BFG RV/2100510/2022

BFGRV/2100510/20225.3.2024

Die bloße Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ohne Erzielung von Umsätzen, die nicht unter die Ausnahmebestimmung der Vorsteuererstattungsverordnung fallen, berechtigt nicht, eine Jahresveranlagung vorzunehmen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100510.2022

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerberaterin Allegra Paulenz, Dornblüthstraße 2, 01277 Dresden, über die Beschwerde vom 20. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Juni 2020 betreffend Feststellungsbescheid über die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass eine Veranlagung zur Umsatzsteuer nicht erfolge.
In der Begründung wird im Wesentlichen auf § 1 Abs. 1 der Verordnung (VO) des BMF, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird (BGBl 1995/279 idgF) hingewiesen. Aus den Angaben Umsatzsteuerjahreserklärung gehe hervor, dass die Voraussetzungen des Erstattungsverfahrens erfüllt werden; daher sei dieses zwingend durchzuführen und eine Veranlagung gemäß § 21 Abs. 4 UStG habe daher nicht zu erfolgen.

In der u.a. gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Bf. aus, im Hinblick auf die Vorgangsweise des Finanzamtes für das Jahr 2017 habe er für 2018 und 2019 eine entsprechende Jahreserklärung und keinen Vorsteuererstattungsantrag eingereicht. Er sei somit den Anweisungen des Finanzamtes gefolgt und könne die Änderung der Vorgangsweise nicht nachvollziehen.

In der daraufhin erlassenen Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde mit den im angefochtenen Bescheid versehenen Gründen als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. hat am 3.4.2020 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2019 eingereicht. Es wurden keine Umsätze und lediglich Vorsteuern ausgewiesen. Somit ist zu prüfen, ob nun das Veranlagungs- oder das Erstattungsverfahren anzuwenden ist.

2. Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung ergibt sich aus der eingereichten Jahreserklärung und unstrittigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010 (in der Folge: Erstattungsverordnung), hat die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3, und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994), ausgeführt hat.

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung hat der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat der Bf. nach der Aktenlage keine Umsätze in Österreich erzielt. Damit kommt das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren hier nicht zur Anwendung (§ 21 Abs. 9 UStG 1994).

Da im beschwerdegegenständlichen Fall nach der Aktenlage keine in Österreich zu veranlagenden Umsätze vorliegen, kommt es zwingend zur Anwendung des Erstattungsverfahrens.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf. in einem der Vorjahre, nämlich 2017 zur Umsatzsteuer veranlagt wurde. Selbst wenn der Bf. in einem der Vorjahre die Voraussetzungen für die Anwendung des Umsatzsteuerveranlagungsverfahrens erfüllt hat, ist dies für das beschwerdegegenständliche Jahr nicht relevant, da für die Umsatzsteuerveranlagung gemäß § 20 Abs. 1 UStG 1994 der Veranlagungszeitraum, und das ist grundsätzlich das jeweilige Kalenderjahr, maßgebend ist.

Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige festgelegten Angaben enthält.

Die Beantragung der Vorsteuererstattung mittels UVA oder Umsatzsteuerjahreserklärung muss als nicht rechtswirksamer Erstattungsantrag gewertet werden, da ein Antrag in dieser Form der eindeutigen (den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden) Bestimmung in § 3 der Erstattungsverordnung (BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010) nicht entspricht.

Ein Erstattungsantrag in Form einer UVA oder Umsatzsteuerjahreserklärung ist auch nicht mittels Mängelbehebungsauftrag sanierbar, da nicht ein bloßer, behebbarer Formfehler iSd § 85 BAO vorliegt, sondern ein nicht vor den österreichischen Finanzbehörden behebbarer materiell-rechtlicher Mangel hinsichtlich der Antragstellung (vgl. UFS vom 18.06.2012, RV/0309-G/12).

Selbst die Unkenntnis des Bf. über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vermag dem Bf. nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Rechtslage zur Anwendung des Vorsteuererstattungsverfahrens ist insofern eindeutig und unmissverständlich und beruht auf der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 und Österreich hat diese Richtlinienbestimmungen unionsrechtskonform mit der Erstattungsverordnung, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010, umgesetzt.
Auch aus den Ausführungen des BF, wonach sie aufgrund des Verhaltens des Finanzamtes davon ausgehen konnte, dass sie wie in den Vorjahren dem Veranlagungsverfahren unterliege, ist für die Sache nichts zu gewinnen.
Daher war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am 5. März 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 8 RL 2008/9/EG , ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23
Art. 11 RL 2008/9/EG , ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23
RL 2006/112/EG , ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RL 2008/9/EG , ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23

Verweise:

UFS 18.06.2012, RV/0309-G/12

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