Das Pendlerpauschale steht nur dann zu, wenn die überwiegende Zurücklegung der Wegstrecke zumindest glaubhaft gemacht wird
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106040.2015
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache VNA FNA, KFZZ- GasseA, PLZA OrtA, über die Beschwerde vom 06.07.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FAXX vom 08.06.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und im Sinne der Beschwerdevorentscheidung festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe entsprechen der Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2015 und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Herr VNA FNA, Beschwerdeführer, war im Jahr 2014 vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Österreich vollzeitbeschäftigt.
Er reichte seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 am 26.05.2015 beim Finanzamt ein.
Er beantragte den Alleinverdienerabsetzbetrag, gab die Anzahl der Kinder für die mindestens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde mit 2 bekannt und machte ein Pendlerpauschale von € 2.568,00 sowie den Pendlereuro im Betrag von € 100,00 geltend.
In den Beilagen beantragte er den Kinderfreibetrag für 2 Kinder im Betrag von je € 220,00.
Am 08.06.2015 erließ das Finanzamt einen unter Berücksichtigung der geltend gemachten Kinderfreibeträge Einkommensteuerbescheid für 2014. Der Alleinverdienerabsetzbetrag, das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro wurden nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 19.06.2015, am Finanzamt eingelangt am 06.07.2015, erhob Herr FNA Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 08.06.2015. Begründend führte er aus:
"Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde und begründe diese wie folgt:
Ich fahre zwischen meinem Familienwohnsitz und Arbeitsstelle jeden Tag 116 km.
Ich bekomme regelmäßig Familienbeihilfe, das Einkommen meiner Gattin ist weniger als EUR 6.000,00.
Daher beantrage ich die Berücksichtigung von Pendlerpauschale EUR 2.568,00 und Pendlereuro EUR 116,00 und Alleinverdienerabsetzbetrag EUR 669,00.
Beilagen: Zulassungsschein, Fahrplan, E9 Formular meiner Gattin"
Beigelegt waren ein Zulassungsschein in Ablichtung, ein Fahrplan sowie das E9 Formular der Gattin.
Mit Schreiben vom 16.07.2015 ersuchte das Finanzamt Herrn FNA um Auskunft:
"Ersuchen um Ergänzung betreffend Beschwerde gegen E-Bescheid 2014
Frist zur Beantwortung 25.08.2015
Ergänzungspunkte:
1. Wo befand sich im Jahr 2014 Ihre Arbeitsstätte (genaue Adresse und Entfernung vom Wohnort sind anzugeben)?
2. Warum wurde das Pendlerpauschale nicht durch den Arbeitsgeber gewährt?
3. Wie oft wurde die Strecke Wohnort - Arbeitsort im Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) zurückgelegt?
4. Welche Arbeitszeiten (genaue Zeitangabe - vom Arbeitsgeber bestätigt) hatten Sie bei der Firma FaXY im Jahr 2014 (Normaldienst, Wechseldienstzeit)?
5. Bei wechselnden Arbeitszeiten ist eine genaue Aufstellung (vom Arbeitsgeber bestätigt) der täglichen Arbeitszeiten für das Kalenderjahr 2014 vorzulegen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2015 erließ das Finanzamt einen neuen Einkommensteuerbescheid indem es zusätzlich den geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigte. Der Antrag auf Anerkennung des Pendlerpauschale und des Pendlereuro wurde mit folgender Begründung abgewiesen:
"Da Sie trotz Aufforderung (vom 16.07.2015) die erforderlichen Unterlagen (betreffend Pendlerpauschale und Pendlereuro) nicht vorgelegt haben (Frist: 25.08.2015), konnten diese beantragten Ausgaben nicht berücksichtigt werden."
Mit Schreiben vom 22.10.2015, Poststempel 29.10.2015, am Finanzamt eingelangt am 02.11.2015, beantragte Herr FNA die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend führte er aus:
"Betreff: Einkommensteuerbescheid vom 13.10.2015
Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde und begründe diese wie folgt:
Ich fahre zwischen meinem Familienwohnsitz und Arbeitsstelle jeden Tag 116 km.
Ich bekomme regelmäßig Familienbeihilfe, das Einkommen meiner Gattin ist weniger als EUR 6.000,00.
Daher beantrage ich die Berücksichtigung von Pendlerpauschale EUR 2.568,00 und Pendlereuro EUR 116,00 und Alleinverdienerabsetzbetrag EUR 669,00.
Beilage: E9 Formular meiner Gattin"
Beigelegt war neuerlich das E9 Formular der Ehegattin
Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt in seinem Vorlagebericht dazu aus:
"Bezughabende Norm: § 16 EStG 1988
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt die Pendlerpauschale im Ausmaß von Euro 2.568,00 sowie Euro 116,00 Pendlereuro. Unterlagen (Ausdruck aus Pendlerrechner sowie die Beantwortung der Fragen laut Vorhalt) wurden nicht beigebracht. Der Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder wurde in der Beschwerdevorentscheidung anerkannt.
Beweismittel: keine
Stellungnahme: Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die Beurteilung ohne Vorlage der Unterlagen nicht möglich ist."
Das Bundesfinanzgericht ersuchte mit Schreiben vom 08.05.2019, zugestellt dem Beschwerdeführer Ungarn mit internationalem Rückschein am 16.05.2019 neuerlich um folgende Auskunft:
"Sie werden ersucht nachstehende Fragen bis zum 20. Juni 2019 zu beantworten und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die im Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes vom 16.07.2015 gestellten folgenden Fragen:
"1. Wo befand sich im Jahr 2014 Ihre Arbeitsstätte (genaue Adresse und Entfernung vom Wohnort sind anzugeben)?
2. Warum wurde das Pendlerpauschale nicht durch den Arbeitsgeber gewährt?
3. Wie oft wurde die Strecke Wohnort - Arbeitsort im Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) zurückgelegt?
4. Welche Arbeitszeiten (genaue Zeitangabe - vom Arbeitsgeber bestätigt) hatten Sie bei der Firma FaXY im Jahr 2014 (Normaldienst, Wechseldienstzeit)?
5. Bei wechselnden Arbeitszeiten ist eine genaue Aufstellung (vom Arbeitsgeber bestätigt) der täglichen Arbeitszeiten für das Kalenderjahr 2014 vorzulegen."
Fragen des Bundesfinanzgerichts:
Welche öffentlichen Verkehrsmittel und zu welchen Zeiten standen Ihnen im Jahr 2014 für die Zurücklegung des Weges Wohnort zur Arbeitsstätte und retour zur Verfügung."
Herr FNA beantwortete das Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Herr FNA, Beschwerdeführer, war im Jahr 2014 vom 01.01. bis 31.12. Vollzeit bei der Firma FaXY in OrtB, Österreich beschäftigt. Sein Wohnort befand sich in OrtA, Ungarn.
Der Beschwerdeführer legte trotz Aufforderung durch das Finanzamt und durch das Bundesfinanzgericht keinerlei Aufzeichnungen, Belege oder Beschreibungen seiner Fahrzeiten bzw. Arbeitszeiten dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht vor. Er wiederholte in seinem Vorlageantrag lediglich, dass er jeden Tag zwischen seiner Arbeitsstelle und Familienwohnsitz hin und her fahre, dass er Familienbeihilfe beziehe und seine Gattin weniger als € 6.000,00 verdiente.
Er gab dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht auch nicht mit eigenen Worten bzw. schriftlicher Darstellung seine Arbeitszeiten, seine Fahrzeiten etc. bekannt.
Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht konnten mangels Bekanntgabe durch den Beschwerdeführer keine Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro treffen.
Rechtliche Bestimmungen:
Einkommensteuergesetz 1988 in der für 2014 geltenden Fassung:
Werbungskosten
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km | 696 Euro jährlich, |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 1 356 Euro jährlich, |
bei mehr als 60 km | 2 016 Euro jährlich. |
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km | 372 Euro jährlich, |
bei mehr als 20 km bis 40 km | 1 476 Euro jährlich, |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 2 568 Euro jährlich, |
bei mehr als 60 km | 3 672 Euro jährlich. |
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
(2) ...
(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
....
– der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) ....
(2) ...
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe‑)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe‑)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe‑)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe‑)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe‑)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe‑)Partner zu.
2. ....
3. ....
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
5. Ein Pendlerausgleichsbetrag nach Maßgabe des Abs. 9a.
(6) ....
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung zu erfolgen.
(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 18% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 400 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).
(9a) Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 von einem Euro und 290 Euro auf Null.
(10) ....
(11) ....
Anwendung auf den konkreten Fall:
Der Beschwerdeführer legte trotz Aufforderung durch das Finanzamt und des Bundesfinanzgerichtes keinerlei Unterlagen vor, die seine Behauptung, dass er täglich bzw. im überwiegenden Zeitraum seinen Arbeitsweg von OrtA nach OrtB und retour zurücklege, nachweisen oder belegen bzw. stützen würden.
In Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass bei einer Entfernung von in Summe 116 km hin und retour bei nicht bekannten Arbeitszeiten nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer die angegebene Strecke wirklich täglich bzw. an wievielen Tagen gependelt ist.
Der Beschwerdeführer legte trotz zweimaligen Ersuchens, einerseits durch das Finanzamt andererseits durch das Bundesfinanzgericht, und trotz erhöhter Mitwirkungspflicht gemäß § 115 Abs. 1 BAO keinerlei Unterlagen vor, die sein Beschwerdebegehren hinsichtlich Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro nachweisen oder zumindest glaubhaft machen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben in der Beschwerde bezüglich des Pendlerpauschale und des Pendlereuros im Jahr 2014 nicht gegeben waren. Es fehlten daher die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG für die Zuerkennung einer Pendlerpauschale und des Pendlereuros.
Es ist daher das Beschwerdebegehren hinsichtlich des Pendlerpauschales und des Pendlereuros abzuweisen.
Hinsichtlich der anderen Beschwerdepunkte wurde in der Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben und folgt das Bundesfinanzgericht auf Grund der vorgelegten Unterlagen dieser teilweisen Stattgabe.
Der Beschwerde vom 06.07.2015 ist daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2015 teilweise Folge zu geben.
Die Einkommensteuer wird wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2015 festgesetzt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer täglich oder im überwiegenden Ausmaß die von ihm angegebene Strecke Wohnort - Arbeitsort - Wohnung im betreffenden Zeitraum zurückgelegt hat oder nicht eine vom Bundesfinanzgericht zu beurteilende und zu treffende Sachverhaltsfeststellung ist. Es handelt sich nicht um eine zu lösende Rechtsfrage.
Wien, am 25. Juni 2019
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Pendlerpauschale, Nachweis des Überwiegens, Glaubhaftmachung des Pendelns |
