BFG RV/7104191/2015

BFGRV/7104191/201518.9.2015

Anfechtung der Verböserung (Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers), welche mit der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen worden ist

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104191.2015

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf , gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 des Finanzamtes A vom 24. März 2015 beschlossen:

I.) Die Beschwerde vom 7. April 2015 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wird gemäß § 2a in Verbindung mit (iVm) § 85 Abs. 2 iVm § 250 Abs. 1 lit. b und c Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen erklärt.
Hinweis: Mit dem Ergehen dieser abschließenden Beschwerdeerledigung (Beschluss) tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft, und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 24. März 2015 tritt wieder in Wirksamkeit.

II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) des Beschwerdeführers (abgekürzt: Bf.) für 2014 langte am 20. März 2015 elektronisch beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt A (belangte Behörde) erließ an den Bf. den angefochtenen, mit 24. März 2015 datierten Einkommensteuerbescheid 2014, mit welchem die Einkommensteuer in einer Höhe von -722 Euro, gleichbedeutend einer Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung (=Veranlagung zur Einkommensteuer) in Höhe von 722 Euro, festgesetzt wurde. In diesem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 24. März 2015 wurden – soweit für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) relevant – berücksichtigt:

Am 7. April 2015 langte die Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 24. März 2015 elektronisch bei der belangten Behörde ein. Als Begründung (und zugleich einziges Vorbringen) war eine Datei beigefügt mit dem Abbild einer Baumarktrechnung (Kassenbon) vom 19.11.2014 über insgesamt 570,96 € für ein Kaminofenset, zwei Halogen Tropfen Eco sowie Sonnenblumenkerne.

Die belangte Behörde erließ keinen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO wegen Nichterfüllung von notwendigen Beschwerdebestandteilen laut § 250 Abs. 1 BAO, sondern nahm eine inhaltliche Bearbeitung der Beschwerde des Bf. vor:

Am 21. Juli 2015 langte das mit 19. Juli datierte Schreiben des Bf. bei der belangten Behörde ein, welches die belangte Behörde als Antrag auf die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 7. April 2015 durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) wertete und als solchen mit Vorlagebericht vom 14. August 2015 dem BFG (Bundesfinanzgericht = Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen) übermittelte.

Beigelegt waren dem vorgenannten Schreiben des Bf.:

Auch nach Ansicht des BFG stellt das Schreiben des Bf. vom 19. Juli einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 7. April 2015 (=Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juli 2015) dar, zumal der Bf. aufgrund des letzten Satzes des Schreibens vom 19. Juli („…, mir den neuen Bescheid per Post zukommen zu lassen“) eine weitere Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit (Veranlagung zur Einkommensteuer 2014) erwartet und eine weitere Entscheidung kann beim derzeitigen Verfahrensstand nur noch eine Entscheidung des BFG sein.

Durch den rechtzeitigen Vorlageantrag galt die Beschwerde vom 7. April 2015 gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 BAO ab der Einbringung des Vorlageantrages „wiederum als unerledigt“, sodass das BFG zur Entscheidung über die Beschwerde vom 7. April 2015 zuständig geworden ist.

Bei der Entscheidung über die Beschwerde vom 7. April 2015 überprüfte das BFG zunächst die formalen Voraussetzungen: Nach Ansicht des BFG entsprach die ursprüngliche Ausführung der Beschwerde (Bescheidbeschwerde) vom 7. April 2015 nicht § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO, weil nicht bestimmt oder zumindest bestimmbar war, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und welche Änderungen beantragt würden. Die zumindest erforderliche Bestimmbarkeit (Erschließbarkeit) kann durch behördliche oder gerichtliche Vermutungen, welche Positionen der Baumarktrechnung unter welchem Titel anzusetzen wären, nicht herbeigeführt werden. Weiters entsprach nach Ansicht des BFG auch am 27. August 2015, als das BFG den noch zu erwähnenden Mängelbehebungsauftrag ausstellte, die anhängige Beschwerde (Bescheidbeschwerde) vom 7. April 2015 aus den nachfolgenden Gründen nicht § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO, weil nicht erkennbar war, in welchen Punkten der Bescheid vom 24. März 2015 angefochten werde und welche Änderungen an diesem beantragt würden:

Daher erließ das BFG einen mit 27. August 2015 datierten und am 2. September 2015 laut Rückschein (Beginn der Abholfrist des bei der Post hinterlegten Dokumentes) zugestellten Mängelbehebungsauftrag (Beschluss) an den Bf., in welchem dem Bf. aufgetragen wurde, die Mängel der Beschwerde vom 7. April 2015 (fehlende Erklärung gemäß § 250 Abs. 1 lit. b BAO, in welchen Punkten der ESt-Bescheid 2014 vom 24. März 2015 angefochten werde; fehlende Erklärung, welche Änderungen am ESt-Bescheid 2014 vom 24. März 2015 beantragt würden) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.

Da der Bf. im Verfahren vor dem BFG nicht durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten wird, wurden am Ende des Mängelbehebungsauftrages auch folgende Informationen gegeben:

Am 2. September 2015 wurde der Richter angerufen, erläuterte die vorstehenden Informationen und erfuhr, dass keine Reaktion seitens des Bf. auf den Mängelbehebungsauftrag zu erwarten sei.

Die am Mittwoch, 2. September 2015 begonnene zweiwöchige Frist endete am Mittwoch, 16. September 2015, 24:00 Uhr. Selbst unter Einrechnung einer Postlaufzeit von zwei Tagen ist beim BFG keine Behebung der Mängel der Beschwerde vom 7. April 2015 bis zum 18. September 2015 eingelangt, sodass nunmehr auch für verfahrensrechtliche Zwecke davon auszugehen ist, dass keine Einbringung einer Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist. Somit ist die Beschwerde gemäß § 2a iVm § 85 Abs. 2 iVm § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO als zurückgenommen zu erklären.

Zur (Nicht)Zulässigkeit der Revision

Die Rechtsfragen konnten im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH oder aufgrund einer eindeutigen Rechtslage iSv VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053 gelöst werden. Die Anwendung auf den konkreten Einzelfall ist Aufgabe des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 24.11.2014, Ra 2014/04/0039). Das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt reicht nicht aus, um die Revision zulässig zu machen (vgl. VwGH 9.6.2015, Ro 2014/08/0083). Die (ordentliche) Revision ist somit nicht zulässig.

Erläuterung zum Schicksal der „verbösernden“ Beschwerdevorentscheidung:

Mit dem Ergehen dieses Beschlusses (dieser abschließenden Beschwerdeerledigung) tritt die Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juli 2015 außer Kraft (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, Anm. 10 und E 31 zu § 264 BAO sowie Ritz, BAO5, § 264 Tz 3 sowie VwGH 22.4.2009, 2007/15/0074), und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 24. März 2015 tritt wieder in Wirksamkeit, weil die abschließende Beschwerdeerledigung am angefochten gewesenen Bescheid keine inhaltliche Veränderung vornimmt. Letzteres folgt aus § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 279 Abs. 1 Satz 1 BAO.

 

 

Wien, am 18. September 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 22.04.2009, 2007/15/0074

Stichworte