1. Beschwerde gegen die Beschlagnahme eines PKW durch Beschlagnahmeanordnung 2. Aktivlegitimation zur Beschwerde 3. Unzulässigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels per E-Mail im Finanzverfahren
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300080.2014
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0065. Zurückweisung mit Beschluss vom 12.8.2015.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Finanzstrafsache gegen Bf., geb. Dat. in Wien, whft. Adr.1, vertreten durch RA, Adr.2, wegen der Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs gemäß § 89 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Verdächtigen vom 4.11.2014 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde, Zl. 100000/90.443/31/2013-AFC/Cs vom 1.10.2014, gemäß § 156 Abs.4 FinStrG den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art.133 Abs.9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt und daraus entwickeltes bisheriges Finanzstrafverfahren zugrunde:
Am 1.6.2013 wurde Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) in der Adr.3 in Wien von Polizeiorganen wahrgenommen, als er im Fahrzeug der Marke M., mit dem andorranischen Kennzeichen K., eine Ladetätigkeit vornahm. Bf. ist an der im Spruch genannten Adresse als gewöhnlichem Wohnsitz seit 1996 aufrecht gemeldet, das Fahrzeug ist zugelassen auf die Firma F., etabliert an der Adresse Adr.4/Andorra. Zur Klärung des kraftfahrrechtlichen und des zollrechtlichen Status des Fahrzeugs erstattete die Polizeibehörde gemäß § 82 Abs.9 KFG Anzeige an die Finanzbehörde. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme im Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 13.8.2013 wurde der Bf. auf die eingeschränkte Zulässigkeit der Benützung eines nicht in der EU zugelassenen Fahrzeugs durch einen Inlandswohnsitzer hingewiesen. Mit Schreiben vom 16.6.2014 wurde dem Bf. vorgehalten, dass für dieses Fahrzeug eine Eingangsabgabenschuld nach Art.202 Zollkodex entstanden sei.
Das Fahrzeug wurde am 27./28.8.2014 von Zollorganen bei der Werkstätte der Firma X. in Adr.5, wahrgenommen und mittels Beschlagnahmeanordnung nach § 89 Abs.1 FinStrG, Zl. 100000/90.443/2013-AFC/Cs, beschlagnahmt. Das Fahrzeug war von der Firma X für Serviceleistung und Reparatur übernommen worden, sodass die Beschlagnahmeanordnung an diese als momentanem Gewahrsamsinhaber gerichtet wurde. Begründet wurde die Beschlagnahme damit, dass das vom Bf. bei der Firma X am 5.6.2012 in Österreich gekaufte und danach nach Andorra ausgeführte Fahrzeug unter Nichtbeachtung der Bestimmungen in Art. 558 ZK-DVO ins Zollgebiet verbracht wurde und somit der Verdacht bestehe, dass es Gegenstand eines Schmuggels nach § 35 Abs.1 FinStrG sei. Bei diesem Delikt sei die Strafe des Verfalls angedroht und es komme im durchzuführenden Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht.
Mit Bescheid vom 29.8.2014, Zl. 100000/90.443/21/2013-AFC/Cs, wurden dem nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Bf. die Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung in Höhe von insgesamt 10.577,30 € vorgeschrieben und am 22.9.2014 erging an ihn eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG, Zl. 100000/90.443/30/2013-AFC/Cs, mit der eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 € mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und ein Kostenersatz von 500 € wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG verhängt wurde. Weiters wurde gemäß §§ 35 Abs.4 und 17 Abs.2 lit.a FinStrG auf Verfall des PKWs erkannt.
Gegen die am 25.9.2014 zugestellte Strafverfügung wurde am 27.10.2014 Einspruch gemäß § 145 Abs.1 FinStrG eingebracht und mit Schreiben vom 29.9.2014 wurde von der im Spruch angeführten Rechtsanwälte-Gemeinschaft sowohl namens des Bf. als auch der F. Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 28.8.2014 (geschrieben am 27.8. und übergeben am 28.8.2014) im Fax-Weg eingebracht.
Das Verfahren betreffend die Strafverfügung ist offen - damit ist auch der Verfallsausspruch wieder außer Kraft getreten - und liegt gemäß § 145 Abs.2 FinStrG in der Zuständigkeit des Zollamtes Wien. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich im vorliegenden Beschluss nur mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahmeanordnung zu befassen.
In der Beschwerdeschrift vom 29.9.2014 wurde ausgeführt, dass die andorranische F., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Eigentümerin des gegenständlichen PKWs sei, den sie dem Bf., der in einem Angestelltenverhältnis zur F. stehe, zu Vertriebszwecken überlässt. Es wird dann ein Überblick über die Reisetätigkeit des Bf. gegeben, so hat er etwa im Auftrag der F. im Mai 2013 den PKW in Andorra abgeholt und war im Mai/Juni 2013 in Deutschland und Österreich zwecks Präsentation einer Brillenkollektion unterwegs. Bei dieser betrieblichen Verwendung des PKWs stellt ihn der Bf. manchmal mit Erlaubnis des Dienstgebers auch kurzfristig an seinem Wiener Wohnsitz ab. Es sei nie beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum nach Österreich einzuführen, weshalb der Vorwurf des Schmuggels absurd sei. Der beschlagnahmte PKW sei freizugeben, da keine Voraussetzungen einer weiteren Beschlagnahme bestünden. Eine Beschwerdebefugnis gemäß § 152 Abs.1 FinStrG liege für die F. vor, weil sie durch die Beschlagnahme des PKWs in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt sei und für Bf., weil er durch den Entzug des PKWs an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehindert sei. Ein Verdacht, der die vorläufige Maßnahme einer Beschlagnahme nach § 89 Abs.1 FinStrG rechtfertigen würde, liege nicht vor, denn dafür wären konkrete Tatsachen erforderlich, während vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen dafür nicht ausreichend wären. Der Verdacht eines Schmuggels nach § 35 Abs.1 FinStrG trifft weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht zu bzw. sei er in der Begründung der Beschlagnahmeordnung nicht dargelegt wie das auch die Judikatur ausdrücklich fordere (z.B. VwGH 22.1.1980, 2583/77; 28.9.1982, 82/11/0087). Daher sei gemäß § 91 Abs.2 FinStrG der beschlagnahmte Gegenstand unverzüglich zurückzugeben, sogar unabhängig davon, ob dafür ein Antrag gestellt wurde. Aufgrund der Ausführungen werden die Anträge gestellt, das BFG möge die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme des gegenständlichen PKWs feststellen, diese aufheben und ihn an den Berechtigten zurückstellen. Weiters möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 151 Abs.2 FinStrG zuerkannt werden.
Beigelegt waren der Beschwerde Unterlagen zur Bestätigung, dass der Bf. im Mai/Juni 2013 im EU-Raum zur Präsentation einer Brillenkollektion unterwegs war.
In der vorliegenden Entscheidung wird vom BFG nur behandelt die Beschwerde des Bf. vom 29.9.2014 gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 27.8.2014 und seine damit im Zusammenhang stehende Beschwerde vom 4.11.2014 gegen den Bescheid des Zollamtes vom 1.10.2014. Über die gleichzeitig eingebrachten Beschwerden der F. ergeht unter GZ. RV/7300082/2014 eine gesonderte Entscheidung.
Gemäß § 156 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde (das Zollamt) eine gegen einen von ihr erlassenen Bescheid oder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebrachte Beschwerde darauf zu überprüfen, ob ein Grund zur Zurückweisung der Beschwerde vorliegt, weil sie entweder nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Im Fall, dass einer dieser Gründe vorliegt, hat die Finanzstrafbehörde die Beschwerde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt sie die Beschwerde dem BFG vor, ohne einen solchen Bescheid zu erlassen, geht die diesbezügliche Entscheidungskompetenz gemäß § 156 Abs.4 FinStrG auf das BFG über.
Das Zollamt hat mit dem Zurückweisungsbescheid Zl. 100000/90.443/31/2013-AFC/Cs vom 1.10.2014 einen solchen Grund aufgegriffen, nämlich den der fehlenden Aktivlegitimation des Bf. zur Einbringung der Beschwerde. Das Zollamt blieb dabei, dass bezüglich des verfahrensgegenständlichen PKWs der begründete Verdacht eines Schmuggels nach § 35 Abs.1 FinStrG vorliege, wobei bei diesem Delikt die Strafe des Verfalls drohe. Zur Erhebung einer Beschwerde sei derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein Beschlagnahmebescheid ist gemäß § 89 Abs.1 FinStrG dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen. Dieser war bei der Beschlagnahme am 28.8.2014 die als Bescheidadressat genannte Firma X. in W., sodass nur diese und nicht Bf. zur Einbringung einer Beschwerde aktiv legitimiert gewesen sei.
Die Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass gegen diesen Zurückweisungsbescheid binnen einen Monats (Postaufgabedatum wahrt bereits die Frist) ab Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann entweder beim Zollamt als Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht, jeweils mit angegebener Adresse. Die Einbringung an einer anderen Stelle gilt nur dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einer zuständigen Behörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt.
Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides Zl. 100000/90.443/31/2013-AFC/Cs erfolgte an die Rechtsvertretung laut Rückschein am Freitag, dem 3.10.2014. Gemäß § 56 Abs.2 und Abs.3 FinStrG iVm § 108 Abs.2 BAO setzte dieses Datum die einmonatige Rechtsmittelfrist in Lauf, diese endete daher mit Ablauf des Montag, 3.11.2014.
Mit Schreiben vom 3.11.2014 wurde gegen diesen Zurückweisungsbescheid namens des Bf. als auch der F. Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Inhaltlich wurde ausgeführt, beide Beschwerdeführer seien sehr wohl für eine Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung aktiv legitimiert, da gemäß § 283 BAO jener gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmen-)beschwerde erheben kann, der durch diese in seinen Rechten verletzt sei. Das wurde für beide Beschwerdeführer schon dargelegt. Es werde daher beantragt, die Beschwerde vom 29.9.2014 gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 27.8.2014 als auch die nunmehrige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 1.10.2014 dem BFG zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zur bisherigen Argumentation wurde ausgeführt, dass Beschlagnahme und Verfall mit § 18 FinStrG nicht in Einklang stehen und dass die mit Abgabenbescheid vom 29.9.2014 vorgeschriebenen Eingangsabgaben in Höhe von 10.577,30 € bereits entrichtet wurden. Daher werde auch der Ausfolgungsantrag (an Bf.) erneuert.
In formeller Hinsicht ist zu diesem Beschwerdeschreiben zu sagen, dass es in der Kopfzeile das Datum "Wien, 3. November 2014" sowie den Stempel (der Anwaltskanzlei) "Abgefertigt am 3. Nov. 2014" trägt, am Ende steht bei den Unterschriften der Vermerk "Wien, 3.11.2014". Es wurde per Fax im Zollamt Wien eingebracht vom Faxgerät der Anwaltskanzlei aus mit dem Sendevermerk "04/11/2014 09.06".
Dazu hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
Die Einbringung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid Zl. 100000/90.443/31/2013-AFC/Cs ist gemäß o.a. Bestimmungen mit eintägiger Verspätung erfolgt. Die Einbringung eines Rechtsmittels im Faxweg ist gemäß § 56 Abs.2 FinStrG iVm § 86a BAO und der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. 1991/494 zulässig. Naturgemäß entfällt hier ein Postaufgabedatum und ein Postenlauf, der Zeitpunkt der Fax-Übermittlung ist zugleich der Einbringungszeitpunkt, der hier für den Bf. am 4.11.2014 um einen Tag außerhalb der Rechtsmittelfrist lag.
Dieser Umstand wurde vom Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 29.1.2015 vorgehalten. Mit Antwortschreiben vom 17.2.2015 wies der Bf. darauf hin, dass schriftliche Anbringen bei der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten seien gemäß § 13 AVG im Internet bekannt zu machen. Unrichtig sei, dass eine Übermittlung der Beschwerde erst am 4.11.2014 erfolgt sei. Der Bf. habe die Beschwerde schon am 3.11.2014 und damit fristgerecht per E-Mail der belangten Behörde übermittelt, die Einbringung per Fax (am nächsten Tag) sei daher nur zusätzlich erfolgt. Es seien keine organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt gemacht gewesen. Beigelegt war dem Antwortschreiben die E-Mail von der Anwaltskanzlei an die Adresse zollinfo@bmf.gv.at vom 3.11.2014, 18:33 Uhr.
Dieser zuletzt angesprochene Vorgang ist wie folgt nachvollziehbar: es erging am 3.11.2014 eine E-Mail vom Sekretariat S. (der Anwaltskanzlei) mit angefügter Beschwerde an die obgenannte E-Mail-Adresse der Zentralen Auskunftsstelle Zoll. Sie ist eingerichtet im Zollamt Klagenfurt Villach und steht für Zoll-Auskünfte für das ganze Bundesgebiet zur Verfügung. Von dort wurde die Rechtsanwaltskanzlei mit E-Mail vom 3.11.2014, 18:57 Uhr verständigt, dass die Zollinformationsstelle nur für die Erteilung von Auskünften, nicht aber für die Bearbeitung konkreter Fälle zuständig sei, dafür müsse man sich an das Zollamt Wien wenden. Nach einem nochmaligen Dialog am Vormittag des 4.11.2014 betreffend die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse des Zollamtes Wien bzw. des Nichtfunktionierens eines Fax-Anschlusses des Zollamtes Wien ist schließlich der Fax-Eingang der Beschwerde um 9:06 Uhr vom Fax-Gerät der Anwaltskanzlei aus nachweisbar. Zollamtsintern wurde die Beschwerde um 9:15 Uhr vom zentralen Postkorb des Zollamtes Wien an den Postkorb des Teams Strafsachen und an den Postkorb des Amtsfachbereiches für Rechtsfragen weitergeleitet.
Es konnte auch dieser Einwand zu keiner als rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. § 13 AVG bzw. überhaupt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz kommt im finanzrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung. Das Finanzstrafverfahren läuft nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes ab unter Hereinnahme gewisser Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gemäß § 56 Abs.2 FinStrG, insbesondere was den Verkehr zwischen Behörde und Partei betrifft. Eine zu § 13 Abs.2 AVG analoge Regelung kennen - betreffend Bundesabgaben oder daraus resultierenden Strafen - weder das FinStrG noch die BAO, es ist lediglich in § 86b BAO für Landes- und Gemeindeabgaben eine gleichlautende Regelung getroffen. Und während in Verwaltungsverfahren, die nach dem AVG oder § 86b BAO durchzuführen sind, die Eingabe von Anbringen, also auch von Rechtsmitteln, mittels E-Mail gemäß § 13 Abs.2 AVG zulässig ist, ist gemäß den finanzstrafrechtlichen Verfahrensbestimmungen eine Einbringung von Rechtsmitteln im Wege einer E-Mail nicht vorgesehen bzw. mit den Bestimmungen über die Rechtsmitteleinbringung nicht in Einklang stehend. Rechtsmittel sind grundsätzlich schriftlich einzubringen (§ 85 Abs.1 BAO), nur in Ausnahmefällen können sie gemäß § 85 Abs.3 BAO auch mündlich vorgebracht werden, worüber dann gemäß § 87 Abs.1 BAO eine Niederschrift aufzunehmen ist. Neben der bei schriftlicher Einbringung des Rechtsmittels meist gewählten Übermittlung auf dem Postweg oder aber der persönlichen Abgabe im Amt sieht § 86a Abs.1 BAO für schriftliche Anbringen zusätzlich die Möglichkeit der telegraphischen oder fernschriftlichen Einreichung oder, soweit durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen, auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vor. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung geschaffene Rechtslage gemäß VO BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2013/447 und (für näher aufgezählte Eingaben in) FinanzOnline-VO BGBl. II 2006/97 idF BGBl. II 2014/52 iVm § 86a BAO bringt zwar die Möglichkeit der Einreichung von Anbringen, insbesondere von Rechtsmitteln, per Telekopierer, nicht aber per E-Mail. Diese Rechtslage erfasst auch nicht den Fall, dass eine E-Mail einen Datei-Anhang hat, den man seinerseits als Rechtsmittelschrift anerkennen könnte oder die Benützung eines e-Fax-Systems, bei dem ebenfalls kein Telefax-Gerät Verwendung findet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.9.2012, 2012/16/0082, herausgearbeitet, dass bei § 86a BAO und diesbezüglichen Verordnungen nicht darauf abgestellt wird, in welcher Form ein Papierstück nun bei der Behörde aufliegt, sondern darauf, dass der gesetzlich vorgesehene Weg der Einreichung eingehalten wird. Solche mit einer E-Mail eingebrachte Anbringen lösen weder eine Entscheidungspflicht der Behörde noch die Verpflichtung der Verbesserung im Weg eines Mängelbehebungsauftrages aus, weil es sich bei einer E-Mail um keine Eingabe eines Anbringens im Sinne finanzrechtlicher Bestimmungen zu Bundesabgaben bzw. Strafen handelt (VwGH ebd., Rs.1). Dass betreffend Landes- und Gemeindeabgaben in § 86b BAO eine andere (mit § 13 Abs.2 AVG vergleichbare) Regelung getroffen wurde, zeigt auch, dass keine planwidrige Lücke vorliegt, die durch Analogie geschlossen werden könnte (VwGH ebd., Rs.3). Zu bemerken ist, dass Übermittlungen an Finanzbehörden im Weg von E-Mails nicht schlichtweg "verboten" sind, sie könnten etwa als übermittelte Beweismittel verwendet werden (da dann kein Anbringen vorliegt). Auch ist es der Behörde gemäß § 114 Abs.3 BAO erlaubt, eingereichte Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung zu erfassen, also einen "elektronischen Akt" anzulegen.
Es lag daher bis zum Ablauf des 3.11.2014 noch keine den Verfahrensvorschriften entsprechende Rechtsmitteleingabe des Bf. gegen den Bescheid vom 1.10.2014 vor, eine solche erfolgte erst mit der Faxeingabe am 4.11.2014 und somit um einen Tag verspätet. Da auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt (einen solchen gibt es nur bezüglich der Beschwerdefrist für den Abgabenbescheid Zl. 100000/90.443/21/2013-AFC/Cs vom 29.8.2014), liegt für die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid Zl. 100000/90.443/31/2013-AFC/Cs eine Fristversäumnis im Sinne von § 156 Abs.1 FinStrG vor. Das Zollamt hat diesen Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen und die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, das sie nun seinerseits gemäß § 156 Abs.4 FinStrG spruchgemäß zurückzuweisen hatte.
Liegt ein solcher formeller Zurückweisungsgrund vor, braucht man auf inhaltliche Aspekte des Falles gar nicht einzugehen. Es sei dennoch erläuternd Folgendes angemerkt: Das Zollamt hat im Bescheid Zl. 100000/90.443/31/2013-AFC/Cs die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung deshalb zurückgewiesen, weil der Bf. nicht Adressat der Beschlagnahmeanordnung war, ein Rechtsmittel gegen diese also nur die Firma X. zustünde. Dieser Rechtsstandpunkt des Zollamtes ist zutreffend. Eine Beschlagnahme ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, bei der sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen hat, in dessen Gewahrsame der Gegenstand vorgefunden wird. Ob sich der Gegenstand rechtmäßig in der Gewahrsame des momentanen Inhabers befindet oder wem das Eigentumsrecht am beschlagnahmten Gegenstand zusteht, ist dabei nicht zu prüfen (VwGH 20.3.1997, 94/15/0046, insbes. Rs. 2; 14.12.1993, 93/14/0130, insbes. Rs. 2 u. 3). Es ist gemäß den Formulierungen "bisheriger Inhaber" (nämlich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme) und "zurückgeben" in § 91 FinStrG auch die Ausfolgung eines zollbehördlich beschlagnahmten Gegenstandes nur an die (natürliche oder juristische) Person möglich, der er abgenommen wurde, und zwar auch ohne Überprüfung der Eigentumsverhältnisse (z.B. VwGH 23.10.2002, 2002/16/0065; VfGH 9.10.1997, A 4/97). Machen andere Personen Rechte am beschlagnahmten Gegenstand geltend - in der vorliegenden Verfahrenslage sind das Bf. und die F. -, so bleiben deren Rechte dadurch berücksichtigt, dass im Hauptverfahren gegen diese eine rechtsmittelfähige Entscheidung (Strafverfügung nach § 143 FinStrG oder Erkenntnis nach § 136 FinStrG) zu ergehen hat. Im vorliegenden Finanzstrafverfahren hat nach derzeitigem Verfahrensstand das Zollamt nach dem Einspruch gegen die Strafverfügung nach den §§ 115 bis 142 FinStrG mit mündlicher Verhandlung und der Fällung eines Erkenntnisses vorzugehen und dabei auch über einen allfälligen Verfall des PKWs bzw. die Anerkennung des Eigentumsrechts der F. zu entscheiden. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass diese aufgrund des behaupteten Eigentums die Stellung eines Nebenbeteiligten nach § 76 lit.a FinStrG und Bf. aufgrund des vom Zollamt gemachten Vorwurfs des Schmuggels die Stellung eines Beschuldigten nach § 75 FinStrG hat, sodass auch die formelle Beiziehung in diese verfahrensrechtlichen Stellungen nach § 122 Abs.1 bzw. § 83 Abs.2 FinStrG erforderlich ist. Solange das Zollamt einen begründeten Verdacht auf ein vorsätzliches Finanzvergehen betreffend das Fahrzeug äußern kann, ist es zulässig, eine Beschlagnahme aufrechtzuhalten. Das Zollamt hat in der Beschlagnahmeanordnung eine wenn auch nur kurze Begründung gegeben, warum es mit dem vorliegenden Sachverhalt über das Abgabenrecht der Zollkodex-Durchführungsverordnung zur Annahme eines Finanzvergehens gelangt und dabei eine Beschlagnahme des gegenständlichen Fahrzeugs für rechtmäßig hält. Damit ersieht die Partei die Vorwurfslinie und kann ihre Verteidigung im fortzusetzenden Finanzstrafverfahren entsprechend darauf einrichten. Dass in solchen Vor- bzw. Nebenverfahren wie der Beschlagnahme, der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Beiziehung des Nebenbeteiligten noch keine umfassende und endgültige Durchdiskussion der anstehenden abgabenrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Fragen zu erfolgen hat, sondern auch grobe Umschreibungen genügen (z.B. VwGH 4.9.1986, 86/16/0103), ergibt sich schon aus dem plausiblen Grund, dass in solchen Nebenverfahren noch nicht das Hauptverfahren vorwegzunehmen ist. Im Mittelpunkt werden daher die im Finanzstrafverfahren noch durchzuführende mündliche Verhandlung sowie Aussprüche nach § 138 FinStrG stehen. Das BFG geht im Rahmen des vorliegenden Erkenntnisses auf materiell-rechtliche Fragen nicht weiter ein, weil schon der formell-rechtliche Zurückweisungsgrund des § 156 Abs.1 FinStrG vorliegt.
Dass der Beschuldigte und der Nebenbeteiligte nicht um ihre Rechte gebracht werden, ist somit schon innerhalb des Finanzstrafgesetzes durch die Möglichkeit garantiert, einen Rechtsstandpunkt oder ein behauptetes Verfügungsrecht in dem fortzusetzenden Finanzstrafverfahren geltend zu machen. Aber auch außerhalb eines Finanzstrafverfahrens bestünden die Möglichkeiten, die zur Verfügung stünden, wenn es die Beschlagnahmeanordnung gar nicht gäbe: das wäre allenfalls der zivilrechtliche Weg oder die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen nach Art. 137 B-VG, die man auf andere Weise nicht durchsetzen könnte.
Zur Struktur des Verfahrens ist Folgendes festzuhalten:
Die Firma X., der die Beschlagnahmeanordnung am 28.8.2014 zugestellt wurde, hat keine Beschwerde dagegen eingebracht, sodass sie ihr gegenüber mit Ablauf des 29.9.2014 rechtskräftig wurde. Die Beschwerde des Bf. vom 4.11.2014 an das BFG gegen den Bescheid des Zollamtes vom 1.10.2014 war um einen Tag verspätet eingebracht und daher vom BFG mit obigem Spruch gemäß § 156 Abs.4 FinStrG zurückzuweisen. Damit wird der Bescheid des Zollamtes vom 1.10.2014 materiell rechtskräftig, also die von ihm getroffene - und gemäß obigen Ausführungen richtige - inhaltliche Regelung gehört nunmehr dem Rechtsbestand an, d.i. die Zurückweisung des Rechtsmittels des Bf. gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 27.8.2014 gemäß § 156 Abs.1 FinStrG. Damit ist die Beschlagnahmeanordnung auch ihm gegenüber rechtskräftig, sodass eine förmliche zusätzliche Zurückweisung seiner Beschwerde vom 29.9.2014 gegen diese durch das BFG nicht zu erfolgen hat.
Es sei nochmals betont, dass mit diesen Ausführungen über die Rechtmäßigkeit eines Verfalls des PKWs bzw. der Straffälligkeit wegen Schmuggels nichts ausgesagt sein kann und dies in der Zuständigkeit des Zollamtes als Finanzstrafbehörde liegt. Das BFG hatte lediglich in dem Teilverfahren, das durch die Beschlagnahmeanordnung initiiert wurde, zu entscheiden, weshalb nicht über einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu entscheiden war. Solches käme nur in Betracht, wenn die Finanzstrafbehörde ohne Bescheid, also bei "Gefahr im Verzug" gemäß § 89 Abs.2 FinStrG das Fahrzeug beschlagnahmt hätte. Auch eine Maßnahmenbeschwerde nach § 283 BAO hängt gemäß Abs.2 vom Vorliegen eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ab. Auch die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme bzw. die Unterlassung der Rückgabe stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es handelt sich um eine vorläufige Maßnahme, die entweder durch Rückgabe oder rechtskräftigen Verfallsausspruch beendet werden wird (VfGH 9.10.1997, A 4/97; VwGH 4.9.1986, 86/16/0103).
Einige weitere in den Schriftsätzen angezogene Fragen werden erst im fortzusetzenden Verfahren des Zollamtes zu besprechen sein, etwa die abgabenrechtliche Diskussion zu Art. 558 und 561 ZK-DVO. § 18 FinStrG befasst sich mit dem Verfall von Waren, die unbekannten Tätern oder solchen unbekannten Aufenthalts gehören, was hier nicht zur Diskussion steht. Die mittlerweile erfolgte Zahlung der auf das Fahrzeug entfallenden Eingangsabgaben hat für das Beschlagnahmeverfahren keine unmittelbare Auswirkung, da die Abgabenentrichtung nicht die Rolle einer Sicherheitsleistung iSv § 89 Abs.7 FinstrG hat.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (§ 152 Abs.2 FinStrG) liegt ebenfalls in der Zuständigkeit des Zollamts als Finanzstrafbehörde.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art.133 Abs.9 iVm Abs.4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss im Kern der Sache nur verfahrensrechtliche Fragen betrifft, die gemäß obigen Zitierungen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits behandelt wurden und nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen oder in ihr uneinheitlich beantwortet wurden.
Wien, am 15. April 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | Beschlagnahmeanordnung, Aktivlegitimation |
Verweise: | BFG 15.04.2015, RV/7300082/2014 |