BFG RV/7104197/2019

BFGRV/7104197/201925.6.2025

Keine Anwendung der steuerlichen Begünstigung gem. § 23a KStG mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104197.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch EWT Kampits & Kocsis SteuerberatungsOG, Joseph Haydn-Gasse 40/2, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerde vom 5. Juli 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 6. Juni 2019 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017,
Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 sowie
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2017,
Steuernummer ***BF1StNr1***
zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ein Beteiligungsunternehmen und war im Jahr 2017 zu 94% an der ***1*** beteiligt.
Die Bf. ist zudem Gruppenträgerin; Gruppenmitglied ist die ***2***.

Der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 wurde am 6. Juni 2019 erlassen. Das Einkommen der Gruppenträgerin, der Bf., wurde lt. Erklärung mit Euro 417.383,43 festgestellt. Eine Nichtfestsetzung gem.§ 23a KStG 1988 erfolgte mit Null.
Die händische Bescheidbegründung erging dazu erst am 5. Juli 2019.
Inhaltlich folgte diese der Bescheidbegründung vom 11. Juni 2019 zum Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017.

Der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 wurde am 6. Juni 2019 erlassen. Die Körperschaftsteuer wurde iHv 34.509,00 festgesetzt.
Bei Berechnung der Körperschaftsteuer wurde von den Gruppeneinkünften lt. Erklärung iHv 606.033,25 ein Verlustvortrag iHv 440.623,29 in Abzug gebracht. Das Einkommen Gruppe betrug 165.409,96 und wurde dieses mit 25% der Körperschaftsteuer unterzogen.

In der dazu ergangenen händischen Bescheidbegründung vom 11. Juni 2019 war u.a. ausgeführt, dass bei der Veranlagung der Mitunternehmerschaft für das Jahr 2017 für den im außergerichtlichen Sanierungsverfahren erzielten Sanierungsgewinn die steuerliche Begünstigung gewährt wurde.
Dies führe zu folgender Auswirkung bei der Bf.
Gem. Rz. 1534 KStRl habe die Berechnung des Nichtfestsetzungsbetrages auf Basis des individuellen Einkommens beim einzelnen Gruppenmitglied zu erfolgen. Aufgrund der persönlichen Steuerpflicht der Gruppenmitglieder und der Tatsache, dass durch Anfallen eines Sanierungsgewinnes eine Betriebsvermögensvermehrung nur beim Gruppenmitglied und nicht auch beim Gruppenträger eintritt, habe die Berechnung des nach § 23a Abs. 2 KStG 1988 (sowie bei außergerichtlichen Sanierungen ggf. nach § 206 Abs. 1 lit. b BAO) nicht festzusetzenden Körperschaftsteuerbetrages stets nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des Gruppenmitglieds zu erfolgen.
Die steuerliche Begünstigung nach § 23a KStG bzw. im konkreten Fall nach § 206 Abs. 1 lit. b BAO ergebe, dass im Feststellungsbescheid Gruppenträger die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 417.383, 43 aus der Mitunternehmerschaft erfasst seien (lt. Erklärung).
Es sei ein gesamter Verlustvortrag für 2017 iHv 440.623,29 vorhanden. Der verbleibende Betrag von 23.239,86 sei im Zuge der Gruppenbesteuerung zu verwerten.
Die Sanierung habe keinen Einfluss auf die Besteuerung des Gruppeneinkommens. Die Quotenregelung komme nicht zum Tragen, da das zu versteuernde Einkommen inkl. Sanierungsgewinn bei der Bf. bereits durch den Ansatz von 100% Verlustabzug auf Null gestellt worden sei.

Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 wurde ebenfalls am 6. Juni 2019 erlassen. Auf Basis der Nachforderung aus dem Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 wurden die Aussetzungszinsen iHv 293,41 festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2019 wurde Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017, gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017, jeweils vom 6. Juni 2019, erhoben.

Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde richtete sich gegen die seitens der Behörde unterlassene Nichtfestsetzung gem. § 23a KStG für den im Ergebnis enthaltenen Sanierungsgewinn. Dadurch werde die Körperschaftsteuer iHv 34.509,00 anstatt unter Berücksichtigung der Nichtfestsetzung iHv 14.612,00 festgesetzt.
Im Feststellungsbescheid Gruppenträger sei über die Höhe des enthaltenen Sanierungsgewinns nicht abgesprochen worden und die Nichtfestsetzung mit Null anstatt mit 19.897,47 erfolgt.
Dadurch hätten sich auch zu hohe Zinsbeträge bei Festsetzung der Anspruchszinsen ergeben.

Es wurde beantragt die angeführten Bescheide wegen
"Rechtswidrigkeit des Inhalts" wie folgt abzuändern:
Berücksichtigung der Nichtfestsetzung gem. § 23a KStG iHv 19.897,00 für den im Ergebnis enthaltenen Sanierungsgewinn und Anführung des Sanierungsgewinns dem Grunde und der Höhe nach im Feststellungsbescheid sowie Neuberechnung der Anspruchszinsen.

In der Begründung der Beschwerde wurde nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmung des § 23a KStG ausgeführt, dass die Ansicht der Behörde, wonach sich der Sanierungsgewinn durch den Verlustabzug steuerlich nicht auswirken würde und die Nichtfestsetzung mit Null zu erfolgen habe, den Zweck des § 23a KStG konterkarieren würde. Es sei unbeachtet geblieben, dass die Verlustvorträge zur Gänze aus dem Bereich des Gruppenmitglieds stammten und daher mit dessen laufenden Gewinn zu verrechnen seien. Die Behörde berechne den Nichtfestsetzungsbetrag rein auf Ebene des Gruppenträgers und berufe sich auf Rz 1534 KStR 2013 die Bezug auf die Judikatur des VwGH nehmen.
Beide Grundlagen hätten sich auf Sanierungsgewinne bezogen, die auf Ebene des Gruppenmitglieds angefallen seien. Die Berechnung des Nichtfestsetzungsbetrages sei in der Literatur umstritten. Die Bf. zitierte dazu Aufsätze aus Taxlex 2014 (Kanduth-Kristen / Komarek) sowie aus dem Update-Kommentar Bergmann/Bieber 2015 zu § 23a (Ausführungen Bieber/Lehner). Nach der in der Literatur vertretenen Ansicht sei die Berechnung des Nichtfestsetzungsbetrages auf Ebene des Gruppenträgers vorzunehmen.

Die der Beschwerde angefügte Verhältnisrechnung iSd § 23a Abs. 2 KStG lege dar, dass es auf Ebene der Gruppenträgerin zu einem Nichtfestsetzungsbetrag iHv 19.897,00 komme.

Es wurden die Berücksichtigung bei Festsetzung der Körperschaftsteuer Gruppe und entsprechend die Herabsetzung der Aussetzungszinsen beantragt.
Weiters wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet und die direkte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie Entscheidung in mündlicher Senatsverhandlung beantragt.

Mit Vorlagebericht vom 31. Juli 2019 übermittelte die Behörde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung das gegenständliche Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht (BFG) und informierte darüber auch die Beschwerdeführerin (Bf.).

Mit Beschluss des BFG vom 12. Februar 2024 wurde die Bf. um Stellungnahme und Übermittlung ergänzender Unterlagen ersucht.
U.a. war die Tatsache festgehalten, dass es sich nach der Aktenlage bei dem angeführten "Sanierungsgewinn" um einen Forderungsverzicht diverser Gläubiger (s. Anhang zum Jahresabschluss per 31.12.2017, Erläuterungen zur GuV-Rechnung) infolge eines außergerichtlichen Sanierungsverfahrens gehandelt habe.
Unterlagen, dass der Betrag von 535.020,00 auf einem erfolgten Insolvenzverfahren beruhe bzw. ein solches eröffnet worden sei, lagen dem BFG nicht vor.
Der anteilige "Sanierungsgewinn" sei der Bf. im Feststellungsverfahren mit 502.918,80 zugewiesen worden. Der Jahresverlust habe ohne "Sanierungsgewinn" Euro -85.535,37 betragen.
Der dem Feststellungsbescheid Gruppenträger zugrunde gelegte Gewinn habe 417.383,43 betragen.

Unter Bezug auf die gesetzliche Bestimmung des § 23a KStG 1988 war dargelegt, dass nur Sanierungsgewinne, die im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens erzielt wurden, steuerlich begünstigt seien. Für Sanierungsgewinne, die nicht unter die Definition des § 23a KStG 1988 fallen, wie z.B. Vermögensvermehrungen infolge eines ausgerichtlichen Ausgleichs, wäre die gesetzliche Begünstigung nicht zu gewähren.

Nach der Aktenlage sei im Jahr 2017 kein Insolvenzverfahren geführt worden und ein Sanierungsgewinn aus einem außergerichtlichen Forderungsverzicht vorgelegen. Somit könne keine Steuerfreistellung gem. § 23a KStG 1988 erfolgen. Auch für eine Abstandnahme von der Festsetzung von Abgaben verbliebe nach der gesetzlichen Bestimmung des § 206 Abs. 1 lit. b BAO kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass der offene Abgabenanspruch aus dem Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 (Euro 34.509,00) nicht durchsetzbar gewesen wäre, seien dem BFG nicht vorgelegen.

Da es sich um einen Begünstigungstatbestand handle, habe der die Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne.
Die Bf. sei daher um Darlegung des Grundes und um Angaben zur Gestaltung des Sanierungsverfahrens zur Klärung der grundsätzlichen Frage des Vorliegens eines begünstigten Sanierungsgewinnes ersucht worden.

In der Stellungnahme der Bf. vom 15. März 2024 war zur Sanierung u.a. dargelegt, dass die Gläubiger der Bf. einer Umschuldung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines Sanierungskonzeptes (dem Schriftsatz beigelegt) zugestimmt hätten. Die Sanierungsvereinbarungen waren ebenfalls beigelegt. Ein Punkt der Sanierungsvereinbarung betraf die Bedingung "Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bf. und/oder der ***2***". Weitere Details zur Sanierung waren angeführt.

Die Bf. vermeinte zudem, dass, aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Änderung der Rechtslage zu § 23a KStG, auch für die Bf. die Voraussetzungen für die Begünstigung gegeben seien. Auch wenn die Rechtslage erst für Fälle ab der Veranlagung 2021 geschaffen worden sei, scheine im Sinne des Gesetzgebers eine Anwendbarkeit für den Fall der Bf. möglich.

Mit Schreiben der Bf. vom 17. Juni 2025 wurde der Antrag auf Entscheidung in mündlicher Senatsverhandlung zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im gegenständlichen Veranlagungsverfahren der Bf. des Jahres 2017 (Feststellungsbescheid Gruppenträger und Körperschaftsteuer Gruppe) war die Frage strittig ob und inwieweit die Nichtfestsetzung der Steuer iSd Bestimmung des § 23a KStG 1988 im Jahr 2017 bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns infolge eines außergerichtlichen Forderungsverzichts anzuwenden war.

Gesetzliche Grundlagen

§ 23a KStG 1988 in der für das Jahr 2017 geltenden Fassung lautete:
Abs 1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
Abs. 2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:
1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote).
3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.

Eine Änderung der genannten Bestimmung erfolgte mit Gültigkeit für Veranlagungen erst ab 2021 mit BGBl I 2021/227. Damit wurde § 23a Abs. 2 auf außergerichtliche Sanierungen erweitert.

§ 206 Abs. 1 lit. b BAO
Abs. 1) Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung der Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,
a) …
b) soweit im Einzelfall aufgrund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird;
c) … .

Der zu beurteilende Sachverhalt ergab sich für das BFG aus den beigebrachten Unterlagen der Behörde, den Jahresabschlüssen, der Beschwerde und den weiteren durch die Bf. beigebrachten Unterlagen und Schriftsätzen.

Sachverhalt und Würdigung

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen war als unstrittig festzuhalten, dass bei der Bf. im Jahr 2017 kein gerichtliches Insolvenzverfahren stattgefunden hatte.

Es war jedoch auf Basis eines Sanierungskonzeptes außergerichtlich eine Umschuldung von Verbindlichkeiten erfolgt. Gläubiger der Bf. vereinbarten mit der Bf. Forderungsnachlässe unter den Bedingungen der Zahlung gewisser Abschlagsbeträge und der Unterlassung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bf.
Der daraus resultierende Forderungsnachlass betrug laut Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2017 insgesamt Euro 535.020,00. Der Bf. wurden davon nach Veranlagung der Mitunternehmerschaft Euro 502.918,80 zugewiesen.
Wie der vorgelegten steuerlichen Mehr/Weniger-Rechnung der Bf. zu entnehmen war, betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2017 für die Bf. als Gruppenträgerin im Ergebnis Euro 417.383,43.
Dieser Betrag fand sodann erklärungsgemäß seinen Niederschlag im gegenständlichen Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017.

Zum Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017

Die Bf. beantragte in der Beschwerde die Anwendung des § 23a KStG 1988. Die Bf. beantragte folglich die begünstigte Behandlung des "Sanierungsgewinnes", des Gewinnes, der infolge des Wegfalls betrieblicher Verbindlichkeiten entstanden war.

Diesem Antrag war jedoch aus nachstehenden Gründen kein Erfolg beschieden.

Aufgrund der im Jahr 2017 geltenden gesetzlichen Bestimmung des § 23a Abs. 1 KStG 1988 gehörten Sanierungsgewinne zu den Einkünften einer Körperschaft und stellen damit grundsätzlich einen Teil des zu besteuernden Einkommens dar.
Abs. 2 normierte im Sinne einer Tarifvorschrift die weiteren Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung.
Demzufolge war der aus einem gerichtlichen Insolvenzverfahren entstandene Sanierungsgewinn steuerlich begünstigt. Es war weiters vorgegeben wie die Berechnung der Steuer und eine anteilige Nichtfestsetzung der Steuer in einem solchen Fall zu erfolgen hatten.

Nach der geltenden gesetzlichen Bestimmung war die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Begünstigung und Feststellung eines Nichtfestsetzungsbetrages, dass der Sanierungsgewinn infolge eines geführten gerichtlichen Insolvenzverfahrens entstanden war.

Im Fall der Bf. lag im Jahr 2017 jedoch ein Gewinn aus einer außergerichtlichen Sanierungsvereinbarung, aus einem Sanierungskonzept, vor.

Es war bei der Bf. im Jahr 2017 zu einer Umschuldung von Verbindlichkeiten in Verbindung mit Forderungsnachlässen der Gläubiger der Bf. gekommen. Über das Vermögen der Bf. wurde nie ein Insolvenzverfahren eröffnet; diese Nichteröffnung entsprach auch der Bedingung in der mit den Gläubigern geschlossenen Sanierungsvereinbarung.

Das durchgeführte Sanierungsverfahren erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23a KStG (in der für das Jahr 2017 geltenden Fassung) für die Anwendung der steuerlichen Begünstigung nicht.
Der zu beurteilende Gewinn im Jahr 2017, die Vermögensvermehrung, resultierte aus keinem gerichtlichen Insolvenzverfahren; ein solches hatte nicht stattgefunden. Somit lagen die Voraussetzungen für die Durchführung einer Vergleichsrechnung zur Ermittlung der Steuer und eines etwaigen Differenzbetrages nicht vor.
Da es an den Grundlagen für die Anwendung der steuerlichen Begünstigung fehlte, konnte keine Steuerfreistellung, keine Nichtfestsetzung der Steuer, iSd § 23a KStG erfolgen.

Die spätere Änderung der gesetzlichen Bestimmungen und Einbeziehungen von Sanierungsgewinnen aus außergerichtlichen Verfahren war erst auf Veranlagungen ab dem Jahr 2021 anzuwenden.
Bis zum Jahr 2020 konnte ein Ausgleich, der nicht nach der Insolvenzordnung erfolgt war, zu keinem begünstigungsfähigen Sanierungsgewinn führen.

Der angefochtene Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 war zu Recht ergangen; das Einkommen des Gruppenträgers betrug dementsprechend 417.383,43.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zu beurteilen und abzuweisen.

Zum Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017

Der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 war von der Behörde ebenfalls am 6. Juni 2019 erlassen worden. Die Körperschaftsteuer wurde damit iHv 34.509,00 festgesetzt.

Der Berechnung der Körperschaftsteuer wurden die Gruppeneinkünfte lt. Erklärung iHv 606.033,25 zugrunde gelegt.
Diese ergaben sich aus der Summe der Einkünfte der Bf. iHv 417.383,43 zuzüglich der Einkünfte des Gruppenmitgliedes iHv 188.649,82. Davon wurde der Verlustvortrag iHv insgesamt 440.623,29 in Abzug gebracht. Der unter Beachtung der Verlustvortragsgrenze mögliche Verlustabzug wäre insgesamt höher gewesen.

Das Einkommen Gruppe betrug somit 165.409,96 und wurde davon die Körperschaftsteuer mit 25% iHv 41.352,49 ermittelt. Nach Abzug der anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer wurde die Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 iHv 34.509,00 festgesetzt.

Die Beschwerde der Bf. richtete sich nicht gegen die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Körperschaftsteuer an sich. Die Bf. erhob gegen die Nichtanwendung der Nichtfestsetzung gem. § 23a KStG Beschwerde.

Wie schon oben zum Feststellungsbescheid Gruppenträger ausgeführt, war im Fall der Bf. nach der im Jahr 2017 geltenden gesetzlichen Bestimmung die Begünstigung des § 23a KStG zu versagen.
Es war kein aus einem gerichtlichen Insolvenzverfahren resultierender Sanierungsgewinn gegeben, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der abgabenrechtlichen Begünstigung nicht erfüllt waren.
Aufgrund des aus einem außergerichtlichen Forderungsverzicht stammenden Gewinnes hatte keine (anteilige) Steuerfreistellung gem. § 23a KStG zu erfolgen.

Die mit dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2017 durchgeführte Festsetzung der Körperschaftsteuer war daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt.

Zur Frage der Anwendung der Bestimmung des § 206 BAO

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 206 Abs. 2 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Angaben unter bestimmten Voraussetzungen Abstand nehmen. Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen; es besteht kein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen auf eine derartige Maßnahme.

Wie durch das BFG festgestellt werden konnte, war über das Vermögen der Bf. nie ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Abgabenkonto war in den vergangenen Jahren ausgeglichen; es wurden laufend Zahlungen geleistet.
Der derzeit auf dem Konto ausgesetzte Betrag (19.897,00 + Zinsen) steht mit dem gegenständlichen Rechtsmittelverfahren in Verbindung.
Dem BFG lagen somit keine Anhaltspunkte vor, um mit Bestimmtheit davon ausgehen zu können, dass der offene Abgabenanspruch aus dem Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 (Euro 34.509,00) nicht durchsetzbar sein wird.

Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung verblieb im Fall der Bf. für eine Abstandnahme von der Festsetzung der Steuer kein Raum.

Zum Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017

Die Bf. erhob gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 auch Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid. Es wurde die entsprechende Reduzierung der mit Bescheid vom 6. Juni 2019 festgesetzten Anspruchszinsen beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid waren Anspruchszinsen iHv 293,41 festgesetzt worden. Diese beruhten auf dem Nachforderungsbetrag zur Körperschaftsteuer aus dem Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 vom 6. Juni 2019.

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um mögliche Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben.

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides.

Der Zinsenbescheid ist grundsätzlich mit Bescheidbeschwerde anfechtbar (z.B. wegen mangelhafter oder nicht rechtswirksamer Zustellung).
Wegen der bestehenden Bindung ist der Bescheid jedoch nicht erfolgreich mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebliche Stammabgabenbescheid inhaltlich rechtswidrig sei.

Die Beschwerde der Bf. richtete sich lediglich gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017. Über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid war abweisend entschieden worden (siehe diese Entscheidung oben).
Auf Grund der Bindung des Zinsenbescheides an die im Spruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesene Nachforderung war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Dies wäre auch der Fall gewesen, wenn es aufgrund der Beschwerde zu einer Änderung oder Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides gekommen wäre. In diesem Fall wäre ein weiterer Zinsenbescheid zu erlassen gewesen.

Die Beschwerde war hinsichtlich der Anspruchszinsen 2017 jedenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt I.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung war über die erhobenen Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 wie im Spruch angeführt abweisend zu entscheiden.
Die angefochtenen Bescheide, jeweils vom 6. Juni 2019, bleiben unverändert.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Vielmehr ergaben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des VwGH.
Die Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am 25. Juni 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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