Sonderausgaben und ag Belastungen teilweise für den Ehegatten
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105682.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 28.03.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 13.03.2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Gesamtbetrag der Einkünfte | 38.659,14 |
Sonderausgaben | -909,07 |
Einkommen | 37.750,07 |
Steuer lt. Tarif | 9.135,03 |
Steuer auf sonstige Bezüge | 349,34 |
anrechenbare Lohnsteuer | -9.840,93 |
Rundung | -0,44 |
Festgesetzte Einkommensteuer | -357,00 |
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde am 28.3.2019 Beschwerde erhoben mit der Begründung, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen seien vergessen worden. Mit Vorhalt vom 29.3.2019 wurde der Beschwerdeführer (Bf) aufgefordert, die begehrten Ausgaben belegmäßig nachzuweisen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erging am 29.5.2019 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Dem Vorlageantrag vom 29.6.2019 schließt der Bf eine Aufstellung über die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und dazu gehörige Rechnungen und Zahlungsnachweise an. Nach Vorhalt vom 27.8.2019 erbringt der Bf mit Eingabe vom 2.9.2019 Nachweise über die medizinische Notwendigkeit von physio- und ergotherapeutischen Behandlungen.
Im Vorlageantrag führt die belangte Behörde aus, dass Apothekenkosten iHv EUR 2.470,87 nicht nachgewiesen worden seien. Bezüglich der anderen Kosten geht die belangte Behörde jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen der außergewöhnlichen Belastungen aus und wurden diese auch hinreichend nachgewiesen. Die beantragten Kosten im Vorlageantrag abzüglich der Apothekenkosten iHv EUR 2.470,87 könnten daher berücksichtigt werden.
Auf Nachfrage des Richters gibt die belangte Behörde bekannt, dass die außergewöhnlichen Belastungen der Ehefrau unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte nicht beim Bf berücksichtigt werden könnten; gegen die Anerkennung der begehrten Sonderausgaben spreche jedoch nichts, soweit sie vom Gemeinschaftskonto des Bf und seiner Gattin getragen wurden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf beantragt unter dem Titel der Sonderausgaben einerseits Beiträge zur Bestattungsvorsorge, Unfallversicherungsbeiträge, eine Reisestornoversicherung und Kosten der Wohnraumschaffung (allesamt sog. "Topf"-Sonderausgaben), andererseits Spenden an begünstigte Empfänger und Kirchenbeiträge.
Sämtliche Zahlungen werden vom gemeinsamen Bankkonto des Bf und seiner Gattin geleistet. Die Bestätigung betreffend Wohnraumschaffung (416,51 Euro) ist auf seine Gattin ausgestellt. Dennoch hat die belangte Behörde keine Bedenken, diese Ausgaben dem Bf zuzugestehen. Da die Gattin diese Ausgaben nicht geltend gemacht hat (bzw nicht geltend machen konnte) und die steuerliche Auswirkung vernachlässigbar ist, schließt sich das Verwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde an, dass sämtliche vom Bf begehrten Sonderausgaben, die vom gemeinsamen Konto bezahlt worden sind, vom Bf getragen werden.
Weiters beantragt der Bf als außergewöhnliche Belastungen Zahnarztkosten (169 Euro für sich, 650,25 Euro für seine Gattin) und Ausgaben im Zusammenhang mit einer Behinderung seiner Gattin (701 Euro), jeweils mit belegmäßigen Nachweisen und ärztlichen Bestätigungen, sowie ohne weitere Angaben als bloße Summe Apothekenausgaben in Höhe von 2.470,87 Euro.
Aufgrund erbrachter Nachweise stehen dem Beschwerdeführer zu:
- Sonderausgaben iSd § 18 Abs 3 EStG ("Topf"-Sonderausgaben) im Ausmaß von 899,40 Euro; die Reisestornoversicherung ist nicht von § 18 Abs 1 Z 2 EStG erfasst;
- übrige Sonderausgaben im begehrten Ausmaß von 700 Euro.
Die "Topf"-Sonderausgaben dürfen nur zu einem Viertel (hier 224,85 Euro) angesetzt werden, wobei dieser Betrag einer Einschleifregelung (vgl § 18 Abs 3 Z 2 letzter Satz EStG) unterliegt und daher auf 209,07 Euro zu kürzen ist (vgl zur Berechnung LStR 2002 Rz 594). Die anzuerkennenden Sonderausgaben betragen somit insgesamt 909,07 Euro.
Der Gewerkschaftsbeitrag (36 Euro) dient beim Bf - einem Pensionisten - nicht zum Erhalt der Einnahmen und kann daher nicht als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG angesetzt werden.
Krankheitskosten (insgesamt beantragt wurden 3.991,12 Euro) können als außergewöhnliche Belastungen nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Soweit es sich um Krankheitskosten handelt, die ohne Selbstbehalt angesetzt werden dürfen, ist festzuhalten: Diese betreffen zur Gänze seine Gattin. Die Frau des Bf hat im Jahr 2018 rund 10.000 Euro Einkommen, weshalb der Bf auch nicht ihre außergewöhnlichen Belastungen, die nicht dem Selbstbehalt unterliegen (701 Euro), nach § 35 Abs 1 EStG geltend machen kann.
Zu den übrigen Krankheitskosten gilt: Soweit in den begehrten außergewöhnlichen Belastungen Krankheitskosten der Gattin enthalten sind, die dem Selbstbehalt unterliegen (Zahnbehandlung), kommt eine Berücksichtigung beim Bf von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Es ist aufgrund des Einkommens der Gattin auch nicht ersichtlich, dass sie ihre Krankheitskosten nicht selbst tragen könnte und daher eine sittliche Verpflichtung des Bf bestünde (§ 34 Abs 3 EStG), der er sich nicht entziehen kann.
Auch die verbleibenden vom Bf begehrten außergewöhnlichen Belastungen sind nicht steuerwirksam, denn der Bf hat vor Ansatz der außergewöhnlichen Belastungen ein Einkommen von 37.750,07 Euro. Damit gehen sämtliche geltend gemachten Ausgaben im zwölfprozentigen Selbstbehalt gemäß § 34 Abs 4 EStG auf. Eine nähere Auseinandersetzung mit den nicht nachgewiesenen Apothekenrechnungen kann daher unterbleiben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall können sich aufgrund der Klarheit der anzuwendenden Bestimmungen, unter die der Sachverhalt zu subsumieren ist, keine Rechtsfragen von besonderer Bedeutung ergeben. Die Auslegung er anzuwendenden Normen ist im Verfahren nicht strittig.
Wien, am 11. März 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
