Beschwerdeverfahren bei einer Kapitalgesellschaft nach Insolvenzverfahren und Löschung im Firmenbuch
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103768.2020
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** als Vorsitzenden, den Richter ***2*** und die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2017, Haftungs- und Abgabenbescheid 2018, Körperschaftsteuer 2017, Körperschaftsteuer 2018, Umsatzsteuer 2017, Umsatzsteuer 2018, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2017 und USt 2017, Umsatzsteuer
festsetzung 2019, Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 und Festsetzung von Anspruchs-zinsen 2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. September 2024 gem. § 48 j BAO im Wege des § 276 Abs. 3 BAO beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der ***Bf1*** (BF) über die Jahre 2017 und 2018 erließ das Finanzamt folgende Bescheide. Mit Haftungsbescheid 2017 vom 10. Juli 2020 wurde Kapitalertragsteuer in der Höhe von € 801.892,00 festgesetzt. Mit Haftungsbescheid 2018 vom 10. Juli 2020 wurde Kapitalertragsteuer in der Höhe von € 1.011.124,00 festgesetzt. Mit Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 17. Juli 2020 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2017 festgesetzt mit € -8.128,32 (bisher vorgeschrieben war € -8.128,32). Mit Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 22. Juli 2020 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2018 festgesetzt mit € -31.769,19 (bisher vorgeschrieben war € -17.322,53). Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-06/2019 vom 28. Juli 2020 wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-06/2019 mit € 14.334,89 festgesetzt (bisher war vorgeschrieben € 14.324,89). Mit Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 17. Juli 2020 wurde die Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 festgesetzt mit € 515.939,00 (bisher vorgeschrieben war € 271.862,00). Mit Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 22. Juli 2020 wurde die Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 festgesetzt mit € 237.128,00 (bisher vorgeschrieben war € 137.500). Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 17. Juli 2020 wurde das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2017 wieder aufgenommen. Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 17. Juli 2020 wurde das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 wieder aufgenommen. Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 17. Juli 2020 wurden € 6.102,93 vorgeschrieben. Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom 22. Juli 2020 wurden € 1.120,62 vorgeschrieben. Begründend wurde in den Bescheiden auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 15. Juli 2020 verwiesen. Die Nachforderungen resultieren im Wesentlichen aus der Nichtanerkennung von Aufwendungen für Fremdleistungen und verdeckten Gewinnausschüttungen.
Mit Eingabe vom 17. August 2020 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Haftungsbescheid 2017, den Haftungsbescheid 2018, den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017, den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018, den Umsatzsteuerbescheid 2017, den Umsatzsteuerbescheid 2018, den Körperschaftsteuerbescheid 2017, den Körperschaftsteuerbescheid 2018, den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017, den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 und den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 01-06/2019 erhoben.
Mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO, ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO, ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Gesamtbetrag des mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Zahlungsanspruches bis zur Entscheidung über die Beschwerde sowie ein Antrag keine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs 2 BAO zu erlassen, gestellt.
Betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-06/2019 wurde beantragt, den Ausfertigungsfehler bei der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a (Bauleistung) zu berichtigen.
Mit Vorlagebericht vom 10. September 2020 erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der bisherigen zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 1. Februar 2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. Jänner 2020 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Die Gesellschaft war infolge des Konkursverfahrens aufgelöst.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17. Mai 2021 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.
Infolge Vermögenslosigkeit wurde die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht.
Auf dem Abgabenkonto der BF haftet ein vollstreckbarer Rückstand iHv € 129.234,34 aus. Die beschwerdeverfangenen Abgaben wurden nicht entrichtet, sondern deren Einhebung gemäß § 212a BAO iHv € 2.163.,955,55 ausgesetzt.
Der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer ***5*** wurde vom Landesgericht für Strafsachen zusammen mit ***6*** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter als faktische Machthaber der ***Bf1*** und für deren abgabenrechtliche Belange Verwantwortliche unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben bewirkt und zu bewirken versucht zu haben rechtskräftig verurteilt.
2. Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens der BF sowie der von der belangten Behörde vorgelegten Akten. Gewürdigt wurden die im bisherigen Verfahren vorgelegten Beweismittel, insbesondere der Firmenbuchauszug.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung)
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind. (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134, OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g, VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059, VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187). Die Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung ist ein Indiz dafür, dass die GmbH vermögenslos ist (OGH 19.5.2010, 6 Ob 88/10z).
Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. Der Auflösung folgt in der Regel die Liquidation oder Abwicklung (§ 93 GmbHG). Während dieser Zeit wird eine Kapitalgesellschaft durch die im Firmenbuch eingetragenen Liquidatoren oder Abwickler (§ 93 GmbHG) vertreten.
Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung in Firmenbuch (§ 93 GmbHG). Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt. Sollten in weiterer Folge noch Bescheide an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erlassen werden, regelt § 80 Abs 3 BAO, dass Zustellungsvertreter einer gelöschten GmbH nach Beendigung der Liquidation, wer gemäß § 93 Abs 3 GmbHG auf die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war (vgl BFG 26.11.2019, RV/7101135/2013)
Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft und im Fall der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG findet hingegen keine Liquidation statt. Die Vertretungsregelung des § 80 Abs 3 BAO erfasst nur jene Fälle in denen eine Liquidation stattgefunden hat. Nicht erfasst sind jene Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird. Die Löschung gemäß § 40 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl BFG 26.11.2019, RV/7101135/2013). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden, sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl BFG 26.11.2019, RV/7101135/2013).
Mit der Konkurseröffnung ist die zuvor von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht an eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft gemäß § 1024 ABGB kraft Gesetzes erloschen. Die Vollmacht erlischt endgültig und lebt auch nicht mit Aufhebung der Insolvenz wieder auf. Da weder der frühere Insolvenzverwalter noch eine steuerliche Vertretung die BF vertritt und eine andere Person, der eine Erledigung für die BF zugestellt werden kann nicht existiert, kann eine Erledigung durch das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren ohne Kuratorbestellung für die gelöschte GmbH nicht mehr zugestellt werden. Eine Kuratorbestellung setzt ein existentes Steuersubjekt voraus. Da kein Abwicklungsbedarf besteht, liegt kein Rechtssubjekt mehr vor. Mangels Abwicklungsbedarf besteht auch keine Parteifähigkeit mehr.
Da die gegenständlichen Abgabennachforderungen bislang nicht entrichtet, sondern, gemäß § 212a BAO, ausgesetzt wurden, führt selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH. Weder die Gesellschaft noch deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten Gesellschaft vor. Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs 1 BAO liegt nicht vor.
Das Beschwerdeverfahren ist somit durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss einzustellen (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob ein Beschwerdeverfahren bei einer Kapitalgesellschaft einzustellen ist, bei der nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch in keiner Konstellation ein zusätzlicher Abwicklungsbedarf entstehen kann, folgt den in der Begründung angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu zitierten Rechtsprechung.
Wien, am 27. September 2024
