Parkometer: Lenkerauskunft nicht beantwortet
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500676.2025
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen den Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerden des Beschuldigten vom 5. Oktober 2025 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 22. September 2025, zu den Zahlen 1) MA67/GZ1/2025 und 2) MA67/GZ2/2025, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt € 30,00 (zweimal € 15,00) zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang zu 1) MA67/GZ1/2025:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) forderte die Firma Frima1 als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit
dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) mit Schreiben vom 10. April 2025, GZ. MA67/GZ3/2025, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug am 10. Februar 2025 um 20:11 Uhr überlassen worden sei, sodass dieses in 1100 Wien, Eckertgasse 5 und 7, gestanden sei.
Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.
Dieses Auskunftsverlangen beließ die Firma Frima1 gänzlich unbeantwortet.
Mit Strafverfügung vom 3. Juni 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, wurde dem Beschwerdeführer (kurz: Bf.) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Frima1) des in Rede stehenden Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 10. April 2025 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug am 10. Februar 2025 um 20:11 Uhr überlassen worden sei, sodass dieses in 1100 Wien, Eckertgasse 5 und 7, gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. am 18. Juni 2025 Einspruch und brachte darin vor, dass er die Lenkererhebung des Magistrats nicht erhalten habe. Sofern eine Lenkerangabe weiterhin benötigt werde, erklärte er sich ausdrücklich bereit, den verantwortlichen Lenker umgehend bekanntzugeben, sobald ihm das ursprüngliche Schreiben gültig zugestellt werde.
Mit Schreiben der Behörde vom 21. August 2025, zugestellt am 26. August 2025, wurde der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Der Bf. beließ das Schreiben der Behörde vom 21. August 2025 unbeantwortet.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 22. September 2025, zugestellt am 29. September 2025, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Mindestbetrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Betrag belief sich somit auf € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, wurde die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123, nämlich die Firma Firma2, aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug in 1100 Wien, Eckertgasse 5 und 7 abgestellt hat, sodass es dort am 10.02.2025 um 20:11 Uhr gestanden ist.
Laut Zustellnachweis wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Zahl MA67/GZ3/2025 am 24.04.2025 am Postamt hinterlegt und ab 25.04.2025 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung galt daher am 25.04.2025 als zugestellt. Laut Postvermerk wurde das Schriftstück nicht behoben.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen als zur Vertretung nach außen berufenen Person der Zulassungsbesitzerin "Firma2" die gegenständliche Verwaltungsübertretung mittels Strafverfügung vom 03.06.2025 angelastet wurde.
Im fristgerecht eingebrachten Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, keine Lenkererhebung erhalten zu haben und ersuchten die Behörde, Ihnen einen Zustellnachweis zukommen zu lassen. Sie baten um Einstellung des Verfahrens.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Sie über die Angaben in der Anzeige informiert und wurden Ihnen die angefertigten Fotos übermittelt. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und weitere Beweise vorzubringen.
Da Sie von der Gelegenheit, zu den aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht haben, war das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung fortzuführen.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat die*der Zulassungsbesitzer*in und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß §25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Das Dokument kann gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Zahl MA67/GZ3/2025 am 25.04.2025 am Postamt Post Wien, zur Abholung bereitgehalten wurde. Laut Postvermerk wurde das Schriftstück nicht behoben.
Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann am 25.04.2025 und endete am 09.05.2025. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist wurde die verlangte Auskunft nicht erteilt. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist ist und somit nicht erstreckbar.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, die bzw. en Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenker*innenauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde keine Person als Lenkerin bzw. Lenker oder Auskunftspflichtige bzw. Auskunftspflichtiger bekannt gegeben und haben Sie somit Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz, nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Die Voraussetzungen um gemäß § 45 abs. 1 Z. 4 VstG von der Strafe absehen zu können wären, dass die Bedeutung des strafrechtlich ungeschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Das Verschulden konnte jedoch nicht als geringfügig angesehen werden, da nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit bzw. entsprechender Arbeitsorganisation nur schwer hätte vermieden werden können. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Unrechtsgehalt deliktstypisch besonders gering gewesen wäre, zumal der gesetzliche Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht voraussetzt, sondern durch die bloße Abstellung des Fahrzeuges verwirklicht wird.
Aus spezialpräventiven Gründen kam daher eine Einstellung nicht in Betracht.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 5. Oktober 2025 brachte der Bf. neuerlich vor, dass ihm keine Lenkererhebung zugestellt worden sei und dass er erst durch die Strafverfügung davon erfahren und Kenntnis genommen habe. Eine fristgerechte Reaktion sei daher nicht möglich gewesen. Er ersuchte zudem um Übermittlung eines Zustellnachweises um den tatsächlichen Zugang nachprüfen zu können. Im Zuge der Beschwerde gab er nochmals bekannt, welcher Person das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden war. Er beantragte die Aufhebung der Strafverfügung (gemeint: Straferkenntnis) und die Einstellung des Verfahrens, da kein Verschulden seitens des Bf. vorliege.
Verfahrensgang zu 2) MA67/GZ2/2025
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) forderte die Firma Frima1 als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) mit Schreiben vom 05. März 2025, GZ. MA67/GZ4/2025, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug am 2. Jänner 2025 um 12:48 Uhr überlassen worden sei, sodass dieses in 1130 Wien, Lainzer Straße 128-126, gestanden sei.
Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.
Dieses Auskunftsverlangen beließ die Firma Frima1 gänzlich unbeantwortet.
Mit Strafverfügung vom 20. Mai 2025, GZ. MA67/GZ2/2025, wurde dem Bf. angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Frima1) des in Rede stehenden Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 5. März 2025 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug am 2. Jänner 2025 um 12:48 Uhr überlassen worden sei, sodass dieses in 1130 Wien, Lainzer Straße 128-126, gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. am 18. Juni 2025 Einspruch und brachte darin vor wie im Einspruch vom 18. Juni 2025 zu oa Verfahren 1), MA67/GZ1/2025.
Mit Schreiben der Behörde vom 21. August 2025, zugestellt am 26. August 2025, wurde der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom 12. September 2025 wiederum vor, dass ihm keine Lenkererhebung zugestellt worden sei und dass er erst durch die Strafverfügung davon erfahren und Kenntnis genommen habe. Eine fristgerechte Reaktion sei daher nicht möglich gewesen. Er ersuchte zudem um Übermittlung eines Zustellnachweises um den tatsächlichen Zugang nachprüfen zu können. Da er nun das Erste Mal vom Schreiben Kenntnis habe gebe er rechtzeitig den Fahrer bekannt (unter Anführung des Namens mit Anschrift).
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 22. September 2025, zugestellt am 29. September 2025, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Mindestbetrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Betrag belief sich somit auf € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde ähnlich begründet wie das Straferkenntnis zu Verfahren 1) MA67/GZ1/2025.
In den dagegen fristgerecht eingebrachten und wortgleichen Beschwerden vom 5. Oktober 2025 brachte der Bf. neuerlich vor, dass ihm keine Lenkererhebung zugestellt worden sei und dass er erst durch die Strafverfügung davon erfahren und Kenntnis genommen habe. Eine fristgerechte Reaktion sei daher nicht möglich gewesen. Er ersuchte zudem um Übermittlung eines Zustellnachweises um den tatsächlichen Zugang nachprüfen zu können. Im Zuge der Beschwerde gab er nochmals bekannt, welcher Person das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden war. Er beantragte die Aufhebung der Strafverfügung (gemeint: Straferkenntnis) und die Einstellung des Verfahrens, da kein Verschulden seitens des Bf. vorliege.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das auf die Frima1 zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war
- 1. am 10. Februar 2025 um 20:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Eckertgasse 5 und 7 und
- 2. am 2. Jänner 2025 um 12:48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Lainzer Straße 128-126
abgestellt und wurde dort von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien beanstandet.
Die Lenkererhebungen des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 1) 10. April 2025 und 2) 5. März 2025 wurden der Zulassungsbesitzerin am 1) 25. April 2025 und 2) 2. April 2025 durch Hinterlegung zugestellt.
Der Bf. ist seit dem 01. August 2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Frima1.
Den zwei Auskunftsverlangen der Behörde (Lenkererhebungen) vom 1) 10. April 2025 und 2) 5. März 2025 wurde nicht binnen der gesetzlichen zweiwöchigen Frist entsprochen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Das Bundesfinanzgericht sieht diesen Sachverhalt damit als erwiesen an.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 2 Abs 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs 2 VStG) bestellt sind - strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs 3 genannten natürlichen Personen haften gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die an die Frima1 adressierten Lenkererhebungen des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 1) 10. April 2025 und 2) 5. März 2025 wurden nicht binnen der zweiwöchigen Frist beantwortet.
Der Bf. macht in seinen Einsprüchen und seinen Beschwerden als Grund für die nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskünfte einen Zustellmangel geltend, indem er vorbringt, dass er die zwei Schreiben des Magistrats zur Lenkererhebung nicht erhalten habe.
Gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs 1 ZustG hat der Zusteller, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Zufolge den Bestimmungen des § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) eine öffentliche Urkunde und liefert den Beweis über die Zustellung. Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (VwGH 30.07.2020, Ra 2019/07/0036).
Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr Teil des Zustellvorgangs ist, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201; VwGH 09.11.2004, 2004/05/0078).
Nach Lehre und Rechtsprechung stellt der ordnungsmäßige Zustellnachweis als öffentliche Urkunde den Beweis für die Zustellung dar. Ein Gegenbeweis ist jedoch zulässig. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188).
Im vorliegenden Beschwerdefall brachte der Bf. nur unsubstantiiert vor, dass er die Schreiben des Magistrats zur Lenkererhebung nicht erhalten habe. Eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung bzw. binnen der Hinterlegungsfrist wurde nicht behauptet.
Die bloße Behauptung des Bf., die durch Hinterlegung am 1) 25. April 2025 und 2) 2. April 2025 zugestellten Lenkererhebungen vom 1) 10. April 2025 und 2) 5. März 2025 nicht erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die der Aktenlage nach ordnungsgemäße Zustellung der Lenkererhebungen in Zweifel zu ziehen.
Dennoch wurde der Bf. mit Beschluss vom 06.11.2025 aufgefordert, weitere Gründe vorzubringen und entsprechende Nachweise beizubringen. Dieser Beschluss (zugestellt am 13.11.2025), blieb unbeantwortet.
Wie sich aus § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und dem Schreiben der belangten Behörde zur Lenkererhebung ergibt, hätte die Frima1 als Zulassungsbesitzerin Auskunft darüber erteilen müssen, wem das Fahrzeug überlassen worden war.
Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auskunftsverlangens zu erteilen gewesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetzes, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges, ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.
Sinn der Lenkerauskunft nach dem Parkometergesetz 2006 ist es somit, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen (VwGH 15.5.2000, 97/17/0493 mwN ebenfalls zu § 1a Parkometergesetz 1974).
Seitens der Frima1 erfolgte innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Reaktion, die Auskunftsverlangen blieben somit unbeantwortet. Auch die Tatsache, dass der Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und der Beschwerde gegen das Straferkenntnis (nachträglich) jeweils die Lenkerauskunft erteilt hat, kann der Tatbestandsverwirklichung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht mehr entgegenwirken. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt anzusehen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130).
Ein derartiges Vorbringen hat der Bf. nicht erstattet und ergibt sich auch nach der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass es dem Bf. nicht möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Beantwortung der Auskunftsverlangen der Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nachzukommen. Damit ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (Vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Die Taten des Bf. schädigten in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da im vorliegenden Fall keine Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert wurde. Somit war der Unrechtsgehalt der Taten bedeutend.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Aufgrund der Tatumstände ist dies auch nicht anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, dass dem Bf. eine fristgerechte Auskunftserteilung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr war davon auszugehen, dass angesichts der eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangen (welche eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthielten) jedenfalls ein erhebliches Verschulden des Bf. vorliegt.
Das Ausmaß des Verschuldens kann daher im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Der Aktenlage nach liegen bereits 50 einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Bf. vor.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit je € 75,00 verhängten Geldstrafen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit jeweils 17 Stunden festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen daher als schuld- und tatangemessen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 10. Dezember 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen: | Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise: | VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175 |
