Einwendungen gegen eine Vollstreckungsverfügung können nicht mit Einwendungen gegen den Titelbescheid vorgebracht werden
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500188.2025
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gertraud Hausherr über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 11. März 2025 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 5. Februar 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 10. September 2024, GZ. RV/GZ2/2024, die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) vom 22. August 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Juli 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Spruchgemäß wurde dem Bf. vorgeschrieben, dass der Gesamtbetrag von 82,00 Euro, bestehend aus der Geldstrafe von 60,00 Euro, den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 12,00 Euro (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 10,00 Euro (§ 64 Abs. 2 VStG 1991) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an die Magistratsabteilung 6 - BA 32 als Vollstreckungsbehörde (§ 25 Abs. 2 BFGG) zu entrichten ist.
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde am 18. September 2024 nachweislich übernommen.
Mit Schreiben vom 3. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ1/2024 (Mahnung) wurde der Bf. an den mit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 10. September 2024, GZ. RV/GZ2/2024, verhängten und noch offenen Betrag von 82,00 Euro erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und wurde der Bf. zur unverzüglichen Bezahlung des Betrages von insgesamt 87,00 Euro aufgefordert.
Mit Vollstreckungsverfügung vom 5. Februar 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 wegen der noch offenen Forderung von 87,00 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl.Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an.
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom 11. März 2025 vor, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung weder objektiv noch subjektiv begangen habe. Er habe das Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt und sich ordnungsgemäß verhalten. Der Tatort sei zudem nicht ausreichend konkretisiert worden. Auch sei die Geldstrafe von 70,00 Euro unangemessen und nicht gesetzeskonform.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 19. März 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. September 2024, GZ. RV/GZ2/2024, wurde dem Bf. nachweislich am 18. September 2024 zugestellt (Übernahmebestätigung RSb).
Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 5. Februar 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde.
Die Leistung im Titelbescheid (Erkenntnis des BFG) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein.
Der mit dem rechtswirksam zugestellten Erkenntnis des BFG vom 10. September 2024 auferlegte Betrag von 82,00 Euro (Geldstrafe 60,00, Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens 10,00 sowie Kosten des Beschwerdeverfahrens 12,00) wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (5. Februar 2025) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (19. März 2025) nicht entrichtet.
Es sind somit sämtliche Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung erweist sich daher als zulässig.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 10 Abs. 1 VVG idF ab 01.01.2014 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG idF ab 01.01.2014 hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.
§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF ab 01.01.2019 bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
§ 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idF ab 01.03.2013 normiert:
(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
§ 3 VVG idF ab 01.01.2014 lautet:
Eintreibung von Geldleistungen
(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutions-verfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
§ 35 Exekutionsordnung (EO) idgF ab 01.01.2015 normiert:
(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutions-bewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. ... Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden....
(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen rechtmäßig:
• Der Vollstreckungsverfügung muss ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) zu Grunde liegen (vgl. zB VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113).
• Der Bescheid muss gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen sein (vgl. zB VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113).
• Der Verpflichtete ist seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen (vgl. zB VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113).
• Die Leistung im Titelbescheid muss mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (VwGH 30.07.2002, 2000/05/0193) und darf nicht zu unbestimmt sein (VwGH 04.03.2008, 2007/05/0068, VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113). Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist sie eindeutig.
• Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist (VwGH 30.07.2002, 2000/05/0193, VwGH 30.04.2013, 2011/05/0129).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können, keinen Beschwerdegrund (vgl. zB VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152).
Das Bundesfinanzgericht konnte daher auf das in der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung erstattete und im Sachverhaltsteil angeführte Vorbringen nicht eingehen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 10. April 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen: | § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
