BFG RV/7101468/2020

BFGRV/7101468/202023.4.2024

Einkunftsquelleneigenschaft einer Wohnung - keine Vermietungsabsicht, KFZ- Vermietung und Liebhaberei gem. § 1 Abs 2 LVO, Abzugsfähigkeit von Apothekerrechnungen und Verkehrsstrafen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101468.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, Adresse, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 5. November 2019 betreffend Einkommensteuer 2016 und Umsatzsteuer 2016, Steuernummer XXX, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Beim Bf. wurde für das Jahr 2016 eine Betriebsprüfung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer durchgeführt. Dies erfolgte, da das Bundesfinanzgericht betreffend die Bescheide über die Einkommensteuer 2016 und Umsatzsteuer 2016, welche aufgrund des Schätzungsauftrages vom 16.4.2018 erlassen wurden, die Zurückverweisung an die Abgabenbehörde verfügte (siehe GZ RV/7105424/2018).

Strittig ist 1. die Abzugsfähigkeit von Apothekerrechnungen, 2. ob die KFZ-Vermietung (für Film und Werbung) als Liebhabereitätigkeit einzustufen ist, 3. die Abzugsfähigkeit von Verkehrsstrafen, sowie 4. die Einkunftsquelleneigenschaft und das Bestehen der Vermietungsabsicht des Bf. betreffend eine Wohnung.

Im Einkommensteuerbescheid 2016 und Umsatzsteuerbescheid 2016, jeweils vom 5.11.2019 (OZ 2 und 3 [= Ordnungsziffer des elektronischen Aktes, welche die Reihenfolge/Nummer des Dokumentes im Akt wiedergibt]), wird von der Abgabenbehörde begründend auf die Niederschrift vom 2.10.2019 (OZ 13) und den Prüfbericht vom 30.10.2019 (OZ 14 Textziffer 1- 7) verwiesen.

Im Prüfbericht vom 30.10.2019 wird zu den (strittigen) Positionen ausgeführt:

(…) TZ 2: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzen sich einerseits aus der Tätigkeit Verwaltung und Vermietung von KFZ und anderseits aus der Tätigkeit Hausverwaltung zusammen. Im Bereich Hausverwaltung wird festgestellt, dass private Apothekenrechnungen in Höhe von € 134,90 keine Werbungkosten darstellen.

Im KFZ Bereich legte der Bf. eine Einkünfteermittlung vor, die ungefähr 23 PKW, 4 Krafträder und noch einige Anhänger und Maschinen umfasst. Es werden 9 Pkw davon als langfristig vermietet bezeichnet und an eine Reinigungsfirma dauervermietet. Infolge der regelmäßigen Mieteinnahmen können hier auch Überschüsse erwirtschaftet werden. Die restlichen PKW werden fallweise bei Bedarf an Filmproduktionen vermietet, auch als kurzfristig vermietet bezeichnet. Diese PKW sind fast ausschließlich amerikanische Großlimousinen älterer Bauart aber keine Oldtimer (z.B. Cadillac, Chevrolet, Dodge, Land Rover usw.). Zwar kommen solche KFZ auch ab und zu in Filmen zu Einsatz, jedoch ist fraglich ob dies regelmäßig der Fall ist. In diesem Bereich der Vermietung besteht nach der Liebhabereiverordnung (§ 1 Abs. 2 LVO) grundsätzlich eine Liebhabereivermutung, das heißt man geht von Liebhaberei aus, kann diese aber falls gute Gründe vorliegen widerlegen. Aus einer für den KFZ Bereich erstellten Prognoserechnung ergibt sich, dass der Bereich der kurzfristigen Vermietung seit Beginn (2013) keine Überschüsse erwirtschaftet und in einzelnen Jahren überhaupt keine Einkünfte erzielt werden konnten. Damit ist auch fraglich ob zukünftig Überschüsse, wie vom Bf. vorgebracht, erwirtschaftet werden können. Speziell im Bereich dieser Liebhaberautos ist auch zu bedenken ob für diese Tätigkeit vorrangig private Motive vorliegen und somit Verluste bewusst in Kauf genommen werden. Aus Sicht der Betriebsprüfung wird angenommen, dass die Tätigkeit auf Dauer Verluste abwirft. Aus diesem Grunde wird der Bereich der Filmvermietung nicht als Einkunftsquelle anerkannt, die daraus entstehenden Verluste können steuerlich nicht verwertet werden. Es liegt sowohl ertragsteuerliche als auch umsatzsteuerliche Liebhaberei vor. Die Berechnung der Einkünfte und Umsätze ausgehend von den vorgelegten Berechnungen des Bf. liege Tz. 5 als Anlage bei.

Bei Ermittlung der Einkünfte können weiters Verkehrsstrafen in Höhe von € 832,60 nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Kürzung der Vorsteuer beträgt € 712,18.

Tz. 3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Es werden 2 Wohnungen in *Adresse als Einkunftsquelle angegeben. Die Wohnungen sind in etwa gleich groß und liegen übereinander im 1. und 2. Stock. Die Wohnung im 1. Stock ist vermietet auf Basis des Friedenszinses. Die Wohnung im 2. Stock steht seit 2007 leer. Es wurden keine Renovierungen vorgenommen und auch keine ernsthaften Versuche unternommen die Wohnung wieder zu vermieten. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Werbungskosten ist die ernsthafte Absicht (über bloße Absichtserklärung hinausgehende Umstände) zur Vermietung.

Es können daher auch Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorsteuern in Zusammenhang mit den Werbungskosten in Höhe von € 799,02 sind nicht abzugsfähig. Die Berechnung der Einkünfte ausgehend von den vorgelegten Berechnungen des Bf. liegt Tz. 6 als Anlage bei. […]

Mit fristgerechtem Schreiben hat der Bf. gegen die zuvor angeführten Bescheide Beschwerde (OZ 1) erhoben und zu den einzelnen Punkten des Betriebsprüfungsberichtes folgendes zusammengefasst ausgeführt:

Die im Bereich Hausverwaltung festgestellten Apothekenrechnungen seien zwar nicht (nur) privater Natur, werden jedoch der Einfachheit halber als keine Werbungskosten anerkannt.

Zum Bereich KFZ seien die nicht ständig und einen regelmäßigen Überschuss erwirtschaftenden Fahrzeuge als "fast ausschließlich amerikanische Großlimousinen älterer Bauart aber keine Oldtimer" bezeichnet worden. Dies sei insofern nicht richtig, als dass die Herkunft der Fahrzeuge als auch die Karosserieform bunt gemischt sei. Dies habe den Grund, um bei einer Verleihanfrage möglichst ein passendes Fahrzeug anbieten zu können. Sämtliche Fahrzeuge seien gebraucht angeschafft und die (zumeist geringen) Anschaffungskosten seien auf sieben Jahre abgesetzt worden. Viele Fahrzeuge seien bereits seit Jahren abgeschrieben (der Beginn des Geschäftszweiges sei im Jahr 2000 begonnen und verursache keine bzw. nahezu keine Kosten). Dies auch deshalb, da Stellplatzkosten nicht verrechnet worden seien oder eine kostenlose Einstellung möglich gewesen sei. In den Jahren 2016 und 2017 habe aufgrund privater, gesundheitlicher Umstände dieser Geschäftszweck nicht bearbeitet werden können, sodass hier keine Einnahmen erzielt werden konnten. In den Jahren davor und auch wieder ab 2018 seien jedoch ausreichend Umsätze erzielt worden. Nur weil aufgrund dieser persönlichen Umstände im geprüften Zeitraum und im Folgejahr in diesem Teilbereich keine Geschäftstätigkeit erfolgte, könne nicht automatisch Liebhaberei angenommen werden.

Der einen Überschuss erwirtschaftende Gewerbebetrieb Hausverwaltung sei bei allen Geschäftsbereichen auch als der wichtigste Teilbereich anzusehen. Der weniger große Erfolg im Bereich KFZ (und im speziellen der Unterbereich kurzfristige Vermietung) resultiere nicht nur aufgrund privater, gesundheitlicher Umstände, sondern sei auch zu Lasten des Einsatzes im gutgehenden Teilbereich Hausverwaltung gegangen. Wenn mehr Einsatz (und Erfolg) im Teilbereich kurzfristige KFZ Vermietung stattgefunden hätte, dann hätte der Teilbereich Hausverwaltung darunter gelitten bzw. hätte die Arbeit dazu kostenintensiv ausgelagert werden müssen.

Es gäbe auch keinen Grund, die Anschaffung von verschiedenen Fahrzeugen, welche vorübergehend keine Einkünfte erzielen, als Liebhaberautos zu bezeichnen. Die Fahrzeuge haben früher Einnahmen erwirtschaftet und werden auch in Hinkunft wieder Einnahmen erwirtschaften. Angemerkt werde jedoch nochmals, dass die Summe der Fahrzeuge eine Art Pool und damit eine Einheit darstellen, da schlichtweg nicht vorhersehbar sei, welche Fahrzeuge für welchen Zweck kurzfristig angefragt werden. Nichtsdestotrotz habe der reguläre Geschäftsbetrieb KFZ weiter aufrechterhalten werden müssen. Hier seien schließlich auch Einnahmen gewesen. Der dafür angestellte Mechaniker arbeitete nahezu nur an den Fahrzeugen, welche ständig bewegt worden seien und dauerhaft Mieteinnahmen lukrieren. Die Lohnkosten betragen mehr als die Hälfte der nicht zuordenbaren Kosten. Im Bericht vom 30.10.2019 werden diese - so wie auch andere Positionen - nur zur Hälfte dem Geschäftsbetrieb KFZ zugestanden. Auch die betriebene Werkstatt, welche im Rahmen der Nachschau durch einen Lokalaugenschein besichtigt worden sei, dient(e) nahezu ausschließlich dem regulären Geschäftsbetrieb KFZ - ungeachtet, ob Fahrzeuge für Produktionen kurzfristig vermietet worden seien oder nicht. Auch sind Fahrzeuge für den allgemeinen Geschäftsbetrieb (z.B. als Zug- bzw Transportfahrzeug) vorhanden, sodass die Zuordnung der Fahrzeuge in allgemeiner Geschäftsbetrieb, langfristige Vermietung und kurzfristige Vermietung erfolgen müsse. Auch für durchgeführte Transporte werden laufend Einnahmen lukriert, die im Zuge der Nachschau ermittelten Verkehrsstrafen seien zwar auch der Erfüllung des Geschäftsbetriebes unvermeidbar geschuldet, jedoch seien diese der Einfachheit halber ebenfalls als keine Werbungskosten anerkannt worden. Die allgemeinen bzw. nicht zuordenbaren Aufwendungen aus Lohnkosten, AfA, GWG, Aufwand, Bankspesen (im Bericht mit € 25.584,28 beziffert) werden lediglich nur zu 50% dem Geschäftsbereich KFZ zugestanden. Diese Aufwendungen würden allerdings auch anfallen, wenn es den Bereich kurzfristige Vermietung samt dessen Fahrzeuge gar nicht geben würde, sodass der gesamte Aufwand zur Gänze dem Gewerbebetrieb KFZ zuzurechnen sei. Gänzlich unverständlich ist da der Punkt Bankspesen: weshalb diese nur zur Hälfte anerkannt werden sei nicht verständlich. Da als Einzelunternehmer nur eine begrenzte Tages- bzw. Wochenarbeitszeit zur Verfügung stehe, seien die Gewerbebereiche Hausverwaltung und KFZ (und darin die Teilbereiche Transport, kurzfristige und langfristige, Vermietung) als eine Einheit zu betrachten. Manche würden mehr bringen manche weniger. Ein gutgehender Teilbereich geht immer zu Lasten eines anderen, weniger gutgehenden. Beim Teilbereich Hausverwaltung gäbe es übrigens nahezu keine Aufwendungen.

Zu Tz 3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werde zusammengefasst ausgeführt, dass zu dem Sachverhalt der Wohnung im 2. Stock der Liegenschaft *Adresse auf die übermittelte Prognoserechnung verwiesen werde, zu welcher für einen prognostizierten Zeitraum von etwa 20 Jahren durchaus ein Überschuss zu erzielen sei. Weiters werde darauf verwiesen, dass bei gegenständlicher Liegenschaft ein grober Fehler bei der Pazifizierung entstand und Wohnungsnummern vertauscht worden seien. Die Behebung dieses Fehlers könne nur durch Notariatsakt und Grundbuchsantrag behoben werden. Dazu sei es jedoch notwendig, dass sämtliche betroffenen Anteile lastenfrei seien bzw. etwaige Pfandgläubiger dem Änderungsantrag zustimmen. Einziger Pfandgläubiger auf den gegenständlichen Grundbuchsanteilen sei das Finanzamt gewesen, welche eine Forderung als Nebeneinlage sicherstellte. Trotz umfassender Intervention sei das Finanzamt jahrelang nicht bereit gewesen, dieser Änderung zuzustimmen (dies obwohl es für das Finanzamt als Pfandgläubigerin nicht zu einer Verschlechterung gekommen wäre, sondern vielmehr zu einer Verbesserung, da das Grundbuch damit berichtigt hätte werden können). Im Oktober 2019 sei durch Zahlung dieser Forderung das Pfandrecht gelöscht und am 9.12.2019 der gemeinsame Antrag der von der Wohnungsnummernvertauschung betroffenen Wohnungseigentümer an das Grundbuch erfolgt. Mit Durchführung der Richtigstellung im Grundbuch sei der Weg für die Sanierung der bisher unvermieteten Wohnung frei. Es werde angemerkt, dass die im Grundbuch sichergestellte Forderung des Finanzamtes durch weitaus überhöhte Schätzungen bis zum Veranlagungsjahr 2015 erfolgte. Rechtsmittel wurden abgewiesen, für die Sanierung der Wohnung stand dadurch bisher kein Geld zur Verfügung, da diese Forderung des Finanzamtes vorher zu erfüllen war. Aus diesem Grund werde die Behauptung, dass eine ernsthafte Vermietungsabsicht nicht zu erkennen war, bestritten. Durch die erreichte Lastenfreistellung im Grundbuch sowie die nun eingereichte und demnächst zu erwartende Richtigstellung im Grundbuch könne die Sanierung der leerstehenden Wohnung im Jahr 2020 begonnen werden. Mit der bereits überreichten Prognoserechnung werde ein Gesamtüberschuss zu erzielen sein. Der überwiegende Teil der Aufwendungen, welche im Bericht von 30.10.2019 mit € 18.056,79 beziffert werden, resultiert übrigens aus Kreditkosten (€ 7.243,22) und sonstigen Werbungskosten (€ 5.183,96), welche mit diesem Kredit verbunden waren. Der Kredit wurde mit Ende 2016 getilgt, sodass solche Kosten ab 2017 nicht mehr anfielen. Aus den genannten Gründen werde beantragt, die Aufwendungen bei Vermietung und Verpachtung mit dem Betrag von € 18.056,79 zu belassen.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (OZ 6) wurde zusammengefasst von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass die Apothekerrechnungen nicht "der Einfachheit halber" nicht als Werbungskosten anerkannt worden seien, sondern es seien keine Nachweise vorgelegt worden, dass die Apothekerrechnungen nicht privater Natur wären. Dem Bf. sei im Verlauf der Prüfung mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage von Belegen und Nachweisen bezüglich der beanstandeten Prüfungspunkte gegeben worden.

Zur KFZ-Vermietung wurde von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass der Bereich der kurzfristigen Vermietung (Filme, Werbung) im gesamten Zeitraum keine Überschüsse erwirtschafte und nicht wie behauptet nur in den Jahren 2016 und 2017. Es seien eben auch Lohnkosten sowie allgemeine und nicht direkt zuordenbare Kosten den jeweiligen Geschäftsbereichen anteilig zuzuordnen. Der Lohn könne auch mangels Stundenaufzeichnungen nur auf diese Weise aufgeteilt werden. Obwohl der Geschäftsbereich kurzfristige Vermietung mit 18 Autos zwei Drittel des Fuhrparks darstelle, wurde bereits in der Betriebsprüfung auf die Argumentation vom Bf., dass diese Autos weniger Aufwand verursachen, eingegangen und seien daher nur 50% der aufzuteilenden Kosten der kurzfristigen Vermietung zugeordnet worden. Die Absicht sämtliche Einkünfte zusammenzufassen sehe das Einkommensteuergesetz nicht vor. Es seien die Einkunftsarten einzeln zu ermitteln und nach ihrer Ertragsfähigkeit zu beurteilen. Bei Vorliegen von Liebhaberei ist der daraus erzielte Verlust unbeachtlich.

Verkehrsstrafen seien gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 Strafen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abzugsfähig.

Die zwei Wohnungen in der *Adresse seien in die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einbezogen. Jede Wohnung sei für sich als Vermietungsobjekt zu beurteilen. Die Wohnung im 2. Stock der Liegenschaft *Adresse stehe seit 13 Jahren leer. Aus diesem Grund könne nicht von einer ernsthaften Vermietungsabsicht ausgegangen werden. Solange nicht eine ernsthafte Absicht zur Vermietung des Objekts ersichtlich ist, können Werbungskosten für diese Wohnung nicht berücksichtigt werden. Sobald die Sanierung der Wohnung zum Zwecke der Vermietung in Angriff genommen werde, könne neuerlich eine Beurteilung hinsichtlich Vorliegens einer Einkunftsquelle erfolgen.

Mit fristgerechtem Vorlageantrag (OZ 8) stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Vorlagebericht vom 31.3.2020 (OZ 15) wurde der elektronische Akt von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung per 1.4.2022 zugeteilt.

Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass sich der Vorlageantrag gegen die Nichtabzugsfähigkeit von privaten Apothekerrechnungen sowie von Verkehrsstrafen und die Nichtanerkennung der Filmvermietung als Einkunftsquelle sowie die Nichtanerkennung von Werbungkosten für eine seit 2007 leerstehende Wohnung richte bzw. diese Punkte strittig sind. Bei der seit dem Jahr 2007 leerstehenden Wohnung liege keine Einkunftsquelle vor, weshalb ein Abzug von Werbungskosten nicht möglich sei. Es werde beantragt, die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung sowie der Außenprüfung abzuweisen.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 20.2.2024 wurde die Abgabenbehörde aufgefordert das sich nicht im Akt befindliche Schreiben vom 2.10.2019 nachzureichen und Fragen betreffend die Betriebsprüfung des gegenständlichen Falles (zu I. KFZ-Vermietung und II. Vermietung) zu beantworten. Mit Schreiben vom 20.2.2024 wurde das fehlende Schreiben sowie (erneut) der sich bereits im elektronischen Akt unter OZ 9 bis OZ 12 befindliche Betriebsprüfungsakt übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass sich der damalige Betriebsprüfer sowie sein Teamleiter bereits in Pension befinden und keine weiteren Unterlagen als die übermittelten mehr vorhanden seien.

Mit Schreiben vom 23.2.2024 wurden zur Wahrung des Parteiengehöres der Vorhalt an die Abgabenbehörde sowie die Vorhaltsbeantwortung der Abgabenbehörde dem Bf. zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt und gleichzeitig zur Beantwortung der Fragen des Vorhaltes aufgefordert.

Mit E-Mail vom 15.3.2024 wurde vom Bf. um Fristverlängerung betreffend der Vorhaltsbeantwortung ersucht. Begründend wurde vom Bf. ausgeführt, dass aufgrund einer hartnäckigen Erkrankung er erst wieder seit dem 14.3.2024 im Büro gewesen sei und sei bislang nicht in der Lage gewesen, den umfangreichen Fragenkatalog abzuschliessen. Der Rückstand liegt allerdings nicht nur an seiner krankheitsbedingten Abwesenheit, sondern auch am Personalmangel und an einer Computerumstellung, die nicht reibungslos verlief. Es werde um Fristerstreckung um zwei Wochen, damit die Fragen ausführlich beantwortet werden können, ersucht.

Die Fristerstreckung wurde dem Bf. vom Bundesfinanzgericht bis 29.3.2024 (einlangend) gewährt. Eine Vorhaltsbeantwortung des Fragenkataloges durch den Bf. erfolgte bis dato nicht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Strittig sind die zuvor laut Vorlagebericht angeführten Punkte:

1.1. Apothekerrechnungen

1.2. KFZ Vermietung (kurzfristige Vermietung als Einkunftsquelle)

1.3. Verkehrsstrafen

Der Bf. hat von 11.1. bis 21.12.2016 in Summe € 832,60 für Strafmandate (Strafen der Bundespolizei, dem Magistrat und der Bezirksverwaltungsbehörde) als Ausgaben der KFZ-Vermietung geltend gemacht.

1.4. Vermietung (leerstehende) Eigentumswohnung

Der Bf. ist aufgrund des Kaufvertrages vom 22.4.2005, sowie der Vereinbarung über die Berichtigung von Wohnungseigentum vom 10.12.2015, Eigentümer der Wohnung KG EZ W 4 (im 1. Stock) und Wohnung W 6 (im 2. Stock), in der *Adresse

Die Wohnungen liegen übereinander und haben (nahezu) die gleiche m2-Anzahl. Die Wohnungen sind bzw. waren vermietet auf Basis des Friedenszinses. Die Miete der vermieteten Wohnung W 4 von Jänner bis Dezember 2016 betrug monatlich € 235,33 (netto).

Die Wohnung W 6 im 2. Stock ist seit dem Ableben der Mieterin nicht vermietet und steht ab dem Jahr 2008 leer.

Es wurden bis zum streitgegenständlichen Jahr keine Renovierungen vorgenommen und auch keine ernsthaften Versuche unternommen die Wohnung zu vermieten.

Unstrittig ist, dass die folgenden Ausgaben je zur Hälfte beiden Wohnungen zuzurechnen sind.

Die Ausgaben für beide Wohnungen gliedern sich in Betriebskosten € 3.307,58, Abschreibung € 2.321,99, sonstige Werbungskosten € 5.183,96, Zinsen und Kreditkosten € 7.243,22.

Die Vorsteuern betrugen für beide Wohnungen im gegenständlichen Jahr gesamt € 1.598,04.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten, insbesondere aus den Unterlagen des Betriebsprüfungsaktes sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sowie im Internet.

Zur Beschwerdevorlage ist festzuhalten, dass die Darstellung des Sachverhaltes unter Zugrundelegung der bezughabenden Normen im Vorlagebericht dem Verwaltungsgericht ua. einen ausreichenden Überblick über den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt (einschließlich der wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) verschaffen soll. Die angeführten bezughabenden Normen sind nicht verfahrensgegenständlich.

2.1. Apothekerrechnungen

Die Höhe der Apothekerrechnungen ergibt sich aus der Aufstellung des Bf. (OZ 11). Aus der vorliegenden Aufstellung mit dem Text "Apotheke" kann kein Rückschluss auf eine private oder berufliche Verwendung oder ein Zusammenhang mit einer Erkrankung gezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (Behauptungs- und Nachweispflicht: Jakom/Peyerl, EStG16, § 34 Rz 9 mwN).

2.2. KFZ Vermietung (kurzfristige Vermietung als Einkunftsquelle)

2.3. Verkehrsstrafen

2.4. Vermietung (leerstehende) Eigentumswohnung

Es mag zwar zutreffen, dass - wie der Bf. angeführt hat - die Problematik betreffend der Parifizierung des Hauses das Vorantreiben allfälliger Sanierungspläne (Generalsanierung) verzögert bzw. behindert haben könnte, doch ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dies nicht allein kausal für den Umstand, dass bereits seit dem Ableben der ehemaligen Mieterin im Jahr 2007 keine Mieterlöse mehr erzielt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gem. § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle des angefochtenen Bescheides erlassenden Finanzamtes Graz-Stadt getreten ist.

3.1.1 Apothekerrechnungen

Rechtliche Grundlagen:

Rechtliche Beurteilung:

3.1.2 KFZ Vermietung (kurzfristige Vermietung als Einkunftsquelle)

Rechtliche Grundlagen:

Rechtliche Beurteilung:

3.1.3. Verkehrsstrafen

Rechtliche Grundlagen:

Rechtliche Beurteilung:

3.1.4. Vermietung (leerstehende) Eigentumswohnung

Rechtliche Grundlagen:

Rechtliche Beurteilung:

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Graz, am 23. April 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Verweise:

VwGH 28.05.2015, 2012/15/0104
VwGH 28.06.2012, 2010/15/0016
VwGH 28.05.2008, 2008/15/0013

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