VwGH 2006/15/0149

VwGH2006/15/014927.8.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der F in F, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Steinebach 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 27. Oktober 2005, GZ RV/0088-F/04, betreffend u.a. Einkommensteuer 1999 bis 2001, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1999 als Versicherungsagentin tätig und hat seit 1999 aus dieser Betätigung Provisionseinnahmen bezogen. Da sie keine Einkommensteuererklärungen für 1999 und 2000 abgab, ermittelte das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen für die betreffenden Jahre im Schätzungswege und setzte die Einkommensteuer für 1999 und 2000 mit Bescheiden vom 13. Februar 2002 fest.

In der Folge führte das Finanzamt für den Zeitraum 1999 bis 2001 eine abgabenbehördliche Prüfung durch. Der Prüfer stellte formelle und materielle Mängel der Aufzeichnungen fest und nahm für den Prüfungszeitraum eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. Im Einzelnen wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen (vgl. Tz 16 und 18 des Berichtes vom 12. Juni 2003 über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen):

Bürobonus 1999:

Es lägen Unterlagen vor, nach denen am 30. Dezember 1999 150.000 S unter der Bezeichnung "Bürobonus" von Herrn DB an die Beschwerdeführerin bezahlt worden seien. DB sei zu dieser Zeit Strukturvertriebsleiter der Marketing GmbH gewesen; die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Vertriebsgruppe für ihn tätig gewesen. Der Eingang dieses Betrages in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund widersprüchlicher Angaben zu dieser Zahlung ("Erhalt der Zahlung, Provisionsauszahlung an eine Mitarbeiterin, Spende für Erdbebenopfer in der Türkei") könne der Zufluss dieses Geldbetrages an die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ausgeschlossen werden. Der Betrag sei daher bei den Einnahmen für das Jahr 1999 zu erfassen.

Zusätzliche Provisionen 2001:

Auf einem Bankkonto der Beschwerdeführerin seien im Jahr 2001 u. a. Zahlungen in Höhe von 47.000 S unter der Bezeichnung "Gehalt" sowie in Höhe von 60.000 S unter der Bezeichnung "Honorar" festgestellt worden. Diese Beträge seien bei den Einkünften des Jahres 2001 als Einnahmen zu berücksichtigen.

Das Finanzamt setzte in der Folge - zum Teil nach Wiederaufnahme der Verfahren - die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 den Prüfungsfeststellungen entsprechend fest.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, sie habe von DB einen Scheck in Höhe von 150.000 S mit dem Auftrag bekommen, dieses Geld an Erdbebenopfer in der Türkei weiter zu leiten. Sie habe diesen Scheck eingelöst und an KR übergeben. Sohin habe sie nur als Durchlaufstelle fungiert. Weshalb die Bezeichnung "Bürobonus" verwendet worden sei, sei ihr unerklärlich. Unter einem werde eine Bestätigung von KR vorgelegt, in welchem dieser bestätige, den Betrag erhalten zu haben.

Beim Bankeingang von 60.000 S ("Honorar") handle es sich um ein Darlehen von BY. Beim Eingang von 47.000 S ("Gehalt") handle es sich ebenfalls um ein Darlehen, und zwar von AF. Beide Darlehen seien noch nicht zurückbezahlt worden.

Bei der Ermittlung des Gewinnes seien zudem bisher noch nicht geltend gemachte Provisionszahlungen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, dass folgende zusätzlichen Provisionen ausbezahlt worden seien, die bisher noch nicht berücksichtigt worden seien: Im Jahr 1999 71.000 S an YI und 152.000 S an AF, im Jahr 2000 198.000 S an YI und 81.000 S an KH und im Jahr 2001 102.000 S an KH und 82.000 S an YF.

In der Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung in den dargestellten Punkten keine Folge.

Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie habe von DB einen Scheck über 150.000 S mit dem Auftrag erhalten, diesen einzulösen und dafür zu sorgen, dass der Betrag Erdbebenopfern in der Türkei zukomme. Sie habe den Scheck eingelöst und den gesamten Betrag KR mit der Aufforderung übergeben, das Geld dem vereinbarten Zweck gemäß weiter zu leiten. Eine schriftliche Bestätigung von KR liege vor. Sowohl DB als auch die Beschwerdeführerin seien im Jahr 1999 selbständig für die Marketing GmbH tätig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu Überweisungen oder sonstigen finanziellen Transaktionen zwischen diesen beiden gekommen. Zahlungen für Provisionen seien direkt von der Marketing GmbH an die Beschwerdeführerin gegangen. Der gegenständliche Scheck stelle die einzige Zahlung zwischen DB und der Beschwerdeführerin dar und diese betreffe ausschließlich den privaten Bereich. Eine Erfassung dieses Betrages in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei daher nicht erforderlich. Zudem sei dieser Betrag bei der Beschwerdeführerin lediglich ein "Durchläufer" gewesen. DB haben den Betrag zwar bei seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgabe geltend gemacht; es werde von der Abgabenbehörde aber zu Unrecht unterstellt, dass diese Vorgangsweise im Rechenwerk des DB richtig sei. In den Büchern des DB müsse sich eine Rechnung als Grundlage für die Verbuchung befinden. Die Beschwerdeführerin habe nie eine Rechnung oder Empfangsbestätigung unterschrieben oder ausgestellt, aus der hervorgehe, dass sie diesen "Bürobonus" erhalten habe.

In Bezug auf einen der in Rede stehenden Bankeingänge des Jahres 2001 habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des BY vorgelegt. Die vorgelegte Bestätigung des BY solle nicht, wie dies in der Berufungsvorentscheidung angenommen werde, den Darlehensvertrag darstellen; sie sei vielmehr eine Bestätigung, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Dass die Überweisung mit der Bezeichnung "Honorar" durchgeführt worden sei, sei rechtlich unerheblich. Die schriftlichen Darlehensverträge zwischen der Beschwerdeführerin und BY sowie zwischen der Beschwerdeführerin und AF würden nachgereicht.

Die für die ergänzend geltend gemachten Provisionsauszahlungen der Jahre 1999, 2000, 2001 in der Berufung vorgelegten Empfangsbestätigungen, ausgestellt von den genannten Provisionsempfängern, seien, wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend aufzeige, zum selben Zeitpunkt und mit derselben Schreibmaschine geschrieben worden. Dies habe aber keinen Einfluss auf die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit des Erklärungsinhaltes. Aus diesen Bestätigungen gehe ausdrücklich das Kalenderjahr hervor, in dem der Barbetrag übergeben worden sei. Der Zeitpunkt des Zuflusses bei den Empfängern der Provisionen sei damit in den vorgelegten Empfangsbestätigungen ausreichend bestimmt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung in den dargestellten Punkten ebenfalls keine Folge gegeben.

Ausgang für die Zurechnung des Betrages von 150.000 S zu den Einkünften der Beschwerdeführerin des Jahres 1999 sei eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes gewesen, welche anlässlich einer Betriebsprüfung bei DB erstellt worden seien. Aus einem Konto im Rechenwerk DB ergäben sich für den in Rede stehenden Betrag das Abbuchungsdatum 31. Dezember 1999, der Name der Beschwerdeführerin sowie der Zusatz "Bürobonus 1999". In dem DB betreffenden Betriebsprüfungsverfahren sei der Betrag als Subprovision und damit als Betriebsausgabe anerkannt worden. Es sei folgerichtig, wenn das Finanzamt diesen Betrag bei den Einkünften der Beschwerdeführerin berücksichtigt habe. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Verbuchung durch DB sei unrichtig, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin habe laut der schriftlichen Stellungnahme des Prüfers den Erhalt des Betrages als "Bürobonus" zunächst nicht in Abrede gestellt. Erst bei einer Vorbesprechung am 4. Juni 2003 habe sie behauptet, dieses Geld sei für Erdbebenopfer in der Türkei bestimmt gewesen. DB habe der belangten Behörde gegenüber in einer schriftlichen Stellungnahme verneint, dass ein Zusammenhang mit Erdbebenopfern bestehen solle. Er habe vielmehr vorgebracht, aufgrund erfolgreicher Geschäftsverläufe habe er der Beschwerdeführerin einen Provisionsbonus in Höhe von 150.000 S gezahlt, damit diese das von ihm gemietete und von der Beschwerdeführerin benutzte Büro einrichten könne.

Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Zurechnung dieses Betrages zu den gewerblichen Einkünften der Beschwerdeführerin des Jahres 1999 zu zweifeln. Dass die Beschwerdeführerin nie eine Rechnung oder Empfangsbestätigung unterschrieben oder ausgestellt habe, aus der hervorgehe, dass sie von DB einen Bürobonus erhalten habe, spreche nicht gegen die Zurechnung zu ihren Einkünften. Schließlich habe sie auch keine Empfangsbestätigung über den Erhalt von Spendengeldern unterschrieben.

Zwar sei es nicht von Bedeutung, für welche Zwecke die Beschwerdeführerin das Geld in der Folge verwendet habe. Zur Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe die 150.000 S in bar KR mit Auftrag übergeben, diesen Betrag Erdbebenopfern in der Türkei zukommen zu lassen, weil dieser seinerzeit (im Jahr 1999) in die Türkei gereist sei und so das Geld unmittelbar den Betroffenen habe zukommen lassen können, werde auf Folgendes verwiesen: KR sei am 5. September 2005 und am 14. September 2005 als Zeuge zu diesem Beweisthema vernommen worden. Dabei habe er angegeben, niemals irgendwelche Spendengelder empfangen zu haben. Zwar habe er an Spendensammlungen zugunsten Erdbebenopfer in der Türkei teilgenommen, wie viel Geld dabei zusammen gekommen sei und was damit geschehen sei, wisse er aber nicht. Die von der Beschwerdeführerin dem Finanzamt vorgelegte Bestätigung, der zufolge er von der Beschwerdeführerin 150.000 S "in bar wegen Erdbebenopfer" erhalten habe, sei nicht von ihm selber geschrieben worden. Er habe diese Bestätigung im Glauben unterschrieben, dass darin die Überweisung von Spendengeld bestätigt werde. Er habe den Text aber nicht durchgelesen. Er habe jedenfalls kein Spendengeld in bar bekommen. Auch sei er seit 1997 nicht mehr in der Türkei gewesen. Diese Aussage stehe in krassem Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Zwar habe der Zeuge bei einer auf Antrag der Beschwerdeführerin und in ihrer Anwesenheit durchgeführten weiteren Einvernahme den Empfang von 150.000 S in bar plötzlich bestätigt und dazu angegeben, damit Verbandskästen, Medikamente etc. gekauft zu haben, die dann "Jemand aus Innsbruck" abgeholt habe. Doch sei diese spätere Zeugenaussage nicht geeignet, die Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin auszuräumen, habe doch der Zeuge zuvor zwei gegenteilige Aussagen gemacht und sich auch nicht erinnern können, wer die angeblich eingekauften Mittel übernommen habe und ob es Rechnungen oder Quittungen über den Empfang der Spende bzw. der Anschaffung und Übergabe der gekauften Mittel gebe.

In Bezug auf die in Rede stehenden beiden Bankeingänge des Jahres 2001 spreche der äußere Anschein für eine Zurechnung der Beträge zu den Einkünften der Beschwerdeführerin. Dem Einwand in der Berufung, die Beträge seien lediglich falsch bezeichnet worden, könne nicht gefolgt werden, weil die Beschwerdeführerin selbst und wohl nicht ohne Grund diese Angaben gegenüber der Bank gemacht habe. Auch wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin sofort, d.h. während der Betriebsprüfung, und nicht erst in der Berufung die Herkunft der strittigen Geldbeträge erkläre, zumal sie dadurch deren Zurechnung zu ihren Einkünften unter Umständen hätte abwenden können.

Vor diesem Hintergrund erscheine die erstmals in der Berufung vorgebrachte Erklärung, bei den strittigen Beträgen handle es sich um Darlehen von BY und AF unglaubwürdig, auch wenn diese Aussage durch nachträglich von der Beschwerdeführerin geschriebene und von den angeblichen Darlehensgebern unterschriebene, nicht datierte Bestätigungen und vor der belangten Behörde getätigte Zeugenaussagen der angeblichen Darlehensgeber bestätigt würden. Diese Aussagen seien als Gefälligkeitsaussagen nahe stehender Personen (AF sei die Schwester der Beschwerdeführerin) zu werten. Zwar hätten beide erklärt, bei den Geldbeträgen handle es sich um bar übergebene, zinslose Darlehen mit unbefristeter Laufzeit, doch habe diese Aussage durch keinerlei Belege erhärtet werden können. Auch wenn die Darlehensvereinbarungen unter Nahestehenden erfolgt seien, wäre doch zu erwarten gewesen, dass zumindest schriftliche Bestätigungen über die Hingabe bzw. den Empfang der jeweiligen Geldsumme vorgelegt hätten werden können. Auch die Herkunft der Geldmittel habe durch keinerlei Beweismittel (Bankbelege etc.) nachgewiesen werden können. Schließlich hätten die Zeugen auch über den Verwendungszweck der Darlehen keine Aussagen zu machen vermocht. Die in Streit stehenden Bankeingänge seien daher ihrer Bezeichnung entsprechend als Einnahmen im Rahmen der (gewerblichen) Einkünfte der Beschwerdeführerin zu erfassen.

Die angeblichen Provisionsauszahlungen von 223.000 S im Jahr 1999, 279.000 S im Jahr 2000 und 184.000 S im Jahr 2001 seien weder in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin noch im Zuge der Betriebsprüfung erfasst und seien zum ersten Mal in der Berufung als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Zu diesen Provisionsauszahlungen befragt, habe die Beschwerdeführerin am 29. September 2005 vor der belangten Behörde niederschriftlich angegeben, dass es sich bei diesen Zahlungen an YI, YF und KH um die Weitergabe von Provisionen der Marketing GmbH an diese Personen gehandelt habe. Die Provisionen seien auf ein Konto der Beschwerdeführerin, das insoweit ein bloßes Durchlaufkonto gewesen sei, mit Angabe des Verwendungszweckes und des Adressaten überwiesen und von ihr an die Adressaten weitergegeben worden. Diese Provisionen seien deshalb auf ihr Konto überwiesen worden, weil nur sie eine Gewerbeberechtigung gehabt habe. Sie habe diese Provisionen steuerlich nicht erklärt, da sie ja nicht für sie bestimmt gewesen seien.

Aus diesem Sachverhalt sei eindeutig zu schließen, dass es sich bei diesen Provisionen um durchlaufende Posten gehandelt habe, also um Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt wurden. Durchlaufende Posten seien aber gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 bei den Einnahmen nicht zu erfassen und gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 bei den Ausgaben nicht zu berücksichtigen. Eine Anerkennung dieser Beträge als Betriebsausgaben scheide daher schon deshalb aus. Im Übrigen würde auch die Anerkennung dieser Provisionen als Betriebsausgaben zu keinem anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin führen, da deren Berücksichtigung als Betriebsausgaben notwendig auch eine nachträgliche Zurechnung dieser Provisionen, die ja einnahmenseitig nicht erfasst worden seien, zu den Einnahmen zur Folge haben würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Sinne der Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (vgl. das hg Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0004).

Im Beschwerdefall hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand:

1. Bürobonus 1999:

Die belangte Behörde hat ihre Beweiswürdigung - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht entscheidend darauf gestützt, dass DB den in Rede stehenden Betrag von 150.000 S in seinem Rechenwerk als Betriebsausgabe behandelt hat. Die Beweiswürdigung ist vielmehr auf von DB am 7. Oktober 2005 telefonisch übermittelten detaillierten Informationen über den Zusammenhang dieser Zahlung ("Provisionsbonus") mit dem Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin geschützt, die in der Folge im Schreiben des Rechtsvertreters des DB an die belangte Behörde vom 10. Oktober 2005 bestätigt worden sind. Im Hinblick auf die in § 166 BAO festgelegte Unbeschränktheit der Beweismittel begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung diese Umstände verwertet hat. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine persönliche Einvernahme des DB durch die belangte Behörde nicht erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden ist. Dem Beweisantrag auf Einvernahme von KR hat die belangte Behörde entsprochen.

Die belangte Behörde stützt ihre Beweiswürdigung weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung widersprüchliche Aussagen in Bezug auf diese Zahlung getätigt und erst im Laufe des Verfahrens die betriebliche Veranlassung der Zahlung in Abrede gestellt hat. Schließlich ist auch noch der Feststellung der belangten Behörde Bedeutung zugekommen, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den Geldbetrag KR übergeben, der in die Türkei gereist sei und dort den Geldbetrag den Erdbebenopfern habe zukommen lassen, nicht als richtig erwiesen hat, was die belangte Behörde wiederum darauf stützen konnte, dass KR bei seinen ersten beiden Einvernahmen den Erhalt des Geldbetrages überhaupt bestritten hat und bei der dritten Einvernahme ausgesagt hat, mit den Geldbetrag Medikamente, Verbandskästen etc. erworben zu haben, die dann "Jemand aus Innsbruck" abgeholt habe, wobei er nicht wisse, ob es Rechnungen oder Quittungen darüber gebe.

2. Zusätzliche Provisionen 2001:

Auf einem Bankkonto der Beschwerdeführerin, auf dem ihre Provisionseinnahmen eingegangen sind, sind auch die strittigen Beträge von 60.000 S und 47.000 S eingegangen. Da die Beschwerdeführerin deren Herkunft im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung nicht aufgeklärt hat, wurden sie den Provisionen und damit den Betriebseinnahmen zugerechnet. In ihrer Berufung hat die Beschwerdeführerin sodann vorgebracht, die Beträge stellten Darlehen dar.

Die belangte Behörde hat die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen eingesehen und - dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin entsprechend - BY und AF, die dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge die Darlehen gewährt haben sollen, als Zeugen einvernommen. Als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass keine Darlehen gewährt worden sind. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens, insbesondere auch auf den Umstand, dass die Zeugen weder über die Herkunft der Mittel noch über den Verwendungszweck der Darlehen haben Angaben machen können, Bedacht genommen.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Zuzählung von Darlehen dürfe nicht als Betriebseinnahme erfasst werden, entfernt sie sich von den Sachverhaltsfeststellungen, wonach es nicht zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Darlehensgewährung gekommen ist.

3. Provisionen 1999, 2000 und 2001 in bar:

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin am 29. September 2005 zur Behandlung dieser Provisionen befragt. Die Beschwerdeführerin hat dabei angegeben, die Provisionen, deren Berücksichtigung als (zusätzliche) Betriebsausgaben sie in der Berufung beantragt habe, seien bei ihr auf einem "Durchlaufkonto" eingegangen und von ihr dann an die einzelnen Provisionsempfänger (YI, YF und KH) weitergeleitet worden. Sie habe diese Eingänge steuerlich nicht erklärt, weil diese Geldbeträge ja nicht für sie bestimmt gewesen seien. Die Marketing GmbH habe die Beträge bloß deshalb auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen, weil ausschließlich sie über eine Gewerbeberechtigung verfügt habe.

Auf dieser Sachverhaltsgrundlage ist die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass diese für YI, YF und KH bestimmten Provisionen bei der Beschwerdeführerin durchlaufende Posten und als solche weder bei den Betriebseinnahmen noch bei den Betriebsausgaben anzusetzen seien.

In der Beschwerde wird hiezu vorgebracht, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beträge (in der Berufung) als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, könne "noch nicht gesagt werden, dass diese einnahmenseitig nicht erfasst worden wären". Die belangte Behörde habe hiezu keine Ermittlungen angestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass solche Ermittlungen zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätten.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Beschwerdeführerin selbst der belangten Behörde gegenüber angegeben hat, dass sie die in Rede stehenden Beträge, die auf einem "Durchläuferkonto" eingegangen seien, steuerlich nicht erfasst habe. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde auch gar nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach von durchlaufenden Posten auszugehen sei. Durchlaufende Posten sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Sie haben bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 außer Ansatz zu bleiben haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2005, 2001/14/0187).

Ohne Verfahrensvorschriften zu verletzen, konnte die belangte Behörde die beantragte Einvernahme von YI, YF und KH unterlassen, weil das Beweisthema, nämlich die Durchführung von Zahlungen an diese Personen, nicht in Streit stand.

Der Beschwerde gelingt es sohin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. August 2008

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