Können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103131.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Mai 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1***
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 vom 18.05.2021 die Anerkennung von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen. Weiters machte der Bf. für zwei Kinder jeweils den Kinderfreibetrag nicht haushaltzusgehöriger Kinder und den Unterhaltsabsetzbetrag geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 18.05.2021 wurde der Bf. antragsgemäß veranlagt. Die unter dem Selbstbehalt liegenden Krankheitskosten führten jedoch zu keiner Steuerminderung.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Bf. aus, dass ihm nach mehrfacher Rücksprache mit der FA Hotline für die Arbeitnehmerveranlagung mitgeteilt worden sei, dass die beantragten Unfalls- und Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt eingereicht werden könnten.
Der Bf. wies auf die lange Dauer seines Krankenstandes hin und auf den Umstand, dass folglich sein Beamtengehalt auf 80% reduziert worden sei.
Der Bf. sei in der Zeit von
- 1. 06.06.2016 - 28.02.2017 (267 Tage = 8 Monate, 3 Wochen, 1 Tag)
- 2. 28.03.2017 - 11.02.2018 (320 Tage = 10 Monate, 2 Wochen)
in Krankenstand gewesen.
Amtsärztliche Gutachten und Auszahlungsaufzeichnungen des Gehaltes wurden beigelegt. Eine Aufnahme beim Sozialministerium sei nicht durchgeführt worden, da danach kein Auslandsdienst beim Militär angetreten werden könne.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2021 wurde die Beschwerde unter Hinweis auf § 35 Abs. 2 EStG 1988 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 29.10.2021 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein. Beigelegt wurde eine Aufstellung der Spitals- und Apothekenrechnungen. Weiters wurden zwei Protokolle des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 06.12.2016 und vom 30.10.2018 zwecks Herabsetzung der Unterhaltszahlungen aufgrund der Reduzierung der monatlichen Bezüge auf 80% beigelegt. Mittels Kontoauszüge wurden die getätigten Unterhaltszahlungen nachgewiesen.
Die Beschwerde wurde Vorlagebericht am 26.11.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf Basis des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Bf. bezog im Jahr 2016 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim Bundesdienst. Im April 2016 erlitt der Bf. einen Freizeitunfall mit einer Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks. Aufgrund nachhaltiger Schmerzen begab sich der Bf. am 06.06.2016 in Spitalsbehandlung. Es wurde ein Einriss des linken vorderen Kreuzbandes, ein Seitenbandeinriss und Meniskuseinriss festgestellt. Der Bf. befand sich ab 06.06.2016 bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Jahres in Krankenstand.
Das Gehalt wurde ab November aufgrund der langen Dauer des Krankenstandes auf 80% reduziert.
Die beantragten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen wurden mit Rechnungen nachgewiesen und in beantragter Höhe anerkannt.
Der geltend gemachte Unterhaltsabsetzbetrag wurde für zwei Kinder für das ganze Jahr anerkannt.
Der Bf., Vater zweier Kinder, kam seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nach.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Akten. Darin waren die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016, der Einkommensteuerbescheid vom 18.05.2021, die Beschwerde vom 07.06.2021, die Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2021 und der Vorlageantrag vom 29.10.2021 enthalten. Weitere Erkenntnisse ergaben sich aus den vorliegenden polizeichefärztlichen Befunden und Gutachten (vom 01.06.2021, 18.01.2016, 23.02.2017, 29.06.2017, 25.08.2017, 15.09.2017, 08.11.2017, 11.12.2017, 17.01.2018, 08.02.2018), Apothekenrechnungen, vorgeschriebenen Behandlungsbeiträgen und den beiden Protokollen des Bezirksgerichtes Donaustadt. Die bezahlten Unterhaltsleistungen wurden anhand von Kontoauszügen nachgewiesen.
Die angeführten Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
- 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
- 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro ……………………………………… 6%
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ……………………… 8%
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………… 10%
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………. 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- 1. wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- 2. wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- 3. für jedes Kind (§ 106).
…
Abs. 6: Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- 1. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- 2. Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
- 3. Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
- 4. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- 5. Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- 6. Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
…
§ 35 EStG 1988 lautet:
Abs. 1: Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- 1. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- 2. bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),
- 3. ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
- 4. durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Abs. 2: Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- 1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- 1. Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- 2. Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- 3. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
…
Jene Aufwendungen, die ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen gelten, sind explizit im Gesetz aufgezählt. Krankheitskosten fallen nicht darunter.
Festgestellt wird, dass die Abgabenbehörde die beantragten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen dem Grunde nach anerkannt hat.
Als Bemessungsgrundlage des Selbstbehalts ist das Einkommen heranzuziehen. Mit der Höhe des Selbstbehalts soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen festgestellt werden. Dazu ist anzumerken, dass im Bescheid der Selbstbehalt entsprechend dem vorliegenden Einkommen, das sind 10%, um einen Prozentpunkt für jedes Kind - in diesem Fall zwei Kinder - also um 2 Prozentpunkte vermindert wurde.
Dem Vorbringen des Bf., dass seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bereits durch die Reduzierung seines Gehaltes auf 80% wesentlich beeinträchtigt worden sei, ist zu entgegnen, dass im Falle einer Reduzierung des Einkommens die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe des Selbstbehalts sich um diesen Betrag vermindert und folglich die Höhe des Selbstbehalts geringer wird.
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 besteht die Möglichkeit Aufwendungen aus dem Titel einer Behinderung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltens abzuziehen.
Im Falle der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung ist diese gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 durch eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung durch Ausstellen eines Behindertenpasses nach §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen zu erlassenen Bescheid zu bescheinigen.
Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, obliegt nicht der Abgabenbehörde, sondern ist bindend für die Abgabenbehörde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festzustellen. Persönliche Gründe für die Nichteinholung dieses Behindertenpasses können von Gesetzes wegen nicht beachtet werden.
Der Bf. weist in seiner Beschwerde auf eine ihm seitens des Finanzamtes erteilte unrichtige Rechtsauskunft hinsichtlich des Selbstbehaltes - bei diesen Aufwendungen handle es sich um außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt - hin.
Auskünfte sind Wissenserklärungen der Behörde, somit keine Bescheide und damit grundsätzlich nicht rechtlich bindend im Sinne eines Bescheides.
Zum Verweis des Bf. auf den Grundsatz von "Treu und Glauben" ist festzuhalten, dass es sich dabei um die ungeschriebene Rechtsmaxime handelt, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl. Ritz, BAO6, § 114 Tz 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist aber das im Artikel 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jedes andere Prinzip, insbesondere jenes von Treu und Glauben. Das bedeutet, dass die Gesetzesbindung des Behördenhandelns Vorrang vor anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie eben auch Treu und Glauben, hat. Es besteht somit keine Verpflichtung zur Verwaltungshandlung contra legem, vielmehr kann das Treu und Glaubens-Prinzip ergebnishaft nicht ein rechtsfreies Handeln legitimieren.
Die im Beschwerdefall in Rede stehenden Bestimmungen des EStG 1988 räumen der Behörde weder einen Vollziehungsspielraum ein, noch handelt es sich um unbestimmte Gesetzesbegriffe. Zudem kann sich ein Abgabepflichtiger auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch nur dann unter Umständen mit Erfolg berufen, wenn er nachweislich im Vertrauen auf eine falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde eine Disposition getroffen hat und ihm daraus ein Schaden erwachsen ist, der ihm nicht oder im geringeren Ausmaß erwachsen wäre, hätte er eine richtige Auskunft erhalten. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird aber vom Bf. gar nicht behauptet, sodass schon deshalb der Verweis des Bf. auf das Treu- und Glaubensprinzip ins Leere geht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständlichen zu lösenden Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Erkenntnis aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage erging.
Wien, am 10. August 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
