BFG RV/7103602/2019

BFGRV/7103602/201911.11.2019

Verständigung vom Nichtbestehen eines Vorlageantrags

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103602.2019

 

Entscheidungstext

VERSTÄNDIGUNG

Das Bundesfinanzgericht teilt durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des MMag. ***[1]*** ***[2]***, ***[3]*** ***[4]***, ***[5]*** ***[6]***, vertreten durch Mag. Manfred Takacs, Steuerberater, 7132 Frauenkirchen, Amtshausgasse 2, vom 2. 5. 2019, gegen die Bescheide des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46, vom 9. 4. 2019 a) betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2016, b) Einkommensteuer 2016, c) Festsetzung von Anspruchszinsen 2016, Steuernummer 38 802/***[7]***, mit:

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom 2. 5. 2019 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vom 9. 4. 2019 ein Vorlageantrag nicht eingebracht.

Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde vom 2. 5. 2019 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Entscheidungsgründe

Bescheide vom 9. 4. 2019

Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) MMag. ***[1]*** ***[2]*** mit Datum 9. 4. 2019 folgende Bescheide:

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016

Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2016 (Bescheid vom 11.01.2018) wird gem. § 303 (1) BAO wieder aufgenommen.

Begründung:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

Einkommensteuerbescheid 2016

EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2016

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2016 festgesetzt mit.......... 23.906,00 €

Bisher war vorgeschrieben (gerundet).......................................….  7.336,00 €

--------------------------------------------------------------------------------------------

Aufgrund der festgesetzten Abgabe und das bisher vor-

geschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung

in Höhe von .............................................................................  16.570,00 €

Dieser Betrag ist am 2019-05-16 fällig. Den Betrag, der auf Ihr Abgabenkonto zu entrichten ist, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Buchungsmitteilung.

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Das Einkommen

im Jahr 2016 beträgt ...............................................................… 73.128,34 €

Berechnung der Einkommensteuer

 

 

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

 

85.918,90 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

 

61,74 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

 

-10.548,87 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

 

75.431,77 €

Sonderausgaben

 

 

Pauschbetrag für Sonderausgaben

 

-60,00 €

Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988

 

-1.468,490 €

Kirchenbeitrag

 

-175,03 €

Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988

 

-600,00 €

Einkommen

 

73.128,34 €

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0% für die ersten 11.000,0025% für die weiteren  7.000,0035% für die weiteren 13.000,0042% für die weiteren 29.000,0048% für die restlichen 13.128,34

 

0,00 €1.750,00 €4.550,00 €12.180,00 €6.301,60 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

 

24.781,60 €

Unterhaltsabsetzbetrag

 

-876,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

 

23.905,60 €

Einkommensteuer

 

23.905,60 

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988

 

-0,40€

Festgesetzte Einkommensteuer

 

23.906,00 €

Berechnung der Abgabennachforderung / Abgabengutschrift

 

 

Festgesetzte Einkommensteuer

 

23.906,00 €

Bisher festgesetzte Einkommensteuer

 

-7.336,00 €

Abgabennachforderung

 

16.570,00 €

Begründung:

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016

Die Anspruchszinsen wurden ausgehend von einem Differenzbetrag von 16.570,00 € gegenüber der bisherigen Vorschreibung mit 350,09 € festgesetzt. 

Außenprüfungsbericht

Dem Bericht über die Außenprüfung lässt sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren entnehmen:

Tz. 1 Leistungen d Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer 2016

MMag. ***[2]*** hat nach dem Tod seiner Mutter, Dr. ***[8]*** ***[2]***, Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich erhalten.

Es wurde eine Bestattungsbeihilfe in Höhe von € 4.000,-- und Hinterbliebenenunterstützung in Höhe von € 34.066,03 von der Ärztekammer ausbezahlt.

Diese Hinterbliebenunterstützung setzt sich zusammen aus € 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung und € 28.549,52 Ablebensversicherungsanspruch laut § 38 Abs. 1 lit a und lit b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich.

In der Einkommensteuer des Jahres 2016 wurden lediglich die € 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung abzüglich eines Betriebsausgabenpauschales in Höhe von € 330,99 (6%) angesetzt.

Diese Beträge sind jedoch gemäß § 22 Z 4 iVm § 32 Z 2 EStG 1988 beim Rechtsnachfolger als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern. Weiters sind keine pauschalen Betriebsausgaben gem. § 17 EStG abgezogen werden, da die Zahlungen des Wohlfahrtsfonds keine Umsätze It. § 125 Abs. 1. lit a BAO sind. (Die Zahlungen des Wohlfahrtsfonds sind keine Umsätze der Ärzteerben). Das Betriebsausgabenpauschale leitet sich vom Umsatz im Sinne des § 125 Abs. 1 lit a BAO ab. Bemessungsgrundlage für den Pauschalierungssatz sind nur diese Umsätze, nicht aber die daneben anzusetzenden Betriebseinnahmen.

Im Jahr 2016 sind folglich die € 28.549,52 Ablebensversicherungsanspruch und die € 4.000,-- Bestattungsbeihilfe zusätzlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Das Betriebsausgabenpauschale steht nicht zu!

Von Herrn MMag. ***[2]*** und dem steuerl. Vertreter, Herr Mag. ***[9]*** wird folgende Meinung vertreten: In § 38 (1) der Satzung des WFF ist das Leistungsrecht für den Ablebensfall geregelt: Frau Dr. ***[2]*** konnte eine Optionsmöglichkeit gem. § 38 (12), wie sie in § 38 (1) Z 3 angeführt wird, nicht ausüben, da sie die Voraussetzungen gem. § 38 (3) bzw. §38 (4) niemals erfüllt hat. Sie war ja zum Stichtag 1.12.2000 bereits 73 Jahre alt, hätte zur Ausübung des Optionsrechtes zu diesem Zeitpunkt zwischen 50 und 65 Jahre sein müssen. Demzufolge entstand der Anspruch auf die persönliche  Ablebensversicherungsleistung iHv 28.549,52 € - wie in §38(1) b ausgeführt.

In § 12 (3) der Beitragsordnung ist die Höhe der monatlichen Beiträge (€ 58,40) für die

Leistungen nach § 38 (1) lit a und b der Satzung WFF geregelt. Die steuerliche Behandlung ist in § 12 (6) der Beitragsordnung beschrieben, wobei Frau ***[2]*** keine Erlebensleistung erwerben konnte (siehe oben).

Demzufolge wurde der Teil von zwei Dritteln seitens des WFF steuerlich in Abzug gebracht. Dieser Anteil ist für die Bestattungsbeihilfe iHv € 4.000,-- und für die Unterstützungsleistung iHv € 5.516,-- Denn hätte Fr. ***[2]*** in die Erlebensleistung optieren können, hätte sie (mit diesen zwei Dritteln) Anspruch auf genau diese beiden Todesfallleistungen erworben.

Das verbleibende dritte Drittel ist (mangels Option auf Erlebensversicherung) der Beitrag für die Todesfallversicherung (siehe dazu Email von Herrn ***[11]*** vom 14.2. sowie die vorgelegten Lohnkonten) und wurde aus versteuertem Einkommen finanziert.

Da der WFF hier als Versicherer fungiert hat, war demzufolge Fr. ***[2]*** sowohl Versicherungsnehmerin als auch Prämienzahlerin und versicherte Person. Sie konnte über den Vertrag auch verfügen (abtreten oder verpfänden - siehe § 38 (10) und § 49 der Satzung).

Daraus leitet sich ab, dass die Ablebenleistung aus der Todesfallversicherung Privatvermögen Fr. ***[2]*** war, die Auszahlung daher einkommensteuerfrei (früher erbschaftssteuerpflichtig) sein muss.

Falls diese TODESFALLVERSICHERUNG nicht von Beginn an Privatvermögen von Frau Dr. ***[2]*** war, ist der Übergang ins Privatvermögen spätestens bei Pensionsantritt erfolgt (--> VERJÄHRUNG / Bewertung ... )

Steuerliche Auswirkungen

Zeitraum 2016 / Euro

Einkommensteuer

E1A, …

[9040] Erlöse ohne § 109a: 32.549,52

[9230] übrige Aufw./Betriebsausg.: -330,99

Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO

Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume sind Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen.

Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellung bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt.

Abgabenart / Zeitraum / Feststellung

Einkommensteuer / 2016 / Tz 1

Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.

Die Unterlagen betreffend der Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer 2016 wurden im Zuge der BP vorgelegt. Es wurde festgestellt, dass nicht alle Beträge der Einkommensteuer unterzogen wurden, daher ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) durchzuführen.

Beschwerde

Mit Schriftsatz vom 2. 5. 2019 erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen folgende Bescheide:

Bescheid über die Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016

Einkommensteuerbescheid 2016 sowie

Bescheid über die Anspruchsverzinsung 2016 vom 9. April 2019

Begründend wurde ausgeführt:

Unter Bezugnahme auf die erteilte Vollmacht ergreife ich im Namen meines im Betreff genannten Klienten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 9. April 2019 und beantrage deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit.

Zum Sachverhalt: Wie dem Prüfbericht vom 4. April unter Tz 1 zu entnehmen ist wurde der Zufluss von EUR 28.549,52 aus persönlicher Ablebensversicherung beim Empfänger besteuert, obwohl die Versicherungsnehmerin Dr. ***[8]*** ***[2]*** gleichzeitig Prämienzahlerin, versicherte Person und Verfügungsberechtigte war und die Prämien für die Ablebenleistung aus versteuerten Einkünften bezahlt wurden.

Im Zusammenhang mit der anteilig aus versteuerten Einkünften geleisteten Prämien von zuletzt EUR 19,47 pm. (von gesamt 58,40 pm.) leitet sich daraus ab, dass die Ablebenleistung aus der Todesfallversicherung dem Privatvermögen von Frau Dr. ***[8]*** ***[2]*** zuzuordnen war, die Auszahlung folgerichtig einkommensteuerfrei sein muss (siehe Beilage 3).

Zusammenfassung

Da die Abgabenbehörde den Zufluss bzw, die Realisierung von Privatvermögen besteuert hat

stelle ich den Antrag,

die angefochtenen Bescheide vom 9. April 2019 - Einkommensteuer und Anspruchsverzinsung 2016 - ersatzlos aufzuheben.

Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO hinsichtlich des gesamten strittigen Betrages betreffend Einkommensteuer 2016 samt Anspruchszinsen in Höhe von € 16,920,09 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde.

Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahme

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. 5. 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 2. 5. 2019 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2016 vom 9. 4. 2019 als unbegründet ab und führte dazu aus:

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 02.05.2019, eingebracht am 09.05.2019, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2016 vom 09.04.2019 nach §§ 243 ff BAO erhoben.

Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerde ein, dass die Besteuerung des Zuflusses von EUR 28.549,52 aus persönlicher Ablebensversicherung beim Empfänger (Beschwerdeführer) rechtswidrig sei, da die Versicherungsnehmerin Frau Dr. ***[8]*** ***[2]*** gleichzeitig Prämienzahlerin, versicherte Person und Verfügungsberechtigte gewesen sei und die Prämien für die Ablebenleistung aus versteuerten Einkünften bezahlt worden seien. Im Zusammenhang mit der anteilig aus versteuerten Einkünften geleisteten Prämien von zuletzt EUR 19,47 pm (von gesamt 58,40 pm) leite sich daraus ab, dass die Ablebenleistung aus der Todesfallversicherung dem Privatvermögen von der Versicherungsnehmerin Frau Dr. ***[8]*** ***[2]*** zuzuordnen sei, die Auszahlung folgerichtig einkommensteuerfrei sein müsse.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Für die Jahre 2014 bis 2017 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung statt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 eine Bestattungsbeihilfe iHv EUR 4.000,00 und eine Hinterbliebenenunterstützung iHv EUR 34.066,03 von der Ärztekammer für Niederösterreich erhalten. Die Hinterbliebenenunterstützung setzt sich zusammen aus EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung und EUR 28.549,52 Ablebensversicherungsanspruch gemäß § 38 Abs 1 lit a und lit b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 wurden lediglich EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung abzüglich eines Betriebsausgabenpauschales iHv EUR 330,99 (6 %) angesetzt und versteuert. Die restlichen EUR 28.549,52 Ablebensversicherung und EUR 4.000,00 Bestattungsbeihilfe wurden nicht versteuert.

(Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019 unter Tz 1 Leistungen des Wohlfahrtfonds der Ärztekammer 2016- unbestrittener Sachverhalt)

Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019 wurde unter Punkt „Prüfungsabschluss“ mit Verweis auf die Tz 1 des Berichtes erläutert, weshalb das Verfahren betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2016 gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen wird. Als Wiederaufnahmegrund wurde angeführt, dass der Abgabenbehörde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich erhalten hat, nicht bekannt war.

Konkrete Einwendungen betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich angeführt, dass sich die Beschwerde auch gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2016 richtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 303 BAO kann ein abgeschlossenes Verfahren unter anderem wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gegenständlich konnte die Abgabenbehörde die neue hervorgekommene Tatsache - nämlich den Bezug von steuerpflichtigen Leistungen aus dem Wohlfahrtfonds der Ärztekammer für Niederösterreich - klar darlegen. Diese neue Tatsache führte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei. Auch die Ermessensentscheidung wurde begründet. Da sämtliche Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens Vorlagen, erfolgte diese zu Recht.

Die Beschwerde war daher - wie im Spruch ersichtlich - als unbegründet abzuweisen.

Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. 5. 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 9. 4. 2019 als unbegründet ab und führte dazu aus:

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 02.05.2019, eingebracht am 09.05.2019, fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 09.04.2019 nach §§ 243 ff BAO erhoben.

Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerde ein, dass die Besteuerung des Zuflusses von EUR 28.549,52 aus persönlicher Ablebensversicherung beim Empfänger (Beschwerdeführer) rechtswidrig sei, da die Versicherungsnehmerin Frau Dr. ***[8]*** ***[2]*** gleichzeitig Prämienzahlerin, versicherte Person und Verfügungsberechtigte gewesen sei und die Prämien für die Ablebenleistung aus versteuerten Einkünften bezahlt worden seien. Im Zusammenhang mit der anteilig aus versteuerten Einkünften geleisteten Prämien von zuletzt EUR 19,47 pm (von gesamt 58,40 pm) leite sich daraus ab, dass die Ablebenleistung aus der Todesfallversicherung dem Privatvermögen von der Versicherungsnehmerin Frau Dr. ***[8]*** ***[2]*** zuzuordnen sei, die Auszahlung folgerichtig einkommensteuerfrei sein müsse.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Für die Jahre 2014 bis 2017 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung statt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 eine Bestattungsbeihilfe iHv EUR 4.000,00 und eine Hinterbliebenenunterstützung iHv EUR 34.066,03 von der Ärztekammer für Niederösterreich erhalten. Die Hinterbliebenenunterstützung setzt sich zusammen aus EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung und EUR 28.549,52 Ablebensversicherungsanspruch gemäß § 38 Abs 1 lit a und lit b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 wurden lediglich EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung abzüglich eines Betriebsausgabenpauschales iHv EUR 330,99 (6 %) angesetzt und versteuert. Die restlichen EUR 28.549,52 Ablebensversicherung und EUR 4.000,00 Bestattungsbeihilfe wurden nicht versteuert.

(Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019 unter Tz 1 Leistungen des Wohlfahrtfonds der Ärztekammer 2016- unbestrittener Sachverhalt)

Herr ***[10]*** ***[11]*** von der Ärztekammer für Niederösterreich bestätigte dem Beschwerdeführer im elektronischen Schreiben vom 14.02.2019, dass für die Ablebensversicherung iHv EUR 28.549,52 hinsichtlich der Einkommensteuerpflicht keine Aussage getroffen wurde. Die ursprüngliche Idee war, eine Hinterbliebenenunterstützung zu schaffen, mit einer Ablebensversicherung und Hinterbliebenenunterstützung.

Mit Schreiben vom 16.04.2019 durch MMag. Dr. ***[12]*** ***[13]*** der Ärztekammer für Niederösterreich wurde bestätigt, dass Frau Dr. ***[8]*** ***[2]*** keine Erlebensversicherungsleistung vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich bezogen hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

a) Besteuerung der Hinterbliebenenunterstützung und der Bestattungsbeihilfe

Gemäß § 22 Z 4 EStG zählen Bezüe und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstüzungseinrichtungen der Kammern der selbstädigen Erwerbstäigen zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit sie nicht unter § 25 EStG fallen.

Gemäß § 25 EStG führen nur folgende Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstädigen Erwerbstätigen zu nichtselbständigen Einkünften:

• Bezüge aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,

• Bezüge aus einer Krankenversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen,

• den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen

Da die Hinterbliebenenunterstützung und die Bestattungsbeihilfe nicht unter diese taxative Aufzählung des § 25 EStG fallen, zählen sie auf Grund des letzten Halbsatzes des § 22 Z 4 EStG zwingend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, die gemäß § 32 Abs 1 Z 2 EStG beim Rechtsnachfolger zu versteuern sind.

Im vorliegenden Fall setzt sich die Hinterbliebenenunterstützung aus einer Ablebensversicherung und einer Hinterbliebenenunterstützung zusammen. Gegenständlich bedeutet dies, dass die von der Ärztekammer ausbezahlte Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe unabhängig von der Gestaltung des jeweiligen Sachverhaltes immer nach § 22 Z 4 iVm § 32 Abs 1 Z 2 EStG beim Rechtsnachfolger zu versteuern ist. Dies gilt sowohl für die Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe nach dem Tod eines aktiven Arztes als auch nach dem Tod des Empfängers einer laufenden Pensionsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds. Die Beschwerde war daher - wie im Spruch ersichtlich - als unbegründet abzuweisen.

Beschwerdevorentscheidung Anspruchszinsen

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. 5. 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 2. 5. 2019 "gegen die Anspruchszinsenbescheide 2014, 2015 und 2016" als unbegründet ab und führte dazu aus:

Gemäß § 205 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden und Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Gutschrift oder Nachforderung gebunden (Ritz, SWK 2001, S 27 ff). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift an Einkommensteuer löst (gegebenenfalls) einen Anspruchzinsenbescheid aus.

Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsbescheid Rechnung getragen (Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Rz 35).

Gegenständlich wurden die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014, 2015 und 2016 abgeändert, weshalb neue, den geänderten Einkommensteuerbescheiden Rechnung tragende Zinsbescheide zu erlassen waren. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ist daher als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2016

Über FinanzOnline wurde am 17. 6. 2019 Vorlageantrag in Bezug auf Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2016 gestellt und ausgeführt:

Betreff: Sonstige Anbringen und Anfragen

Text (Anfrage): Betreff: Einkommensteuer und Anspruchzinsen 2016

Sehr geehrte Damen und Herren! Da die Finanzverwaltung den Zufluss bzw. die Realisierung von Privatvermögen besteuert hat, stelle ich die Anträge, den angefochtenen Bescheid vom 9. April 2019 - Einkommensteuer und Anspruchsverzinsung 2016 - ohne die Besteuerung der Ansprüche aus Hinterbliebenenversorgung festzusetzen und weiters gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anzusetzen. Mit freundlichen Grüßen, Mag. ***[14]*** ***[9]***

Beigefügt war ein Schriftsatz vom 17. 6. 2019:

Bescheid über die Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016

Einkommensteuerbescheid 2016 sowie

Bescheid über die Anspruchsverzinsung 2016 vom 9. April 2019

Beschwerde gem. § 243 BAO - Ergänzung der Beschwerdepunkte

Unter Bezugnahme auf die erteilte Vollmacht beantrage ich im Namen meines im Betreff genannten Klienten die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 9. April 2019 an die Behörde II. Instanz und beantrage Aufhebung des bekämpften Bescheids und Neuausfertigung im Sinne der nachstehend dargelegten Beschwerdegründe.

Gleichzeitig bringe ich gegen die Abweisung der Beschwerde, durch Beschwerdevorentscheidung vom 15. Mai 2019 und Bescheidbegründung vom 17. Mai 2019, ergänzend folgendes vor:

zum Sachverhalt

Herr MMag. ***[1]*** ***[2]*** ist Erbe nach Frau Dr. ***[8]*** ***[2]*** (ehemalige Steuernummer 08 130/***[15]***) war als selbständige Ärztin tätig, hat ihren Betrieb im Jahr 1994 aufgegeben, und ist im Jahr 2015 verstorben.

Anlässlich des Ablebens von Frau Dr. ***[8]*** ***[2]*** wurden von Seiten der Ärztekammer NÖ (Bescheide vom 17.03.2016) folgende Beträge (in Summe EUR 38.066,03) an ihren Erben ausbezahlt:

Bestattungsbeihilfe EUR 4.000,00 sowie Hinterbliebenenunterstützung EUR 5.516,51

Ablebensversicherungsanspruch EUR 28.549,52

Diese Beträge wurden mit dem Einkommensteuerbescheid 2016 als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit" Herrn MMag. ***[1]*** ***[2]*** versteuert.

In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass diese Beträge gemäß § 22 Z 4 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen und diese Bestimmung mit der Abzugsfähigkeit der zugrundeliegenden Beiträge als Betriebsausgabe korrespondiert. In Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z 2 EStG seien diese Auszahlungen beim Rechtsnachfolger einkommensteuerpflichtig.

rechtliche Würdigung

Beachtlich ist, dass die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung davon ausgeht, dass § 32 Abs. 1 Z 2 EStG (Versteuerung von „Einkünften aus ehemaliger betrieblicher Tätigkeit" beim Rechtsnachfolger) anzuwenden ist.

Allerdings ist § 32 Abs. 1 Z 2 EStG nicht anzuwenden, wenn es sich um Einnahmen aus der Realisierung eines Wirtschaftsguts handelt, welche im Veräußerungsgewinn / Aufgabegewinn zu berücksichtigen sind (siehe Doralt Einkommensteuergesetz Kommentar § 32 RZ. 62 bzw. FJ 1997, 57 bzw. FJ 1999, 203).

Beim Bezug der angeführten Zahlungen handelt es sich um aufschiebend bedingte Ansprüche, die dem Grunde nach im Zeitpunkt des Todes schlagend werden. Ein Anspruch ist im bilanzrechtlichen Sinn dann als Forderung anzusetzen, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut handelt. Dafür sind in erster Linie die Regeln der Betriebswirtschaftslehre maßgeblich, nicht so sehr die Vorschriften des Zivilrechts (VwGH 12.1.1962, 0155/609 bzw. EStR 2325 und 2332 - auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung kommt es nicht an). Auch aufschiebende bedingte Ansprüche sind zu bilanzieren (gleiches gilt für auflösend bedingte Ansprüche - siehe EStR 2334). Im Sinne des Vorliegens eines Wirtschaftsguts ist weiters zu beachten, dass der Arzt / die Ärztin bereits vor Eintritt der Bedingung gewisse Verfügungen treffen konnte (siehe EStR 2166): der Anspruch konnte verpfändet und abgetreten werden und auch Personen können namhaft gemacht werden, die diesen Anspruch erhalten sollen, sodass der Arzt / die Ärztin noch bei Lebzeiten (also auch bei Betriebsaufgabe) Verfügungsmöglichkeiten (Abtretung oder Verpfändung - siehe § 38 (10) und § 49 der Satzung des WFF) über diesen Anspruch hatte.

Auf Basis dieser rechtlichen Beurteilung ist daher die einkommensteuerliche Erfassung der gesamten Leistungen des Wohlfahrtsfonds im Zeitpunkt der Zahlung als nachträgliche Betriebseinnahmen verfehlt. Diese Beträge hätten bei Frau Dr. ***[8]*** ***[2]*** schon im Rahmen der Betriebsaufgabe als Betriebseinnahmen aktiviert und - bei den vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 37 EStG - versteuert werden müssen (siehe EStR 2153).

Zusammenfassung

Da die Abgabenbehörde den Zufluss bzw. die Realisierung von Privatvermögen besteuert hat stelle ich die Anträge,

den angefochtenen Bescheid vom 9. April 2019 - Einkommensteuer und Anspruchsverzinsung 2016 - ohne Besteuerung der Ansprüche aus Hinterbliebenenversorgung festzusetzen und weiters gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anzusetzen.

Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO hinsichtlich des gesamten strittigen Betrages betreffend Einkommensteuer 2016 samt Anspruchszinsen in Höhe von € 16.841,49 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde.

Vorlage

Mit Bericht vom 28. 6. 2019 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor:

Folgende Bescheide sind angefochten

Gegenstand: Anspruchszinsen (§ 205 BAO)

Jahr/Zeitraum: 2016

Fachgebiet: Einkommensteuer

Gesamter Senat beantragt: Nein

Datum Bescheid: 09.04.2019

Beschwerde eingebracht: 09.05.2019

BVE zugestellt: 17.05.2019

Vorlageantrag eingebracht: 17.06.2019

Verfahrenskategorie: AP/E

Mündliche Verhandlung beantragt: Ja

Gegenstand: Einkommensteuer

Jahr/Zeitraum: 2016

Fachgebiet: Einkommensteuer

Gesamter Senat beantragt: Nein

Datum Bescheid: 09.04.2019

Beschwerde eingebracht: 09.05.2019

BVE zugestellt: 17.05.2019

Vorlageantrag eingebracht: 17.06.2019

Verfahrenskategorie: AP/E

Mündliche Verhandlung beantragt: Ja

Gegenstand: Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt

Jahr/Zeitraum: 2016

Fachgebiet: Einkommensteuer

Gesamter Senat beantragt: Nein

Datum Bescheid: 09.04.2019

Beschwerde eingebracht: 09.05.2019

BVE zugestellt: 17.05.2019

Vorlageantrag eingebracht: 17.06.2019

Verfahrenskategorie: AP/E

Mündliche Verhandlung beantragt: Ja

...

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde 09.05.2019

Bescheide

2 Anspruchszinsen (§ 205 BAO) (Jahr: 2016) 09.04.2019

3 Einkommensteuer (Jahr: 2016) 09.04.2019

4 Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt (Jahr: 2016) 09.04.2019

Antrag / Anzeige an die Behörde

5 AE Antrag 17.06.2019

Beschwerdevorentscheidung

6 BVE Anspruchszinsen 2016 16.05.2019

7 BVE WA E 2016 16.05.2019

8 Beschwerdevorentscheidung E 2016 16.05.2019

9 gesonderte Bescheidbegründung BVE ESt 2016 17.05.2019

10 Rsb BVE WA E 2016 und Anspruchszinsen 21.05.2019

11 Rsb zur gesonderten Bescheidbegründung der BVE E 2016 21.05.2019

Vorlageantrag

12 Vorlageantrag Anspruchszinsen 2016 17.06.2019

13 Vorlageantrag Beilage 17.06.2019

14 Vorlageantrag E 2016 17.06.2019

Vorgelegte Aktenteile

15 Antrag auf Gewährung der Bestattungsbeihilfe 17.03.2016

Seite 4 von 5

16 Bescheid über Gewährung der Bestattungsbeilhilfe 17.03.2016

17 E-Mail Verkehr Bf mit Ärztekammer NÖ 14.02.2019

18 Niederschrift 04.04.2019

19 BP-Bericht 10.04.2019

20 Schreiben Wohlfahrtsfonds 16.04.2019

21 Schreiben Wohlfahrtsfonds betreffend Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenversorgung 16.04.2019

22 Beitragsordnung Ärztekammer 01.01.9999

23 Lohnkonten Ärztekammer Dr. ***[2]*** ***[8]*** 01.01.9999

24 Rundschreiben Ärztekammer 01.01.9999

...

Bezughabende Normen

§ 22 Z 4 iVm § 32 Abs 1 Z 2 EStG

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Für die Jahre 2014 bis 2017 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung statt.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 eine Bestattungsbeihilfe iHv EUR 4.000,00 und eine Hinterbliebenenunterstützung iHv EUR 34.066,03 von der Ärztekammer für Niederösterreich erhalten. Die Hinterbliebenenunterstützung setzt sich zusammen aus EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung und EUR 28.549,52 Ablebensversicherungsanspruch gemäß § 38 Abs 1 lit a und lit b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 wurden lediglich EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung abzüglich eines Betriebsausgabenpauschales iHv EUR 330,99 (6 %) angesetzt und versteuert. Die restlichen EUR 28.549,52 Ablebensversicherung und EUR 4.000,00 Bestattungsbeihilfe wurden nicht versteuert. Die Abgabenbehörde vertritt die Rechtsansicht, dass die von der Ärztekammer ausbezahlte Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zählen und beim Rechtsnachfolger zu versteuern sind. Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Ansicht, dass die einkommensteuerliche Erfassung der gesamten Leistungen des Wohlfahrtsfonds im Zeitpunkt der Zahlung als nachträgliche Betriebseinnahme verfehlt sei und bereits bei der Verstorbenen im Rahmen der Betriebsaufgabe versteuert hätten werden müssen.

Beweismittel:

siehe bitte übermittelte Unterlagen, Aktenlage

Stellungnahme:

Es wird auf die Begründung der BVE vom 17.05.2019 verwiesen.

Beschluss vom 24. 10. 2019

Mit Beschluss vom 24. 10. 2019 wurden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgefordert, bis 15. 11. 2019 dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 15. 5. 2019 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens vom Beschwerdeführer Vorlageantrag gestellt wurde.

Bejahendenfalls möge innerhalb dieser Frist eine Kopie des Vorlageantrags vorgelegt oder angegeben werden, woraus sich aus der über FinanzOnline am 17. 6. 2019 vorgelegten Eingabe ergibt, dass auch in Bezug auf den Wiederaufnahmebescheid Vorlageantrag gestellt wurde.

Hierzu führte das Gericht unter anderem aus:

Aus dem Wortlaut des am 17. 6. 2019 gestellten Anbringens ("Betreff: Einkommensteuer und Anspruchzinsen 2016", "... stelle ich die Anträge, den angefochtenen Bescheid vom 9. April 2019 - Einkommensteuer und Anspruchsverzinsung 2016 - ohne die Besteuerung der Ansprüche aus Hinterbliebenenversorgung festzusetzen …") lässt sich entnehmen, dass Vorlageantrag in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2016 gestellt werden soll.

In einer Zusammenschau der elektronischen Eingabe samt Beilage geht das Gericht vorläufig davon aus, dass vom Vorlageantrag auch der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 umfasst ist, auch wenn dieser im beigefügten Schriftsatz nicht genannt wird.

Der beigefügte Schriftsatz nennt zwar im Kopf auch den Wiederaufnahmebescheid, beantragt wird aber nur "... die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 9. April 2019 an die Behörde II. Instanz …"

Ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2016 lässt sich dieser Eingabe nicht entnehmen.

Das Finanzamt hat dem Bundesfinanzgericht nicht nur die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016, sondern auch gegen den Anspruchszinsenbescheid 2016 und den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2016 vorgelegt.

Es kann sein, dass auch hinsichtlich der Wiederaufnahme Vorlageantrag gestellt wurde, sich dieser Antrag aber nicht im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts befindet.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher aufzufordern bekannt zu geben, ob in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 15. 5. 2019 vom Beschwerdeführer Vorlageantrag gestellt wurde.

Bejahendenfalls wäre innerhalb dieser Frist eine Kopie des Vorlageantrags vorzulegen oder anzugeben, woraus sich aus der über FinanzOnline am 17. 6. 2019 vorgelegten Eingabe ergibt, dass auch in Bezug auf den Wiederaufnahmebescheid Vorlageantrag gestellt wurde.

Sollte kein Vorlageantrag hinsichtlich Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2016 gestellt worden sein, ist die Einstellung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht beabsichtigt.

Mitteilung des Finanzamts vom 5. 11. 2019

Das Finanzamt gab mit Schreiben vom 5. 11. 2019 bezugnehmend auf den Beschluss vom 24. 10. 2019 bekannt,

dass in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2019 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens kein Vorlageantrag gestellt wurde. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich im Kopf des beigefügten Schriftsatzes der Wiederaufnahmebescheid genannt und nur die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und Anspruchszinsenbescheid 2016 vom 09.04.2019 explizit beantragt.

Mitteilung des Beschwerdeführers vom 6. 11. 2019

Der Bf gab durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 6. 11. 2019, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 11. 11. 2019, bekannt, dass kein Vorlageantrag betreffend Wiederaufnahmebescheid eingebracht worden sei.

Rechtsgrundlagen

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§§ 262 - 266 BAO lauten:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgem vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

§ 281a BAO lautet:

18a. Verständigung

§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Kein Vorlageantrag in Bezug auf die Wiederaufnahme ersichtlich

Wie bereits im Beschluss vom 24. 10. 2019 ausgeführt, ist nach der Aktenlage ein Vorlageantrag in Bezug auf den Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vom 9. 4. 2019, mit welchem das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2016 (Bescheid vom 11.01.2018) gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen wurde, nicht ersichtlich.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben wiedergegebene Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

Die belangte Behörde hat am 5. 11. 2019 mitgeteilt, dass kein Vorlageantrag gestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 6. 11. 2019 durch seinen steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass in Bezug auf die Wiederaufnahme kein Vorlageantrag gestellt wurde.

Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

Das Bundesfinanzgericht ist daher der Auffassung, dass ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO  formlos in Kenntnis gesetzt.

 

Wien, am 11. November 2019

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 262 bis 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte