Parkometerabgabe; der Nachweis für eine Paketzustellung und damit für eine Abgabenbefreiung wurde im Zuge der Beschwerde erbracht
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500424.2023
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Aloisia Bergauer in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Juli 2023 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom 12. Juli 2023, GZ. MA67/Zahl/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) erster Fall eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna ist auf die Firma XY GmbH, Dorf, zugelassen.
Das Fahrzeug wurde vom Kontrollorgan KO am 31. März 2023 um 16:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Gasse2, beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Im Zuge der von der Magistratsabteilung 67 durchgeführten Lenkererhebung wurde von der Zulassungsbesitzerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) überlassen war.
Mit Strafverfügung vom 12. Juni 2023 lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 dem Bf. an, das gegenständliche Fahrzeug am 31. März 2023 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Gasse2 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 16:49 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabever-ordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung am 13. Juni 2023 Einspruch (E-Mail) und übermittelte ein Schreiben der Firma XY GmbH, in dem bestätigt wurde, dass er zur Beanstandungszeit mit dem Ausliefern von Paketen im Auftrag von Amazon beschäftigt war.
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 4. Juli 2023 wurde dem Bf. das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die vom Parkraumüberwachungsorgan zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos übermittelt.
Der Bf. wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 6 (1) Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 26a Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens geeignete Beweismittel (zB Lieferscheine, Zustellnachweise etc.) für seine Behauptung, dass er zur Beanstandungszeit Pakete für Amazon ausgeliefert habe, glaubhaft zu machen.
Am 10. Juli 2023 übermittelte der Bf. der Magistratsabteilung eine "Picklist" mit der Tracking ID (= einmalig vergebene Paketnummer, mit der eine Sendung verfolgt werden kann) sowie den Kundenadressen. Die Zeile Nr. 113 mit der Adresse ***, war gelb markiert.
Mit Straferkenntnis vom 12. Juli 2023 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 26a Abs. 4 StVO) zusammengefasst fest, dass der Bf. trotz gebotener Gelegenheit keine geeigneten Beweismittel, welche die Durchführung eines Betriebseinsatzes iSd § 26a Abs. 4 StVO 1960 zum Beanstandungszeitpunkt an bzw. in der Nähe der Tatörtlichkeit zu belegen im Stande gewesen wären, vorgelegt habe. Weder der Schriftsatz der XY GmbH noch die beigebrachte "Tracking-Liste" seien für eine Glaubhaftmachung bzw. als Nachweis geeignet gewesen. Aus der Tracking-Liste seien keine konkreten Zustellzeiten hervorgegangen.
Es seien somit im Zuge des Verfahrens auch keinerlei Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob am 13. Juli 2023 (E-Mail) Beschwerde und beantragte "bei Bedarf" die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Beigefügt wurde der Beschwerde die Fahrtliste des Bf. am Beanstandungstag (entnommen aus dem GPS des gegenständlichen Fahrzeuges).
In dieser Liste finden sich ua. die unten angeführten Daten.
Startzeit | Stoppzeit | Fahrtdauer | Stehzeit | Startort | Stopport |
16:45 | 16:46 | 00:00 | 00:07 | Gasse1 | Gasse2 |
16:53 | 17:25 | 00:31 | 00:00 | Gasse2 | Gasse2 |
Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 13. Juli 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung führt in lit. a bis lit. h jene Fahrzeuge an, die von der Entrichtung der Parkometergebühr befreit sind.
Gemäß lit. b dieser Bestimmung ist die Abgabe für Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 nicht zu entrichten.
Gemäß § 26a Abs. 4 Z. 2 StVO 1960 sind die Lenker von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Sachverhalt:
Der Bf. arbeitet bei der Firma XY GmbH, Dorf, als Paketzusteller.
Die Firma scheint auf der Liste der RTR als angezeigter Postdienst gemäß § 25 PMG auf und war für die amazon logistics, ebenfalls angezeigter Postdienst gemäß § 25PMG, tätig.
Strittig ist, ob der Bf. zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüber-wachung (31. März 2023, 16:49 Uhr) in 1130 Wien, Gasse2, eine Paketzustellung vorgenommen hat.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie aus den vom Bf. vorgelegten Nachweisen.
Aus der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Fahrtenliste des Bf. vom Beanstandungstag (erhoben mit dem Global Positioning System, kurz: GPS) ergibt sich, dass der Bf. um 16:45 Uhr von der (Auslieferungsadresse) Gasse1 gestartet ist und um 16:46 Uhr an der (Auslieferungsadresse) Gasse2 für 7 Minuten gehalten hat. Die auf der Fahrtenliste (mit Uhrzeit) angeführten Auslieferungsadressen decken sich mit den auf der "Picklist" (ohne Uhrzeit) angeführten Adressen.
Das Gericht sieht es daher als erwiesen an, dass der Bf. zur Beanstandungszeit in 1130 Wien, Gasse2 ggü, Paketzustellungen vorgenommen hat.
Damit ist der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung erfüllt.
Der Bf. hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben. Das angefochtene Straferkenntnis war aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Mündliche Verhandlung
Da der Beschwerde stattgegeben wird, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu klären war.
Wien, am 6. September 2023
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen: | § 26a Abs. 4 Z 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
