BFG RV/7300046/2014

BFGRV/7300046/201410.9.2014

Strafhöhe angefochten - überlange Verfahrensdauer geltend gemacht.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300046.2014

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2014/16/0031. Zurückweisung mit Beschluss vom 16.12.2014.

Entscheidungstext

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juni 2014 gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 14. Mai 2014, SpS XY, in nicht öffentlicher Sitzung am 9. September 2014 folgendes Erkenntnis gefällt:

 

I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Erkenntnis bleibt unverändert.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit .a FinStrG hat der Beschwerdeführer die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens in (unveränderter) Höhe von € 160,00 zu ersetzenden.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Mai 2014, SpS XY, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (im Folgenden Bf. genannt) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Abgabepflichtiger vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von die in § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-8/2007 in Höhe von € 7.056,26 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG habe der Bf. die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 160,00 und die eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.

Hingegen wurde das gegen den Bf. mit Bescheid vom 16. Mai 2008 wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren in Bezug auf den Zeitraum September 2007 gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Zur Begründung wurde zur Person des Bf. festgestellt, der bisher finanzstrafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Bf. gebe sein derzeitiges monatliches Einkommen mit € 900,00 an und es würden ihn keine Sorgepflichten treffen.

Beim Bf. sei aufgrund wiederholter Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend den Zeitraum Jänner bis September 2007 durchgeführt worden, die mit Bericht vom 15. November 2007 ihren Abschluss gefunden habe.

Festgestellt worden sei dabei, dass im Zeitraum Jänner bis August 2007 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden wären. Der Zeitraum September 2007 sei offensichtlich im Zuge der Prüfung miterledigt worden, obwohl am Tage des Prüfungsabschlusses die Abgabe- und Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Im Zuge der finanzstrafrechtlichen Würdigung habe die Finanzstrafbehörde den Beschuldigten mit Benachrichtigung vom 5. März 2008 die Aufnahme finanzstrafbehördlicher Erhebungen als Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG mitgeteilt und ihn zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.

Auf diese, ihm am 6. März 2008 zu eigenen Handen zugestellte Mitteilung, habe der Bf. am 20. März 2008 mit einem krankheitsbedingten Fristerstreckungsansuchen (2 Wochen) für die Stellungnahme ersucht, ohne hiezu nähere Ausführungen zu machen.

Diese hätte daher mit 8. Mai 2008 erfolgen müssen.

Da eine Stellungnahme bei der Behörde nicht eingelangt sei, habe diese am 16. Mai 2008 gegen den Bf. das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet und neuerlich zur schriftlichen Rechtfertigung aufgefordert.

Dazu habe der Bf. zunächst am 27. Mai 2008 eine Stellungnahme zur Aufforderung vom 5. März 2008 übermittelt, in der er ausführt, dass zwischen Nichtabgabe der Voranmeldungen und Nichtentrichtung der Vorauszahlungen kein kausaler Zusammenhang bestehe.

Die Nichtentrichtung sei auf Zahlungsprobleme zurückzuführen, die Nichtabgabe der Erklärung stütze sich auf Verordnung BGBl. Nr. II 2002/462.

Weiters habe der Bf. Erklärungen über seine Ansichten zum Vorliegen einer schuldhaften Verkürzung gegenständlicher Abgaben vorgebracht und jedes schuldhafte Verhalten von sich gewiesen.

Am 16. Juni 2008 habe der Bf. eine Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid eingebracht, deren Inhalt ausdrücklich Bestandteil dieses Erkenntnisses sei. Darin wird neuerlich ausgeführt, dass die Nichtentrichtung der Abgaben wirtschaftliche Gründe gehabt habe und der Antrag auf unverzügliche Einstellung des Verfahrens gestellt.

Diese Beschwerde sei mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 6. Mai 2010, FSRV, in der sich die Rechtsmittelbehörde eingehend mit dem Vorbringen des Bf. auseinandergesetzt habe, als unbegründet abgewiesen worden.

Die Finanzstrafbehörde habe sodann im Zuge des Untersuchungsverfahrens den Bf. einvernommen.

In dieser Vernehmung habe der Bf. – erstmalig – ausgeführt, dass es ihm zeitweilig aufgrund EDV-technischer Probleme nicht möglich gewesen sei, die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen. Aus dieser Lage heraus habe er eine Verordnung des BMF herangezogen, wonach bis € 100.000,00 keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bestehe. Da der Inhalt dieser Verordnung auch in Seminaren öffentlich vorgetragen worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in seiner Betrachtungsweise vorsätzlich gehandelt hätte. Auch sei er nach der Prüfung nicht bescheidmäßig zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet worden.

Nähere Angaben über Art, Dauer der Probleme mit der elektronischen Datenverarbeitung seien seitens des Bf. nicht gemacht worden. Erneut sei die Einstellung des Verfahrens begehrt worden.

Die Finanzstrafbehörde habe – nachdem sie zur Auffassung gelangt sei, im gegenständlichen Falle seien die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 143 FinStG gegeben, am 13. Dezember 2012 eine Strafverfügung erlassen, mit der der Bf. des ihm angelasteten Finanzvergehens schuldig erkannt worden und über ihn eine Geldstrafe und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung sei zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten und gehöre dem Rechtsbestand nicht mehr an. Das Finanzstrafverfahren sei daher nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG fortzusetzen gewesen. In der als weiteres Vorbringen anzusehenden Einspruchsbegründung habe der Bf. in zum Teil polemisierenden Ausführungen seine Auffassung zum Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG unter geflissentlicher Nichtbeachtung der ihm bereits in der Beschwerdeentscheidung vom 6. Mai 2010 mitgeteilten Rechtslage wiederholt.

Erstmalig seien sodann gesundheitliche Gründe in Kombination mit den EDV-Problemen als Ursache für die Nichtabgabe der Voranmeldungen und Nichtentrichtungen angeführt worden.

Seinen Einspruch habe der Bf. mit dem Begehren um die Entscheidung durch den Spruchsenat verbunden.

Dazu habe der Spruchsenat erwogen:

Der Bf. sei Steuerberater und es könne mit Berechtigung durch die Behörde vorausgesetzt werden, dass er über Kenntnisse vor allem auf dem Gebiet des Steuerrechtes verfüge und zu deren praktischer Anwendung befähigt sei, die über jene hinausgingen, die von einem nichtvertretenen Abgabepflichtigen erwartet und verlangt werden könnten.

Vorsatz im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung und wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg der Abgabenverkürzung gehandelt habe.

Für die Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe gelte, dass die Abgabenverkürzung (schon) bewirkt sei, wenn die Abgabe zum Fälligkeitstag ganz oder teilweise nicht entrichtet worden sei.

Der Verantwortung des Bf. könne vom Spruchsenat nur insoweit gefolgt werden, als finanzielle Schwierigkeiten als Ursache des Fehlverhaltens anzusehen seien.

Zum Vorbringen über die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen sei auszuführen, dass diese nur angewendet werden könne, wenn die nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde und die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. und 2 UStG im Vorjahr € 100.000,00 nicht überstiegen hätten.

In Anbetracht der Nichtentrichtung am Fälligkeitstag und der dadurch ausgeschlossenen Anwendung dieser Bestimmung für den gegenständlichen Fall erweise sich dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung.

Zum Vorbringen über das Vorliegen technischer EDV-Probleme sei auszuführen, dass bei einem länger andauernden Problem – immerhin seien für acht Monate keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht worden – einem berufsmäßigen Parteienvertreter zugemutet werden könne – schon im Interesse seiner Klientel – Umsatzsteuervoranmeldungen auch auf andere Weise zu erstellen und ordnungsgemäß einzubringen. Anzunehmen, dass diese Probleme immer nur bei der Wahrnehmung der eigenen Verpflichtungen aufgetreten wären, könne dem Spruchsenat mit Ernsthaftigkeit nicht zugemutet werden.

Zum Vorbringen der krankheitsbedingten Umstände stelle der Spruchsenat – ohne deren – bisher bezüglich schwere und zeitlichen Auftreten nicht näher spezifizierten Umstände – Vorliegen in Zweifel zu ziehen, fest, dass er auch dieses Vorbringen letztlich als Schutzbehauptung des Bf. ansehe, um einer finanzstrafrechtlichen Ahndung des Fehlverhaltens zu entgehen.

Das Verhalten des Bf. erfülle das vom Gesetz vorgesehene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht und es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen. Bei der Strafbemessung sah der Senat als mildernd die Unbescholtenheit des Bf., die von ihm nicht zu vertretende lange Verfahrensdauer und die Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.

Bei Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerade noch schuld- und tatangemessen.

Die Kostenentscheidung gründe sich zwingend auf die angezogene Gesetzesstelle.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist-und formgerechte Beschwerde des Bf. vom 11. Juni 2014, welche sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet und mit der eine Herabsetzung der Strafe auf zumindest 50% beantragt wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, im Rahmen einer extrem langjährigen Verfahrensdauer (so mancher sei in der Zwischenzeit verstorben) habe der Bf. in seiner Aktivzeit nicht damit rechnen können, sich entsprechende Rücklagen für ein allfälliges Straferkenntnis zurecht zu legen.

Es sei amtsbekannt, dass er vor der ursprünglichen Vorschreibung der gegenwärtigen Geldstrafe aufgrund einer schweren Erkrankung erwerbsunfähig geworden sei.

Die Eintreibung der gegenständlichen Strafe in Höhe von € 1.600,00 sei daher aus seiner Sicht komplett unangemessen hoch.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat die Bemessung der Geldstrafe bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Über die gegenständliche Beschwerde konnte gemäß § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche weder vom Bf. noch vom Amtsbeauftragten beantragt wurde, entschieden werden.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat bemessenen Geldstrafe.

Unbekämpft blieb der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 15.5.1986, 84/16/0209; VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293) ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen.

Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft, steht auch für die Rechtsmittelbehörde bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Das Bundesfinanzgericht hat daher bei der Beurteilung der Strafbemessung von den im angefochtenen Erkenntnis genannten Verkürzungsbeträgen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-8/2007 in Höhe von € 7.056,26 auszugehen.

Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.

Zu Recht und unwidersprochen hat der Spruchsenat im erstinstanzlichen Erkenntnis festgestellt, dass der Bf. in den tatgegenständlichen Zeiträumen von Beruf Steuerberater war und mit Berechtigung daher vorausgesetzt werden kann, dass er über Kenntnis vor allem auf dem Gebiet des Steuerrechtes verfügt hat und zu deren praktischer Anwendung fähig war, die über jene hinausgehen, die von einem nichtvertretenen Abgabepflichtigen erwartet und verlangt werden können. Der Bf. har daher zweifelsfrei in Kenntnis der ihn treffenden Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen durchgehend über einen Zeitraum von acht Monaten diese Pflichten verletzt, weswegen nicht nur von einer geringen Schuld im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden kann.

Bei der Strafbemessung ist der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis zutreffend von einer bisherigen finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bf., von einer vollen Schadensgutmachung und auch von einer vom Bf. nicht zu vertretenden langen Verfahrensdauer ausgegangen.

Diese Milderungsgründe haben den Spruchsenat unter Berücksichtigung einer eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf., wobei von einem monatlichen Einkommen von € 900,00 ausgegangen wurde, dazu bewogen eine Geldstrafe, die im untersten Bereich des Strafrahmens bemessen wurde, zu verhängen.

Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der durch § 33 Abs. 5 FinStrG normierte Strafrahmen € 14.112,52 und die Strafuntergrenze im § 23 Abs. 4 FinStrG € 1.411,25 beträgt, so wird klar, dass den überwiegend vorliegenden Milderungsgründen und der wirtschaftlichen Situation des Bf., welche er im übrigen in der gegenständlichen Beschwerde genauso wenig näher ausgeführt hat wie seinen derzeitigen Gesundheitszustand, sehr maßgeblich bei der erstinstanzlichen Strafbemessung entgegen gekommen wurde.

Dem zu Recht vom Bf. in der gegenständlichen Beschwerde ins Treffen geführten Milderungsgrund der von ihm nicht verschuldeten überlangen Verfahrensdauer wurde durch Verhängung einer Geldstrafe an der unteren Grenze des Strafrahmens aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes auch deswegen ausreichend entgegen gekommen, weil erstinstanzlich der Erschwerungsgrund des mehrmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von acht Monaten bei der Strafbemessung unberücksichtigt geblieben ist.

Nicht nachvollzogen werden kann das Beschwerdeargument des Bf. dahingehend, aufgrund der langen Verfahrensdauer habe er in seiner Aktivzeit keine entsprechenden Rücklagen für eine eventuelle Strafe bilden können, musste er doch mit einer Bestrafung zumindest seit der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens mit Bescheid vom 16. Mai 2008 ernsthaft rechnen.

Zu seiner gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigenden derzeitigen gesundheitlichen Situation und zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Aus der Aktenlage ist dazu ersichtlich, dass er im letztveranlagten Jahr 2012 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 39.117,75 (Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29. April 2014) bezog. Für das Jahr 2013 ist bislang noch keine Einkommensteuerveranlagung erfolgt, die der Abgabenbehörde gemeldeten Einkünfte (Lohnzettel und § 109a EStG-Mitteilungen) betrugen im Jahr 2013 in Summe € 31.799,15. Diese Einkünfte sprechen gegen eine eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf., zu welcher im Rahmen der Beschwerde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet wurde. Das Bundesfinanzgericht geht daher von einer geordneten wirtschaftlichen Situation des Bf. und von durchschnittlichem derzeitigen Einkommens- von Vermögensverhältnissen, mangels gegenteiligen Vorbringens und gegenteiliger Anhaltspunkte, aus.

Zwar überwiegen im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe den vom Bundesfinanzgericht festgestellten Erschwerungsgrund der mehrmals aufeinander folgenden Tatentschlüsse in ihrer Anzahl und Gewichtung beträchtlich, wobei insbesondere die überlange Verfahrensdauer sich zugunsten des Bf. maßgeblich ins Kalkül schlägt. Jedoch hat der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde keine besonderen Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG vorgebracht, die eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das normierte Mindestausmaß rechtfertigen würden. Bedenkt man, dass der Bf. kein reumütiges Geständnis abgelegt hat, der Grad seiner Schuld nicht als gering anzusehen ist, die Schadensgutmachung nicht zeitnah zur Tatbegehung, sondern nach der Aktenlage erst nach einem Zeitraum von ca. drei Jahren erfolgt ist, und auch seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht als gering eingestuft werden kann, so bleibt für die Annahme besonderer Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG, welche eine Herabsetzung der Geldstrafe unter das gesetzliche Mindestausmaß rechtfertigen würde, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Raum.

Kein Einwendungen hat der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe vorgebracht. Auch deren Bemessung erscheint dem erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes unbedenklich und entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der oben angeführten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.

Der Strafbeschwerde des Bf. war daher keine Folge zu geben.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens bleiben gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 160,00 unverändert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gegenstand des Erkenntnisses war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern ausschließlich die Beurteilung der Richtigkeit der Strafbemessung (Ermessensentscheidung).

 

 

Wien, am 10. September 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Stichworte