Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103121.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 17. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Betrag der in der Beschwerdevorentscheidung vom 30.4.2020 vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung angesetzt wurde ist entsprechend dem Antrag des Finanzamts, um die vom Bf. beantragten außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung zu erhöhen.
Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit 18.12.2019 erging seitens des Finanzamtes an den Bf. nachfolgend wiedergegebenes Ersuchen um Ergänzung:
"Ergänzungspunkte:
Belegmäßiger Nachweis und Aufstellung der beantragten Aufwendungen:
Personenversicherungen: Vorlage der Finanzamtsbestätigungen durch das Versicherungsunternehmen.
Wohnraumschaffung/-Sanierung
Bei Hausbau: Baubewilligungskopie, Baurechnungen.
Bei Darlehen: Kreditvertragskopie, Aufstellung über Verwendungszweck und Rückzahlungsbestätigung.
Bei Sanierung: Rechnungskopien inkl. Montage.
Pflichtbeträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung.
Fachliteratur.
Genaue Aufstellung der Reisekosten abzüglich erhaltener Ersätze vom Arbeitgeber mit detaillierten Aufstellungen laut Fahrtenbuch.
Vom Arbeitgeber bestätigt.
Belegmäßiger Nachweis und Aufstellung der beantragten zusätzlichen Krankheitskosten aus der eigenen Behinderung (bei Pflegekosten abzüglich erhaltenem Zuschuss (Land NÖ und Pflegegeld) abzüglich erhaltener Ersätze.
Bei stationärem Aufenthalt (Krankenhaus, Kur) ist eine Haushaltsersparnis von € 5,23/Tag von den beantragten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Wird kein belegmäßiger Nachweis und keine Aufstellung der beantragten Ausgaben angeschlossen, können diese nicht berücksichtigt werden.
Sie haben Kinderbetreuungskosten beantragt. Bitte weisen Sie diese durch Belege nach. Was müssen die Belege enthalten?
• Name und Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen
Krankenversicherungskarte des Kindes
• Zeitraum der Kinderbetreuung
• Aufteilung der bezahlten Beträge in Betreuungskosten und andere Aufwendungen
• Bei öffentlichen Einrichtungen wie Kindergarten oder Hort: Name und Anschrift
• Bei privaten Kinderbetreuungseinrichtungen: Name, Anschrift, Hinweis auf die Bewilligung für das Führen der Betreuungsstätte
• Bei pädagogisch qualifizierten Personen: Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer oder
Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte. Bitte weisen Sie die Qualifikation durch entsprechende Zeugnisse wie Kursbestätigungen nach.
Haben Sie für diese Aufwendungen Zuschüsse erhalten? Dann benötigen wir ergänzend diese
Informationen:
• Wie hoch waren diese Zuschüsse?
• Welche Stellen haben Zuschüsse geleistet?
• Wurden die beantragten Kosten bereits um Zuschüsse gekürzt?"
Mit Schreiben vom 29.1.2020 ersuchte der Bf. um Fristverlängerung betreffend obigen Ergänzungsersuchens bis zum 29.2.2020 und übermittelt nachfolgend dem Finanzamt diverse Unterlegen, welche seitens des Finanzamtes im Einkommensteuerbescheid vom 17.3.2020 wie folgt Eingang finden:
Der Einkommensteuerbescheid 2018 ergab eine Gutschrift in Höhe von € 3.953,00:
"Begründung:
Kosten für den Besuch einer Privatschule (***5***) sind nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Somit konnten die Kinderbetreuungskosten für ***4*** in Höhe von 168 € berücksichtigt werden.
Die geltend gemachten Aufwendungen für zusätzliche Krankheitskosten aus der eigenen Behinderung wurden laut vorgelegten Beweismitteln in Höhe von 9,45 € Anlage 16; 9,45 € Anlage 17 und 8,43 € Anlage 18 berücksichtigt.
Wenn sich die Tätigkeit auf einen Einsatzort wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt, liegt ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit vor. Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn man an einem Ort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig wird und dabei die Anfangsphase von 5 Tagen im Kalenderjahr überschreitet. Die Tagesdiäten für Wien stehen daher nur für die ersten 5 Tage zu. Bei einer Reise muss sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernen und es muss eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegen (Ebreichsdorf, Weissenbach, Mödling, Altenmarkt und Bad Vöslau unter 25 Kilometer). Somit konnten die Tagesdiäten in Höhe von 28,60 € berücksichtigt werden".
Mit 14.4.2020 erhob der Bf. wie folgt Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 17.3.2020:
"1. Pflichtbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
Im ursprünglichen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 habe ich den Betrag von € 41,17 in der Kennzahl für Pflichtbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung eingetragen. Dieser Betrag wurde auch im Einkommensteuerbescheid 2018 zum Ansatz gebracht. Im Zuge der Beantwortung des Vorhaltes vom 18.12.2019 stellte sich heraus, dass der Betrag in Höhe von € 45,28, welchen ich bei meinen außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt habe, ebenfalls meine geringfügige Beschäftigung betrifft (siehe Beilage 12 meiner Vorhaltsbeantwortung). Es sind somit € 86,45 bei den Pflichtbeiträgen aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung zum Ansatz zu bringen.
2. Kinderbetreuungskosten ***3***
Die für meine Tochter ***3*** beantragten Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 112,00 wurden im Einkommensteuerbescheid 2018 nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Es sind somit € 112,00 als Kinderbetreuungskosten zum Ansatz zu bringen.
3. Kinderbetreuungskosten (Kindergarten) ***2***
Die für meinen Sohn ***2*** beantragten Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 168,00 wurden im Einkommensteuerbescheid 2018 nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, obwohl diese Kosten in der Begründung des Bescheides als außergewöhnliche Belastungen angeführt wurden. Es sind somit € 168,00 als Kinderbetreuungskosten zum Ansatz zu bringen.
4. Kinderbetreuungskosten Kosten Vorschule ***2***
Da mit Entscheidung vom 02.03.2018 der Volksschule ***Schule*** festgestellt wurde, dass mein Sohn ***2*** gem. § 6 Abs. 2b und 2c Schulpflichtgesetz 1985 anlässlich der Schuleinschreibung die Schulreife nicht besitzt, hatte die Aufnahme meines Sohnes gem. § 6 Abs. 2d Schulpflichtgesetz 1985 in die Vorschulstufe zu erfolgen. Da die Volksschule ***Schule*** aufgrund Ihrer Größe keine Kinder in einer Vorschulklasse unterrichtet, waren wir gezwungen nach einer Schule mit Vorschulklasse Umschau zu halten. Die von ***Ort*** nächst gelegene Vorschulklasse konnten wir im ***5*** in Wr. Neustadt finden. Somit blieb uns nur die Möglichkeit ***4*** in die Vorschule ins ***5*** nach Wr. Neustadt zu schicken. Dort haben wir eine einmalige Einschreibgebühr in Höhe von € 58,00 bezahlen müssen. Der Monatsbeitrag
setzt sich aus € 157,00 Schulgeld und € 204,00 Nachmittagsbetreuungsbeitrag zusammen. In meinem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 habe ich daher den Gesamtbetrag in Höhe von € 1.444,00 + € 58,00 Einschreibgebühr für den Zeitraum 09 - 12/2018 als außergewöhnliche Belastungen beantragt. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2018 wurden die oben angeführten und beantragten Kosten als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung, dass "Kosten für den Besuch einer Privatschule (***5***) nicht zwangsläufig sind, und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind", nicht anerkannt. Aufgrund der Tatsache, dass in der Wohngemeinde in ***Ort*** keine Vorschulklasse im Jahr 2018 angeboten wurde, waren wir zwangsläufig gezwungen ***4*** in das ***5***, welche nächstgelegen eine Vorschulklasse angeboten hat, zu schicken. Die daraus resultierenden Kosten (Einschreibgebühr + Schulgeld + Nachmittagsbetreuungsbeitrag) im Gesamtbetrag von € 1.502,00 sind daher zur Gänze als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, denn It RZ. 884d der Lohnsteuerrichtlinien ist bis zum Besuch der Pflichtschule in der Regel von Kinderbetreuung auszugehen. Erst nach der Vorschule sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.
Weiters sind auch noch die täglichen Fahrtkosten in Höhe von € 840,84 aufgrund des oben angeführten Sachverhalts für den Zeitraum 09 - 12/2018 als außergewöhnliche Belastung zum Ansatz zu bringen. Diese setzen sich aus den 77 Schultagen in den Monaten 09 - 12/2018 a 26 km x € 0,42 Kilometergeld zusammen.
5. Außergewöhnliche Belastungen ***Bf1***
Infolge eines Unfalls im Jahr 2017 war ich aus medizinischen Gründen gezwungen, mich im Jahr 2018 zur Heilung notwendigen Rehabilitationsbehandlungen aufgrund ärztlicher Verordnungen zu unterziehen. In meinem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 habe ich daher die Fahrtkosten zu den Behandlungsterminen in Höhe des amtlichen Km-Geldes in Höhe von € 669,48 (siehe Vorhaltsbeantwortung) als außergewöhnliche Belastungen beantragt. Diese Kosten wurden im Einkommensteuerbescheid 2018 ohne Begründung, seitens des Finanzamtes nicht als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt. Es wurden lediglich die Vorschreibungen der BVA als außergewöhnliche Belastungen zum Ansatz gebracht. Da die Behandlungskosten, It. Lohnsteuerrichtlinien somit auch die Kosten für die Fahrten zu den Behandlungsterminen, außergewöhnliche Belastungen darstellen, sind die Fahrtkosten in Höhe von € 669,48 als außergewöhnliche Belastungen zum Ansatz zu bringen".
Mit 30.4.2020 erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO, in welcher aufgrund der Beschwerde vom 15.4.2020 der Bescheid vom 17.3.2020 geändert wurde und die Einkommensteuer für das Jahr 2018 in Höhe von € - 4.353,00 (Gutschrift) festgesetzt wurde:
"Begründung:
Die Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch von ***4*** stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ein Pauschbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung berücksichtigt werden. Diese sind jedoch nicht gegeben.
Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung wurden um 816 Euro erhöht. Schulgeld und Einschreibgebühr fallen nicht unter Kinderbetreuungskosten. Die Kinderbetreuungskosten für die Tochter wurden im Erstbescheid berücksichtigt. Die Pflichtbeiträge wurden antragsgemäß angesetzt.
Zusätzliche Kosten:
Die Fahrten zur Therapie in Wiener Neustadt und zur Kontrolle im Krankenhaus Baden wurden anerkannt. Ebenso die Behandlungsbeiträge für das Jahr 2018 in Höhe von 17,88 Euro. Die Fahrten im Zusammenhang mit Massage und Physiotherapie konnten nicht in Abzug gebracht werden, da keine ärztliche Verordnung vorliegt".
Mit 28.5.2020 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führt darin sein Beschwerdevorbringen nochmals wiederholend aus:
"1. Kinderbetreuungskosten (Kosten Vorschule) ***2*** Da mit Entscheidung vom 02.03.2018 der Volksschule ***Schule*** festgestellt wurde, dass mein Sohn ***2*** gem. § 6 Abs. 2b und 2c Schulpflichtgesetz 1985 anlässlich der Schuleinschreibung die Schulreife nicht besitzt, hatte die Aufnahme meines Sohnes gem. § 6 Abs. 2d Schulpflichtgesetz 1985 in die Vorschulstufe zu erfolgen. Da die Volksschule ***Schule*** aufgrund Ihrer Größe keine Kinder in einer Vorschulklasse unterrichtet, waren wir gezwungen nach einer Schule mit Vorschulklasse Umschau zu halten. Die von ***Ort*** nächst gelegene Vorschulklasse konnten wir im ***5*** in Wr. Neustadt finden. Somit blieb uns nur die Möglichkeit ***4*** in die Vorschule ins ***5*** nach Wr. Neustadt zu schicken. Dort haben wir eine einmalige Einschreibgebühr in Höhe von € 58,00 bezahlen müssen. Der Monatsbeitrag setzt sich aus € 157,00 Schulgeld und € 204,00 Nachmittagsbetreuungsbeitrag zusammen. In meinem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 habe ich daher den Gesamtbetrag in Höhe von € 1.444,00 + € 58,00 Einschreibgebühr für den Zeitraum 09 - 12/2018 als außergewöhnliche Belastungen beantragt. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2018 wurden die oben angeführten und beantragten Kosten als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung, dass "Kosten für den Besuch einer Privatschule (***5***) nicht zwangsläufig sind, und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind", nicht anerkannt. Aufgrund der Tatsache, dass in der Wohngemeinde in ***Ort*** keine Vorschulklasse im Jahr 2018 angeboten wurde, waren wir zwangsläufig gezwungen***4*** in das ***5***, welche nächstgelegen eine Vorschulklasse angeboten hat, zu schicken. Die daraus resultierenden Kosten (Einschreibgebühr + Schulgeld + Nachmittagsbetreuungsbeitrag) im Gesamtbetrag von € 1.502,00 sind daher zur Gänze als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, denn It RZ. 884d der Lohnsteuerrichtlinien ist bis zum Besuch der Pflichtschule in der Regel von Kinderbetreuung auszugehen. Erst nach der Vorschule sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Weiters sind auch noch die täglichen Fahrtkosten in Höhe von € 840,84 aufgrund des oben angeführten Sachverhalts für den Zeitraum 09 -12/2018 als außergewöhnliche Belastung zum Ansatz zu bringen. Diese setzen sich aus den 77 Schultagen in den Monaten 09 -12/2018 ä 26 km x € 0,42 Kilometergeld zusammen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden lediglich die Kosten der Nachmittagsbetreuung in Höhe von € 816,- als außergewöhnliche Belastungen durch das Finanzamt anerkannt. Auf meine Argumentation, dass It RZ 884 d der Lohnsteuerrichtlinien bis zum Besuch der Pflichtschule in der Regel von Kinderbetreuung auszugehen ist, wurde im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen. Die einmalige Einschreibgebühr in Höhe von € 58,- und das Schulgeld in Höhe von € 628,- wurden mit der Begründung "Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ein Pauschbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung berücksichtigt werden. Diese sind jedoch nicht gegeben, seitens des Finanzamtes nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Da es sich bei den oben angeführten Kosten jedoch um Kinderbetreuungskosten handelt, ist die Begründung des Finanzamtes ins Leere gegangen. Ich ersuche daher im Zuge des Beschwerdeverfahrens um Berücksichtigung der Einschreibgebühr in Höhe von € 58,- und das Schulgeld in Höhe von € 628,- als außergewöhnliche Belastungen zum Ansatz zu bringen. Die weiters in diesem Zusammenhang stehenden Fahrtkosten wurden ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen seitens des Finanzamtes anerkannt. Die Begründung "Die Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch von ***4*** stellen keine außergewöhnliche Belastung dar" ist unzureichend im Sinne der BAO. Ich ersuche daher im Zuge des Beschwerdeverfahrens um Berücksichtigung der beantragten Fahrtkosten in Höhe von € 840,84 als außergewöhnliche Belastungen.
2. Außergewöhnliche Belastungen ***Bf1***
Infolge eines Unfalls im Jahr 2017 war ich aus medizinischen Gründen gezwungen, mich im Jahr 2018 zur Heilung notwendigen Rehabilitationsbehandlungen aufgrund ärztlicher Verordnungen zu unterziehen. In meinem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 habe ich daher die Fahrtkosten zu den Behandlungsterminen in Höhe des amtlichen Km-Geldes in Höhe von € 669,48 (siehe Vorhaltsbeantwortung) als außergewöhnliche Belastungen beantragt. Diese Kosten wurden im Einkommensteuerbescheid 2018 ohne Begründung seitens des Finanzamtes nicht als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt. Es wurden lediglich die Vorschreibungen der BVA als außergewöhnliche Belastungen zum Ansatz gebracht. Da die Behandlungskosten, It. Lohnsteuerrichtlinien somit auch die Kosten für die Fahrten zu den Behandlungsterminen, außergewöhnliche Belastungen darstellen, sind die Fahrtkosten in Höhe von € 669,48 als außergewöhnliche Belastungen zum Ansatz zu bringen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden € 307,68 als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Lt. Bescheidbegründung wurden € 17,88 anstelle der beantragten € 27,33 Behandlungsbeiträge zum Ansatz gebracht. Weiters wurden die Fahrten zur Therapie in Wr. Neustadt und zur Kontrolle im Krankenhaus Baden anerkannt. Die anerkannten Fahrtkosten betragen € 583,80. Das würde zusammen € 601,68 an außergewöhnlichen Belastungen ergeben.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens beantrage ich die Behandlungsbeiträge in Höhe von € 27,33 sowie die beantragten Fahrtkosten in Höhe von € 669,48 als außergewöhnliche Belastungen zum Ansatz zu bringen, da auch für die Fahrten im Zusammenhang mit Massage und Physiotherapie ärztliche Verordnungen vorliegen."
Mit 20.7.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht wie folgt vorgelegt (Vorlage):
"Strittig sind Kinderbetreuungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers und die beantragten außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung.
Hinsichtlich Kinderbetreuungskosten wird um Entscheidung im Sinne der BVE ersucht, nachdem Kosten für das Schulgeld steuerlich nicht absetzbar sind.
Zwar wäre bis zum Besuch der Pflichtschule grundsätzlich von Kinderbetreuung auszugehen, jedoch hat die Pflichtschule gem. § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz für den Sohn des Bf. am 1.9.2018 begonnen. Zudem ist der Besuch einer Vorschule bei festgestellter fehlender Schulreife verpflichtend (§ 6 Abs. 2e Schulpflichtgesetz).
Die beantragten Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Sohnes des Bf. stellen nach Ansicht des Finanzamts ebenso keine außergewöhnliche Belastung dar.
Die beantragten außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung stehen dem Bf. nach Ansicht der Abgabenbehörde zu. Es wird daher die teilweise Stattgabe der Beschwerde beantragt".
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt, rechtliche Würdigung:
Strittig sind im vorliegenden Fall Kinderbetreuungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers sowie beantragte außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung.
Das Finanzamt hatte in seiner Beschwerdevorentscheidung Fahrtkosten des Bf. in Folge einer Behinderung im Ausmaß von € 583,80 als außergewöhnliche Belastungen bereits anerkannt. Im Vorlageantrag begehrte der Bf. weitere € 85,68 ("Massage") sowie € 27,33 zusätzliche Behandlungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung.
Im Vorlagebericht wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass "die beantragten außergewöhnlichen Belastungen betreffend die Behinderung dem Bf. nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz zustünden". Dem Beschwerdebegehren auf Berücksichtigung jener in Summe € 696,81 könnte somit Folge gegeben werden.
Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten des Sohnes des Bf. wurde seitens des Finanzamtes um Entscheidung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung ersucht, nachdem Kosten für das Schulgeld steuerlich nicht absetzbar seien. Zwar wäre bis zum Besuch der Pflichtschule grundsätzlich von Kinderbetreuung auszugehen, jedoch habe die Pflichtschule gem. § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz für den Sohn des Bf. am 1.9.2018 begonnen. Zudem sei der Besuch einer Vorschule bei festgestellter fehlender Schulreife verpflichtend (§ 6 Abs. 2e Schulpflichtgesetz).
Auch die beantragten Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Sohnes des Bf. stellen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine außergewöhnliche Belastung dar.
Der Bf. hatte vorgebracht, dass aufgrund der Tatsache, dass in der Wohngemeinde in ***Ort*** keine Vorschulklasse im Jahr 2018 angeboten wurde, er zwangsläufig gezwungen war seinen Sohn ***4*** in das ***5***, welche nächstgelegen eine Vorschulklasse angeboten hat, zu schicken. Dieser Ansicht konnte sich das Bundesfinanzgericht ebenfalls nicht anschließen. Die aus dem Umstand der Nächstgelegenheit vom Bf. abgeleitete Zwangsläufigkeit der Ausgaben ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes schon deswegen nicht gegeben, da es dem Bf. zwecks Absolvierung der Vorschule des Sohnes offen stand, auch eine weiter entfernte Destination anzusteuern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 5. Februar 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
