Einbringung eines formlosen Gruppenantrages über Finanz-Online
Rechtssatz
Wird ein Gruppenantrag auf einem für ihn nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt er als nicht eingebracht und kann daher weder Entscheidungspflicht auslösen, noch berechtigt er die Abgabenbehörde, eine Entscheidung zu treffen; mangels tauglichen Anbringens kommt nicht einmal eine Zurückweisung in Betracht (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082 zur Einbringung eines Rechtsmittels mittels E-Mail). Ein auf unzulässigem Weg eingebrachtes und daher unbeachtliches Anbringen wird auch nicht dadurch zu einem beachtlichen Anbringen und geheilt, weil es die Abgabenbehörde (zunächst) in Bearbeitung genommen hat (VwGH 3. 9. 2019, Ra 2019/15/0081 zu Anbringen mittels E-Mail). Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 BAO hat daher zu unterbleiben. Wird ein Bescheid erlassen welchem kein (beachtliches) Anbringen zugrunde liegt, entbehrt diese Erledigung der Rechtsgrundlage und kommt ihr daher kein Bescheidcharakter zu.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
Verweise: | VwGH 15.02.2006, 2005/13/0179 |
Dokumentnummer
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