Alleinverdienerabsetzbetrag
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105289.2014
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 27.06.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 04.06.2014, betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) ist tschechischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Tschechischen Republik. Der Bf. brachte am 10.01.2014 mit amtlichem Vordruck (L1-2013) eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 bei der belangten Behörde ein. Der Bf. erklärte, dass es eine inländische gehaltsauszahlende Stelle gebe und beantragte Kosten für Familienheimfahrten. Der amtliche Vordruck wurde nicht unterschrieben.
Mit Schreiben von 08.05.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bf. ein Ergänzungsersuchen über FinanzOnline mit - im Wesentlichen - folgendem Inhalt:
"EU/EWR-BürgerInnen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dies gilt aber nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.
Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können und wollen, geben Sie dies bitte in Ihrer Antwort bekannt und legen Sie die notwendige/n Bescheinigung/en (Formular E9) bei."
Im Zuge des Vorhalteverfahrens brachte der Bf. einen Antrag gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 mit Hilfe des amtlichen Vordrucks L1i-2003 samt Formulare E9 für sich und seine Ehegattin ein. Gleichzeitig beantragte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag unter Angabe, dass ein Kind (Geburtsjahr 2007) im Sinne des § 106 EStG 1988 vorliege (Punkt 5.3. des Formulars L1-2013).
Mit Bescheid vom 04.06.2014 wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2013 veranlagt. Der Ansatz des Alleinverdienerabsetzbetrages wurde mit dem Hinweis verweigert, dass dieser bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zustehe, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehe. Da diese Voraussetzungen beim Bf. nicht gegeben seinen, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am 27.06.2014 auf elektronischem Wege Beschwerde ein und führte darin aus, dass eine Option gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 ausgeübt worden sei. Im Sinne der RZ 10772c der Lohnsteuerrichtlinien werde die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. Gemäß Formular E411 sei die tschechische Familienbeihilfe in den Monaten 1-12 2013 bezogen worden.
Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2014 mit der Begründung ab, dass dem Bf. im Jahr 2013 nur 3 Monate der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zugestanden sei, demnach kein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorliege und daher die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht gegeben seien.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2014 begehrte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sachverhalt
Der Bf. ist tschechischer Staatsbürger. Im Streitjahr war der Bf. im Inland in den Zeiträumen 09.09. bis 27.09.2013, 07.10. bis 31.10.2013 sowie 25.11. bis 29.11.2013 bei ein und demselben Dienstgeber unselbständig beschäftigt.
Der Bf. ist verheiratet und hat am Familienwohnsitz in der Tschechischen Republik ein im Jahr 2007 geborenes Kind. Im Streitjahr bezog die Ehegattin des Bf. in der Tschechischen Republik die Familienbeihilfe für dieses Kind.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag, der Einsichtnahme in den Veranlagungsakt (angefochtener Bescheid und Beschwerdevorentscheidung samt deren Begründung), dem vorgelegten Familienbeihilfe-Akt sowie den Ausführungen des Bf. im abgabenbehördlichen Vorhalteverfahren.
Rechtslage
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (siehe § 124b Z 242 EStG 1988) lautet:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 lautet:
(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11 000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden
Erwägungen
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 erfordert die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages das Vorhandensein mindestens eines Kindes im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988. Als Kinder gelten gemäß dieser Bestimmung nur Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.
Nach dem festgestellten Sachverhalt bezog die Gattin des Bf. die Familienbeihilfe in der Tschechischen Republik. Dass dem Bf. ein Kinderabsetzbetrag, der (siehe § 33 Abs. 3 EStG 1988) die Gewährung der Familienbeihilfe voraussetzt, im Streitjahr mehr als 6 Monate zustand, ist auszuschließen, zumal der Bf. auch lediglich 3 Monate in Österreich beschäftigt war. Dies wurde vom Bf. auch nicht behauptet.
Der Bezug ausländischer Familienbeihilfe durch den Bf. bzw. seine Ehefrau ist für die Frage des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrages in Österreich nicht einzurechnen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ro 2016/15/0031). Die diesbezüglichen Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag gehen damit ins Leere.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.
Wien, am 3. Juli 2019
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
