BFG RV/7105504/2014

BFGRV/7105504/201423.3.2015

Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr oder während einer Berufsausbildung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105504.2014

 

Entscheidungstext

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Beschwerde des A B, Adresse_NÖ, Zustelladresse Adresse_W, vom 25.4.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 4.4.2014, mit welchem der Antrag vom 17.10.2013 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die im Dezember 1987 geborene C D B ab Oktober 2008 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 4.4.2014 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 1.10.2014 werden gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anträge auf Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag)

Mit später ergänztem Antrag vom 17.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) A B Familienbeihilfe sowie Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für seine im Dezember 1987 geborene Tochter C B ab Jänner 2008.

C sei arbeitslos, der Bf finanziere monatlich die überwiegenden Unterhaltskosten. C sei infolge mittelgradiger Depression und affektiver Störung (F 32.1) und Persönlichkeitsstörung Borderline (F 60.3) erheblich behindert.

Beschwerde

Am 25.4.2014 langte beim Finanzamt ein undatiertes Schreiben ein. Darin erhob der Bf als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 4.4.2014:

Da laut Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 31. 3. 2014 eine 50% Behinderung rückwirkend bis 2011-08-01 attestiert wurde, möchten wir geltend machen, dass unsere Tochter zu diesem Zeitpunkt noch als Studentin an der Musikuniversität Freiburg inskribiert und tätig war. Der Abbruch des Studiums bzw. die Exmatrikulation erfolgten auf ärztlichen Rat erst im Wintersemester 2011/2012 rückwirkend bis zum Stichtag 30. 9. 2011 mit Ende des Sommersemesters.

Wie Sie aus unseren im Antrag vom 17. 10. 2013 beigelegten Unterlagen entnehmen können, war C schon seit dem Schuljahr 2002/2003, also lange Zeit vor der Diagnose Borderline-Persönlichkeitsstörung, wegen gravierender psychischer Beeinträchtigung in psychotherapeutischer Behandlung. Sie hat auch das Studium in Wien schon mit dem Handicap einer psychischen Behinderung durch depressive Schübe, Schlaf- und Konzentrationsstörungen begonnen. Trotzdem hat sie ihr Studium soweit es ihr aufgrund ihrer Krankheit möglich war, gewissenhaft und zielstrebig verfolgt. Durch krankheitsbedingte Beurlaubungen und einen für das Studium ihrer Musikrichtung (Neue Musik) notwendigen Studienplatzwechsel nach Freiburg in Deutschland konnte sie den Studienfortschritt nicht so wie geplant einhalten, dennoch wurde sie als äußerst begabte Studentin von ihren Professoren immer wieder ermuntert weiterzumachen.

Wir legen zur Bekräftigung unseres Anliegens die Exmatrikulationsbestätigung vom WS 2011/12 und die Bestätigung über die krankheitsbedingten Beurlaubungen vor, sowie ein ärztliche Bestätigung dafür, dass unsere Tochter in Behandlung war. Eine Studienbestätigung der Uni Freiburg liegt ebenfalls bei.

Wir bitten Sie um eine positive Bewertung unseres Anliegens.

Abweisungsbescheid

Mit Abweisungsbescheid vom 4.4.2014 wies das Finanzamt den Antrag vom 17.10.2013 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die im Dezember 1987 geborene C D B ab Oktober 2008 ab. Die Bedründung dafür lautet ( das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27./31.3.2014 war dem Bescheid beigeschlossen):

Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis 30. Juni 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.10.2014 wurde die Beschwerde vom 25.4.2014 als unbegründet abgewiesen:

Im Gesetz ( § 6 Absatz 2 d Familienlastenausgleichsgesetz 1967) ist als Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe gefordert, dass entweder die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21.Lebensjahr eingetreten sein muss, oder spätestens vor Vollendung des 25.Lebensjahres (bis Juni 2011 vor Vollendung des 27. Lebensjahres), aber dies nur dann, wenn in diesem Zeitraum eine Berufsausbildung absolviert worden ist.

Im vorliegenden Fall wurde laut ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.9.2014 die dauernde Erwerbsunfähigkeit Ihrer volljährigen Tochter C D ab dem Monat August 2011, also nach Vollendung ihres 21.Lebensjahres festgestellt. Sie begann Ihr Studium in Musik in Freiburg ab Oktober 2010. Gleichzeitig wurde sie antragsgemäß bis im Sommersemester 2011 krankheitsbedingt beurlaubt. Das Studium wurde mit Ende des Sommersemesters abgebrochen.

Laut ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.9.2014 besteht eine 50%ige Erwerbsminderung jedoch erst ab August 2011.

Von einer Absolvierung einer Berufsausbildung im Zeitraum zwischen vor Vollendung des 21.Lebensjahres und vor Vollendung des 25.Lebensjahres kann demnach nicht ausgegangen werden.

Mangels oben angeführten Anspruchsvoraussetzungen kann Ihrerseits kein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab dem Monat Oktober 2008 realisiert werden.

Ihrem Berufungsbegehren konnte folglich nicht stattgegeben werden.

Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.

Vorlageantrag

Am 1.12.2014 wurde beim Bundesfinanzgericht persönlich der Vorlageantrag beider Eltern vom 28.11.2014 überreicht und vom Bundesfinanzgericht am 5.12.2014 an das Finanzamt weitergeleitet, wo er am 9.12.2014 einlangte:

Seit April 2008 ist unsere Tochter, C B, regelmäßig bei Dr. AA N, Fachärztin für Psychiatrie, wegen Depressionen und einer Borderline-Störung in Behandlung. Dies ist im Sinne des FLAG und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen als relevanter Befund einzuschätzen.

Daher ist die Erkrankung nicht wie in dem ärztlichen Befund des Bundessozialamtes ab 08/2011 nachgewiesen, sondern der Beginn der Erkrankung medizinisch seit 04/2008 festgestellt.

Es ist unerklärlich und für uns diskriminierend, dass der relevante Befund der seit 2008 behandelnden Fachärztin keine Anwendung findet.

Die Aussagen des Sachverständigen Dr . S (Gutachten des Bundessozialamtes, 2014-09-23) sind daher objektiv nicht schlüssig.

Wir erlauben uns, zusätzlich eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.05.2009 beizulegen. Daraus geht hervor, dass schon ab Therapiebeginn 02/2008 die Diagnosen F32.1 und F60.3 festgestellt worden sind. Es hat sich somit an der Diagnosestellung seither nichts geändert, bis auf die Verschlechterung der depressiven Symptomatik von F32.1 auf F32.2.

Sollte das Bundesfinanzgericht eine öffentliche Verhandlung anstreben, ersuchen wir uns Eltern vorzuladen.

Vorlage

Mit Bericht vom 19.12.2014 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt:

Die Tochter des Beschwerdeführers (Bf), geb. ...12.1987, maturierte am 06.10.2006 und begann im Wintersemester 2007/2008 die Studien A033 541 Philosophie, A316 Musikwissenschaften und T993260 Vorbereitungslehrgang Komposition, Dirigieren und Tonmeisterstudium. Die ersten beiden Studien wurden nach einem Semester abgebrochen. Am 19.06.2008 wurde die Zulassungsprüfung zum Studium Komposition und Musiktheorie bestanden. In diesem Studium war die Tochter von Wintersemester 2008/2009 bis Sommersemester 2009 inskribiert, wobei sie im Sommersemester 2009 beurlaubt war. Laut den von der Universität übermittelten Studiendaten wurden keine Prüfungen positiv absolviert. Die Familienbeihilfenauszahlung wurde daher mit September 2008 eingestellt.

Für das im Anschluss in Freiburg betriebene Studium wurde kein Prüfungserfolg nachgewiesen und auch keine Familienbeihilfe beantragt. In dem Antrag beigelegten Schreiben erklärte der BF, die Tochter habe im Sommersemester 2011 das Studium abgebrochen und sei im Juli 2011 nach Wien zurückgekehrt. Die Tochter stand somit nicht mehr in einer Berufsausbildung.

Am 17.10.2013 beantragt der Bf die erhöhte Familienbeihilfe (FB) und schränkte den Antrag mit Schreiben, das dem Antrag auf Grundbetrag FB vom 29.11.2013 (Seite 6) beigelegt war, auf „fünf Jahre rückwirkend ab Oktober 2013“ ein.

Im Gutachten des Sozialministeriumservices vom 27.03.2014 wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund der vorgelegten Befunde ab August 2011 bescheinigt. Der Antrag auf (erhöhte) FB wurde mit Bescheid vom 04.04.2014 „ab Oktober 2008“ abgewiesen. Die dagegen am 25.04.2014 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2014 abgewiesen, da das neuerlich am 23.09.2014 erstellte Gutachten keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten ergeben hatte. Am 01.12.2014 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und Befunde beigelegt, die laut Bf beim Sozialministeriumservice nicht gewürdigt wurden.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Die Finanzbehörde ist an die Feststellungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit August 2011 festgestellt wurde, kann die (erhöhte) FB weder rückwirkend ab Oktober 2008 noch weiter für die Zukunft gewährt werden, da Behinderung nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres und auch nicht während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist.

Antragszeitraum und Lebenslauf

In einem undatierten Schreiben an das Finanzamt änderte der Bf "den Antrag auf "Erhöhte Familienbeihilfe" auf den Stichtag 2013/10 rückwirkend auf fünf Jahre."

Zu C wurde ausgeführt, dass diese nach der Matura zwei Jahre in Wien, dann in Freiburg Musik studiert habe, allerdings das Studium aus gesundheitlichen Gründen immer wieder unterbrechen und dann beenden müssen. Während diese Zeit habe sie kein Einkommen bezogen und sei finanziell komplett vom Einkommen des Bf abhängig gewesen.

Gutachten des Sozialministeriumservice vom 23./24.9.2014

Das Sozialministeriumservice erstattete am 23./24.9.2014 nach Untersuchung am 5.8.2014 folgendes ärztliches Sachverständigengutachten:

Anamnese:

Besuchte AHS , Matura , Studium abgebrochen , keine Beschäftigung , seit 14. Lj wegen Persönlichkeitsstörung in Behandlung, bisher keine längeren stat. Behandlungen, war in Tagesklinik , wohnt in eigener Wohnung , kein Einkommen, nicht besachwaltet, kein Pflegegeld , Fa Betreuung Dr. N, PSD 21 seit 8/2011

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Mirtazapin , Efectin

Untersuchungsbefund:

Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff., Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Status psychicus / Entwicklungsstand:

orientiert , dysphorisch Stimmungsschwankungen, Selbstverletzungen, Schlaf schlecht

Relevante vorgelegte Befunde:

2014-04-22 DR. N

seit 4/2008 in regelmäßiger Behandlung wegen Borderlinestörung

Diagnose(n):

Borderline Störung

Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F60.3

Rahmensatzbegründung:

URS, da weiter Therapiererfordernis , im Alltag deutlich eingeschränkt

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2011-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

GdB und EU ab Beginn der FA Behandlung ( 08/11PSD) anzunehmen, das Ausmaß der Erkrankung kann für die Zeit davor nicht ausreichend objektiviert werden , keine Änderung der Einschätzung

erstellt am 2014-09-23 von S T

Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

zugestimmt am 2014-09-24

Leitender Arzt: U V

Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27./31.9.2014

Das Sozialministeriumservice erstattete am 27./31.3.2014 nach Untersuchung 26.3.2014 folgendes ärztliches Sachverständigengutachten:

Anamnese:

Borderline-Persönlichkeitsstörung. Seit 8/2011 in Betreuung des PSD. Bereits seit 14.Lj. unregelm. in Betreuung der BOJE. Bislang kein psychiatrischer stationärer Aufenthalt, 11-12/2012 in Tagesklinik im OWS. Zn. SMV (Med.intox.) im 14.Lj. Alkoholabusus (quartalsmäßig) bis lfd. ab 20.Lj. Selbstverletzungen seit ca. 14.Lj. (rezidiv. bis heute). Ausbildung: AHS Matura (5.Kl. wiederholt), Studium für Komposition - Abbruch 9/2011, geringfügige Beschäftigungen. Zn. gel. Cannabiskonsum 15./16.Lj.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Efectin 150mg, Mirtazapin 30mg, Seroquel bei Bed; FÄ-Betreuung beim PSD 1x wö; Psychotherapie 2x wö.

Untersuchungsbefund:

regelrecht

Status psychicus / Entwicklungsstand:

lebt allein, nicht besachwaltet; in ADLs selbständig; keine Zukunftsperspektiven, Lebensüberdruss, mittelgradig depressiv, kein Freundeskreis, Schlaf sehr schlecht.

Relevante vorgelegte Befunde:

2013-12-19 DERMATOLOGIE/AKH

Combustio II°b (o,5% KOF, li. UA), Depressio

2012-11-06 TAGESKLINIK OWS/ PRIMARIAT RIEßLAND-SEIFERT

Borderline-Persönlichkeitsstörung.

2013-01-12 OWS/PRIMARIAT RIEßLAND-SEIFERT

emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, schädl. Gebrauch von Alkohol, Schnittverletzungen und Brandwunden durch Selbstverletzung an beiden Armen

2011-10-03 PSD FLORIDSDORF/DR. O

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ; h.o. seit 8/2011 in regelm. Betreuung

Diagnose(n):

Borderline-Persönlichkeitsstörung, mittelgr. Depressio.

Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F60.3

Rahmensatzbegründung:

Unterer Rahmensatz, da Therapieerfordernis und Studienabbruch.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2011-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

seit 8/2011

erstellt am 2014-03-27 von AB AC

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2014-03-31

Leitender Arzt: U V

Ergänzende Urkundenvorlage

Mit E-Mail vom 13.1.2015 an das Bundesfinanzgericht ergänzte der Bf sein Vorbringen und legte weitere Urkunden vor:

...wie aus der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdevorlage hervorgeht, hat unsere Tochter trotz vieler krankheitsbedingter Unterbrechungen ihre Ausbildung mit großem Nachdruck verfolgt. Tatsache aber ist, dass sie bereits ab ihrem 14./15. Lebensjahr, also schon 2002, schwerwiegende psychische Probleme hatte und in ärztlicher Behandlung war (u. a. bei Dr. I J im Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen H, siehe beiliegender Befund).

Die FachärztInnen sind bei PatientInnen im pubertären Alter mit der Diagnose Borderline-Störung sehr zurückhaltend, da diese aus psychiatrischer Sicht erst ab dem 18. Lebensjahr eindeutig feststellbar ist. (Ein weiterer Grund ist, dass mit der Diagnose einer psychischen Erkrankung wie Borderline oft unweigerlich eine negative Weichenstellung in Bezug auf Ausbildungschancen und Arbeitsplatz erfolgt). Fest steht jedoch, dass bei unserer Tochter schon in diesem Alter zu einer großen Beeinträchtigung durch depressive Phasen und Suizidgefahr gekommen ist.

Vor diesem Hintergrund ist auch der Schulwechsel vom BRG G in die Maturaschule Dr. R (2004/2005, im Alter von 17 Jahren) zu sehen, da sie wegen gravierender Schlafstörungen nicht mehr in der Lage war, in der Tagesstruktur eines konventionellen Schulbetriebs zu arbeiten. Auch schon bei Antritt des Studiums im Oktober 2007, im Alter von 19 Jahren, stand sie bereits unter der massiver Belastung einer Borderline-Störung (siehe beiliegende Atteste). Trotzdem hat sie dank ihrer Begabung und eines immensen Arbeitseifers 2007/2008 als „Quereinsteigerin“ ohne Vorkenntnisse die Aufnahmeprüfung für den Vorbereitungslehrgang für das Kompositionsstudium geschafft. Nach der erfolgreich bestandenen Aufnahmeprüfung für das Fach Komposition an der Universität für Musik und darstellende Kunst war unsere Tochter schwer untergewichtig und auch psychisch nicht wirklich fit für ein derart anspruchsvolles Studium. So kam es bereits im SS 2009 zu einer krankheitsbedingten Beurlaubung. Unsere Tochter gab dennoch nicht auf und suchte nach alternativen  Studienmöglichkeiten mit ihrem Fachschwerpunkt Neue Musik. Nach einer erfolgreich bestandenen Aufnahmeprüfung erfolgte im WS 2009 der Wechsel an die Musikhochschule Freiburg. Leider verschlechterte sich die Krankheit während des Auslandsstudiums so sehr, dass unsere Tochter das Studium schließlich abbrechen musste.

Seit ihrer Rückkehr aus Freiburg ist unserer Tochter nicht arbeits- oder kursfähig. Tagesklinische Therapie-Aufenthalte haben leider keine Besserung gebracht. Sie ist auf die Betreuung beim PSD und ihre Psychotherapeutin Dr. N angewiesen.

Unsere Tochter war während ihrer Studienzeit und ist bis heute wirtschaftlich vollkommen von meinem Einkommen abhängig. Das heißt, die Kosten für ihren Lebensunterhalt, ihr Studium und ihre  Therapie wurden und werden von meinem Einkommen bestritten. Im Übrigen hat sich die wirtschaftliche Situation der Familie deutlich verschlechtert, da ich zu Beginn 2013 arbeitslos war und ab Mai in die Korridor-Pension gehen musste.

Zur Begrenzung der Erhöhten Familienbeihilfe auf 2008-2013 ist zu bemerken, dass es sich hier um ein Missverständnis handelt, da ich mit Blick auf die Möglichkeit eines rückwirkenden Steuerausgleiches (Beantragung des Alleinverdiener- Absetzbetrages für zwei Kinder) auf fünf Jahre, vorerst nur diesen Zeitraum angesprochen habe. Eine Begrenzung für den genannten Zeitraum war damit NICHT beabsichtigt – weder vor noch nach diesem Zeitraum.

A B e.h.

Beilagen

WGKK

Dr. J

Dr. N

Dr. O

Lebenslauf

Diese Urkunden lagen bei:

Lebenslauf

Gymnasium W 1998/99, 1999/2000

BRG G 2000/2001 bis 2003/2004

Schuljahr 2002/2003 Behandlung wegen Depression bei Dr. E F und

anschließend im Kriseninterventionszentrum „H" bei Dr. I J

Schuljahr 2004/2005 Wechsel in die Maturaschule Dr. R

Externisten-Matura Oktober 2006

Privates Klavierstudium bei Mag. K L ab Jänner 2007

Geringfügige Beschäftigung als Billeteurin im M April bis Dezember 2007

Aufnahmeprüfung und Eintritt in den Vorbereitungs-Lehrgang zum Kompositionsstudium an der Musik-Universität Wien Oktober 2007 bis Juli 2008

Aufnahmeprüfung zum Kompositionsstudium an der Musik-Uni Wien bestanden

Antritt des Studiums WS 2008

Depression, Behandlung bei Dr. N ab Oktober 2008

Urlaubssemester SS 2008/09

Kontakt Musik-Uni Freiburg im Frühjahr 2009

Aufnahmeprüfung im Juli 2009 bestanden

Antritt des Studiums WS 2009/2010

SS 2010 Urlaubssemester wegen massiver Verschlechterung der Erkrankung

Fortsetzung des Studiums WS 2010/2011

SS 2011 krankheitsbedingter Abbruch des Studiums in Freiburg - Exmatrikulation

Rückkehr nach Österreich Mitte Juli 2011, seitdem ständig in Behandlung bei Dr. I N und bei Dr. O im PSD Wien

August bis November 2011 Behandlung in der Tagesklinik für Borderline-Störung 2., Franzensbrückengasse

Jänner 2012 Kündigung Mietvertrag und Auflösung der Studentenwohnung in Freiburg

Seit 2012 in Wien, weiterhin in Behandlung bei Dr. N und Dr. O

Behandlungs-Aufenthalt in der Tagesklinik am OWS Baumgartner Höhe Nov./Dez. 2012

Jänner 2013 Verschlechterung der Krankheit, amb. Behandlung bei Dr. N und Dr. O

Aus dem vorgelegten Lebenslauf ergibt sich ergänzend, dass am 16.10.2006 die Externistenreifeprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt wurde und C von 1994 bis 1997 und von 2007 bis 2009 privat Klavierunterricht genommen hat.

Kostenerstattungen

Laut vorgelegten Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse wurden in den Jahren 2009 und 2010 Kostenersätze für verschiedene Wahlarzthonorarnoten betreffend C geleistet.

Bestätigung des Sozialpsychiatrischen Ambulatorium Floridsdorf vom 3.10.2011

Das Sozialpsychiatrische Ambulatorium Floridsdorf - Dr. Z O - bestätigte am 3.10.2011, dass C seit Ende August 2011 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung mit der Diagnose Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ F 60.31 stehe.

Frau B besucht seit einiger Zeit die PSD-Tagesklinik für Borderlinepatienten und zeigte sich dort in einem sehr angespannten, dysphorisch-gereizten und depressiven somit insgesamt mischbildhaften Zustand und wurde zur Optimierung der vorbestehenden psychepharmakologischen Therapie an unserer Ambulanz überwiesen.

Nach zusätzlicher Gabe von Seroquer und Trileptal sowie Umstellung der antidepressiven Medikation von Efectin auf Sertralin kam es bisher nur zu einer sehr geringen Besserung des Zustandsbildes.

Frau B ist derzeit aus psychiatrischer Sicht sehr eingeschränkt belastbar; abgesehen von der ausgeprägten Stimmungslabilität bestehen depressive Symptome i.S. von Konzentrations-, Antriebs- und Schlafstörungen. Frau B ist derzeit weder arbeits- noch kursfähig, auch ist sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihr Musikstudium fortzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass eine deutliche Besserung des Zustandsbildes erst in einigen Monaten oder sogar erst in einem Jahr zu erwarten ist.

Bestätigung Dr. I J vom 9.1.2015

Dr. I J, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, bestätigte am 9.1.2015:

Frau C B geb. ...12.1987 war erstmals im Februar 2008 in meiner Praxis in Behandlung.

Bereits im Winter 2002 hatte die Patientin eine antidepressive Medikation erhalten und war nach einer akuten Krise mit suizidaler Einengung im Ambulatorium Boje in jugendpsychiatrischer und psychtherapeutischer Behandlung Damals erhielt sie Fluctine, Trittico und Dominal.

Der Zustand der Patientin besserte sich durch die Behandlung, immer wieder kam es jedoch zu depressiven Phasen mit zum Teil selbstdestruktiven Merkmalen.

Neben depressiven Phasen bestand außerdem eine affektive Instabilität im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, weswegen die Patientin neben der antidepressiven Therapie auch eine neuroleptische Medikation erhielt. ( Zunächst Cipralex und Mirtazapin, zusätzlich Risperdal und dann Quetiapin, die jedoch wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden mussten.)

Seit 2008 ist die Patientin außerdem in regelmäßiger Psychotherapeutischer Behandlung.

Zurzeit wird Frau B im PSD Wien psychiatrisch betreut.

Bestätigung Dr. AA N

Dr. AA N, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin (Integrative Gestalttherapie) bestätigte am 9.12.2014 :

Frau B steht seit April 2008 aufgrund einer Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus und rezidivierenden Depressionen bei mir in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Psychiatrisch wurde sie von 2008 bis 2011 von Dr. I J behandelt, seit 2011 ist sie bei Dr. O im PSD1210 Wien in Behandlung.
ln April 2008 hatte die Pat schon einige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen bei diversen Kollegen in Anspruch genommen. Bereits mit 14 Jahren kam es zum 1. Suizidversuch und schweren depressiven Episoden.
ln all den Jahren, seit ich die Patientin betreue, war sie kaum belastbar und auch ihr begonnenes Studium im Herbst 2009 in Freiburg, musste sie aufgrund der Schwere der Erkrankung, zweimal unterbrechen ( Beurlaubung Sommersemester 2010, Sommersemester 2011) und schließlich Beginn Wintersemester 2011 beenden.
Seit Abbruch des Studiums war sie aufgrund der Schwere der Erkrankung nicht mehr in der Lage beruflich Fuß zu fassen.

Darüberhinaus ist aktenkundig:

Berufsausbildung

Die Hochschule für Musik Freiburg im Breisgau teilte mit, dass C auf Grund des Arztattestes des Dr. med. P mit Datum 1.6.2011 nach ihrer Beurlaubung im Sommersemester 2010 auch für das Sommersemester 2011 beurlaubt wurde. Rückwirkend zum 30.9.2011 wurde C über ihren eigenen Antrag exmatrikuliert (Exmatrikulationsbescheinigung vom 14.10.2011).

Die Hochschule für Musik Freiburg im Breisgau bestätigte am 14.10.2011, dass C D B, geboren am ...12.1987 in Wien, Österreich, "vom Wintersemester 2009/10 (Semesterbeginn: 01.10.2009) bis einschließlich dem Sommersemester 2011 (Semesterende: 30.09.2011) als ordentlich immatrikulierte Studentin im Studiengang Bachelor of Music mit dem Hauptfach Komposition Mitglied unserer Hochschule war. Frau B war im Sommersemester 2010 sowie im Sommersemester 2011 beurlaubt."

Zuvor nahm C an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien am Vorbereitungslehrgang Komposition, Dirigieren , Tonmeisterstudium teil.

Lebensunterhalt

Zum Lebensunterhalt erklärte der Bf, dass C (laut Meldeauskunft: Seit März 2013) in einer neben der elterlichen Wohnung gelegenen Eigentumswohnung seiner Ehegattin wohne und die Eltern zur Gänze für die näher aufgeschlüsselten und belegmäßig teilweise nachgewiesenen Lebenshaltungskosten aufkämen.

Psychotherapie und weitere ärztliche Bestätigungen

Aktenkundig sind folgende Honorarnoten und weitere ärztliche Bestätigungen

Laut Honorarnoten Dr. AA N, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin (Integrative Gestalttherapie), vom 27.6.2013 und 22.8.2012 wurden Sitzungen für "große Psychotherapie" im April, Mai, Juni, Juli und August 2013 abgehalten, Diagnose F32.2, F60.3 (= Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung). Die Wiener Gebietskrankenkasse hat einen Teil der Kosten erstattet.

Dr. AA N bestätigte am 22.4.2014, dass C seit April 2008 aufgrund einer Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus und rezidivierenden Depressionen bei ihr in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung stehe. "Anamnestisch war zu erheben, dass Frau B bereits ab dem 14.Lebensjahr deutliche Symptome dieser Erkrankung zeigte."

Dr. med. Y P, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, diagnostizierte am 11.2.2011 F60.31 (= Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ).

Die Universitätsklinik für Psychiatrie und Pyschosomatik am Universitätsklinkum Freiburg teilte C am 13.7.2011 mit:

Ihre Unterlagen wurden ausgewertet und eine stationäre Aufnahme wäre Ihrem Testprofil nach gut möglich.Voraussetzung für die Aufnahme auf Station ist jedoch eine mindestens dreimonatige Abstinenz von jeglichen Substanzen, die abhängig machen (ausgenommen Zigaretten).Da Sie Ihren Angaben zufolge missbräuchlich Alkohol zu sich nehmen, ist eine stationäre Aufnahme bei uns derzeit nicht möglich.Melden Sie sich bitte erneut, wenn Sie eine Entgiftung vorgenommen haben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§§ 166 f BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Gemäß §  2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der bis 30.6.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).

§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.

(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob die Tochter des Bf dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VfGH 10.12.2007, B 700/07).

Sachverständigengutachten

Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen.

Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen.

Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben (vgl. VwGH 23.6.2014, 2010/12/0036; VwGH 2.7.2009, 2009/12/0083).

Unvollständigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice

Den beiden aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice liegen nach deren Befund folgende Beweismittel zugrunde:

Gutachten vom 27./31.3.2014:

2013-12-19 DERMATOLOGIE/AKH
2012-11-06 TAGESKLINIK OWS/ PRIMARIAT RIEßLAND-SEIFERT
2013-01-12 OWS/PRIMARIAT RIEßLAND-SEIFERT
2011-10-03 PSD FLORIDSDORF/DR. O

Ebenso Gutachten vom 23./24.9.2014:

2013-12-19 DERMATOLOGIE/AKH
2012-11-06 TAGESKLINIK OWS/ PRIMARIAT RIEßLAND-SEIFERT
2013-01-12 OWS/PRIMARIAT RIEßLAND-SEIFERT
2011-10-03 PSD FLORIDSDORF/DR. O
 

Insbesondere folgende, im Verfahren vor dem Finanzamt und zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beweismittel fanden keinen Eingang in die Befunde:

  1. 1. Lebenslauf mit Ausbildungs- und Krankheitsverlauf
  2. 2. Kostenerstattungen Wiener Gebietskrankenkasse für verschiedene Wahlarzthonorarnoten
  3. 3. Bestätigung Dr. I J vom 9.1.2015
  4. 4. Bestätigungen Dr. AA N vom 22.4.2014 und vom 9.12.2014
  5. 5. Diagnose von Dr. Y P vom 11.2.2011
  6. 6. Schreiben der Universitätsklinik für Psychiatrie und Pyschosomatik am Universitätsklinkum Freiburg vom 13.7.2011
  7. 7. Bestätigungen der Hochschule für Musik Freiburg und der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.).

Hat das Gutachten des Sozialministeriumservice die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob das Kind auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist.

Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist oder eine derartige Behinderung nicht besteht (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014).

Information des Sozialministeriumservice über maßgebliche Beweismittel

Im Beschwerdeverfahren genügt es nicht, durch das Finanzamt im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumservice zu veranlassen, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen, der Behörde von der Antragstellerin bzw. dem Kind selbst vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig. Dem Sozialministeriumservice sind von der belangten Behörde alle im gegenständlichen Verfahren aufgenommenen Beweise durch Übermittlung der entsprechenden Urkunden zur Kenntnis zu bringen (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014).

Zurückverweisung der Sache an die Behörde

Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres?

Der Bf hat im Verfahren vorgebracht, seine im Dezember 1987 geborene Tochter C stehe nicht erst seit dem Jahr 2011, sondern bereits seit April 2008 aufgrund einer Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus und rezidivierenden Depressionen in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung und hat dies durch entsprechende, dem Sozialministeriumservice bislang nicht vorliegende Urkunden bestätigt.

Wäre C bereits ab April 2008 infolge ihrer Erkrankung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wäre die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres von C eingetreten.

Die bisher vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice gehen aus diese Beweismittel - ebenso wie auf die anderen erst im Zuge des Verfahrens vorgelegten Beweismittel - nicht ein.

Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

Der Erlass des BMF vom 23.12.2002, 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF vom 2.2.2010, BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Bundessozialamt durch die Finanzämter vor.

Das Gericht hätte daher ohne Bescheidaufhebung die erforderliche Ergänzung des Gutachtens durch das Finanzamt veranlassen müssen, dieses hätte dann dem Gericht zu berichten gehabt, das Gericht hierzu das Parteiengehör zu wahren gehabt und allenfalls hätte in weiterer Folge das Gericht – nach Einholung entsprechender Zustimmungserklärungen – nach § 300 BAO vorgehen können.

Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014).

Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren eine Ergänzung des Gutachtens des Sozialministeriumsservice zu veranlassen haben.

Hierbei genügt es nicht, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumsservice anzufordern, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014).

Dem Sozialministeriumsservice sind somit von der belangten Behörde alle im gegenständlichen Verfahren aufgenommenen Beweise durch Übermittlung der entsprechenden Urkunden in Kopie oder als PDF sowie der gegenständliche Beschluss des Gerichts - der die den Akteninhalt bildenden Urkunden zusammenfasst - zur Kenntnis zu bringen (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014).

Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres?

Vor einer neuerlichen Befassung des Sozialministeriumservice wird das Finanzamt zu ermitteln haben, ob nicht die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 während einer Berufsausbildung eingetreten ist.

Geht man von den bisherigen Gutachten des Sozialministeriumsservice aus, ist die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit spätestens im August 2011 eingetreten.

Zu diesem Zeitpunkt war C immatrikulierte Studentin an der Hochschule für Musik Freiburg im Breisgau. Die Exmatrikulation erfolgte erst (rückwirkend auf Grund eines Antrages vom 10.11.2011) mit 30.9.2011.

Über das Studium an der Hochschule für Musik Freiburg im Breisgau fehlen nähere Feststellungen, die für die Beurteilung, ob eine  krankheitsbedingt beeinträchtigte  Berufsausbildung vorlag oder nicht, notwendig sind. Auch ist auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hinzuweisen, wonach die Studienzeit "... durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) ...verlängert" wird.

Laut Lebenslauf hat C im Juli 2009 die Aufnahmeprüfung an der Hochschule für Musik bestanden und das Studium im Wintersemester 2009/2010 begonnen. Nach krankheitsbedingter Beurlaubung im Sommersemester 2010 wurde im Wintersemester 2010/2011 wiederum studiert, woran sich bis zur Exmatrikulation eine Beurlaubung für das Sommersemester 2011 anschloss. Laut Exmatrikulationsbescheinigung gab es während der zwei Studienjahre zwei Fachsemester und zwei Urlaubssemester, auch während der Urlaubssemester war C immatrikuliert.

Hat C ernsthaft ein Studium an der Hochschule für Musik betrieben, stünde eine krankheitsbedingte Studienverhinderung und die krankheitsbedingte Beurlaubung während zweiter Semester (bis zum Studienabbruch) dem Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 nicht entgegen. Darüber fehlen aber konkrete Feststellungen, etwa welche Lehrveranstaltungen während der Fachsemester besucht wurden. Hierzu wäre vom Finanzamt  falls sie sich hierzu in der Lage fühlt, zunächst C als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen, ergänzend können Lehrveranstaltungsbestätigungen und/oder Bestätigungen der an der Hochschule Lehrenden über die Ernsthaftigkeit des Studiums eingeholt werden.

Lag eine Berufsausbildung vor, dann wurde diese nach der Aktenlage mit Ende September 2011 beendet, also nach Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit mit spätestens August 2011 nach den bisher vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice.

Für C stünde daher Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) - rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung und vorerst unbefristet - zu, wenn sie sich bis Ende September 2011 in Berufsausbildung befand.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

 

 

Wien, am 23. März 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 177 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013
VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063
VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068
VfGH 10.12.2007, B 700/07
VwGH 23.06.2014, 2010/12/0036
VwGH 02.07.2009, 2009/12/0083

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