BFG RV/5101183/2020

BFGRV/5101183/20201.12.2020

Familienbonus Plus

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101183.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16.6.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 9. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Einkommensteuer 2019 wurde mit Bescheid vom 9. Juni 2020 veranlagt.

Es ergab sich eine Gutschrift von € 410,00. Neben den Einkünften aus der Pensionsversicherung wurden ausländische Einkünfte in Höhe von € 1350,64, Sonderausgaben, der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 341,28 und ein Familienbonus Plus in Höhe von € 187,56 bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Gutschrift habe sich im Vergleich zum Vorjahr halbiert, obwohl die Verhältnisse gleichgeblieben wären. Lediglich eine Tochter habe ihre Ausbildung im September 2019 abgeschlossen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juli 2020 wies die Amtspartei die Beschwerde ab und führte aus, das Einkommen habe sich von 2018 auf 2019 erhöht. Ebenso seien die ausländischen Einkünfte geringer gewesen. Ebenso habe der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zur Gänze berücksichtigt werden können.

Mit Vorlageantrag vom 16. Juli 2020 wurde die Berücksichtigung des Familienbonus beantragt und darauf hingewiesen, dass die Kindsmutter, wohnhaft in Deutschland, die Familienbeihilfe beantragen werde.

Im Einkommensteuerbescheid 2018 wurden Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder in Höhe von € 600,00 und ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 876,00 berücksichtigt, wodurch sich eine Gutschrift von € 923,00 ergab.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 6.10.2020 vorgelegt.

Es wurde ausgeführt: "Sachverhalt: Der Pflichtige beantragt für seine Kinder (wohnhaft bei Kindesmutter in Deutschland) den Familienbonus Plus. Für VNK1 K1 wurde ganzjährig Unterhalt geleistet, für VNK2 K2 bis September 2019. Die Kindesmutter hat einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Dieser wurde jedoch abgewiesen, da die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Beweismittel: Unterhaltszahlungen Stellungnahme: Es wird beantragt, den Familienbonus Plus zu gewähren. Dem Grunde nach besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kindesmutter."

Eine Erledigung nach § 300 BAO wurde von der Amtspartei mit Mail vom 8. Oktober 2020 abgelehnt.

Die Erledigung der Beschwerde wurde am 30.11.2020 telefonisch urgiert.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beantragt für seine Kinder VNK1 K1 (geboren Datum1, wohnhaft bei Kindesmutter VN K1 in Deutschland) und VNK2 K2, (geboren Datum2, wohnhaft in Österreich) den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus. Für VNK1 K1 wurde ganzjährig Unterhalt geleistet, für VNK2 K2 bis September 2019.

Die Kindesmutter hat für VNK1 K1 einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Dieser wurde jedoch abgewiesen, da die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden.

Für VNK2 K2 wurde der Familienbonus Plus zur Hälfte beim Kindesvater für 9 Monate anerkannt (lt. Bescheid € 187,56 - € 51,68 FBPlus für 9 Monate = 375,12 / 2 = 187,56).

Allerdings kein Unterhaltsabsetzbetrag (ohne Begründung).

Für K1 VNK1 wurde nur der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 341,28 berücksichtigt. (€ 350,40 indexiert wegen Wohnsitz in Deutschland € 341,28)

 

Beweiswürdigung

Der vorliegende Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

 

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

Abs. 3a lautet: Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet das:

Für K2 VNK2 wurde offenbar irrtümlich kein Unterhaltsabsetzbetrag angesetzt. Dieser steht jedoch für 9 Monate zu, der bisher berücksichtigte Betrag war demnach um € 394,20 zu erhöhen. (€ 43,80*9)

Zum Familienbonus Plus von K1 Emma:

Der Beschwerdeführer unterliegt zufolge seiner Beschäftigung den österreichischen Rechtsvorschriften. Somit kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG bestehen. Nach dieser Bestimmung hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067 mit Hinweis auf VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205).

Nach Art. 67 der Verordnung 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 der Verordnung 987/2009 besteht ein von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich abgeleiteter, grundsätzlich und zufolge Haushaltsführung primärer Anspruch der Kindesmutter auf Differenzzahlung in Österreich.

Somit sind oben genannte Erfordernisse, neben der Unterhaltszahlung auch der Anspruch auf Differenzzahlung und somit Familienbeihilfe, als erfüllt anzusehen.

Gegenständlich ist wesentlich, dass für ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung besteht. Wer diese Familienleistung in Anspruch nehmen könnte, ist irrelevant (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0133).

Im Urteil des EuGH 22.10.2015, C-378/14 - Tomislaw Trapkowski wurde schlussendlich festgehalten, dass Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind.

Wesentlich ist nicht ein Antrag oder eine tatsächliche Gewährung der Familienleistungen, sondern die Anspruchsvoraussetzung. Dies gilt auch dann, wenn allfällige Familienleistungen im Ausland höher wären und die Differenzzahlung betragsmäßig Null wäre (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2020, § 33 Tz 31).

Dass auch tatsächlich ein Antrag gem. § 4 Abs. 4 FLAG 1967 auf die Ausgleichszahlung/Differenzzahlung nach Ablauf des belangten KJ einzubringen ist, kann hierin nicht erkannt werden. Es genügt die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach.

In § 33 Abs. 3a EStG 1988 wird auf die Gewährung von Familienbeihilfe nach FLAG hingewiesen. Nachdem im FLAG klar auf einen Anspruch auf Familienbeihilfe verwiesen wird (§ 4 Abs. 1 FLAG 1967), gilt dies in teleologischer Auslegung auch für die Bestimmung im Einkommensteuergesetz.

Selbst in den Lohnsteuerrichtlinien - 769b - (für Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes allerdings nicht bindend), wird Folgendes angeführt:

"Sind die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz und im Inland wird eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt) im Sinne des § 4 FLAG 1967 dem Grunde nach erfüllt, steht der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 auch dann zu, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind und die Differenzzahlung betragsmäßig Null beträgt."

Das heißt also, dass selbst die Lohnsteuerrichtlinien lediglich einen grundsätzlichen Anspruch auf Familienleistung fordern.

Lt. Vorlagebericht besteht auch der Ansicht der Amtspartei nach dem Grunde nach Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kindesmutter. Der Familienbonus Plus beträgt € 41,68 pro Monat, da das Kind im Kalenderjahr 2019 das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Der Familienbonus Plus ist also zur Hälfte (somit im Ausmaß von € 250,08 = 41,68*12) zu gewähren und der bisher berücksichtigte Betrag um diesen zu erhöhen.

Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:

Steuerberechnung Einkommensteuer 2019

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Einkünfte

 

 

 

(Lt. Bescheid)

 

 

17.510,07

- Sonderausgaben

 

 

-730

 

 

 

 

Einkommen

 

 

16.780,07

 

 

Steuer

1661,23

- Familienbonus Plus

 

 

437,64

- Unterhaltsabsetzbetrag

 

 

735,48

- Pensionistenabsetzbetrag

 

 

304,23

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

 

 

183,88

Steuer sonstige Bezüge

 

 

137,07

Anrechenbare Lohnsteuer

 

 

-1375,11

Gutschrift neu

 

 

-1054,16

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

 

 

Linz, am 1. Dezember 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte