BFG RV/7103048/2014

BFGRV/7103048/20142.2.2015

Unrichtiger Bescheidspruch eines Abweisungsbescheids

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103048.2014

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Dipl.-Ing. A B, Adresse, vom "17.3.2013", beim Finanzamt eingelangt am 17.4.2013, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom 21.3.2013, wonach der Antrag der Dipl.-Ing.  A B vom "21.3.2013" auf "Familienbeihilfe" für die im Dezember 1996 geborene C B ab April 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Das Finanzamt legte am 18.7.2014 dem Bundesfinanzgericht eine als Beschwerde weiterwirkende Berufung der Berufungswerberin (Bw) und späteren Beschwerdeführerin (Bf) Dipl.-Ing. A B vom 17.4.2013 gegen den Bescheid "Familienbeihilfe (Zeitraum 01.2013-07.2013) (Abweisung)" vom 21.3.2013 zur Entscheidung vor und gab an:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte für die Tochter C erhöhte Familienbeihilfe. Laut Bescheinigung des Bundessozialamtes beträgt der Prozentsatz der Behinderung allerdings nur 30%.

Beweismittel:

siehe beiliegende Unterlagen

Stellungnahme:

Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde laut BVE abzuweisen.

Nach der Aktenlage und dem ergänzenden Bericht des Finanzamts vom 14.1.2015 steht fest:

Antrag

Am 12.2.2013 wurde mit FA-Online ein elektronischer Antrag auf Verlängerung der Familienbeihilfe (normale und erhöhte) eingebracht.

Ein Antrag auf Familienbeihilfe oder auf erhöhte Familienbeihilfe wurde am 21.3.2012 nicht gestellt.

Gewährung der Familienbeihilfe (Grundbetrag)

Der Antrag auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) wurde am 21.3.2013 erledigt. Die Familienbeihilfe wurde von April 2013 bis Dezember 2013 gemäß § 11 FLAG 1967 ausbezahlt.

Die diesbezügliche Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 vom 21.3.2013 lautet auszugsweise:

Nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe wird Ihnen ab Okt. 2007 Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt:

Name des Kindes

VNR/Geb.dat.

von - bis

 

B D

Y 10 00

Okt. 2007-Dez. 2013

 

B C

Z 12 96

0kt. 2007-März 2013

erhöht

 

 

Apr. 2013-Dez. 2013

nicht erh.

Weiters erhalten sie den Kinderabsetzbetrag für 2 Kinder von Okt. 2007-Dez. 2013.

Abweisungsbescheid

Der angefochtene Abweisungsbescheid, ebenfalls datiert vom 21.3.2013, lautet:

Abweisungsbescheid

Ihr Antrag vom 21.3.2013 auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für:

Name des Kindes

VNR/Geb.dat.

Zeitraum von - bis

B C

Z 12 96

ab Apr. 2013

Begründung:

Zu B C

Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem elne nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Laut neuem ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 25. Feber 2013 besteht der Grad der Behinderung von C lediglich 30 vH

Daher war wie im Spruch zu entscheiden.

In der Anlage war eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beigefügt.

Berufung

Mit Schreiben vom "17.03.2013", beim Finanzamt eingelangt am 17.4.2013, erhob die Bf als "Widerspruch" bezeichnete Berufung gegen den "Bescheid vom 21.3.2013" und legte neue Befunde vor.

Berufungsvorentscheidung

Nach Einholen eines neuerlichen Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 29.10.2013 als unbegründet ab:

Trotz neuem ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 15.10.2013 wurde der Grad der Behinderung Ihrer Tochter C wiederum nur mit 30 vH bestätigt.

Daher war wie im Spruch zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 16.11.2013, beim Finanzamt eingelangt am 18.11.2013 beantragte die Bf - wiederum als "Widerspruch" bezeichnet - die Vorlage ihrer Berufung und legte weitere Befunde vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen.

Der angefochtene Bescheid spricht mit der Abweisung eines Antrags „vom 21.3.2013“  über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243).

Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0210).

Da die Bf am 21.3.2013 keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.

Es kann angehen, wenn anstelle des Datums eines Anbringens als solches das Datum des Einlangens dieses Anbringens angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Es ist aber fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen.

Das richtige Datum eines Anbringens bzw dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für dessen Identifizierbarkeit, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend.

Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis VwGH 10.12.2013, 2012/16/0037). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Es hätte durchaus auch sein können, dass die Bf einen neuerlichen Antrag gestellt hat.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Der Abweisungsbescheid vom 11.4.2013 betreffend einen Antrag vom 7.3.2013 ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. BFG 10.4.2014, RV/7100643/2014; BFG 9.9.2014, RV/7103494/2012).

Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da er einen Antrag auf "Familienbeihilfe" "ab Apr. 2013" abweist, obwohl am selben Tag die Auszahlung von Familienbeihilfe (Grundbetrag) unter anderem auch "ab Apr. 2013" veranlasst wurde. Wollte der Bescheid nur den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrags abweisen, hätte er dies im Spruch zum Ausdruck bringen müssen.

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

Wien, am 2. Februar 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§§ 92 bis 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 10.12.2013, 2012/16/0037
VwGH 15.12.1994, 93/15/0243
VwGH 23.01.1996, 95/05/0210

Stichworte