 erfolgt.

Aufgrund des steigenden Währungsrisikos ist am 4.8.2003 die direkte Konvertierung in die risikoärmere Währung Schweizer Franken (CHF), Konto Nr. Kto.3 , auf Empfehlung der Bank1 erfolgt. Ein Umstieg in EUR war zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Zinsvorteils in CHF nicht relevant.

Aufgrund der konstant guten Bilanzzahlen der Firma Bwin. ist diese Rahmenüberziehung laufend intern prolongiert worden und noch immer ohne schriftlichen Kreditvertrag gewährt. Eine baldige Abdeckung bei günstigem Kursverhältnis EUR/CHF bzw. sobald es die Liquidität der Firma zulässt, ist geplant."

Aus den Bankauszügen, soweit sie vorgelegt wurden, ergibt sich folgendes Bild:

Mit 28.4.2000 wurde durch die Bank1 ein JPY-Kredit in Höhe von 3,571.429,00 JPY zugezählt (Belastungsanzeige zu Kto.Nr. Kto.2 ) und nach Umwechslung in ATS mit 500.000,35 dem ebenfalls bei der Bank1 bestehenden Konto Nr. Kto.1 gutgeschrieben. Im Auszug Nr. 1 des Kreditkontos betreffend die Zuzählung des JPY-Kredites wird als Buchungstext "Devisenhandel" angegeben. Im weiteren Verlauf wurden auf dem Kreditkonto Kontoführungsgebühren und Sollzinsen verrechnet, Tilgungen des Kredites während der Laufzeit erfolgten nicht. Auf dem Konto Kto.1 wurden mittels des gutgeschriebenen Betrages von ATS 500.000,35 der bestehende Kontostand in Höhe von ATS -425.267,27 abgedeckt und in der Folge von dem sich hieraus ergebenden Saldo die auf dem Kreditkonto Kto.2 vorgeschriebenen Gebühren und Zinsen ausgeglichen.

"Lt. Ihrem Auftrag vom 1.10.2003 Währungswechsel" wurde das Kreditkonto Kto.3 "wegen JPY 3,571.429,00" unter Anwendung der Konvertierungskurse 1 EUR = CHF 1,548000 und 1 EUR = JPY 128,950000 mit CHF 42.873,76 belastet. Auch auf diesen Kredit erfolgten zumindest bis 4.10.2004 keine Tilgungen, es wurden lediglich - mit dem Konto Kto.1 verrechnete - Kontoführungsgebühren und Sollzinsen vorgeschrieben.

In einem weiteren Schreiben vom 14.12.2005 erläuterte die Berufungswerberin das Entstehen des Kontos Kto.1 dahingehend, dass die Bank1 kurzfristig ein Konto mit einem Rahmen von ATS 500.000 eingeräumt habe, damit während eines Liquiditätsengpasses im Frühjahr 2000 verschiedenen Verbindlichkeiten nachgekommen werden konnte. Aufgrund der Dringlichkeit sei die Kontoeröffnung unbürokratisch und nach mündlicher Vereinbarung erfolgt. Auf Grund mehrerer Neuinvestitionen sei eine sofortige Abdeckung des Kontos nicht möglich gewesen und der in Anspruch genommene Rahmen in JPY ausgenützt worden, um den Zinsvorteil zu nützen. Als 2003 das Währungsrisiko in JPY zu groß geworden sei, sei eine Konvertierung in SFR notwendig geworden.

Im Zuge des Erörterungsgespräches vom 19.12.2005 wurde der Sachverhalt ergänzt und richtig gestellt: In der Sachverhaltsdarstellung der Bank1 seien die Vorgänge in Bezug auf den hier gegenständlichen Überziehungsrahmen mit Gesprächen betreffend eine Umschuldung und Konvertierung in JPY der übrigen, bei der Bank2 bestehenden Verbindlichkeiten vermengt worden. Seit zwei Jahren vor der Kontoeröffnung in JPY hätten bereits Kontakte und Gespräche unter Vorlage der Bilanzen mit der Bank1 stattgefunden, weil die Berufungswerberin eine zweite Bank hinzunehmen wollte. Die sich hieraus ergebene persönliche Bekanntschaft und Kenntnis des Unternehmens habe die Bank1, obwohl eine grundbücherliche Besicherung wegen der Belastung zugunsten der Bank2 nicht möglich war, zur Kreditgewährung auch ohne Besicherung veranlasst. Der Überziehungsrahmen sei ursprünglich in ATS auf einen Zeitraum von 3-4 Monaten aufgenommen worden, um offene Verbindungen mittels Telebanking zu bedienen. Mit 3.5.2000 sei ein JPY-Kredit aufgenommen worden. Der Überziehungsrahmen sei von Anfang an, jedoch nicht zu einem bestimmten Datum, endfällig gewesen. Die Vorgänge bei der Konvertierung hätten in der Eröffnung eines neuen Kontos und der Abdeckung des bisherigen Kontos bestanden, wobei jeweils ein Devisenhandel dazwischengeschaltet gewesen sei.

Nach den vorgelegten Unterlagen und Auskünften bestand somit ein ATS-Konto, dessen Überziehungsrahmen von ATS 500.000 bis auf den Betrag von ATS 425.267,27 ausgeschöpft war. Mit 28.4.2000 wurde ein JPY-Kredit im Gegenwert von ATS 500.000 aufgenommen, die Geldmittel wurden nach Umwechslung in ATS dem ATS-Konto gutgeschrieben. Mit 1.10.2003 erfolgte die Konvertierung des JPY-Kredites in CHF durch Belastung eines neuen Kontos und Schließung des JPY-Kontos zum 1.10.2003 (handschriftlicher Vermerk auf Registerblatt zu den übermittelten Bankauszügen, der die Kontoschließung darstellende Auszug fehlt). Die Verbindlichkeiten auf allen drei Konten waren endfällig bei unbegrenzter Laufzeit, außer dem Konvertierungsauftrag bestünden keine schriftlichen Vereinbarungen und Unterlagen, Sicherheiten seien in allen drei Fällen nicht geleistet worden. Beiden Fremdwährungszuzählungen und der Gutschrift von 500.000 ATS auf dem ATS-Konto lagen nach den auf den Kontoauszügen angegebenen Buchungstexten Devisenhandelsgeschäfte zu Grunde.

In der Berufungsschrift vertritt die Einschreiterin die Auffassung, dass eine Gewinnrealisation von Wertdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen erst dann statt findet, wenn das Darlehen in EURO konvertiert wird. Bis dahin stellten bei Konvertierung erzielte Wertdifferenzen eine Passivpost dar, sie würden - da keine Novation im Sinne des ABGB vorliege - seitens der Bank nicht ausbezahlt oder zur Tilgung verwendet.

Nach dem Einleitungssatz des § 6 EStG 1988 gelten die in dieser Bestimmung aufgestellten Regeln für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Wirtschaftsgüter sind selbständig bewertbare Güter des wirtschaftlichen Verkehrs, wobei sich der Begriff des Wirtschaftsgutes nicht an zivilrechtlichen, sondern an wirtschaftlichen Kriterien orientiert (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 6 Rz 7 ff.). Überlegungen zu der Frage, ob in der konkreten Konvertierung eine Novation vorliegt, können demnach nicht zur Lösung des gegenständlichen Streitfalles beitragen. Wesentlich ist vielmehr, dass nach dem mittels tatsächlicher Devisentransaktion (vgl. Vermerke auf den Bankauszügen) erfolgten Devisentausch die Berufungswerberin der Bank1 zwar auch Geldmittel im Gegenwert von ATS 500.000 bzw. EUR 42.873,76 schuldet, aber das bestehende Schuldverhältnis sich von jenem auf Basis von JPY-Devisen gerade in jenen Faktoren unterscheidet, welche den Hauptgegenstand des Vertragsverhältnisses betreffen und die Bedeutung der Verbindlichkeit im Rahmen des Gesamtunternehmens beeinflussen, nämlich Art und Umfang der geschuldeten Geldmittel, Zinssatz sowie Art und Umfang des nicht zuletzt von den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklungen des jeweiligen Devisenlandes abhängenden Währungsrisikos.

Die aufgezeigten Grundsätze der Einzelbewertung und Abgrenzung von Wirtschaftsgütern zueinander sind auch in Bezug auf Verbindlichkeiten anzuwenden. Wie in der Bewertungsvorschrift zu § 6 Z. 3 EStG 1988 deutlich zum Ausdruck kommt, sind sie wie Umlaufvermögen, somit als "negative Wirtschaftsgüter" zu behandeln. Ist eine Identität zwischen Wirtschaftsgütern lediglich in der Person des Vertragspartners gegeben, reicht dies folglich nicht aus, um von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen. Wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Geschäftsverbindung zu einer Bank finden ihren Ausdruck, indem diesen jeweils ein bestimmtes Konto zugewiesen wird und über dieses Konto sämtliche Vorgänge innerhalb dieses Teiles der Geschäftsbeziehung abgewickelt werden. Jedes dieser Konten repräsentiert eine einzelne Geldforderung - des Bankkunden oder der Bank - und damit ein für sich selbständiges Wirtschaftsgut, über das der Steuerpflichtige gesondert verfügen kann (BFH 2.5.2000, IX R 74/96, BStBl. 2000 II S. 469). Im vorliegenden Berufungsfall wird zwar damit argumentiert, dass es sich bei den gegenständlichen Konten um dieselbe ursprüngliche Überziehung handle, doch verliert dieses Vorbringen bei näherer Betrachtung der Geschäftsvorfälle zur Aufnahme bereits des JPY-Kredits seine Aussagekraft. Dieser Kredit wurde mit einer höheren Summe als der abzudeckenden Verbindlichkeit zugezählt, das ursprüngliche Konto blieb aufrecht und aus dem Saldo zu Gunsten der Berufungswerberin wurden die in der Folge angefallenen Zinsen und Gebühren beglichen.

Es mag sein, dass aus der Sicht der Berufungswerberin bei jeder Transaktion die Handlungsmotivation im selben Geldbedarf begründet lag und dass seitens der Bank das Limit unverändert gleichgehalten wurde. Dies schließt aber nicht das Vorliegen mehrerer aufeinander folgender Wirtschaftsgüter aus. Vertragsgegenstand in der Beziehung zur kreditierenden Bank sind nämlich die konkret zur Verfügung gestellten Geldmittel, weshalb es auch eines weiteren Devisenhandels bedurfte, um das ATS-Kontos mit diesen Geldmitteln auszugleichen (Auszug Nr. 3 Blatt 1 zu Konto Kto.1). Wird demnach eine Fremdwährungsverbindlichkeit durch eine Verbindlichkeit anderer ausländischer Währung ersetzt, liegt wirtschaftlich keine Identität des neuen Schuldverhältnisses mit dem alten vor (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 6 Anm 29).

Nach herrschender Definition bedeutet der Grundsatz der Gewinnrealisierung, dass ein Gewinn - abgesehen von den Fällen der Entstrickung steuerhängiger stiller Reserven - erst dann ausgewiesen werden darf, wenn er durch einen Umsatz verwirklicht ist, also die Leistung erbracht ist (Doralt/Mayr, EStG6, Tz 36 zu § 6). Ein Gewinn ist demnach dann realisiert, wenn er durch einen Umsatzakt in Erscheinung getreten ist (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 6 Rz 42). Während der Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen dürfen Wertsteigerungen im Rahmen der Bewertung nicht ausgewiesen werden bzw. sind sie nur bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig. Die (vollständige) Gewinnrealisierung setzt sohin Veränderungen im Betriebsvermögen durch Ab- und/oder Zugänge im Betriebsvermögen voraus.

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den beiden Fremdwährungskonten Kto.2 (JPY) und Kto.3 (CHF) um voneinander verschiedene Wirtschaftsgüter. Infolge Abdeckung des JPY-Kredites auf dem erstgenannten Konto im Zuge der Belastung des neu eröffneten CHF-Kontos war dieses Schuldverhältnis erfüllt und wurde das JPY-Konto geschlossen. Damit schied die JPY-Verbindlichkeit auch aus dem Betriebsvermögen aus. Dass es sich hierbei um einen marktoffenbaren Vorgang handelte, erschließt sich aus der im Tatsächlichen erfolgten Durchführung des Devisentausches (Buchungstexte "Devisenhandel" auf den Bankauszügen, Vereinbarung eines "banküblichen Umwechslungsbeitrages" im Konvertierungsauftrag). Anderes widerspräche auch den vertragsgegenständlichen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach deren Z. 75 es sich bei dem Fremdwährungskredit um eine Effektivverschuldung handelt, welche in jener Währung zurückzuzahlen ist, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegen somit sämtliche Voraussetzungen vor, um im Zeitpunkt der Tilgung der JPY-Verbindlichkeit auch das Eintreten der Gewinnrealisation anzunehmen.

Die Berufungswerberin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Gewinnrealisation erst dann stattfindet, wenn ein Fremdwährungsdarlehen in Euro konvertiert wird. Damit nimmt sie Bezug auf die in SWK 6/2005 (Bruckner/Keppert: Aktuelles aus der Steuerpraxis) dargelegte Ansicht des Fachsenates für Steuerrecht.:

"Den in der Fachliteratur (Pülzl/Pircher, ÖStZ 2001, 297; Pülzl, SWK-Heft 35/36/2002, Seite S 876; Pülzl, ÖStZ 2003/978) vorgetragenen Bedenken folgend, vertritt der Fachsenat die Ansicht, dass von einer Gewinnrealisierung (einem Zufluss) erst dann gesprochen werden kann, wenn eine Verfügungsmöglichkeit über den Geldwert besteht. Dies ist aber nur bei einer Konvertierung in Euro der Fall, da nur dann mit Gewissheit der geringere Euro-Betrag getilgt werden muss. Dies muss jedenfalls für jene Fremdwährungsdarlehen gelten, die - wie vielfach üblich - in der Form gewährt werden, dass während der Darlehenslaufzeit die Darlehensvaluta nach Entscheidung des Kreditnehmers wiederholt in mehrere Fremdwährungen konvertiert werden kann (z. B. von YEN in SFR oder in US-$ und wieder zurück). Gerade in diesen Fällen kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere zu einem gewinnrealisierenden Verbindlichkeiten-Tausch führt, wie dies im Einkommensteuerprotokoll 2004 nunmehr behauptet wird. Die Verbindlichkeit des Unternehmers bleibt immer die durch denselben Kreditvertrag geregelte Darlehensverbindlichkeit, egal in welcher Fremdwährung die Inanspruchnahme erfolgt."

Die in Pülzl/Pircher, ÖStZ 2001, 297 und Pülzl, SWK-Heft 35/36/2002 generell geäußerten Bedenken, dass bei einer Transferierung in eine wechselkurslabile Währung die Verfügungsmöglichkeit über den noch unsicheren Vorteil erst im Zeitpunkt der Tilgung oder Konvertierung des Darlehens in Euro anzunehmen sei, werden in Pülzl, ÖStZ 2003/978 durch den Hinweis auf die unterschiedlichen praktischen Ausgestaltungen von Kreditverhältnissen dahingehend relativiert, dass sich die Frage stelle, ob infolge dessen die Abwicklung des Währungswechsels in der betrieblichen Sphäre stets zum Verlust der Identität von altem und neuem Schuldverhältnis führe. In den zitierten Ausführungen in SWK 6/2005 schließlich wird die Annahme der Gewinnrealisierung erst bei einer Konvertierung in Euro "jedenfalls" nur auf jene Fälle eingeschränkt, in denen während der Darlehenslaufzeit die Darlehensvaluta nach Entscheidung des Kreditnehmers wiederholt in mehrere Fremdwährungen konvertiert werden kann (z. B. von YEN in SFR oder in US-$ und wieder zurück).

Ein derartiger Fall liegt im gegenständlichen Rechtsmittelfall gar nicht vor. Weder der JPY-Verbindlichkeit noch jener in CHF lag eine Vereinbarung des Inhaltes eines Rechtsanspruches des Kreditnehmers auf einseitigen, beliebigen und jederzeitigen Währungswechsel zu Grunde und wurde das Vorliegen einer solchen auch nicht behauptet. Darüber hinaus kann seitens des Unabhängigen Finanzsenates aber auch dem Argument, es handle sich - solange die Verbindlichkeit nicht getilgt oder in Euro konvertiert würde - um einen unsicheren Vorteil, nicht gefolgt werden. Mit der Konvertierung einer Verbindlichkeit in eine andere Währung wird von einem Risikobereich in einen gänzlich anderen gewechselt und das Schicksal der nunmehr bestehenden Verbindlichkeit ist unabhängig von der Entwicklung der früheren Währung nach der Konvertierung. Währungsgewinne aus der Entwicklung der früheren Währung bis zur Konvertierung finden ihre finale Umsetzung, indem die nunmehr geschuldeten Geldmittel mit dem zutreffenden Umrechnungskurs ermittelt werden und deren Umfang nur mehr in Bezug zur Entwicklung der neuen Währung steht. Während der Laufzeit der Verbindlichkeit in der neuen Währung eintretende Wertdifferenzen ändern nichts mehr an der anlässlich der Konvertierung bereits konsumierten Wertänderung der früheren Währung. Der bloße Umstand, dass es sich in beiden Fällen um eine Fremdwährungsverbindlichkeit handelt und jeglicher Fremdwährungsverbindlichkeit ein Kursrisiko anhaftet, vermag die beantragte Saldierung von Wertänderungen verschiedener Wirtschaftsgüter nicht zu rechtfertigen.

Dies wird umso deutlicher, wenn sowohl aus dem Konvertierungsauftrag als auch aus der Belastungsanzeige vom 1.10.2003 zu Konto Kto.3 hervorgeht, dass das Kreditvolumen in der neuen Währung CHF mittels der aus den Kursen 1 EUR = 1,5480 CHF und 1 EUR = 128,95 JPY gebildeten Cross-Rate ermittelt wurde. Ob nun die Verbindlichkeit real in eine Euro-Verbindlichkeit auf einem Euro-Konto konvertiert und - noch vor Eintreten einer Kursänderung des EUR zur neuen Fremdwährung - in die neue Fremdwährung gewechselt wird oder ob die tatsächliche Umsetzung des Zwischenschrittes der Eurokonvertierung aus ökonomischen Gründen übergangen wird, kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nämlich zu keinem Unterschied in der Beurteilung der Frage, ob und wann die Ergebnisse einer Währungsentwicklung als realisiert anzusehen sind, führen.

Der Berufung war sohin auch in diesem Punkt der Erfolg zu versagen. Aufgrund der aus den Bankbelegen feststellbaren Konvertierung zu Terminkursen ergibt sich zudem folgende Änderung:

lt. Bp

JPY 3.571.429,00

98,2878

€ 36.336,44

Aufnahmekurs JPY = Bilanzwert bei Auflösung

CHF 42.873,7600

1,55

€ 27.660,49

Rückrechnung CHF in Euro mit Kurs zum 10.10.2003

  

€ 8.675,95

Passivierung lt. Berufungswerberin = lt. Bp

lt. BE

JPY 3.571.429,00

98,2878

€ 36.336,44

Aufnahmekurs JPY = Bilanzwert bei Auflösung

JPY 3.571.429,00

128,9500

€ 27.696,23

Konvertierungskurs JPY:EUR lt. Bankbeleg

  

€ 8.640,21

 

Diff. Bp:BE

  

lt. Bp

 

€ 8.675,95

 

lt. BE

 

€ 8.640,21

 
  

€ -35,74

- Gewinn

3) Berechnung der Körperschaftsteuer 2003:

Gewinnänderung / Bewertung

151,11

Gewinnänderung / Konvertierung

-35,74

 

115,37

  

Einkünfte aus Gw lt. Bp

116.930,38

Gewinnänderung lt. BE

115,37

Gesamtbetrag der Einkünfte

117.045,75

Verlustabzug 75%

-87.784,31

Einkommen

29.261,44

KöSt

9.948,89

anrechenbare MiKö

-6.096,27

KöSt

3.852,62

einbehaltene Steuerbeträge

-2,25

festgesetzte KöSt

3.850,37

4) Berufung gegen den Bescheid gemäß § 299 BAO:

Wie vorstehend dargelegt, erfolgten die im Zuge der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen auf der Basis der geltenden Rechtslage. Da sich der Spruch des behobenen Bescheide demnach als unrichtig erwiesen hat, waren die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des § 299 BAO zweifelsfrei gegeben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 13. Februar 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 211 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 201 Abs. 2 Z 4 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 195 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897

Schlagworte:

Kursgewinn, Konvertierung, Konvertierungszeitpunkt, Fremdwährungsverbindlichkeit, Währungswechsel, Fremdwährungsdarlehen, Rückzahlungsbetrag, Vorsichtsgrundsatz, Höchstwertprinzip, Bewertung

Verweise:

BFH 02.05.2000, IX R 74/96, BStBl II 2000, 469
Doralt/Mayr, EStG (6), Tz 265 zu § 6
Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube, HGB², § 201 Rz 41
Beiser, Steuern³ (2004), S. 109
Doralt/Mayr, EStG (6), Tzen 4,5 zu § 6
Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 6 Rz 7 ff.
Doralt/Mayr. EStG (6), Tz 36 zu § 6
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 6 Anm 29
Doralt/Mayr, EStG (6), Tz 36 zu § 6
Pülzl/Pircher, ÖStZ 2001, 297
Pülzl, SWK 35/36/2002, S 876
Pülzl, ÖStZ 2003/978
Bruckner/Keppert, SWK 6/2005

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