BFG RV/7102528/2016

BFGRV/7102528/201621.6.2021

Gebührenvorschreibung und Gebührenerhöhung bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr für eine Markenanmeldung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102528.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 30. März 2016 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 9. März 2016 betreffend Gebühr zur Markenanmeldung vom 4.6.2013 und gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 9. März 2016 betreffend Gebührenerhöhung, ErfNr. ***1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am 2.12.2015 langte beim ***FA*** (in weiterer Folge belangte Behörde) der amtliche Befund des Österreichischen Patentamtes über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren betreffend des Beschwerdeführers (in weiterer Folge Bf) ein.

In der Folge wurde mit Gebührenbescheid vom 9.3.2016 unter Bezugnahme auf die Markenanmeldung vom 4.6.2013 beim Österreichischen Patentamt, Zl ***2*** eine Gebühr iHv 30,00 € festgesetzt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 9.3.2016 eine Gebührenerhöhung iHv 15,00 € festgesetzt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben sei, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Gegen die Bescheide erhob der Bf am 24.3.2016 Beschwerden. In diesen führte er aus, dass er die Gebühr bereits im Jänner bezahlt habe.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 ersuchte die belangte Behörde das Österreichische Patentamt um Bekanntgabe, ob die Gebühren tatsächlich im Jänner 2016 entrichtet wurden.

Mit Schreiben vom 18.4.2016 antwortete das Österreichische Patentamt, dass im Jänner 2016 keine Gebühr eingezahlt wurde und legte einen Ausdruck der Gebührenverwaltung bei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerden ab, da laut schriftlicher Mitteilung des Österreichischen Patentamtes vom 18.4.2016 die Gebühr bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet worden sei. Da eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr unterblieb, sei ein Bescheid gem. § 203 BAO zu erlassen gewesen. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 3 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf am 3.5.2016 einen Vorlageantrag ein. Die Gebühr sei bereits im Jänner unter Präjudiz bezahlt worden. Die Firma ***A*** ***B*** e.U. sei seit 2014 ruhend und gelöscht. Es gebe keine geschützten Markenzeichen und ausstehenden Gebühren vom Patentamt.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 ersuchte die belangte Behörde das Österreichische Patentamt um Übersendung der gebührenauslösenden Patentschrift.

Mit Schreiben vom 18.5.2016 übermittelte das Österreichische Patentamt den Antrag auf Markenanmeldung vom 3.6.2013 und ein Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung der Schriftgebühren vom 23.3.2015.

Am 6.6.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerden an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am 3.6.2013 stellte der Bf als ***A*** ***B*** e.U. an das Österreichische Patentamt einen Antrag auf Registrierung der Marke ***A*** im Markenregister des Österreichischen Patentamtes.

Die Gebühr von 30 Euro wurde nicht ordnungsgemäß entrichtet.

 

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundefinanzgericht vorgelegten elektronischen Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem vom Österreichischen Patentamt übermittelten Befund und Antrag auf Registrierung der Marke im Markenregister.

Das Österreichische Patentamt hat in seinen beiden Schreiben vom 18.4.2016 und 18.5.2016 mitgeteilt, dass die Gebühr nicht entrichtet wurde.
Der Bf hat hingegen die von ihm behauptete ordnungsgemäße Entrichtung im Jänner 2016 nicht belegt. Im Vorlagebericht vom 6.6.2015 hielt die belangte Behörde fest, dass ein Nachweis der Entrichtung nicht erbracht wurde. Dem gemäß § 265 Abs. 4 BAO dem Bf zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht kommt nach Rechtsprechung Vorhaltecharakter zu (vgl. BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016 u.a.m.). Es war dem Bf unbenommen, eine Stellungnahme abzugeben und einen Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Gebühr an das Österreichische Patentamt vorzulegen.

Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass die Gebühr nicht entrichtet wurde.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 2 GebG beträgt der Tarif der festen Stempelgebühren für Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken je Antrag 30 Euro.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässige Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu geben. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

 

Im gegenständlichen Fall wurden vom Bf als ***A*** ***B*** e.U. am 3.6.2013 ein Antrag auf Registrierung der Marke ***A*** im Markenregister an das Österreichische Patentamt eingebracht.

Mit Überreichung des Antrages entstand die Gebührenschuld und war diese ebenfalls mit Überreichung der Eingabe fällig. Sie war daher in diesem Zeitpunkt zu entrichten.
Eine Pflicht der Behörde, den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung aufzufordern, sieht das GebG nicht vor (vgl. Mayer in Bergmann/Pinetz, GebG, 2. Aufl. § 11, I Rz 6 und 7).
Ein Ruhen und Löschung der Firma ***A*** ***B*** e.U. seit 2014 hat daher - entgegen der Ansicht des Bf - keine Auswirkung auf die Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld.
Ebenso geht der Einwand, dass keine geschützten Markenzeichen vorliegen, ins Leere, da die Gebührenschuld bereits mit Überreichung des Antrages entstand.

Da die Gebührenschuld nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wurde von der belangten Behörde zu Recht gem. § 203 BAO mit Abgabenbescheid vom 9.3.2016 eine Gebühr iHv 30 € festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG war zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr (= 15 €) zu erheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bzw. betrifft die Beweiswürdigung und liegt somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

 

 

Wien, am 21. Juni 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 14 TP 10 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Verweise:

BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015

Stichworte