Keine Verfassungswidrigkeit der Einführung einer motorbezogenen Versicherungssteuer für E-Autos ab 1.4.2025
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102746.2025
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1107/2026 anhängig.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. August 2025 betreffend motorbezogene Versicherungssteuer (Abweisung des Antrages vom 16.07.2025) zu ErfNr. ***ErfNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 16.07.2025 brachte die ***Bf1*** (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) beim Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) einen Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer iHv € 610,43 für ihr rein elektrisch angetriebenes Kraftfahrzeug ein. Begründet wurde der Antrag wie folgt:
Mit finalem Kaufvertrag vom 17.02.2025 sei das Elektrofahrzeug BYD Seal Excellence AWD, Fahrgestellnummer ***...*** von der Bf. gekauft worden und habe dieses später das Kennzeichen ***1*** erhalten. Im Vorfeld des finalen Kaufvertrags bzw des ursprünglichen Kaufvertrags, welcher mit dem finalen Kaufvertrag nur mehr geringfügig adaptiert worden sei, sei nach den gesetzlichen Vorgaben des Versicherungssteuergesetzes davon auszugehen gewesen, dass keine motorbezogene Versicherungssteuer anfallen würde. Nunmehr sei allerdings § 6 desVersicherungssteuergesetzes derart novelliert, dass auch rein elektrische Fahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer betroffen sind. Die Änderungen seien nach § 12 Abs 3 Z 35 VersStG mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft getreten. Auf dieser Basis müsse von der Bf. zur Polizzennummer ***2*** die motorbezogene Versicherungssteuer in Höhe von 610,43 Euro bezahlt werden. Es sei offenkundig, dass die gesetzliche Änderung der Rechtslage ohne Übergangsregelung mit dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht vereinbar sei. Es sei vom Gesetzgeber in § 6 VersStG (vor BGBl 7/2025) ein ganz bewusster Anreiz zur Förderung der Elektromobilität gesetzt worden, welcher nicht einfach über Nacht vom Gesetzgeber zurückgenommen werden könne, insbesondere wenn dies derart dauerhafte Folgen mit sich bringe. Es werde dementsprechend die Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer beantragt bzw eine bescheidmäßige Erledigung.
Dem Antrag angeschlossen wurden eine Bestätigung der Versicherung über die für den Zeitraum 01.04.2025 - 01.01.2026 verrechnete motorbezogen Versicherungssteuer, die Versicherungspolizze sowie der Kaufvertrag.
Mit Bescheid vom 14.08.2025 wies das FAÖ den Antrag ab und führte zur Begründung aus wie folgt:
Eine Erstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer ist nicht zulässig, da die Versicherungssteuer ordnungsgemäß und gesetzeskonform gemäß § 6 VersStG idF BGBL I Nr. 7/2025 (Kundmachung 18.03.2025) von der Versicherung eingehoben und abgeführt wurde. Mit Ablauf des 31. März 2025 tritt diese Gesetzesänderung in Kraft und ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
a) nach dem 31. März 2025 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. März 2025 liegen;
b) vor dem 1. April 2025 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. März 2025 liegen.
c) Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf - Versicherungsentgelte gemäß lit. a entfällt, die vor dem 1. Oktober 2025 fällig werden und auf die § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten.
Der gegenständliche Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer ist daher abzuweisen.
In der fristgerecht am 18.8.2025 eingebrachte Beschwerde beantragte die Bf., die vorliegende Rechtsfrage dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen bzw gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. In Entsprechung von § 262 Abs 3 BAO wurde um unverzügliche Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ersucht, da die Beschwerde lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet. Zur Begründung führte die Bf. aus wie folgt:
"Der Bescheid verweist darauf, dass die Entscheidung nach geltendem Recht erfolgt ist. Dies wird auch nicht bestritten. Die gesetzliche Grundlage des Bescheids ist jedoch mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz nicht vereinbar.
Im vorliegenden Fall wurde im Oktober 2024 ein Elektroauto angeschafft, welches vom Gesetzgeber mit dem steuerlichen Anreiz versehen wurde, dass keine motorbezogene Versicherungssteuer anfällt. Dieser steuerliche Anreiz wurde nunmehr jedoch ohne jegliche Übergangsregelung entzogen. Damit wird dem Rechtsunterworfenen, der sich im gewünschten Sinn des Gesetzgebers verhalten hat und dazu einen beträchtlichen Aufwand gesetzt hat, der verheißende Vorteil schlechthin versagt. Dies kann dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz nicht vereinbar sein."
Am 2.9.2025 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das BFG.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Auf Grundlage eines Kaufanbotes vom Oktober 2024 erwarb die Bf. mit finalem Kaufvertrag vom 17.02.2025 ein Elektrofahrzeug BYD Seal Excellence AWD mit der Fahrgestellnummer ***...*** um einen Gesamtkaufpreis von € 48.980,00 und hat dieses später das Kennzeichen ***1*** erhalten. Bei Legung des Kaufanbotes ging die Bf. davon aus, dass für das Fahrzeug keine motorbezogene Versicherungssteuer anfallen wird.
Das Fahrzeug wird rein elektrisch betrieben und hat eine Motorleistung von 145,00 kW.
Vertragsbeginn der Kfz-Versicherung war der 24.02.2025 und wird in der Versicherungspolizze der ***3*** vom 26.2.2025 für die Kfz-Haftpflichtversicherung mit Hautfälligkeit zum 01.01. eines jeden Jahres eine jährliche Versicherungsprämie iHv € 274,54 inklusive 11% Versicherungssteuer von € 27,21 sowie für die Kfz-Kaskoversicherung eine jährliche Versicherungsprämie iHv € 609,30 inklusive 11% Versicherungssteuer von € 60,36 und 0,01 % Feuerschutzstuer iHv € 0,05 ausgewiesen. Laut Prämienabrechnung betrug die Prämienvorschreibung für den Zeitraum 24.02.2025 bis 01.01.2026 € 753,72 (inkl. Versicherungssteuer iHv € 74,69 und inkl. Feuerschutzsteuer iHv € 0,04).
Auf Grund der mit 1.04.2025 in Kraft getretenen Novellierung des Versicherungssteuergesetzes erfolgte für den Zeitraum 01.04.2025 - 01.01.2026 durch die Versicherung eine Nachverrechnung der motorbezogen Versicherungssteuer iHv € 610,43 und wurde diese von der Bf. auch bei Fälligkeit an die Versicherung entrichtet.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte - unstrittige - Sachverhalt gründet sich auf die Einsicht in den vom FAÖ vorgelegten Verwaltungsakt zu ErfNr. ***ErfNr***, insbesondere die mit dem Antrag von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Versicherung über die Entrichtung der motorbezogenen Versicherungssteuer, Versicherungspolizze und Kaufvertrag).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 240 Abs. 1 BAO ist der Abfuhrpflichtige bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Gemäß § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.
§ 7 Abs. 1 VersStG bestimmt u.a., dass der Versicherungsnehmer der Steuerschuldner ist und dass der Versicherer für die Steuer haftet und er die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten hat.
Nach § 7 Abs. 4 VersStG gilt die Steuer im Verhältnis zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (§ 3 Abs. 1) geleistet. Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der für das Versicherungsentgelt vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen. Für vom Versicherungsnehmer nicht vollständig gezahlte motorbezogene Versicherungssteuer besteht keine Haftung des Versicherers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.
Da der Versicherungsnehmer der Steuerschuldner der Versicherungssteuer ist und der Versicherer bloß Haftungspflichtiger, der die Steuer ans FA abzuführen hat, ist der Versicherungsnehmer zur Antragstellung nach § 240 Abs. 4 BAO legitimiert.
Einen derartigen Rückzahlungsantrag stellte die Bf. als Versicherungsnehmer und sprach das FA Österreich darüber als für die Erhebung der Versicherungssteuer zuständige Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Vom FA wurde der Antrag auf Rückzahlung abgewiesen, da die für den Zeitraum 01.04.2025 - 01.01.2026 von der Bf. entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer iHv € 610,43 der seit 01.4.2026 geltenden Rechtslage entspricht.
Bis zum 30.3.2025 enthielt § 4 Abs 3 Z 6 VerStG (Fassung vor BGBl ??9 eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.
Durch das am 18.3.2025 kundgemachte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 - BSMG 2025, BGBl. I Nr. 7/2025 wurde die Bestimmung des § 4 Abs 3 Z 6 VerStG novelliert und sind seit 1. April 2025 nur mehr elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt, von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Die §§ 5 und 6 VersStG wurden neu geordnet, für elektrisch angetriebene PKW gilt nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a VersStG nF ein eigener Steuersatz.
§ 6 (1) VersStG lautet in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Versicherungssteuer (§ 5) um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
1. für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
a) rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind aber mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
b) anderem Antrieb, ....
(2) Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer maßgeblich, die gemäß
1. dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, S 52, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, S 106;
2. dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG , der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151 ), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, S 1; ermittelt wurden. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
(3) Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa, Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und bb erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
1. halbjährlich zu entrichten ist, um 6%,
2.vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%,
3. monatlich zu entrichten ist, um 10%.
...
Die neue Rechtslage gilt für alle Kfz ab 1.4.2025. Änderungen sollen somit nur für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten wirksam werden. Da zwischen der Beschlussfassung und dem Inkrafttreten der Änderungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt, ist vorgesehen, dass der Unterschiedsbetrag zur derzeit geltenden Rechtslage nacherhoben werden kann. Der Fälligkeitszeitpunkt für diesen Unterschiedsbetrag ist der 15.11.2025.
Diese Änderung erfolgte auf Grund eines am 26.02.2025 im Nationalrat eingebrachten Initiativantrages, der ohne Begutachtungsverfahren mit einem im Plenum eingebrachten Abänderungsantrag am 7.3.2025 beschlossen wurde (Siehe dazu SWK 9/2025, 490 - Nationalrat beschließt erste Budgetsanierungsmaßnahmen und vorläufige "Mietenbremse", SWK 9/2025, 490).
Von der Bf. wird nicht bestritten, dass die von ihr entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer iHv € 610,43 den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Versicherungssteuergesetzes, insbesondere § 6 (1) VersStG idgF ausgehend von der Leistung des Elektromotors in Kilowatt, entspricht.
Auf Grund des Legalitätsprinzips sind Gesetze, solange sie nicht vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, sowohl von Verwaltungsbehörden als auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden und wurde der Rückzahlungsantrag zu Recht abgewiesen.
Das Bundesfinanzgericht ist zum Vollzug von ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen verpflichtet (Art. 89 Abs. 1 iVm 135 Abs. 4 B-VG). Dies ist unabhängig von der bloßen Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit solcher Normen. Selbst wenn sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Gesetz (später) als zutreffend erweisen, scheidet das Gesetz erst nach seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (gegebenenfalls unter Setzung einer Frist nach Art 140 Abs. 7 B-VG) aus dem Rechtsbestand aus und ist bis dahin anzuwenden (vgl. etwa VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110).
Hat das BFG gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so kann es deshalb nur einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof stellen, wozu es auch verpflichtet ist (Art. 89 Abs. 2 iVm 135 Abs. 4 B-VG). Diese Verpflichtung tritt nicht bereits bei abstrakter Betrachtung der Norm ein, sondern erst dann, wenn die Anwendung der Norm auf den konkreten Fall geboten ist und dabei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Das ist hier nicht der Fall:
Der Gesetzgeber hat einen weiten Entscheidungsspielraum. Dabei muss er dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz und dem damit verbundenen Vertrauensschutz Beachtung schenken. Wie vom VfGH festgestellt (VfGH 13.3.2003, G 334/02 mit vielen weiteren Nachweisen), führen gesetzliche Vorschriften, die (nachträglich) an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen und dadurch die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern (echte Rückwirkung), dann zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, wenn
die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht
in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden und
nicht besondere Umstände vorliegen, die eine solche Rückwirkung - beispielsweise um einen gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen - verlangen.
Selbst rückwirkende Verschlechterungen der Rechtslage können also im Einzelfall ihrer Zielsetzung und dem Ausmaß und der Art ihrer Auswirkungen nach verfassungsrechtlich zulässig sein. Der VfGH sprach etwa aus, dass die Erwartung der Steuerfreiheit von Einkünften keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (VfGH 19.6.1996, B 2756/94).
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist es dem Gesetzgeber möglich, seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum auszunutzen und für unterschiedliche Fallgruppen unterschiedliche Regelungen zu treffen oder unterschiedliche Ziele zu verfolgen (vgl etwa VfGH 28.9.2018, G21/2017: "Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber [s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001]. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen [vgl zB VfSlg 4.039/1995, 16.407/2001]. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen [s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002]. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden [zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003].")
Das Versicherungssteuergesetz ordnet keine Rückwirkung an, sondern besteht die Steuerpflicht erst für Zeiträume ab dem Inkrafttreten der Novellierung mit 1.4.2025. Überdies wurden durch die Novellierung allenfalls zuvor bestehende Ungleichbehandlungen beseitigt (Steuerfreiheit für Luxus E-Autos vs Steuerpflicht für kleinste PKWs).
Bei der Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht selbst einen Normenprüfungsantrag stellt oder den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof verweist, ist vom Verwaltungsgericht außerdem die Gewichtigkeit der vorgetragenen Bedenken einerseits mit dem für einen Gerichtsantrag auf Normenprüfung verbundenen Aufwand sowohl für das Verwaltungsgericht selbst als auch für den Verfassungsgerichtshof und andererseits mit den Interessen des Beschwerdeführers an einer baldigen endgültigen Entscheidung über seine verfassungsrechtlichen Argumente abzuwägen. Ein Antrag des Bundesfinanzgerichts auf Normenkontrolle erfordert eine nähere Prüfung vorgetragener verfassungsrechtlicher Bedenken. Wollte sich das Verwaltungsgericht jedes von einer Partei ins Treffen geführte verfassungsrechtliche Bedenken zu eigen machen und allein auf Grund dieser Bedenken einen Normenkontrollantrag stellen, würde dies zu einer von der Verfassung nicht vorgesehenen Mehrbelastung des Verfassungsgerichtshofes führen, dem dieser nicht durch Wahrnehmung des Ablehnungsrechts i. S. d. Art. 144 Abs. 2 B-VG gegensteuern könnte (vgl. BFG 05.09.2016, RV/7103975/2016). Die Prüfung erfolgt nach objektiven Gesichtspunkten, die Bedenken müssen konkret dargelegt werden, ein geäußertes Unbehagen an der Gesetzesstelle genügt nicht (vgl. BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015).
Für das Bundesfinanzgericht sind keine derartigen gewichtigen Gründe ersichtlich, dass die hier betroffene Norm des § 6 (1) VersStG idF BGBl. I Nr. 7/2025 als verfassungswidrig angesehen wird. Es besteht somit keine Veranlassung einen Antrag auf Gesetzprüfung nach Art 140 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die getroffenen Entscheidungen konnte sich auf klare gesetzliche Bestimmungen stützen. Die Frage der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung stellt keine Rechtsfrage im Sinne der Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand dar, die vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist, sondern ist deren Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Die Revision war daher dazu nicht zuzulassen.
Wien, am 27. März 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 12 Abs. 3 Z 35 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
Verweise: | VfGH 13.03.2003, G 334/02 |
