BFG RV/7104076/2015

BFGRV/7104076/20151.3.2016

Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104076.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Stb, V, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 10.07.2014 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2008 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2015 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2007 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 11.9.2012 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2008 mit dem Ersuchen, die behinderungsbedingten Kosten der Zahn- und Kieferbehandlungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 10.7.2014 wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine ärztliche Bestätigung aus dem Kalenderjahr 2012 und der Befundbericht des Bundessozialamtes vom 25.11.2013, der eine Knochenatrophie des Kieferknochens mit einem Behinderungsgrad von 0% im Rahmen der Gesamtbehinderung von 60% bescheinigt, keine geeigneten Unterlagen darstellen würden, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens und Anerkennung der Zahnbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt führen könnten.

Gegen den Abweisungsbescheid erhob die Bf. eine Bescheidbeschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Mit der Bescheidbegründung vom 10.7.2014 verkenne das Finanzamt die Sach- und Rechtslage. Maßgeblich sei, ob die Bezug habenden Zahnarztkosten in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Grunderkrankung/Behinderung stünden. Der Nachweis dieses ursächlichen Zusammenhanges sei durch den Befund des die Bf. langjährig behandelnden Zahnarztes Prof. DDr. Rolf E vom 5.9.2012 und den Befund des Bundessozialamtes vom 25.11.2013 nachgewiesen worden. Auf Grund dieser Befunde stehe fest, dass es sich bei den außergewöhnlich hohen Zahnbehandlungskosten um solche Aufwendungen handle, welche nicht regelmäßig anfallende Heilbehandlungskosten zur Stabilisierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes darstellen und dass diese Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit der durch die Behinderung verursachten Erkrankung stehen.

Da die Beschwerde vom 8.8.2014 beim Finanzamt nicht eingelangt ist, wurde sie am 13.10.2014 (erneut) eingebracht. 

Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 6.7.2015 wurde die Beschwerde vom 13.10.204 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 11.7.2014 gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist gem. § 245 bzw. 276 BAO bereits abgelaufen sei.

Am 23. 7.2015 wurde über FinanzOnline ein Vorlageantrag eingebracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. beantragte mit Eingabe vom 11.9.2012 die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2008. Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 10.7.2014 abgewiesen. Gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages wurde eine Bescheidbeschwerde eingebracht. Am 6.7.2015 erließ die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 13.10.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 28.8.2008 wurde nicht angefochten.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt und ist unstrittig.

Rechtslage und Erwägungen:

Gem. § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0108, VwGH vom 08.09.2009, 2006/17/0357, Ritz, BAO 5 , Rz 6 zu § 279).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. (VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0190).

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche  Beschwerdevorentscheidung voraus. (VwGH vom 08.02.2007, 2006/15/0373).

Im gegenständlichen Fall richtete sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren betreffend die Jahre 2006 bis 2008. Eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wurde nicht eingebracht. Dementsprechend lag der Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2015, die in ihrem Spruch die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 anführt, keine Beschwerde zugrunde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2015 ist daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Der Vorlageantrag vom 23.7.2015 ist aber grundsätzlich zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2015 ist daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist (VwGH vom 11.09.2014, Ra 2014/16/0009).

 

 

Wien, am 1. März 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 04.04.1990, 89/13/0190
VwGH 23.09.2010, 2010/15/0108
VwGH 08.09.2009, 2006/17/0357
VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373

Stichworte