BFG RV/7200085/2016

BFGRV/7200085/201612.8.2019

Abweisung des Aussetzungsantrages nach Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200085.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch NN., über die Beschwerden vom 20.05.2016 und vom 22.08.2016 gegen die nachstehend angeführten Bescheide der belangten Behörde Zollamt Wien

Zl. zz1 - 2 vom 18.04.2016

Zl. zz2 - 2 vom 18.04.2016

Zl. zz3 - 2 vom 18.04.2016

Zl. zz4 - 2 vom 18.04.2016

Zl. zz5 - 2 vom 18.04.2016

Zl. zz6 - 2 vom 18.04.2016

Zl. zz7 - 2 vom 18.04.2016

Zl. 778 - 2 vom 18.04.2016

Zl. zz9 - 2 vom 18.04.2016

Zl. z10 - 2 vom 17.08.2016

Zl. z11 - 2 vom 17.08.2016

Zl. z12 - 2 vom 17.08.2016

Zl. z13 - 2 vom 17.08.2016

betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO zu Recht erkannt: 

 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den in der nachstehenden Tabelle angeführten Bescheiden setzte das Zollamt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf. in Ort1 die genannten Verbrauchsteuern fest.

Gleichzeitig kam es mit diesen Sammelbescheiden (außer bei den Bescheiden betreffend die Vorschreibung der Zwischenerzeugnissteuer) jeweils zur Festsetzung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 1 BAO.

Gegen diese 13 Bescheide erhob die Bf. mit den im Zeitraum vom 22.2.2016 bis 20.7.2016 eingebrachten Schriftsätzen jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Zollamt Wien wies diese Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18.4.2016 bzw. vom 17.8.2016 als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom 20.5.2016 bzw. vom 22.8.2016 den Vorlageantrag.

Aufstellung der angefochtenen Verbrauchsteuerbescheide

Geschäftszahl

Gegenstand

zz1 vom 17.02.2016

Alkoholsteuer

zz2 vom 17.02.2016

Biersteuer

zz3 vom 17.02.2016

Schaumweinsteuer

zz4 vom 17.02.2016

Zwischenerzeugnissteuer

zz5 vom 22.02.2016

Alkoholsteuer

zz6 vom 22.02.2016

Biersteuer

zz7 vom 22.02.2016

Zwischenerzeugnissteuer

778 vom 25.02.2016

Biersteuer

zz9 vom 25.02.2016

Zwischenerzeugnissteuer

z10 vom 15.7.2016

Alkoholsteuer

z11 vom 15.7.2016

Biersteuer

z12 vom 15.7.2016

Schaumweinsteuer

z13 vom 15.7.2016

Zwischenerzeugnissteuer

Das Bundesfinanzgericht wies diese Beschwerden mit Erkenntnis vom 7.8.2019, RV/7200075/2016, als unbegründet ab.

Auf diese 13 Abgabenbescheide beziehen sich die Anträge der Bf. auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO.

Das Zollamt Wien wies diese Anträge mit den im Spruch näher bezeichneten 13 Bescheiden ab.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vom 20.05.2016 und vom 22.08.2016.

Das Zollamt Wien wies diese Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.06.2016 und vom 1.9.2016 als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Anträgen vom 20.06.2016 und vom 08.09.2016 jeweils den Vorlageantrag.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Rechtliche Ausführungen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen rechnungstragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u. a. anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Erwägungen:

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden in der Hauptsache mit Erkenntnis vom 07.08.2019, GZ. RV/7200075/2016, entschieden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden vom 20.05.2016 und vom 22.08.2016 im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten kein Rechtsbehelf mehr anhängig.

Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerden entscheidenden Feststellung kommt die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht. Denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212a Abs. 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachenentscheidung sofort widerrufen und die Bf. damit in dieselbe Rechtsposition versetzen wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).

Das Bundesfinanzgericht teilt daher in jenen Fällen, in denen (wie hier) ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Berufung (bzw. der Beschwerde) eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen ist. Eine solche ist in diesen Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.

Das Erkenntnis kann sich diesbezüglich auch auf die in der Literatur vertretene Meinung stützen, wonach ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) nach Ergehen der Beschwerdeerledigung in der Hauptsache noch unerledigter Aussetzungsantrag jedenfalls abzuweisen ist (Ritz BAO6, § 212a Rz. 12).

Die Tatsache, dass in der Hauptsache die Revision zugelassen worden ist, ändert daran nichts.

Denn es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (siehe BFG 27.08.2018, RV/2101382/2017 und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keinerlei Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten und das Erkenntnis im Hinblick auf die Frage der Bewilligung einer Aussetzung nach Erledigung des Rechtsmittels in der Hauptsache im Einklang mit der zitierten höchstgerichtliche Rechtsprechung steht, war die Revision als unzulässig zu erklären.

 

 

Wien, am 12. August 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 27.09.2012, 2010/16/0196
BFG 27.08.2018, RV/2101382/2017

Stichworte