Unterrichtspraktikum eines Lehrers keine Berufsausbildung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103411.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter D in der Beschwerdesache EH über die Beschwerde vom 25.04.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom 11.04.2019, Abweisungsbescheid betreffend Antrag auf Familienbeihilfe ab November 2018 bis laufend zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) ist im Oktober 1994 geboren. Sie schloss Ende Juni 2018 ihr Lehramtsstudium erfolgreich ab und begann Ende August ihr Unterrichtspraktikum. Als Bestandteil dessen war sie ab 27.08.2018 beim Landesschulrat angestellt und als außerordentliche Studierende an der Pädagogischen Hochschule in der Studienrichtung „710 Hochschullehrgang (5-29 ECTS) – 135 Unterrichtspraktikum“ gemeldet.
Die Bf. bezog für ihre Tochter bis Oktober 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Die Bf. stellte am 21.01.2019 im Rahmen der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 11.01.2019 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag über Oktober 2018 hinaus ab November 2018, da das Unterrichtspraktikum Teil der Berufsausbildung sei.
Mit Bescheid vom 11.04.2019 wies das Finanzamt den Antrag ab, weil die Tochter der Bf. ihre Berufsausbildung bereits im Juni 2018 beendet habe.
In ihrer fristgerechten Beschwerde wandte die Bf. erneut ein, dass das Unterrichtspraktikumsjahr Teil der Berufsausbildung sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 17.05.2019 als unbegründet ab, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Unterrichtspraktikum nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, sondern vielmehr als Einschulung am Arbeitsplatz zu qualifizieren sei. Weiters verwies es auf die BVE vom 01.04.2019 zur Beschwerde gegen den obzit. Rückforderungsbescheid.
In ihrem fristgerechten Vorlageantrag brachte die Bf. folgende Punkte vor:
Die Rückforderung der Familienbeihilfe sei eine finanzielle Bestrafung für den Fleiß ihrer Tochter, schließlich hätte sie sich im Studium auch mehr Zeit lassen können.
Das Unterrichtspraktikum sei gemäß § 1 Abs. 2 Unterrichtspraktikumsgesetz (gemeint: § 1 Abs. 3 UPG) ein Ausbildungsverhältnis und schon deshalb eine Berufsausbildung. Schließlich sei das Unterrichtspraktikum verpflichtend zu absolvieren, um den Lehrberuf ausüben zu dürfen. Auch sei ihre Tochter Praktikantin und werde auch als solche tituliert und geführt. Weiters dauere eine Einschulung am Arbeitsplatz nicht ein Jahr. Zudem sei es sowohl in einer Berufsausbildung als auch am Arbeitsplatz notwendig, sich ständig weiterzubilden.
Das Unterrichtspraktikum ende nicht mit Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.
Ihre Tochter sei erst im Oktober 2018 24 Jahre alt geworden. Daher stehe ihr bis Oktober 2018 Familienbeihilfe zu, weil im Juli und im August Ferien gewesen seien und eine andere Tätigkeit weder für ihre Tochter noch für einen potentiellen Arbeitgeber zumutbar gewesen sei, da sich ihre Tochter erst von den Strapazen der letzten Monate erholen gemusst habe.
Ihre Tochter sei lediglich über den erfolgreichen Abschluss ihres Studiums und nicht über den Abschluss ihrer Berufsausbildung benachrichtigt worden. Daher habe sie mit dem Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung begonnen, die mit einem abgeschlossenen Studium begonnen habe.
Ihre Tochter habe den Höchstbetrag ihres zu verdienenden Einkommens im Jahr 2018 nicht überschritten.
Das Finanzamt legte daraufhin die Beschwerde und die bezughabenden Akten dem BFG vor.
Rechtslage:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Anspruch auf Familienbeihilfe, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, ein Kinderabsetzbetrag zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) soll das Unterrichtspraktikum Absolventen von Lehramtsstudien in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
Gemäß § 1 Abs. 3 UPG wird durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung ein Ausbildungsverhältnis begründet.
Gemäß § 2 UPG beginnt das Unterrichtspraktikum mit dem Einführungskurs an einer Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 3: zwei- bis dreitägige Veranstaltung) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.
Gemäß § 5 Abs. 1 UPG umfasst das Unterrichtspraktikum die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und die Teilnahme am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule.
Gemäß § 7 Abs. 2 UPG umfasst die Führung des Unterrichtes in einer Klasse (Schülergruppe) die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Gemäß § 7 Abs. 3 UPG hat der Unterrichtspraktikant an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichtes mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen.
Gemäß § 8 UPG hat der Unterrichtspraktikant den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse (Schülergruppe) zu beobachten.
Gemäß § 9 UPG hat der Unterrichtspraktikant auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche zu vertreten.
Gemäß § 10 Abs. 1 UPG hat der Unterrichtspraktikant mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen.
Gemäß § 24 Abs. 1 UPG haben die Betreuungslehrer am Ende des Unterrichtspraktikums die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf im Einzelnen bestimmte Punkte zu beschreiben.
Erwägungen:
Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen hat die Tochter der Bf. ihr Lehramtsstudium im Juni 2018 abgeschlossen. Anschließend war sie ab 27.08.2018 beim Landesschulrat als Angestellte beschäftigt und als außerordentliche Studierende des Hochschullehrganges Unterrichtspraktikum gemeldet.
Strittig ist, ob dieses Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt. Eine Definition der „Berufsausbildung“ enthält das Gesetz nicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur „Berufsausbildung“ wie folgt definiert und in seinem Erkenntnis vom 27.08.2008, 2006/15/0080, ausgeführt, dass ein Unterrichtspraktikum keine solche darstellt:
„Eine nähere Umschreibung des Begriffes „Berufsausbildung“ enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1987, 87/13/0135, vom 23. Oktober 1990, 87/14/0031, vom 7. September 1993, 93/14/0100, VwSlg 6.805 F/1993, und vom 1. März 2007, 2006/15/0178).
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 18. November 1987).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. November 1987 weiter ausgeführt hat, kommt im Falle so genannter Praktika weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen.
Das Unterrichtspraktikum stellt sich seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar. Eine Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes (wie sie gegenständlich an der Pädagogischen Hochschule erfolgt) und das anfängliche Arbeiten unter Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder Universitätsabsolventen. Dies erweist sich schon deshalb als notwendig, weil Universitätsstudien zumeist – anders als die auf den Arbeitsplatz Schule ausgerichteten Lehramtsstudien – nicht auf einen speziellen Beruf vorbereiten. Auch ist die am Ende des Unterrichtspraktikums gemäß § 24 UPG vom „Vorgesetzten“ des Unterrichtspraktikanten zu treffende Beurteilung des „Arbeitserfolges“ – dem Charakter des Unterrichtspraktikums als Einstieg in den Beruf des Lehrers entsprechend – der im öffentlichen Dienst anzufindenden Leistungsbeurteilung (vgl. § 81 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) vergleichbar.
Dass der Gesetzgeber im Falle der Absolvierung eines Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser aus mehreren Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise anzutreffende Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt und (auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht. Das absolvierte Unterrichtspraktikum ist daher nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu beurteilen.“
Das Unterrichtspraktikum umfasst daher, nach den gesetzlichen Bestimmungen, inhaltlich die eigenständige Unterrichtsarbeit samt Leistungsfeststellung und Erziehungsarbeit unter der Beaufsichtigung eines Betreuungslehrers. Auch sind neben dieser Tätigkeit abwesende Lehrkräfte zu vertreten und Exkursionen zu begleiten. Weiters ist der besuchte Hochschullehrgang lediglich ein außerordentliches Studium. Demnach stellt sich das Unterrichtspraktikum seinem Inhalt nach als typischer Fall einer, wenn auch längeren, Einschulung am Arbeitsplatz dar. Daher ist das Unterrichtspraktikum, auch angesichts des obzit. Erkenntnisses des VwGH, nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 zu qualifizieren.
Zu den im Vorlageantrag vorgebrachten Punkten:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur für Kinder, die in einer Ausbildung sind. Da die Tochter der Bf. ihr Studium bereits im Juni 2018 beendet hatte, endete zu diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bezeichnung als Ausbildungsverhältnis ist ebenso wie die Tatsache, dass die Tochter der Bf. als Praktikantin bezeichnet und geführt wird, nicht entscheidungsrelevant, da auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen ist.
Der Bf. ist insofern zuzustimmen, dass eine klassische Einschulung am Arbeitsplatz im engeren Sinne im Allgemeinen nicht ein Jahr in Anspruch nimmt. Eine Einschulung im weiteren Sinne inklusive des Einarbeitens in das selbständige Arbeiten kann aber durchaus auch längere Zeit dauern.
Bezüglich der verpflichtenden Absolvierung des Unterrichtspraktikums ist auf den letzten Absatz des obzit. Erkenntnisses zu verweisen, wonach keine Rechtfertigung zur Benachteiligung anderer Berufsanfänger gegenüber Unterrichtspraktikanten vorliegt. Schließlich absolvieren jene auch eine mehr oder weniger lange Einschulungsphase, während der sie gleichfalls keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln.
Weiters ist dem Umstand, dass eine Weiterbildung auch außerhalb einer Berufsausbildung notwendig ist, kein Argument für das Vorliegen einer Berufsausbildung zu entnehmen.
Gemäß § 2 UPG beginnt das Unterrichtspraktikum mit dem Einführungskurs an einer Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 3: zwei- bis dreitägige Veranstaltung) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur für Kinder, die in einer Ausbildung sind. Da die Tochter der Bf. ihr Studium bereits im Juni 2018 beendet hatte, endete zu diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf Familienbeihilfe. Auf die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dabei nicht abzustellen. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 kommt ohnedies nicht zur Anwendung. Diese bezieht sich lediglich auf den Zeitraum zwischen Schulabschluss und Aufnahme der Berufsausbildung.
Dem Umstand, dass der Tochter lediglich der Abschluss mitgeteilt worden ist, kommt keinerlei Relevanz zu. Es ist allein dem Gesetzgeber und den Gerichten vorbehalten, rechtlich zu beurteilen, inwieweit dieser Abschluss als Beendigung einer Berufsausbildung zu werten ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist ein zu versteuerndes Einkommen des Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr für den Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Dieser Betrag wird von der Tochter der Bf. im Jahr 2018 nicht überschritten. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe lässt sich aus diesem Umstand nicht ableiten.
Im Ergebnis hat die Tochter der Bf. mit dem Unterrichtspraktikum gemäß UPG keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolviert. Daher bestand ab November 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision wird nicht zugelassen, da die zu lösende Rechtsfrage, ob das Unterrichtspraktikum als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 zu qualifizieren ist, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 27.08.2018, 2006/15/0080) bereits hinreichend beantwortet ist und das BFG keine Veranlassung sieht, von dieser abzuweichen.
Wien, am 19. August 2019
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Berufsausbildung, Einschulung im Beruf, Unterrichtspraktikum |
