Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Ablauf der Aussetzung wegen Erlassung der Erkenntnisse trotz Revision an den VwGH
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103709.2024
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 03. Juli 2024 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen des Finanzamtes Österreich vom 28. Mai 2024, St.Nr. ***3***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit zwei Gebührenbescheiden, je vom 12.02.2021, wurden gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf), ***Bf1***, Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 18 GebG in Gesamthöhe von EUR 46.642,24 (Euro 32.612,70 und Euro 14.029,54) festgesetzt. Dagegen wurden jeweils mit Schriftsatz vom 15.06.2021 Beschwerden eingebracht. Mit Erkenntnissen des BFG vom 21.05.2024, RV/7103296/2023 und RV/7103297/2023 wurden diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen, die Revision jedoch jeweils zugelassen. Dagegen wurden Revisionen und Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welche noch anhängig sind.
In den obgenannten beiden Beschwerdeschriftsätzen wurden auch Anträge auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Mit Bescheid vom 23.12.2022 über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung hat das Finanzamt Österreich diese Gebühren im Gesamtbetrag von EUR 46.642,24 ausgesetzt. Nach Erlassung der beiden genannten BFG-Erkenntnisse vom 21.05.2024 wurde mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28.05.2024 gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Gegen diesen Ablaufbescheid hat die ***Bf1*** Beschwerde erhoben. Darüber hat das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2024 abweisend entschieden.
Gleichzeitig erfolgte mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von EUR 3.557,46. Gegen diesen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 28.05.2024 in Höhe von EUR 3.557,46 hat die ***Bf1*** mit Eingabe vom 03.07.2024 Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2024 abgewiesen wurde. Am 17.09.2024 wurde ein Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht eingebracht. Die Aussetzungszinsen wurden lt. Finanzamt mit Entrichtungstag 23.08.2024 bezahlt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Nach Erlassung der beiden genannten BFG-Erkenntnisse RV/7103296/2023 und RV/7103297/2023 vom 21.05.2024 in der Gebührenangelegenheit, wurde sowohl mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28.05.2024 gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt, als auch wurden mit dem - hier beschwerdegegenständlichen Bescheid - ebenfalls vom 28.05.2024, Aussetzungszinsen festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung im Wesentlichen vor, das BFG habe in den beiden (Anm.: Gebühren-) Angelegenheiten die ordentliche Revision für zulässig erklärt, da zur gegenständlichen Rechtsfrage Judikatur des VwGH fehle. Die Beschwerdeführerin erlaube sich somit darauf hinzuweisen, dass sie gegen die beiden Erkenntnisse in den nächsten Tagen je eine ordentliche Revision an den Verfassungsgerichtshof (Anm.: gemeint wohl "Verwaltungsgerichtshof") erheben werde und werde die belangte Behörde im Zuge der Revisionsverfahren Abschriften dieser Revisionsschriften erhalten. Die Causen seien daher unverändert unerledigt anhängig und die Beschwerde somit - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht erledigt.
Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang weiters darauf hin, dass sie gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom 28.5.2024 (betreffend den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung) ebenfalls Beschwerde eingebracht habe. Da die Angelegenheit entgegen der Annahme der belangten Behörde noch nicht erledigt sei, sei der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen rechtswidrig ergangen. Der Bescheid möge daher aufgehoben werden.
In der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2024 führt das Finanzamt aus, gemäß § 212a BAO seien für Abgabenschuldigkeiten, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrete, Aussetzungszinsen zu entrichten. Im Zuge der Rechtsmittelverfahren gegen die Gebührenbescheide vom 12.02.2021 habe die Bf. um Aussetzung der Einhebung angesucht; dem Antrag sei mit Bescheid vom 23.12.2022 gesamt für beide Abgabenforderungen stattgegeben worden. In den, den Abgabenbeträgen zu Grunde liegenden Verfahren, seien am 27.05.2024 die - die Beschwerden abweisenden - Erkenntnisse ergangen und sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit 28.05.2024 veranlasst worden. Nach den Bestimmungen des § 212a Abs. 9 BAO sei für den Zeitraum des Zahlungsaufschubs zwingend die Erhebung von Aussetzungszinsen angeordnet, die nach dem letzten Satz der Bestimmung mit Ablauf (oder Widerruf) der Aussetzung der Einhebung festzusetzen seien. Daher bestünden unabhängig davon, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung beziehungsweise der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung rechtskräftig und/oder rechtmäßig sei, die mit 28.05.2024 vorgeschriebenen Aussetzungszinsen zu Recht. Sollte sich in späterer Folge eine Herabsetzung der Abgabenschuld ergeben, so würden die Aussetzungszinsen von Amts wegen berichtigt.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Bf unter Hinweis auf die Argumentation in der Beschwerde Vorlageantrag eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Für das Bundesfinanzgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundefinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß § 230 Abs. 6 BAO dürfen, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden ist, Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO (9) sind ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 BAO genannten Erledigung der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl. etwa VwGH 22.01.2001, 2000/17/0266; VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064). Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (VwGH 20.02.1996, 94/13/0266, 95/13/0020; 22.01.2001, 2000/17/0266; 16.12.2009, 2007/15/0294).
Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde (bzw. Revision) über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinaus auszudehnen (z.B. VwGH 21.07.1998, 98/14/0101; 28.05.2002, 96/14/0175; 31.07.2002, 2002/13/0136; VwGH 03.08.2004, 99/13/0207; vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212a, v. Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9) [Rz 28] in BFG 25.05.2023, RV/7101135/2023; BFG 18.05.2022, RV/7100177/2022).
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Aussage, dass die Bf. gegen beide Erkenntnisse (Anm.: in der Sache) je eine ordentliche Revision erheben werde, die Causen daher unverändert unerledigt anhängig und die Beschwerden somit - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht erledigt seien.
Mit Erkenntnissen des BFG vom 21.05.2024, RV/7103296/2023 und RV/7103297/2023 wurde über die Beschwerden entschieden.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO war die Abgabenbehörde somit verpflichtet, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen, da im Rahmen der Beschwerden, in deren Zusammenhang die hier relevante Aussetzung der Einhebung beantragt wurde, Entscheidungen in der Sache ergangen sind.
Wenn die Bf. ausführt, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof einbringen zu wollen, was sie schlussendlich auch gemacht hat, ist zu sagen, dass auch bei einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof eine über den Zeitpunkt der - das Beschwerdeverfahren abschließenden - Erledigung hinauswirkende Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO nicht möglich ist bzw. es (in der BAO) keine gesetzliche Grundlage gibt, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung über diesen Zeitpunkt hinaus auszudehnen (vgl. BFG 25.05.2023, RV/7101135/2023; VwGH 20.03.2003, 2003/17/0082). Ein "offenes Beschwerdeverfahren" liegt auch dann nicht mehr vor, wenn über die Beschwerde allenfalls noch in einem nach Ergehen einer verfassungsgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fortgesetzten Verfahren zu entscheiden wäre. Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auch dann, wenn diese Entscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird (vgl. BFG 25.05.2023, RV/7101135/2023).
Die Bundesabgabenordnung regelt nur den Verfahrensablauf bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes und nicht darüber hinaus auch das höchstgerichtliche Verfahren, weshalb bereits aus diesem Grunde § 212a BAO nicht auf Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. dem Verwaltungsgerichtshof ausgedehnt werden kann.
Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (VwGH 27.05.1998, 98/13/0044; VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0028 in BFG 25.05.2023, RV/7101135/2023).
Nach den Bestimmungen des § 212a Abs. 9 BAO ist für den Zeitraum des Zahlungsaufschubs zwingend die Erhebung von Aussetzungszinsen angeordnet, die nach dem letzten Satz der Bestimmung mit Ablauf (oder Widerruf) der Aussetzung der Einhebung festzusetzen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0062).
Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131).
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen sind die im Aussetzungsbescheid angeführten Abgabenschulden, weil hinsichtlich dieser Abgaben ein Zahlungsaufschub eingetreten ist. Aussetzungszinsen sind nicht nur für die Dauer des (sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Wurde eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so endet der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung.
Weder die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 5 BAO) noch die als Konsequenz daraus folgende Festsetzung der Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO) liegen im Ermessen des Finanzamtes, sondern waren nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend vorzunehmen.
Da der Ablauf der Aussetzung der Einhebung rechtskonform verfügt wurde, war die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet, Aussetzungszinsen festzusetzen.
Hinsichtlich Höhe der Aussetzungszinsen oder Zeitraum ihrer Festsetzung hat die Bf. keine Einwendungen erhoben.
Die Beschwerde war daher nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ungelöste Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgerichte nicht einheitlich entschieden wäre, war für diese Entscheidung nicht relevant.
Wien, am 6. November 2024
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 28.05.2002, 96/14/0175 |
