Wäre es möglich gewesen, die allenfalls zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer im Wege der Veranlagung auf die Einkommensteuer anzurechnen bzw. diesbezüglich eine Gutschrift zu erhalten?
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105752.2018
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Marion Mayer Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, Wienerstraße 73, 2604 Theresienfeld, über die Beschwerde vom 28. Juli 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26. Juni 2017 betreffend Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer 2015 vom 27. Februar 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. November 2022 in Anwesenheit des Schriftführers ***17*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob es möglich gewesen wäre, die allenfalls zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer 2015 im Wege der Veranlagung auf die Einkommensteuer anzurechnen bzw. diesbezüglich eine Gutschrift zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***1*** (Stammsitzliegenschaft) KG ***2***, die mit ***18*** Anteilen an der Agrargemeinschaft ***2***, zu der die in EZ ***3*** einliegenden Grundstücke gehören, verbunden ist. Nach einem Liegenschaftsverkauf der Agrargemeinschaft im Jahr 2008 an das Land ***4*** wurden durch die Agrargemeinschaft Teile des Veräußerungserlöses in den Jahren 2008 und 2015 an die Mitglieder der Agrargemeinschaft ausgeschüttet. Ein Teil des Veräußerungserlöses wurde erst im Jahr 2015 vom Land ***4*** bezahlt. Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% wurde einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017, beim Finanzamt eingebracht am 2. März 2017, bringt die Steuerberaterin der Beschwerdeführerin folgendes beim Finanzamt ein: "Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 BAO und Antrag auf Rückzahlung gem. § 240 Abs. 3 BAO Str. Nr. der einbehaltenen Kest 2008 und 2015 bei der restlichen Auszahlung des Verkaufserlöses aus 2008". Hier gegenständlich ist ausschließlich der Antrag auf Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO betreffend das Kalenderjahr 2015. Ausgeführt wird im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 15. September 2016, 2013/15/0297, dass die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer rechtswidrig gewesen sei. Begründend wird zunächst auf den Antrag auf Wiederaufnahme betreffend das Kalenderjahr 2008 eingegangen und sodann ausgeführt:
"Das Land ***4*** hat die restlichen 10% des Verkaufserlöses erst 2015 bezahlt, - somit wurde dieser Rest erst 2015 an die Mitglieder der Agrargemeinschaft ausbezahlt. Der Zufluss war 2015 bewirkt. Auch hier musste wieder Kest bezahlt werden mit dem Hinweis darauf, dass sich die Rechtslage mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 geändert hat.
Doch auch hier hat der VWGH mit dem Urteil festgestellt, dass sowohl § 93 EStG als auch § 27 EStG nicht die Veräußerung von Anteilen an Agrargemeinschaften beinhaltet. Dies war eine Fehlbeurteilung. Auch die Ausschüttung der restlichen 10% des Verkaufserlöses aus dem Verkauf der Grundstücke der Mitglieder 2008 stellen daher ebenfalls 2015 keine Einkünfte dar. Der Kaufvertrag war bereits 2008 von beiden Parteien rechtlich begründet und es wurden Ratenzahlungen vereinbart. Die erste Rate war bereits im Jahr 2008 geflossen und die zweite wurde im Jahr 2015 durchgeführt. Der Zeitpunkt des Kaufabschlusses war 2008. Es gilt bei der Agrargemeinschaft jedoch das Zuflussprinzip.
Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 BGL 1996/201 sind Anteile an Agrargemeinschaften nicht mehr Teil des landwirtschaftlichen Betriebes und somit auch nicht außerhalb der Pauschalierung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen! Die Veräußerung der Grundstücke sind den individuellen Steuerpflichtigen zuzurechnen und entsprechen keinen Anteilsveräußerungen aus Körperschaften im Rahmen der Agrargemeinschaft. Demnach sind alle Mitglieder, der AG ***2*** gleich zu behandeln."
Beantragt wird die Rückzahlung von 780 Euro für 2015.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 26. Juni 2017, weißt die belangte Behörde den Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 nach § 240 Abs. 3 BAO vom 2. März 2017 (Anm.: gemeint wohl vom 27. Februar 2017) zurück. Begründend wird ausgeführt, dass ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hätte. Weiters wird ausgeführt, dass der Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer 2015 selbst bei Zulässigkeit als unbegründet abzuweisen gewesen wäre, weil die Kapitalertragsteuer zu Recht einbehalten und abgeführt worden wäre.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 28. Juli 2017 wird vorgebracht, dass es sich laut VwGH-Urteil 2013/15/0297 nicht um Kapitaleinkünfte wie im Zurückweisungsbescheid angegeben, handeln würde. Der Kaufvertrag über die Grundstücke sei bereits gänzlich im Jahr 2008 abgeschlossen worden und auf 2 Raten bezahlt worden. Die erste Rate sei im Jahr 2008, die zweite im Jahr 2015 zugeflossen. Somit sei das Rechtsgeschäft im Jahr 2008 abgeschlossen und auch Eigentum übertragen worden. Das Land ***4*** habe bereits Herrschaft über die Grundstücke im Jahr 2008 inne gehabt. Somit habe auch im Jahr 2015 keine KESt-Pflicht bestanden und wäre diese auch nicht zu entrichten gewesen. Das Budgetbegleitgesetz 2009 sei nicht anzuwenden. Weiters wird ausgeführt: "Weiters teilt der VwGH die Ansicht der belangten Behörde nicht. In den ErlRV wird erstmals für ab dem 1.1.2009 dargestellt, dass das Gesetz für Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften keinen Kest-Abzug normiert hat, und dann ausgeführt: Jene Einkünfte aus der Beteiligung an einer Agrargemeinschaft, die nicht den Land- u. forstwirtschaftlichen Einkünften zuzurechnen sind, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Beteiligung an der Agrargemeinschaft ***2*** beinhaltet aber nicht den Grund und Boden selbst, sondern nur die Früchte aus Grund und Boden. Es handelt sich somit um eine Nutzungsüberlassung. Wie bereits im OGH-Urteil angeführt, handelt es sich somit um keine Ausschüttung sondern um eine Einlagenrückzahlung." Beantragt wird die Rückzahlung der KESt 2015 in Höhe von 780 Euro. In einem weiteren Schriftstück vom 28. Juli 2017, beim Finanzamt eingebracht am 31. Juli 2017, welches als Ergänzung zur Beschwerde zu werten ist, wird zur Verjährung betreffend das Kalenderjahr 2008 ausgeführt und weiters, dass die Hauptfrage in ihrem Steuerverfahren gewesen wäre, wer Eigentümer der verkauften Grundstücke gewesen wäre und ob die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes an die Mitglieder der Agrargemeinschaft steuerpflichtig gewesen sei oder nicht. Wichtig für die Klärung der Hauptfrage sei der Inhalt der Satzungen (Gesellschaftsvertrag) der Agrargemeinschaft. Bei der AG ***2*** wären die Grundstücke bereits bei der Gründung von ***2*** 1868 nachweislich von den Urhausbesitzern käuflich erworben worden. Noch heute seien im Grundbuch die Mitglieder im Eigentumsblatt als Miteigentümer eingetragen. Auch in den Satzungen (Gesellschaftsvertrag) sei immer vom gemeinschaftlichen Eigentum die Rede. Die Hauptfrage bei der Veranlagung wäre daher gewesen, ob man eine Agrargemeinschaft überhaupt mit einer Kapitalgesellschaft vergleichen könne, wenn niemals Kapital zur Verfügung gestellt wurde und die Mitglieder offensichtlich Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke geblieben sind? Ohne diese Hauptfrage zu beantworten habe das Finanzamt, in der irrtümlichen Annahme die verkauften Grundstücke wären Eigentum der AG gewesen, gegenüber dem Obmann festgestellt, dass die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes an die Eigentümer eine (Gewinn-) Ausschüttung wäre und daher KESt abzuführen sei. Damit habe sich das Amt sowohl über das Grundbuch als auch das Flurverfassungslandesgesetz hinweggesetzt. Erst der VwGH habe dadurch diese Hauptfrage rechtskonform beantwortet. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 sei konstitutiv festgestellt worden, dass bis zum 1.1.2009 kein Gesetz existiert habe, das eine Besteuerung von Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften ermöglicht habe. Ab 1.1.2009 sei die Besteuerung von Bezügen also Einkünften aus der Beteiligung an einer Agrargemeinschaft gesetzlich vorgeschrieben. Ein Wiederbeschaffungswert für Grundstücke der Mitglieder stelle jedoch niemals weder Einkünfte noch Bezüge dar, da man dafür nur gleichwertige Grundstücke kaufen könne somit nur den Eigentumsstand von vor dem Grundstücksverkauf wiederherstellen könne. Nur Vermögensvermehrungen seien in Österreich steuerpflichtig. Trotzdem hätten das FA und der UFS am 17.11.2009 in Kenntnis des BBG 2009 und im Wissen, dass 2008 ein privater Grundverkauf nicht einkommensteuerpflichtig gewesen wäre die Rückzahlung der KESt rechtswidrig abgelehnt. Daraufhin habe das FA offensichtlich in Kenntnis der Rechtslage die Mitglieder dazu gedrängt eine Einkommensteuererklärung abzugeben und die Auszahlung als Kapitalertrag einzutragen, um eine rechtswidrige Besteuerung zu ermöglichen. Es wäre darauf hingewiesen worden, dass die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in solchen Fällen Pflicht sei und die Nichtabgabe eine Strafe nach sich ziehen würde. Einige Mitglieder hätten sich auch gegen diese Besteuerung bis zum UFS zur Wehr gesetzt mit Hinweis auf das VwGH Urteil vom 18.11.2008, 2006/15/0050, das sehr aufschlussreich war, denn 2004 habe der UFS in Kärnten bei einer Agrargemeinschaft festgestellt, dass Anteilsrechte an Agrargemeinschaften Eigentumsrechte keine Substanzgenussrechte seien. Das FA in Kärnten habe dagegen Beschwerde eingelegt und der VwGH habe dem UFS Recht gegeben und damit auch festgestellt, dass Anteilsrechte an AG's Miteigentumsrechte sind und dadurch die Auszahlung aus diesem Grundstücksverkauf nicht kapitalertragsteuerpflichtig gewesen sei. Der VwGH habe am 15.9.2016, 2013/15/0297, dazu in seinem Rechtssatz festgestellt: "Der Agrargemeinschaft wird seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führt." Damit habe der VwGH die Hauptfrage in ihrem Fall beantwortet. Dieser Rechtssatz des VwGH stelle eindeutig einen Neuerungstatbestand dar, weil er einen Inhalt der Satzungen (Gesellschaftsvertrag) klarstelle: Die Mitglieder seien nach wie vor die uneingeschränkten Eigentümer des agrargemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens. Die Beschwerde 2013/15/0297 eines Mitglieds ihrer AG sei bekanntlich bearbeitet worden, es wäre daher eindeutig über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Recht erkannt worden, dass die Besteuerung rechtswidrig gewesen sei. Schon daher könne es nicht sein, dass das VwGH Erkenntnis nur für ein einziges Mitglied gelte, wenn der Fall für alle absolut identisch sei. Schließlich sei über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen worden und alle Ämter seien verpflichtet, sich daran zu halten. Dadurch könne und werde die Behandlung einer Beschwerde über dieselbe Rechtsfrage in Zukunft vom VwGH mit Hinweis auf dieses Urteil abgelehnt werden. Der VwGH habe allerdings keine neue Rechtslage geschaffen, sondern habe nur die geltende Rechtslage erklärt. Beantragt werde die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 und die Rückzahlung der rechtswidrig eingehobenen KESt 2008 und 2015 als auch der rechtswidrig eingehobenen Einkommensteuer 2008 samt Zinsen seit der Einzahlung. Handschriftlich wurde zudem angeführt: "Weiters möchte ich festhalten, dass ich am 26.7.2012 vom Finanzamt überprüft wurde und am 12.7.2015 dem Finanzamt diesbezüglich ein Schreiben übermittelt habe. Die Verjährung ist in meinem Punkt auf keinen Fall korrekt."
Der ursprüngliche Vorlageantrag vom 9. März 2018 gegen das ursprüngliche als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Schriftstück vom 16. Februar 2018 wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2018, RV/7104733/2018, als unzulässig zurückgewiesen.
Das Finanzamt erließ am 7. November 2018 eine (neuerliche) Beschwerdevorentscheidung, womit die Beschwerde vom 28. Juli 2017 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde, neben Aussagen zur Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO, auf den Zurückweisungsbescheid verwiesen.
Mit Schriftstück vom 1. Dezember 2018, beim Finanzamt eingelangt am 4. Dezember 2018, erhebt die Beschwerdeführerin "Einspruch betreffend Ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2018". Dieses Schriftstück wird als Vorlageantrag gewertet. Ausgeführt wird: "Anbei erhalten Sie weiters den Vorlageantrag für das Bundesfinanzgericht mit weiteren Erläuterungen (Blatt 1-4), sowie eine Chronologie meiner Schriftstücke." Verwiesen wird auf die Aktenzahl GZ. RV/7105042/2016 und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren ebenfalls an der Agrargemeinschaft beteiligt sei und diese die Einkommensteuer und KESt zurück erhalten hätte. Bei der Auszahlung von Vermögen aus einer Körperschaft sei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, wonach alle Anteilsinhaber nach der bei der Willensbildung über die Ausschüttung getroffenen Entscheidung gleich zu behandeln wären.
Mitgesendet wird ein Schriftstück, datiert mit "1.12.2018", in der sich eine Chronologie der Schriftstücke befinde, beginnend mit einer Zahlung der KESt 2008 durch den Obmann der Agrargemeinschaft ***2*** und schließend mit einem Vorlageantrag vom 9. März 2018.
Ein weiteres Schriftstück, ebenfalls datiert mit "1.12.2018" trägt die Überschrift "Vorlageantrag". Darin wird ein Antrag auf Vorlage gegen "Einkommensteuerbescheid 2008 vom 26.7.2012 (lt Niederschrift über die Schlussbesprechung anläßlich der Außenprüfung) und zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer in den Jahren 2008 und 2015" erhoben. Ausgeführt wird: "Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.2.2018, eingelangt am 28.2.2018, wurde meine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 2.3.2017 als unbegründet abgewiesen. Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Finanzgericht vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 22.5.2017 (und meine Erläuterung vom 27.7.2017) bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:
Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber bindend vorgeschrieben, dass Anteilsrechte an Agrargemeinschaften weder ersessen werden, noch verjähren können. Nimmt man einem Bauern seinen Acker nimmt man ihm auch für immer seine Verdienstmöglichkeit. VwGH Urteile vom 20.11.2016 :RA 2016/07/0006 24.07.2008 2007/07/0100
Rechtssatz: ,Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft können weder verjähren noch ersessen werden (vgl. E 20 November 2014, 2012/07/0256; E 30.Juni 2011,2010/07/0090); dies gilt auch für das Anteilsrecht ,Substanzwert' (inklusive Substanzerlöse)'. Der VfGH führt dazu bereits 1982 aus, dass die Mitglieder Eigentümer der Substanz bleiben! Das Finanzamt hat uns bis zu 50% des Substanzerlöses widerrechtlich abgenommen und ist nicht bereit die unrechtmäßig kassierte Steuer zurückzugeben. Den Mitgliedern ist erst nach bekanntwerden des VwGH Urteils aus 2016 klar geworden, dass die Einhebung sowohl der Kapitalertragsteuer als auch der Einkommensteuer rechtswidrig war. (Wiederaufnahmeantrag wurde daraufhin sofort gestellt) Dem Obmann hat man mit dem Hinweis: ,Sie sind für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer persönlich haftbar!' Unter Druck gesetzt. Den Mitgliedern hat das FA mit Strafe gedroht, wenn sie nicht eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Auszahlung des Verkaufserlöses ihrer Grundstücke als Kapitalertrag eintragen. Danach hat das FA bis zu 50% EkSt nachweislich rechtswidrig eingehoben. Die Mitglieder haben auf die Richtigkeit der FA Auskünfte vertraut. Die Gemeinde ***2*** musste den Urhausbesitzern sogar nach ca. 50 Jahren in der die Gemeinde irrtümlich im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war die Grundstücke unbeschadet zurückgeben. Sie durfte nur die seinerzeit von den Urhausbesitzern käuflich erworbenen Grundstücke behalten. Siehe Anhang. Unser Bescheid von der Agrarbehörde ***19*** über die Eigentumsverhältnisse stammt aus 1925 und wurde damals sogar von der Landesregierung bestätigt und seither nie aufgehoben! Chronologie der Regulierung der Agrargemeinschaft siehe Anhang. ABGB: Der Eigentümer besitzt den Verfassungsrechtlichen Schutz gegen behördliche Eingriffe wegen des Gesetzesvorbehaltes in Art 5 StGG! (Staatsgrundgesetz): Das Eigentum ist unantastbar! Auch das Finanzamt kann uns daher nicht rechtswidrig enteignen. Es ist falsch wenn das Finanzamt schreibt, dass der VwGH keine Eigentumsfeststellung getroffen hat: Auch der VWGH (15.09.2016 2013/15/297) hat eindeutig darauf Bezug genommen als er erklärte: 1.) Rechtssatz: ,Der Agrargemeinschaft wird seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führt. 2.) VwGH Begründung: ,Entsprechend der Anordnung des NÖ FvfLG 1975 §47 sind im Grundbuch die Stammsitzliegenschaften, an welche die Anteilsrechte gebunden sind, mit ihrer Einlagezahl und der Anzahl der Anteilsrechte ersichtlich gemacht. Im Grundbuch ist zudem vermerkt, dass die Agrargemeinschaft aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften besteht. Es ist auch ersichtlich, dass sämtliche Liegenschaften von den Mitgliedern (in den Jahren 1929 und 1986) eingebracht worden sind.'
NÖ FvfLG 1975 §47: ,(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören. auf welche agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sich die Anteilsrechte beziehen.' Dann stellt der VwGH noch fest:... .'Weiters vertrat die Behörde die Auffassung, der Rückzahlungsantrag sei gemäß § 240 Abs. 3 BAO nicht berechtigt, weil die zu Recht einbehaltene Kapitalsteuer im Zuge der durchgeführten Pflichtveranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet worden sei. Damit hat sie die Rechtslage verkannt, weshalb sich der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 als auch hinsichtlich des Antrages auf Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer als rechtswidrig erweist.'
WiEReG Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz: Ab 1.06.2018 müssen Kapitalgesellschaften die wirtschaftlichen Eigentümer von Kapitalgesellschaften melden. Agrargemeinschaften Einzelunternehmen und Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht meldepflichtig, weil bei diesen die wirtschaftlichen Eigentümer dem Finanzamt und der BMF -(Registrierbehörde) ohnehin bekannt sind. Ein weiterer Beweis dafür, dass dem FA die Eigentumsverhältnisse sehr wohl bekannt waren und auch sind!
Ich beantrage eine mündliche Verhandlung."
Angeschlossen wird eine Auflistung der Chronologie der Agrargemeinschaft ***2*** aus den Jahren 1921 bis 1929.
In einem weiteren Schriftstück wird ohne Datum und ohne Überschrift ausgeführt:
"Das VwGH Urteil vom 15.09.2016 2013/15/0297 muss für alle Mitglieder der AG ***2*** gelten. Schließlich war das Hauptargument des Finanzamtes seit 2008, dass bei Ausschüttungen alle Mitglieder gleich zu behandeln sind. Es ist undenkbar, dass nur ein Mitglied rechtsrichtig und alle anderen rechtswidrig behandelt werden, das widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Das Amt war bei der Einhebung von rechtswidrig eingehobenen Steuern äußerst kreativ und hat sich weder durch Gesetze noch Verordnungen noch VfGH oder VwGH Urteile von einer rechtswidrigen Enteignung der Eigentümer abhalten lassen. Wäre es jetzt nach 8 Jahren in denen bereits theoretisch den Bauern bis zu 16 Ernten verloren gegangen sind nicht endlich Zeit in Sachen Rechtsrichtigkeit kreativ zu werden? Wir als Agrargemeinschaft haben uns bei der Bezahlung der ,Steuern' genau nach der FA - Anweisungen gehalten. Das Amt schreibt, das der erste Rechtsbehelf zur Bekämpfung von Bescheiden stets das Rechtsmittel der Beschwerde ist. Demnach müsste es auch andere Rechtsbehelfe geben. Da wir keinen Rechtsbeistand haben ersuchen wir, wie bereits 2008 jetzt wieder um die amtliche Auskunft und Anleitung des Finanzamtes wie wir Vorgehen sollen um unser verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum legal wiederzubekommen! Schließlich stehen in Österreich Verfassungsgesetze über den Steuergesetzen!
Die vom FA zitierten VwGH Entscheidungen haben für unsere AG keinerlei Relevanz!
1.) VwGH 15.09.78 2300/77 Rechtskräftiger Bescheid)Baubewilligung - Jetzt hat der Nachbar Bedenken gegen die Art der Fenster???
2.) VwGH 08.02.1994 93/08/0166 Probleme mit der Gebietskrankenkasse???
3.) VwGH 18.03.1994 94/12/0034 Oberst in Ruhe klagt nach 3 Jahren auf Abgeltung einer Nebentätigkeit????
4.) VwGH 25.03.1997 96/05/0262 Der Dachstuhl gefällt dem Nachbarn nicht????
5.) VwGH 24.02 2006 2005/12/0227 Beamtin in Ruhestand endgültig erwerbsunfähig oder nicht ????
6.) VwGH 20.06.2012 2012/17/0146 Rückzahlung von Kinderbetreuungsgeld???
7.) VwGH 04.09.2008 2007/17/02223 Fleischuntersuchungsgebühr in der Steiermark???
Obwohl das FA mit den zitierten VwGH Urteilen beweisen will, dass rechtskräftige Bescheide nicht nachträglich durch Wiederaufnahme außer Kraft gesetzt werden können nimmt das Amt für sich das Recht in Anspruch nach 83 Jahren einen rechtsgültigen amtlichen Eigentumsbescheid ersatzlos aufzuheben!!!
Unser Bescheid von der Agrarbehörde ***19*** über die Eigentumsverhältnisse stammt aus 1925 und wurde damals sogar von der Landesregierung bestätigt, ins Grundbuch eingetragen und seither nie aufgehoben! Chronologie der Regulierung der Agrargemeinschaft siehe Anhang.
ABGB: Der Eigentümer besitzt den Verfassungsrechtlichen Schutz gegen ,behördliche Eingriffe' wegen des Gesetzesvorbehaltes in Art 5 StGG! (Staatsgrundgesetz): Das Eigentum ist unantastbar!
Auch das Finanzamt als ,Behörde' kann uns daher nicht It.VwGH (15.09.2016 2013/15/0297) nachweislich rechtswidrig ersatzlos enteignen oder bis zu 50% der Grundstücke durch Verjährung ersitzen. Die Gemeinde ***2*** musste den Urhausbesitzern 1925 sogar nach ca. 50 Jahren in der die Gemeinde irrtümlich im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war die Grundstücke unbeschadet zurückgeben. Sie durfte nur die seinerzeit von den Urhausbesitzern käuflich erworbenen Grundstücke behalten. Siehe Anhang. In unserem Fall geht es darum: Das FA hat sehr wohl gewusst, das die Mitglieder die Substanzeigentümer der Grundstücke It. Grundbuch sind und hat trotzdem keine Zurechnung der Grundstücke zu den AG Mitgliedern wie in §24 BAO zwingend vorgeschrieben wird vorgenommen! Das Amt schreibt 2011 bei einer Stellungnahme an den UFS, das die Auszahlung des Verkaufserlöses ein Nutzungsentgelt darstellt und deshalb steuerpflichtig sei! Die Kapitalgesellschaft kann ein solches Nutzungsentgelt jedoch nur den Eigentümern der genutzten Grundstücke bezahlen. Die Kapitalgesellschaft kann jedoch nicht Grundstücke der Eigentümer verkaufen um damit das Nutzungsentgelt bezahlen zu können, wie das Amt unterstellt hat!!! Am 11.05.2012 wurde ein Grundbuchsauszug, die Verwaltungssatzungen der AG und der Bescheid der Gründung der Agrargemeinschaft 1986 beim FA abgegeben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre eine Wiederaufnahme von Amtswegen für alle Mitglieder zwingend vorgeschrieben gewesen. Doch das Amt hofft offensichtlich auf eine Verjährung und das keiner der Mitglieder den Weg zum VwGH wagt.
WiEReG Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz: Ab 01.06.2018 müssen Kapitalgesellschaften die wirtschaftlichen Eigentümer von Kapitalgesellschaften melden. Agrargemeinschaften Einzelunternehmen und Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht meldepflichtig, weil bei diesen die wirtschaftlichen Eigentümer dem Finanzamt und der BMF - (Registrierbehörde) ohnehin bekannt sind. Ein weiterer Beweis dafür, dass dem FA die Eigentumsverhältnisse sehr wohl bekannt waren und auch sind! Außerdem ist es falsch wenn das Finanzamt schreibt, dass der VwGH keine Eigentumsfeststellung getroffen hat: Der VWGH (15.09.2016 2013/15/0297) hat auf Grund derselben Unterlagen, die dem FA vorgelegen sind eindeutig auf die Eigentümer Bezug genommen als er erklärte: 1.) Rechtssatz: ,Der Agrargemeinschaft wird seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führt'. Damit ist die AG eine ,Kapitalgesellschaft' ohne Kapitaleinlage. 2.)VwGH Begründung: ,Entsprechend der Anordnung des NÖ FvfLG 1975 § 47 sind im Grundbuch die Stammsitzliegenschaften, an welche die Anteilsrechte gebunden sind, mit ihrer Einlagezahl und der Anzahl der Anteilsrechte ersichtlich gemacht. Im Grundbuch ist zudem vermerkt, dass die Agrargemeinschaft aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften besteht. Es ist auch ersichtlich, dass sämtliche Liegenschaften von den Mitgliedern (in den Jahren 1929 und 1986) eingebracht worden sind.' (Auch die 2008 verkauften Grundstücke!). NÖ FvfLG 1975 §47: ,(11 Die Behörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, auf welche agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sich die Anteilsrechte beziehen.' Damit ist die ,Kapitalgesellschaft' (Agrargemeinschaft) nur Verwalterin der Grundstücke der Mitglieder - wie bei einer Hausgemeinschaft mit Eigentumswohnungen.
Dann stellt der VwGH noch fest: ,Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die im Jahr 2008 erfolgte Ausschüttung aus dem Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sei. Weiters vertrat die Behörde die Auffassung, der Rückzahlungsantrag sei gemäß § 240 Abs. 3 BAO nicht berechtigt, weil die zu Recht einbehaltene Kapitalsteuer im Zuge der durchgeführten Pflichtveranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet worden sei. Damit hat sie die Rechtslage verkannt, weshalb sich der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 als auch hinsichtlich des Antrages auf Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer als rechtswidrig erweist.' ,Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs.2 Z1 VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Verwaltungsgerichtshofgesetz steht: §63. (1): Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.' In Tirol wurden Gemeinden als Einbringer nicht wie bei unserer AG als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen! Der Rechnungshof stellte auf Grund eines VfGH Urteils fest, dass sämtliche Geschädigte (Gemeinden in Tirol) auszuforschen und das Eigentum und sämtliche aus der Substanz entstandenen Einkünfte zurückerstattet werden müssen und zwar seit Gründung der Agrargemeinschaft nicht erst seit dem Grundsatzurteil aus 1982. Überwachende Kontrollen werden angekündigt! Es ist tatsächlich richtig dass das VwGH Urteil keine neuen Tatsachen aufgedeckt hat. Der VwGH hatte dieselben Unterlagen wie das FA. Das Amt hat uns daher vorsätzlich im Wissen, das es hier eine unrechtmäßige Enteignung ohne Abgeltung vornimmt, Schaden zugefügt. Deshalb musste das Amt damit rechnen, dass der VwGH die Bescheide aufheben muss. Das FA hat daher von vornherein auf Zeit gespielt und die einzelnen Erledigungen immer möglichst lang hinausgeschoben um durch Verjährung das Eigentum der Mitglieder ersitzen zu können. Auch nach dem VwGH Urteil hat das FA den rechtskonformen Zustand nicht wiederhergestellt! Zum Einwand des Finanzamtes: ,Ein Bescheid kann nur von einer Partei erschlichen werden.' Das Wort erschleichen stammt aus dem Erlass des Finanzministeriums zum Wiederaufnahmegrund des §303 Abs.1 lit b BAO. Ich weiß dass für folgenden Vorgang das Wort erschleichen (durch List ohne Gewalt oder Drohung) eigentlich unpassend ist. Dem Obmann hat man mit dem Hinweis: ,Sie sind für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer persönlich haftbar!' Unter Druck gesetzt. Den Mitgliedern hat das FA mit Strafe gedroht, wenn sie nicht eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Auszahlung des Verkaufserlöses ihrer Grundstücke als Kapitalertrag eintragen. Die Mitglieder haben auf die Richtigkeit der FA Auskünfte vertraut. Danach hat das FA bis zu 50% EkSt nachweislich rechtswidrig (VwGH) eingehoben. Wenn bereits das erschleichen eines Bescheides eine Wiederaufnahme rechtfertigt so müsste doch erst recht das erpressen eines Bescheides eine Aufhebung rechtfertigen. Zumindest handelt es sich um Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) die It. BMF Erlass GZ BMF-010103/0053-VI/2006 vom 14.06.2006 auch unter den Erschleichungstatbestand fällt. Aus Gutem Grund hat der Gesetzgeber bindend vorgeschrieben, dass Anteilsrechte an Agrargemeinschaften weder ersessen werden, noch verjähren können. Nimmt man einem Bauern seinen Acker nimmt man ihm auch für immer Seine Verdienstmöglichkeit. VwGH Urteile vom 20.11.2016 :RA 2016/07/0006 24.07.2008 2007/07/0100 Rechtssatz: "Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft können weder verjähren noch ersessen werden (vgl. E 20 November 2014, 2012/07/0256; E 30.Juni 2011, 2010/07/0090); dies gilt auch für das Anteilsrecht ,Substanzwert' (inklusive Substanzerlöse).. Der VfGH führt dazu bereits 1982 aus, dass die Einbringer der Grundstücke Eigentümer der Substanz bleiben! Das Finanzamt hat uns bis zu 50% des Substanzerlöses widerrechtlich abgenommen und ist nicht bereit unser unrechtmäßig einbehaltenes Eigentum zurückzugeben. Den Mitgliedern ist erst nach bekanntwerden des VwGH Urteils aus 2016 klar geworden, dass die Einhebung sowohl der Kapitalertragsteuer als auch der Einkommensteuer rechtswidrig war. (Wiederaufnahmeantrag wurde daraufhin sofort gestellt). Der VwGH als oberste Gerichtsinstanz hat eindeutig festgestellt, dass sich das FA hier widerrechtlich Eigentum angeeignet hat, dass nicht ersessen werden kann. Der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum für eine Ersitzung würden 30 Jahre betragen. Anteilsrechte an AG's verjähren allerdings laut Gesetz nie! In unserem Rechtsstaat muss jeder, der gerichtlich als unrechtmäßiger Eigentümer festgestellt wird die angeeignete Sache sofort zurückerstatten! Ein offizieller Antrag des Geschädigten ist in einem solchen Fall nicht mehr erforderlich! Eventuell müssen weder das Verfahren wiederaufgenommen werden noch neue Bescheide erstellt werden da der Vorgang mit den Steuergesetzen eigentlich überhaupt nichts zu tun hatte. Hier wurde ein Verfassungsrecht vorsätzlich gebrochen und dadurch die Mitglieder geschädigt. Ich beantrage daher, den vom Finanzamt rechtswidrig angeeigneten Substanzerlös sofort mit Zinsen seit 2008 zurückzuzahlen und sämtliche den Mitgliedern erwachsenen Kosten und den entstandenen Schaden zu ersetzen."
Die Beschwerdeführerin bzw. deren steuerliche Vertreterin wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschlüssen vom 8. Februar 2022 und vom 8. Juli 2022 aufgefordert, die divergierenden Datumsangaben betreffend der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung aufzuklären, bekannt zu geben, ob eine mündliche Verhandlung beantragt wurde oder nicht und die Schriftstücke, auf die begründend verwiesen, aber nicht vorgelegt wurden, dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Darüber hinaus wurde sie aufgefordert, bekannt zu geben, auf welches OGH-Urteil sie sich in ihrer Beschwerde vom 28. Juli 2017 bezieht.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 führt die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass es zu den vom Bundesfinanzgericht angeführten Beschwerden bereits seit 24.10.2018 einen Beschluss des BFG, RV/7104733/2018, gebe. Weiters wird ausgeführt, dass es sich bei der Nennung des OGH um einen Irrtum handle und es sich vielmehr um das VwGH Urteil eines gleichberechtigten Mitglieds der AG ***2*** handle. Neben bereits bisher Vorgebrachtem führt sie weiters aus, dass der Verkauf von Teilen der Grundstücke der Mitglieder im öffentlichen Interesse für den Straßenbau betroffen hätte und die Landesregierung die Auszahlung der Ersatzzahlungen in zwei Tranchen 2008 und 2015 (nach Feststellung des tatsächlichen Flächenverbrauchs) ausbezahlt habe und beziehe sich auch die 2015 bezahlte Restzahlung auf den Kaufvertrag von 2008. Die AG ***2*** sei nur eine Personenvereinigung vergleichbar mit einem Verein. Die AG habe laut VwGH Urteil 2013/15/0297 15.9.2016 kein Kapital. Es gebe keine Mindesteinlage, es gebe keine Bilanzsumme, keine Umsatzerlöse und keine Arbeitnehmer. Das wäre dem Finanzamt bekannt gewesen (keine Steuerveranlagungen). Der Antrag auf Rückzahlung der 2015 zu Unrecht einbehaltenen KESt sei wieder rechtswidrig abgelehnt worden obwohl zu diesem Zeitpunkt sogar auch der BFG bereits die rechtswidrige Besteuerung der "Ausschüttung" der AG ***2*** bestätigt habe. Das BFG 9.1.2017 habe bei einem anderen gleichberechtigten Mitglied der AG ***2*** festgestellt, dass es fest stehe, dass die Agrargemeinschaft den Betrag von € 550 für die anteilsmäßige Ausschüttung an die BF zu Unrecht als KESt einbehalten habe. Da der ausgeschüttete Betrag überhaupt nicht einkommensteuerpflichtig sei, komme auch keine Rückerstattung des durch Steuerabzug einbehaltenen Betrages im Wege einer Antragsveranlagung in Betracht, weil er auf keine zu veranlagende Einkünfte gem. § 46 EStG angerechnet werden könne. Die Voraussetzungen für die beantragte Rückerstattung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages von € 550 gemäß § 240 Abs. 3 BAO wären daher erfüllt. Frau ***20*** würde in sämtlichen Beschwerden eine Möglichkeit Stellung zu nehmen wollen und beantrage daher die mündliche Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 bleibt die Steuerberaterin abwesend. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, dass der Verkauf an das Land ***5*** im öffentlichen Interesse gewesen sei (auch wenn dies nicht explizit im Vertrag mit dem Land ***5*** erwähnt worden sei). Die Grundeigentümer wären enteignet worden, wenn sie nicht verkauft hätten. Die Bewertung sei von einem Sachverständigen des Landes ***5*** vorgenommen worden. Alle Anteilseigentümer hätten persönlich unterschreiben müssen. Auch der Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6,5% wurde festgelegt. Es sei nicht Sinn so eines Verkaufes, dass sich die Grundstückseigentümer nur Grundstücke mit einem um 25% reduzierten Wert kaufen könnten. Der VwGH habe bestätigt, dass das in diesem Fall (es sei ein Sonderfall) nicht in Ordnung war. Die Bf. habe 2015 einen Brief an das FA geschrieben, dass es ein neues Gerichtsurteil gäbe, und dadurch die Verjährung hier nicht zutreffend sei. Die Emotionen in der Agrargemeinschaft würden sehr hoch gehen, weil es hier um Grundbesitz der Vorfahren gehe, die die Grundstücke tatsächlich eingelegt hätten. Es habe seit 1988 keine Ausschüttungen gegeben. Die Agrargemeinschaft habe früher ***9***-Genossenschaft geheißen. Es gebe in der Agrargemeinschaft 2 Formen, einerseits nur Miteigentümer so wie die Beschwerdeführerin, und andererseits Leute die die Grundstücke nutzen. Es würden keine Einkünfte ausbezahlt werden und keine Mitgliedsbeiträge eingehoben werden.
Die Beschwerdeführerin legt dem BFG ein Schreiben an das FA vom 12.7.2015, ein Schreiben des Finanzamts vom 24.7.2015 und ein Schreiben der Agrargemeinschaft ***2*** vom 12.8.2003 vor. Weiters wird ein Auszug aus dem Grundbuch vom 5.11.2012 sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2008 und Antrag auf Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 und 2015 vom 13.2.2017 dem BFG und dem Finanzamt vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin legt weiters ein Schreiben der Agrargemeinschaft ***2*** über die Grundablöse Land ***5*** Endabrechnung - ***6*** - ***2*** vor, wonach die Beschwerdeführerin für ein anteiliges Guthaben im Jahr 2015 in Höhe von 3.120 Euro abzüglich 25% KESt 780 Euro, somit 2.340 Euro ihre Bankverbindung bekannt gibt.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass auch das Verfahren betr. Kalenderjahr 2008 hier gegenständlich sei.
Der Vertreter der belangten Behörde führt dazu aus, dass die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 21. April 2017 betr. das Kalenderjahr 2008 erst am 1. Juni 2017 eingebracht worden, und daher verspätet gewesen sei. Gegen die zurückweisende BVE vom 27. Juni 2017 sei kein Rechtsmittel mehr erhoben worden.
Die Bf. führt aus, sie habe ein Schreiben der Steuerberaterin vom 22. Mai 2017, welches gleichlautend mit der Beschwerde vom 1. Juni 2017 sein dürfte. Dieses enthalte jedoch keine Unterschrift und keinen Finanzamtseingangsstempel.
Der Vertreter der belangten Behörde führt aus, dass das gesamte Vorbringen hauptsächlich das Jahr 2008 betrage. Im gegenständlichen Verfahren gehe es rein um das Kalenderjahr 2015 und um die Frage ob der Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen ist. Inhaltlich verweist der Vertreter der belangten Behörde auf den Zurückweisungsbescheid vom 26. Juni 2017. Zudem auf die Entscheidungen des BFG RV/7104738/2018 und RV/7104736/2018. Das BFG vom 9. Jänner 2017 sei hier nicht gegenständlich, weil es die Rechtslage vor 2009 betreffen würde.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass das Rechtsgeschäft erst mit der Endvermessung abgeschlossen sei und es sich davor nur um eine Akontozahlung handelte. Deshalb sei das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2017 innerhalb der Verjährungsfristen. Ein Liegenschaftsverkauf im Jahre 1974 von der ***9***-Genossenschaft unterlag nach dem Wissen der Beschwerdeführerin weder der ESt noch der KESt. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Punkt betreffend des öffentlichen Interesses nochmal zu überprüfen.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Liegenschaften vom Land ***5*** im öffentlichen Interesse benötigt worden seien. Üblicherweise übernehme das Land in diesen Fällen alle entstehenden Kosten, mit Ausnahme eigener Rechtsberatungen. Der Auftrag in Belangen öffentlichen Interesses bestehe darin, den Bürger schadlos zu halten. Es handle sich um einen Sonderfall. Durch Initiative von Frau ***10*** sei die Grundstücksabtretung juristisch geprüft worden, Frau ***11*** sei Recht gegeben worden und die Einkommensteuer und KESt refundiert worden. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 das Finanzamt Wiener Neustadt um erneute Prüfung der Angelegenheit gebeten hätte, sehe sie ihr Anliegen als nicht verjährt an, weiters sei mit Beschluss GZ. RV/7104733/2018 auf sämtliche Belange aus den Jahren 2008 und 2015 eingegangen worden. Die vielfältigen Korrespondenzen hätten sie als juristischen Laien verwirrt, speziell die Beschwerdevorentscheidung vom 16.2.2018 ("***12***"). Sämtliche ihrer Einsprüche würden auf der Auffassung als Bürger (mit freundlichen Unterstützung von Mitgliedern der Agrargemeinschaft) beruhen. Beigelegt wird eine Gegenüberstellung der Grundstücke des Amt ***13***, das Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft ***2*** und dem Land ***4*** vom 29. April 2008, eine Endabrechnung vom 12. November 2014, ein Protokoll der Vollversammlung der Agrargemeinschaft ***2*** vom 29. April 2008, ein Protokoll der Ausschusssitzung Agrargemeinschaft vom 17.6.2008 sowie einen Bescheid der ***14*** vom 8. Oktober 1986, wonach im Wesentlichen festgestellt wurde, dass die im Grundbuch der Katastralgemeinde ***2*** als Alleineigentümerin der Einlagezahl ***15*** einverleibte "***16***" mit der im gleichen Grundbuch als Alleineigentümerin der Einlagezahl ***3*** einverleibten "***16***" bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften - so wie sie in den beiliegenden Verwaltungssatzungen im § 2 angeführt sind - identisch ist.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 gibt die belangte Behörde dazu folgende Stellungnahme ab:
"Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vorgebracht ist gegenständlich alleine entscheidend, ob der Zurückweisungsbescheid vom 26.6.2017 betreffend Antrag auf Rückzahlung der KESt 2015 gem. § 240 Abs 3 BAO zurecht ergangen ist.
Nach § 240 Abs 3 lit c BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung eines zu Unrecht einbehaltenen Betrages nur insoweit zu erfolgen, als (u.a.) nicht ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Die Einkommensteuererklärung 2015 wurde am 29.11.2016 eingereicht, die Festsetzung der ESt 2015 erfolgte erklärungsgemäß am 30.11.2016. Ein Ausgleich, eine Anrechnung oder die Rückerstattung einer (etwaig) zu Unrecht einbehaltenen KESt hätte im Wege der Veranlagung 2015 zu erfolgen gehabt. Der Zurückweisungsbescheid erging somit zurecht. Siehe etwa auch die Erk des BFG vom 13.11.2018, RV/7104738/2018, Seite 27ff sowie vom 19.11.2019, RV/7104736/2018, Seite 29ff.
Auch die nach der mündlichen Verhandlung übermittelten Unterlagen und das danach erstattete Vorbringen lässt eine Rechtswidrigkeit an der Entscheidung nicht erkennen. Beantragt wird daher unverändert die Abweisung der Beschwerde.
Zum Vorbringen betreffend dem nicht streitgegenständlichen Jahr 2008: So sehr die dargestellte Verwirrung grds. auch nachvollziehbar ist, sei abermals erwähnt, dass die Beschwerde betreffend 2008 (aus welchen Gründen auch immer) von der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin nicht fristgerecht eingebracht wurde und auch gegen die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom 27.6.2017 (aus welchen Gründen auch immer) kein Rechtsmittel erhoben wurde."
Mit weiterer Eingabe vom 15. Dezember 2022 führt die Beschwerdeführerin aus:
"Anbei weitere Erklärungen.
Entschädigungen für (drohende) Enteignung waren immer steuerfrei, somit auch gültig für die Jahre 2008 und 2015. Selbst die Trennung des Verfahrens in 2 Zeitabschnitte ist nicht angebracht, da es sich ja um 1 Rechtsgeschäft handelte. Auch die Verjährung scheint hier nicht konform zu sein."
Beigefügt wird ein Word-Dokument mit Ausführungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld sowie eingefügten Abschnitten aus den Einkommensteuerrichtlinien zur Steuerfreiheit von Abgeltungen von Wertminderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG, Einkünften auf Grund von Entschädigungen für einen (drohenden) behördlichen Eingriff und Einkünfte aus Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Weiters wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 18. November 2008, 2006/15/0050, verwiesen, wonach Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft öffentlich-rechtlicher Natur sind und für Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis daher eine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht kommt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***1*** (Stammsitzliegenschaft) KG ***8*** ***2***, die mit ***18*** Anteilen an der Agrargemeinschaft ***2***, zu der die in EZ ***3*** einliegenden Grundstücke gehören, verbunden ist. Nach einem Liegenschaftsverkauf der Agrargemeinschaft im Jahr 2008 an das Land ***4*** wurden durch die Agrargemeinschaft Teile des Veräußerungserlöses in den Jahren 2008 und 2015 an die Mitglieder der Agrargemeinschaft - somit auch an die Beschwerdeführerin - ausgeschüttet. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2015 ein Bruttobetrag in Höhe von 3.120 Euro zugewiesen, wovon Kapitalertragsteuer in Höhe von 780 Euro einbehalten und abgeführt wurden.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Parteienangaben, dem Steuerakt und den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. November 2022 vorgelegten Unterlagen. Es ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Hinweise, die an der Richtigkeit dieser Feststellungen Zweifel erkennen lassen würden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zum Verfahrensgegenstand
Vorweg ist festzuhalten, dass sich das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren ausschließlich auf das Kalenderjahr 2015 bezieht. Im Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2018 wird ausschließlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 7. November 2018 Bezug genommen. Bei den dabei mitgesendeten Schriftstücken handelt es sich um jene, die im Verfahren des BFG RV/7104733/2018 mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 zurückgewiesen wurden (ursprünglich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnetes Schriftstück vom 24. Oktober 2018 und ursprünglicher Vorlageantrag vom 9. März 2018, ebenfalls betreffend ausschließlich 2015). Die Beschwerdevorentscheidung vom 7. November 2018 sprach über die Beschwerde vom 28. Juli 2017 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 26. Juni 2017 betreffend den Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer 2015 nach § 240 Abs. 3 BAO ab. Mit Beschlüssen vom 8. Februar 2022 und vom 8. Juli 2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht die steuerliche Vertretung bzw. die Beschwerdeführerin um etwaige Aufklärung hinsichtlich der divergierenden Datumsangaben, die sich zum Teil auf die Schriftstücke, die im Rahmen des BFG-Verfahrens RV/7104733/2018 behandelt wurden, bezogen. Im Schreiben der Steuerberaterin vom 25. Juli 2022 wurde nicht angeführt, dass auch gegen eine andere als die im Vorlagenantrag angeführte Beschwerdevorentscheidung vom 7. November 2018 die Vorlage begehrt würde. Vielmehr wurde ausgeführt, dass sich die divergierenden Datumsangaben auf das bereits abgeschlossene Verfahren des BFG vom 24. Oktober 2018 beziehen würden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2022, im Beschluss des BFG GZ. RV/7104733/2018 sei auf sämtliche ihrer Belange aus den Jahren 2008 und 2015 eingegangen worden, ist zu entgegnen, dass sich dieser Beschluss des BFG auf die Zurückweisung des Antrages auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 bezieht.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2008 iSd § 303 Abs. 1 BAO und Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 nach § 240 Abs. 3 BAO vom 27. Februar 2017, beim Finanzamt eingebracht am 2. März 2017, wurde vom Finanzamt mit Zurückweisungsbescheid vom 21. April 2017 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 26. April 2017 zugestellt. Die Beschwerde vom 30. Mai 2017, beim Finanzamt eingebracht am 1. Juni 2017 gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens für Einkommensteuer 2008 wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2017 wegen Verspätung zurückgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Rechtsmittel mehr erhoben. Auch im gegenständlichen Vorlageantrag wurde gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2017 kein Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2022 aus, dass sie der Ansicht sei, auch das Verfahren betreffend das Kalenderjahr 2008 sei hier gegenständlich. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23. November 2022 offensichtlich weder bekannt war, dass die Beschwerde der steuerlichen Vertreterin vom 30. Mai 2017, beim Finanzamt eingebracht am 1. Juni 2017, zu spät eingebracht wurde, noch, dass über diese verspätete Beschwerde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2017 vom Finanzamt abgesprochen wurde und auch nicht, dass dagegen von ihrer steuerlichen Vertreterin kein Rechtsmittel erhoben wurde. Die Steuerberaterin ist Zustellbevollmächtigte der Beschwerdeführerin - die erlassenen Bescheide sind daher rechtswirksam ergangen, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Steuerberaterin die Information über ihre verspätete Einbringung der Beschwerde sowie die ergangenen Bescheide betreffend 2008 an die Beschwerdeführerin nicht weitergegeben hat. Wäre im hier gegenständlichen Vorlageantrag vom 1. Dezember 2018 auch hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2017 die Vorlage beantragt worden, wäre diese jedenfalls wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.
Erwägungen
Nach § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist; b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist; c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. § 240 Abs. 3 BAO ist somit unter anderem insoweit nicht anwendbar, als ein Ausgleich im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht. Zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO kann eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. VwGH vom 4. Juni 2003, 2002/13/0241). Daher ist für die Anwendbarkeit des § 240 Abs. 3 BAO bedeutsam, ob einbehaltene Steuerbeträge im Veranlagungsverfahren angerechnet werden dürfen (vgl dazu auch Ritz/Koran, BAO, 2021, § 240, Rz 10). Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in jenem Fall, in dem die Kapitalertragsteuer zu Unrecht einbehalten worden wäre, diese im Wege der Veranlagung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet hätte werden können bzw. ob sie eine diesbezügliche Gutschrift erhalten hätte können.
Nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 52/2009 gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Die hier vorliegenden Ausschüttungen der Agrargemeinschaft an die Beschwerdeführerin stellen daher Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, da sich die auszahlende Stelle im Inland befindet (§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Wird in der Beschwerde angeführt, dass der Kaufvertrag über die Grundstücke im Jahr 2008 abgeschlossen worden sei und das Land ***4*** die Herrschaft über die Grundstücke bereits im Jahr 2008 innegehabt hätte und somit das Budgetbegleitgesetz 2009 nicht anzuwenden sei, muss ihr entgegen gehalten werden, dass gemäß § 124b Z 162 EStG 1988 für Bezüge, die ab dem 1. Jänner 2009 zufließen § 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung BGBl I Nr. 52/2009 (BBG 2009) anzuwenden ist. Irrelevant ist daher, zu welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Es kommt ausschließlich darauf an, wann die Bezüge zugeflossen sind (hier erfolgte der Zufluss im Kalenderjahr 2015). Selbst die Steuerberaterin der Beschwerdeführerin führt in ihrem Antrag vom 27. Februar 2017 aus, dass bei einer Agrargemeinschaft das Zuflussprinzip gelte. Aus dem gleichen Grund verhilft es der Beschwerdefüherin nicht, wenn sie vorbringt, es habe sich um Ratenzahlungen gehandelt, weil es in diesem Fall ebenfalls auf den Zeitpunkt des Zuflusses der einzelnen Raten ankommen würde.
Nach § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 werden auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, angerechnet. Eine Anrechnung bezahlter Kapitalertragsteuer ist auf die Einkommensteuerschuld zulässig, wenn bei der Ermittlung der Einkommensteuerschuld Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden (vgl. Peyerl in Jakom EStG, 2022, § 46).
Nach § 97 Abs 2 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. In dem Fall, dass die Kapitalertragsteuer im vorliegenden Fall zu Unrecht einbehalten worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin auf Antrag die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz zu veranlagen gehabt und die einbehaltene Kapitalertragsteuer wäre auf die Einkommensteuerschuld angerechnet worden. Anstelle des besonderen Steuersatzes könnte die Veranlagung nach Antrag der Beschwerdeführerin auch zum Tarif erfolgen (§ 27a Abs. 5 EStG 1988, Regelbesteuerungsoption).
Da somit im Fall von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer mittels Antrag der Beschwerdeführerin die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu veranlagen gewesen wären und die Kapitalertragsteuer auf diesem Wege auf die Einkommensteuerschuld angerechnet bzw. der Beschwerdeführerin gutgeschrieben (§ 46 Abs. 2 EStG 1988) worden wären, ist § 240 Abs. 3 BAO im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daran ändert auch nichts, dass der Einkommensteuerbescheid 2015 bereits am 30. November 2016 ergangen ist. Der VwGH führt dazu aus, dass zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (VwGH vom 4. Juni 2003, 2002/13/0241, siehe dazu bereits oben). Selbst wenn anderes anzunehmen wäre, wäre darauf hinzuweisen, dass der Einkommensteuerbescheid 2015 nur wenige Monate vor dem Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 ergangen ist, weshalb es möglich gewesen wäre mit einem in der BAO zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Titel zu versuchen, das Verfahren betreffend die Veranlagung 2015 neuerlich zu öffnen. Damit hätten im Fall von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer die Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagt und die Kapitalertragsteuer auf diesem Wege auf die Einkommensteuerschuld angerechnet bzw. eine Gutschrift ausbezahlt werden können. Warum somit die Steuerberaterin anstatt eines Antrages auf Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO betreffend Kapitalertragsteuer 2015 nicht mittels verfahrensrechtlicher Möglichkeiten im Zeitpunkt der Antragstellung (27. Februar 2017, beim Finanzamt eingebracht am 2. März 2017) die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 30. November 2016 versucht hat, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht.
Dem Verweis der steuerlichen Vertreterin auf das Erkenntnis des BFG vom 9.1.2017, RV/7105042/2016, mit den Ausführungen zur Gleichbehandlung der Mitglieder der Agrargemeinschaft, muss entgegengehalten werden, dass es sich beim angeführten Erkenntnis des BFG um das fortgesetzte Verfahren zum Erkenntnis des VwGH vom 15. September 2016, 2013/15/0297, handelt und daher mit der vorliegenden Beschwerdesache nicht vergleichbar ist. Darüber hinaus betraf dieses - im Gegensatz zum vorliegenden - Verfahren ausschließlich die Rechtslage zum Kalenderjahr 2008. Damit ist auch dem Vorbringen der steuerlichen Vertreterin mit Hinweis auf die oben genannte Entscheidung des BFG vom 9. Jänner 2017, der ausgeschüttete Betrag sei überhaupt nicht einkommensteuerpflichtig und daher komme auch keine Rückerstattung des durch Steuerabzug einbehaltenen Betrages im Wege einer Antragsveranlagung in Betracht, kein Erfolg beschieden. In der im Kalenderjahr 2015 geltenden Rechtslage sind die Bezüge, die die Steuerpflichtige aus ihren Anteil an der Agrargemeinschaft erhalten hat, steuerpflichtig (siehe dazu bereits die Rechtsausführungen oben).
Den Ausführungen betreffend Eigentum/Ersitzung von Grundstücken und Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz muss entgegen gehalten werden, dass diese Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Rechtssätze und Entscheidungstext des VwGH vom 15. September 2016, 2013/15/0297, sind im vorliegenden Fall ebenso nicht anwendbar, da sie sich ausschließlich auf die Rechtslage im Veranlagungsjahr 2008 beziehen. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass ein Mitglied der Agrargemeinschaft rechtsrichtig und alle anderen rechtswidrig behandelt würden, und dies dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Da es sich auch dabei um die Rechtslage 2008 und nicht wie hier gegenständlich 2015 handelte, ist darauf nicht näher einzugehen. Auch sämtlichen Vorbringen hinsichtlich der Frage, ob eine Unterbrechungshandlung durch diverse Schriftstücke der Beschwerdeführerin (etwa jenes vom 12. Juli 2015) die Verjährungsfristen betreffend das Veranlagungsjahr 2008 unterbrochen haben oder nicht, sind im vorliegenden Verfahren nicht rechtserheblich, da hier gegenständlich ausschließlich das Veranlagungsjahr 2015 ist.
Den Ausführungen in der Beschwerde, es würden keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass, wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 3. Mai 2021, Ra 2020/13/0004 Rz 10 mwN). Im vorliegenden Verfahren können daher keine Einwände gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 geltend gemacht werden. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, wäre darauf hinzuweisen, dass die Ausschüttungen sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen dem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug mit Endbesteuerungswirkung unterliegen und die diesbezügliche praktische Relevanz daher gering ist.
Den vorgebrachten Argumenten zur Wiederaufnahme der Verfahren bzw. die Abweisung des Antrages der Wiederaufnahme des Verfahrens 2008, ist entgegen zu halten, dass diese nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist (siehe dazu bereits oben unter Verfahrensgegenstand).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 sowie ihren Eingaben vom 5. und 15. Dezember 2022, der Verkauf der Grundstücke an das Land ***5*** wäre im öffentlichen Interesse gelegen, die Eigentümer wären bei Nicht-Verkauf enteignet worden und Entschädigungen für (drohende) Enteignungen wären immer steuerfrei, ist auszuführen: Zunächst ist, wie bereits oben dargestellt, Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung. Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht um eine etwaige Besteuerung aus dem Veräußerungsvorgang bei der Agrargemeinschaft selbst, sondern um die Besteuerung der Ausschüttung aus der Agrargemeinschaft an die Mitglieder, somit auch an die Beschwerdeführerin. Für die Besteuerung des einzelnen Mitglieds spielt es keine Rolle, auf welche Geschäfte der Agrargemeinschaft die Ausschüttungen zurückzuführen sind bzw. ob die den Ausschüttungen zu Grunde liegenden Einkünfte bei der Agrargemeinschaft der Besteuerung unterlegen sind (Aigner/Kofler/Kofler/Tumpel, Die Besteuerung der Agrargemeinschaften, SPRW 2013 Steu A, S. 20; ebenso Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 21 Rz 159).
Zum Vorbringen, es würde sich bei der Agrargemeinschaft ***2*** nur um eine Personenvereinigung verlgeichbar mit einem Verein handeln, ist auszuführen, dass die Ausschüttung der Agrargemeinschaft ***2*** im Jahr 2015 als Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit d EStG besteuert wurden. Dass es sich bei der Agrargemeinschaft ***2*** um keine Agrargemeinschaft im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes handeln würde, wurde nicht vorgebracht.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, es könne nicht Sinn und Zweck so eines Verkaufes sein, dass sich die Grundstückseigentümer nur Grundstücke mit einem um 25% reduzierten Wert kaufen könnten, ist zu entgegnen, dass es im gegenständlichen Fall um die Ausschüttung der Agrargemeinschaft an ihre Mitglieder geht, und nicht die Frage behandelt wird, ob eine Steuer angefallen wäre, hätte die Agrargemeinschaft den Veräußerungserlös nicht an ihre Mitglieder ausgeschüttet, sondern stattdessen neue Ersatz-Grundstücke angeschafft.
Zu den weiteren Vorbringen in den Eingaben vom 5. und vom 15. Dezember 2022 der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Frage nach der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld und auch die Frage, welche Verjährungsbestimmungen im Verhältnis zwischen Agrargemeinschaftsmitglied und Agrargemeinschaft zur Anwendung kommt, nicht verfahrensgegenständlich sind.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten, einheitlichen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 26. Jänner 2023
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 15.09.2016, 2013/15/0297 |
