UFS RV/0088-F/04

UFSRV/0088-F/042.11.2005

Zurechnung von Einkünften

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0149 eingebracht. Mit Erk. v. 27.8.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der FC, vertreten durch Dr. E Igerz & Co, Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, vom 30. September 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 27. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 und Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 entschieden:

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird festgesetzt mit:

8.885,42 €

Berechnung der Einkommensteuer in Schilling:

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

386.236 S

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

64.593 S

Gesamtbetrag der Einkünfte

450.829 S

Sonderausgaben

-10.000 S

Einkommen

440.829 S

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

134.136 S

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

126.892 S

Anrechenbare Lohnsteuer

-4.626,30 S

Festgesetzte Einkommensteuer

122.266 S

2. Die Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 sowie betreffend die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist seit dem Jahr 1999 als Versicherungsagentin tätig. Da sie keine Einkommensteuererklärungen abgab, ermittelte das Finanzamt nach einer bei der Berufungswerberin durchgeführten Nachschau die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 im Schätzungswege und setzte die Einkommensteuer für diese Jahre auf diesen Grundlagen mit Bescheiden vom 13. Februar 2002 fest.

Die Berufungswerberin berief zunächst gegen diese Bescheide, zog die Berufungen aber wieder zurück, da zwischenzeitig eine Betriebsprüfung die Jahre 1999 bis 2001 betreffend im Unternehmen der Berufungswerberin stattfand. Bei dieser Prüfung wurden ua folgende Feststellungen getroffen:

1. Laut Fax-Antwort der WV, Wien, vom 8. Mai 2003 seien der Berufungswerberin im Jahre 1999 neben ihrem Gehalt 15.320,54 € an Provisionen ausbezahlt worden. Daneben seien laut Bestätigung der WV vom 19. Jänner 2001 31.500 S (2.289,19 €) für die Kostenbeteiligung für die Benützung der technischen Ausstattung einbehalten worden. Da die ausbezahlten Provisionen abzüglich des Kostenersatzes zugeflossen seien, seien sowohl die Provisionen als auch der Kostenersatz den Einkünften des Jahres 1999 zuzurechnen.

2. Laut den vorliegenden Unterlagen seien am 30. Dezember 1999 150.000 S (10.900,93 €) unter der Bezeichnung Bürobonus von Herrn dB an die Berufungswerberin ausbezahlt worden. Herr dB sei zu dieser Zeit Strukturvertriebsleiter der Firma MSV für Vorarlberg gewesen, die Berufungswerberin sei mit ihrer Vertriebsgruppe für ihn tätig gewesen. Der Eingang dieses Betrages in die Buchhaltung der Berufungswerberin habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund widersprüchlicher Angaben zu dieser Zahlung könne der Zufluss dieses Geldbetrages an die Berufungswerberin nicht glaubhaft ausgeschlossen werden und sei daher bei den Einnahmen für das Jahr 1999 zu erfassen.

3. Bei Einsicht eines Kontos der Berufungswerberin bei der RBG seien im Jahr 2001 ua eingegangene Provisionszahlungen in Höhe von 47.000 S (3.415,62 €, Bezeichnung "Gehalt") sowie 60.000 S (4.360,37 €, Bezeichnung "Honorar") festgestellt worden. Diese seien bei den Einkünften des Jahres 2001 zu berücksichtigen.

4. Für das Konto bei der RBG seien für den Prüfungszeitraum 1999 und für den 1. Jänner 2001 bis 27. November 2001 keine Bankauszüge vorgelegt bzw. die Vorlage verweigert worden. Auch seien die Auszüge eines Kontos bei der RBF nicht vollständig vorgelegt worden. Aufgrund dieser und der vorgenannten Feststellungen liege eine formell und materiell mangelhafte Buchführung vor, die die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10% der Provision erforderlich mache.

5. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2000 seien insgesamt Provisionen an Dritte in der Höhe 744.231,48 S (54.085,41 €) ausgewiesen worden. Am 29. November 2000 seien 104.462,96 S (7.591,62 €) auf ein Konto von DC überwiesen worden. Von diesem Konto seien 88.236,19 S (6.412,37 €) an YO und TP überwiesen worden. Diese Provisionen seien doppelt geltend gemacht worden. Für weitere Provisionszahlungen in Höhe von 149.769 S (10.884,14 €) an BZ und ÖF seine keine Auszahlungsbelege bzw. Bankkontoabbuchungen gefunden worden. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Provisionszahlungen seien daher um diese Beträge (insgesamt 238.005,10 S oder 17.296,51 €) zu kürzen.

6. Auch in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2001 seien Provisionsauszahlungen (148.912 S oder 10.821,86 €) doppelt geltend gemacht worden. Der Gewinn des Jahres 2001 sei daher um diesen Betrag zu erhöhen.

Das Finanzamt nahm in der Folge die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 und 2000 wieder auf und setzte mit Bescheiden vom 27. Juni 2003 die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 unter Berücksichtigung der Prüferfeststellungen neu fest (der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 erging vorläufig). Gleichzeitig erließ es einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2003.

Gegen diese Bescheide erhob die Berufungswerberin mit Schreiben vom 29. September 2003 das Rechtsmittel der Berufung. Darin wandte sie sich gegen die oben wiedergegebenen Prüferfeststellungen mit folgender Begründung: ad 1. Die WV habe nur 163.477,18 S (11.880,35 €) als Honorar ausbezahlt, die restlichen 77.651,52 S (5.643,16 €) seien (lohnsteuerpflichtige) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und seien auch als solche ausbezahlt worden.

ad 2. Die Berufungswerberin habe von Herrn dB einen Scheck in Höhe von 150.000 S (10.900,93 €) mit dem Auftrag bekommen, dieses Geld an Erdbebenopfer in der Türkei weiter zu leiten. Die Berufungswerberin habe diesen Scheck eingelöst und an Herrn RZ übergeben. Weshalb die Bezeichnung Bürobonus verwendet worden sei, sei unerfindlich.

ad 3. Bei den 60.000 S (4.360,37 €) handle es sich um ein Darlehen von Herrn BY. Dieses Darlehen sei offen. Bei dem als "Gehalt" bezeichneten Betrag in Höhe von 47.000 S (3.415,62 €) handle es sich ebenfalls um ein Darlehen, und zwar von Frau AF. Auch dieses Darlehen sei noch nicht zurückbezahlt worden.

ad 4. Der Sicherheitszuschlag müsse auf die berichtigte Höhe angepasst werden.

ad 5. Es sei eine Tatsache, dass die Berufungswerberin 104.462,96 S (7.591,62 €) an Provisionen ausbezahlt habe. Was der Empfänger der Überweisungen mache, könne der Berufungswerberin gleichgültig sein, sie habe nicht mehr darüber verfügt. Die Belege für die Auszahlungen an ÖF und BZ seien nicht mehr auffindbar und es sei auch nicht mehr möglich, eine Bestätigung von diesem Personen einzuholen, da die Berufungswerberin gegen diese Personen gerichtlich vorgehe.

ad 6. Am 26. Jänner 2001 seien 259.522 S (18.860,20 €) an Provisionen an Frau TP überwiesen worden. Am selben Tag habe diese 148.912 S (10.821,86 €) an Provisionen an vier verschiedene Empfänger (90.874 S oder 6.604,07 €) an OY, 3.083 S (224.05 €) an HA, 54.189 S (3.938,07 €) an SF und 766 S (55,67 €) an KY) weiter überwiesen. Diesen Betrag gewinnerhöhend zu berücksichtigen, sei falsch, da nach dem Abfluss dieses Betrages von der Berufungswerberin diese keine weiteren Verpflichtungen getroffen hätten. Weiters habe die Berufungswerberin folgende Provisionen ausbezahlt, die weder in der Buchhaltung erfasst noch von der Betriebsprüfung berücksichtigt worden seien: Im Jahr 1999 71.000 S (5.159,78 €) an YI und 152.000 S (11.046,27 €) an AFi, im Jahr 2000 198.000 S (14.389,22 €) an YI und 81.000 S (5.886,50 €) an KH und im Jahr 2001 102.000 S (7.412,63 €) an KH und 82.000 S (5.959,17 €) an YF.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2004 teilweise statt. Hinsichtlich Punkt 1. der Berufung betreffend die Provisionen für das Jahr 1999 leistete es der Berufung Folge und passte den Sicherheitszuschlag entsprechend an, in den übrigen Berufungspunkten wies es die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung dieser Entscheidung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Mit Schreiben vom 31. März 2004 stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete diese wie folgt: Die Berufungswerberin habe von dB einen Scheck über 150.000 S (10.900,93 €) mit Auftrag und Vollmacht erhalten, diesen einzulösen und dafür zu sorgen, dass dieser Betrag Erdbebenopfern in der Türkei zukomme. Die Berufungswerberin habe den Scheck eingelöst und den gesamten Betrag RZ mit der Aufforderung übergeben, das Geld gemäß dem vereinbarten Zweck weiter zu geben. Eine schriftliche Bestätigung von RZ liege bei. Die Plausibilität der Angaben der Berufungswerberin würde dadurch unterstrichen, dass es aufgrund ihrer finanziellen Situation in der fraglichen Zeit unmöglich gewesen wäre, einen Betrag in dieser Höhe als Spende aus privaten oder betrieblichen Mitteln aufzubringen. Sowohl dB als auch die Berufungswerberin seien im Jahr 1999 selbständig für die MSV tätig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu Überweisungen oder sonstigen finanziellen Transaktionen zwischen diesen beiden gekommen, Zahlungen für Provisionen hätte sie direkt von der MSV bekommen. Der gegenständliche Scheck stelle die einzige Zahlung zwischen den beiden dar und diese betreffe ausschließlich den privaten Bereich. Eine Erfassung dieses Betrages in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei daher nicht erforderlich. Zudem sei dieser Betrag bei der Berufungswerberin lediglich ein Durchläufer gewesen. Weiters werde zu Unrecht unterstellt, dass die durch dB vorgenommene Verbuchung der 150.000 S (10.900,93 €) als Betriebsausgabe richtig sei. In den Büchern des dB müsse sich eine Rechnung als Grundlage für die Verbuchung befinden. Solange diese Rechnung nicht angefordert und geprüft werde, sei die Annahme, dass die Verbuchung durch dB richtig sei, falsch. Die Berufungswerberin habe nie eine Rechnung oder Empfangsbestätigung unterschrieben oder ausgestellt, aus der hervorgehe, dass sie diesen Bürobonus erhalten habe. Zu Unrecht gehe die Behörde davon aus, die vorgelegte Bestätigung des BY sei ein Darlehensvertrag. Vielmehr handle es sich hiebei lediglich um eine Bestätigung, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Der Darlehensvertrag zwischen BY und der Berufungswerberin beruhe auf einer mündlichen Vereinbarung und der tatsächlichen Übergabe des Geldes an die Berufungswerberin. Dass die Überweisung mit der Bezeichnung "Honorar Frau K " durchgeführt worden sei, sei rechtlich unerheblich. Der Darlehensvertrag sei nach österreichischem Recht ein Realvertrag, für dessen wirksames Zustandekommen die Einigung der Vertragsparteien und die tatsächliche Übergabe des Vertragsgegenstandes erforderlich seien. Beides sei im vorliegenden Falle gegeben. Da es sich bei der Bestätigung des BY nicht um Darlehensverträge selbst gehandelt habe, schade auch das Fehlen eines Datums, von Angaben über die Rückzahlungsverpflichtung, einer Zinsvereinbarung und eine Unterschrift der Beweiskraft dieses Dokumentes nicht. Die schriftlichen Darlehensverträge zwischen der Berufungswerberin und BY und AF würden nachgereicht. Zu den Provisionsauszahlungen sei zu sagen, dass zwar nicht bestritten werde, dass die Empfangsbestätigungen, die dem Finanzamt vorgelegt wurden, alle zum selben Zeitpunkt und mit derselben Schreibmine geschrieben worden seien, sehr wohl werde aber in Abrede gestellt, dass dies irgendeinen Einfluss auf die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit des Erklärungsinhaltes haben. Aus diesen Bestätigungen gehe ausdrücklich das Kalenderjahr hervor, in dem der Barbetrag übergeben worden sei. Der Zeitpunkt des Zuflusses bei den Empfängern der Provisionen sei in den vorgelegten Empfangsbestätigungen ausreichend bestimmt. Auch sei es falsch, wenn das Finanzamt die Geschäftsbeziehung zwischen der Berufungswerberin und KH als Auslandssachverhalt werte, der eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Berufungswerberin begründe, denn beide hätten während dieser Geschäftsbeziehung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt. Die Bescheidbegründung verweise pauschal auf die "üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten", ohne diese näher zu konkretisieren.

Schließlich stellte die Berufungswerberin den Antrag, YI, AFi, KH, YF und RZ zu den angegebenen Beweisthemen als Zeugen zu vernehmen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bürobonus 1999 Ausgang für die Zurechnung der 150.000 S (10.900,93 €) zu den Einkünften der Berufungswerberin des Jahres 1999 war eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes Bregenz an das Finanzamt Feldkirch. Diese Kontrollmitteilung erfolgte anlässlich einer Betriebsprüfung bei Thomas dB. Dabei wurde eine Liste eines Kontos bei der CAB erstellt, das Abbuchungen von diesem Konto sowie den jeweiligen Empfänger und Verwendungszweck enthielt. Unter anderem schienen auf dieser Liste ein Betrag in Höhe 150.000 S (10.900,93 €) zum 31.12.1999, der Name der Berufungswerberin sowie der Zusatz "Bürobonus 1999" auf. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt Bregenz als Subprovision und damit als Betriebsausgabe bei dB anerkannt. Es ist daher nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates nur folgerichtig, wenn das Finanzamt diesen Betrag bei den Einkünften des Jahres 1999 der Berufungswerberin berücksichtigt hat. Dem Einwand der Steuervertretung, die Verbuchung der 150.000 S (10.900,93 €) durch dB sei unrichtig und daher auch nicht bei der Berufungswerberin zu berücksichtigen, kann der unabhängige Finanzsenat daher nicht folgen. Denn es besteht keine Veranlassung, am Ergebnis einer Buch- und Betriebsprüfung zu zweifeln, zumal die in der Folge ergangenen Bescheide bereits rechtskräftig sind. Auch hat die Berufungswerberin laut der schriftlichen Stellungnahme des Prüfers den Erhalt dieses Bürobonusses zunächst nicht in Abrede gestellt, sondern erst bei einer Vorbesprechung am 4. Juni 2003 behauptet, dieses Geld sei für Erdbebenopfer in der Türkei bestimmt gewesen. Diese Aussage wurde von dB in einer telefonischen (Aktenmvermerk vom 7. Oktober 2005) und schriftlichen (Schreiben vom 12. Oktober 2005) Stellungnahme zu einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates nicht bestätigt. Danach waren dB wie auch die Berufungswerberin im Jahr 1999 als selbständige Vertriebspartner für das Finanzdienstleistungsunternehmen MSV beschäftigt. dB war Strukturvertriebsleiter, die Berufungswerberin war mit ihrer Vertriebsgruppe für ihn tätig. Zu dieser Zeit habe dB ein Büro gemietet, welches von der Berufungswerberin und ihrem Ehegatten genutzt worden sei. Aufgrund erfolgreicher Geschäftsverläufe habe er einen Provisionsbonus in Höhe von 150.000 S (10.900,93 €) an die Berufungswerberin gezahlt, damit diese das Büro einrichten konnte. Dabei habe es sich nicht um einen Scheck für Erdbebenopfer in der Türkei, sondern um einen Bonus für die Einrichtung des Büros gehandelt, der bei ihm als Betriebsausgabe anzusetzen gewesen sei, was von der Betriebsprüfung auch bestätigt worden sei. Natürlich habe er sich von dieser Zahlung ein entsprechendes Geschäft aus den Differenzprovisionen erwartet, was aber nicht eingetreten sei. Als Beweis wurde eine Kopie eines Beleges mit Datum 30.12.1999 über eine Überweisung von 150.000 S (10.900,93 €) von einem Konto von dB bei der CAB auf ein Konto der Berufungswerberin bei der RBF beigelegt. Für den unabhängigen Finanzsenat besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Zurechnung dieses Betrages zu den (gewerblichen) Einkünften der Berufungswerberin des Jahres 1999 zu zweifeln. Dass die Berufungswerberin nie eine Rechnung oder Empfangsbestätigung unterschrieben oder ausgestellt hat, aus der hervorgeht, dass sie von dB einen Bürobonus erhalten hat, wie in der Berufung ausgeführt wird, spricht nicht gegen die Zurechnung des in Rede stehenden Betrages zu ihren Einkünften. Schließlich hat sie ja auch keine Empfangsbestätigung über den Erhalt von Spendengeldern in Höhe von 150.000 S (10.900,93 €) unterschrieben.

Wozu die Berufungswerberin dieses Geld in der Folge verwendet hat, kann für die Beurteilung der berufungsgegenständlichen Frage dahin gestellt bleiben, da es sich in diesem Falle jedenfalls um eine steuerlich unbeachtliche Mittelverwendung handelt. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass an der Aussage der Berufungswerberin, sie habe die 150.000 S (10.900,93 €) in bar RZ mit Auftrag übergeben, diesen Betrag Erdbebenopfern in der Türkei zukommen zu lassen, weil dieser zu der Zeit (1999) in die Türkei gereist sei und so das Geld unmittelbar den Betroffenen habe zukommen lassen können, gewichtige Zweifel bestehen. Auf Antrag der Berufungswerberin wurde RZ am 5. September 2005 und am 14. September 2005 als Zeuge zu diesem Beweisthema vernommen. Dabei gab dieser an, niemals irgendwelche Spendengelder empfangen zu haben. Zwar habe er an Spendensammlungen zugunsten Erdbebenopfer in der Türkei teilgenommen, wie viel Geld dabei zusammen gekommen sei und was damit geschehen sei, wisse er aber nicht. Die im Akt befindliche Bestätigung, derzufolge er von der Berufungswerberin "150.000 S (10.900,93 ) in bar wegen Erdbebenopfer" erhalten habe, sei nicht von ihm selber geschrieben worden. Er habe diese Bestätigung im Glauben unterschrieben, dass darin die Überweisung von Spendengeld bestätigt werde. Er habe den Text aber nicht durchgelesen. Er habe jedenfalls kein Spendengeld bar bekommen. Auch sei er seit 1997 nicht mehr in der Türkei gewesen. Diese Aussage steht in krassem Widerspruch zu den Ausführungen der Berufungswerberin. Zwar hat der Zeuge bei einer auf Antrag der Berufungswerberin und in ihrer Anwesenheit durchgeführten weiteren Einvernahme den Empfang von 150.000 S (10.900,93 €) in bar plötzlich bestätigt und dazu angegeben, damit Verbandskästen, Medikamente etc. gekauft zu haben, die dann "Jemand aus Innsbruck" abgeholt habe. Doch war diese spätere Zeugenaussage nicht geeignet, die Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Berufungswerberin auszuräumen, hat doch der Zeuge zuvor zwei gegenteilige Aussagen gemacht und sich auch nicht erinnern können, wer die angeblich eingekauften Mittel übernommen hat und ob es Rechnungen oder Quittungen über den Empfang der Spende bzw. der Anschaffung und Übergabe der gekauften Mittel gibt. Auch wenn die Frage der Mittelverwendung, wie oben ausgeführt, nicht entscheidungswesentlich ist, so werfen diese widersprüchlichen Aussagen des Zeugen wie auch widersprüchliche und unglaubhafte Angaben der Berufungswerberin (Empfang der Provision wird zunächst nicht bestritten, erst in der Berufung wird behauptet, es handle es sich um eine Spende; angebliche Spende soll als Scheck übergeben worden sein, dabei wurde der strittige Betrag auf ein Konto der Berufungswerberin überwiesen; Spende soll dem Zeugen übergeben worden sein, weil dieser in die Türkei reiste, dabei war der Zeuge seit 1997 nicht mehr in der Türkei) doch insgesamt ein ungünstiges Licht auf die Vorbringen der Berufungswerberin.

Darlehen von BY und AF Bei den strittigen Beträgen handelt es sich um Bankeingänge auf ein Konto der Berufungswerberin bei der RBG. Die Eingänge erfolgten unter der Bezeichnung "Honorar Frau K" sowie "Gehalt". Auch hier spricht schon der äußere Anschein für eine Zurechnung der Beträge zu den Einkünften der Berufungswerberin. Dem Einwand in der Berufung, diese Bezeichnung sei falsch und zufolge des Grundsatzes "falsa demonstratio non nocet" auch unschädlich, kann nicht gefolgt werden, weil die Berufungswerberin selbst und wohl nicht ohne Grund diese Angaben gegenüber der Bank gemacht hat. Auch wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Berufungswerberin sofort, dh während der Betriebsprüfung, und nicht erst in der Berufung die Herkunft der strittigen Geldbeträge erklärt, zumal sie dadurch deren Zurechnung zu ihren Einkünften unter Umständen hätte abwenden können. Vor diesem Hintergrund erscheint die erstmals in der Berufung vorgebrachte Erklärung, bei den strittigen Beträgen handle es sich um Darlehen von BY und AF, dem unabhängigen Finanzsenat unglaubwürdig, auch wenn diese Aussage durch nachträglich von der Berufungswerberin geschriebene und von den angeblichen Darlehensgebern unterschriebenen, nicht datierte Bestätigungen und vor dem Referenten gemachten Zeugenaussagen der angeblichen Darlehensgeber scheinbar bestätigt werden. Diese Aussagen sind nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates als Gefälligkeitsaussagen von der Berufungswerberin nahe stehenden Personen (AF ist die Schwester der Berufungswerberin) zu werten. Zwar haben beide erklärt, bei den Geldbeträgen handle es sich um bar übergebene, zinslose Darlehen mit unbefristeter Laufzeit (die Berufungswerberin zahle es zurück, sobald sie könne), doch konnte diese Aussage durch keinerlei Belege erhärtet werden. Auch wenn die Darlehensvereinbarungen unter sich nahe Stehenden erfolgt sein soll, wäre doch zu erwarten gewesen, dass zumindest schriftliche Bestätigungen über die Hingabe bzw. den Empfang der jeweiligen Geldsumme vorgelegt hätten werden können. Auch die Herkunft der Geldmittel konnte durch keinerlei Beweismittel (Bankbelege etc,) nachgewiesen werden, wie die Zeugen auch über den Verwendungszweck der Darlehen keine Aussagen zu machen vermochten. Die in Streit stehenden Bankeingänge sind daher ihrer Bezeichnung entsprechend als (gewerbliche) Einkünfte der Berufungswerberin zu werten und ihren Einkünften des Jahres 2001 zuzurechnen. Die Berufung war daher auch in diesen Punkt als unbegründet abzuweisen.

Provisionsauszahlungen 1999, 2000 und 2001 Diese angeblichen Provisionsauszahlungen (223.000 S oder 16.206,04 € im Jahr 1999, 279.000 S oder 20.275,72 € im Jahr 2000 und 184.000 S oder 13.371,80 € im Jahr 2001) wurden laut den Ausführungen in der Berufung weder in der Buchhaltung der Berufungswerberin noch im Zuge der Betriebsprüfung erfasst, sondern wurden zum ersten Mal in der Berufung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Zu diesen Provisionsauszahlungen befragt, gab die Berufungswerberin am 29. September 2005 vor dem unabhängigen Finanzsenat niederschriftlich an, dass es sich bei diesen Zahlungen an YI, YF und KH um die Weitergabe von Provisionen der MSV an diese Personen gehandelt habe. Die Provisionen seien auf ein Konto der Berufungswerberin, das insoweit ein bloßes Durchlaufkonto gewesen sei, mit Angabe des Verwendungszweckes und des Adressaten überwiesen und von ihr an die Adressaten weitergegeben worden. Diese Provisionen seien deshalb auf ihr Konto überwiesen worden, weil nur sie eine Gewerbeberechtigung gehabt habe. Sie habe diese Provisionen steuerlich nicht erklärt, da sie ja nicht für sie bestimmt gewesen seien.

Aus diesem Sachverhalt ist eindeutig zu schließen, dass es sich bei diesen Provisionen um durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988, also um Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt wurden, gehandelt hat. Durchlaufende Posten sind aber gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 bei den Einnahmen nicht zu erfassen und gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 bei den Ausgaben nicht zu berücksichtigen. Eine Anerkennung dieser Beträge als Betriebsausgaben scheidet daher schon deshalb aus. Im Übrigen würde auch die Anerkennung dieser Provisionen als Betriebsausgaben zu keinem anderen Ergebnis für die Berufungswerberin führen, da deren Berücksichtigung als Betriebsausgaben notwendig auch eine nachträgliche Zurechnung dieser Provisionen, die ja einnahmenseitig nicht erfasst wurden, zu den Einnahmen zur Folge haben würde.

Die Berufung war daher in diesem Punkt schon aus dem obig angeführten Grund abzuweisen. Auf die Frage, ob der Berufungswerberin hinsichtlich der behaupteten Auszahlungen der Nachweis gelungen ist oder nicht, war daher nicht mehr einzugehen. Dementsprechend waren auch die angebotenen Zeugen nicht mehr zu vernehmen.

Hinsichtlich der Berufungspunkte Provisionen 1999 und Sicherheitszuschlag war der Berufung wie schon in der Berufungsvorentscheidung stattzugeben.

Hinsichtlich der Berufungspunkte Provisionen an Dritte 2000 und Provisionen an Dritte 2001 war die Berufung wie in der Berufungsvorentscheidung als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Insgesamt war der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben, die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sowie gegen den Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 war als unbegründet abzuweisen..

Feldkirch, am 2. November 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Provision, Durchläufer, Zurechnung

Stichworte