Aussetzung der Einhebung- Abweisung wegen Entscheidung über Beschwerde
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101114.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerberatung Friedrich & Simonutti OG, Glaneckerweg 1, 5400 Hallein,
1. über die Beschwerde vom 10.7.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 28.6.2018 betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO vom 16.5.2018 zur Glückspielabgabe 01/2012 bis 08/2017, und
2. über die Beschwerde vom 27.8.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21.8.2018 betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO vom 17.8.2018 zur Glückspielabgabe 03/2012,
Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Glücksspielabgabenbescheide und Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Mit Glücksspielabgabenbescheiden gemäß § 201 BAO vom 9.1.2018 wurde gegenüber Herrn ***Bf1*** (in der Folge kurz: Bf.) die Glücksspielabgabe für die Zeiträume 01 und 02/2012, sowie 04/2012 bis 08/2017 in Höhe von € 507.586,67 festgesetzt.
Mit Anbringen vom 6.2.2018 erhob der Bf. Bescheidbeschwerde gegen die Festsetzung der Glückspielabgaben für den Zeitraum 01/2012 bis 08/2017. Begründend brachte er zusammengefasst vor:
- 1. Seit Anbeginn der Aufnahme der Tätigkeiten seien der Finanzbehörde alle relevanten Sachverhalte des Bf. bekannt gewesen und sei nie moniert worden, dass das angebotene Spiel der Rechtsgeschäftsgebühr unterliege, weshalb im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben nun nicht nachträglich und rückwirkend festgestellt werden könne, dass die Tätigkeit nun anders zu beurteilen sei und einer anderen Abgabe unterliege.
- 2. Des weiteren sei das spezifische Kartenspiel "Pont- Hold'em" aufgrund der Spielregeln kein Glücksspiel im Sinne des § 1 GSpG, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich und auch nicht überwiegend (über 50%) vom Zufall abhänge. Jeder Gast habe aufgrund der Pont-spezifischen Spielregeln von Hold'em eine durchschnittlich zumindest 84% Kontrolle über sein Spielergebnis bei jedem einzelnen Spiel, was im Umkehrschluss bedeute, dass die Zufallskomponente bei Pont-Hold'em bezogen auf die Entscheidung über das Spielergebnis höchstens 16% betrage und daher kein Glücksspiel lt. Definition im § 1 GSpG sei.
- 3. Der Bf. führt zu den von der belangten Behörde genannten VwGH Entscheidungen und Gutachten aus, dass sich diese auf Sachverhalte beziehen, die sich entweder auf eine Gesetzeslage vor dem 1.1.2011 oder von solchen, die von diesen veralteteten Gesetzeslagen abgeleitet wurden, beziehen würden, oder sogar auf solche die mit dem Fall des Bf. nichts zu tun hätten.
- 4. Der Bf. wendet weiters ein, dass das Beschränkungsverbot der EU auf das Grundrecht auf Dienstleistungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise verletzt werde und weist auf die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 24 GSpG hin.
Der Bf. beantragte die Nichtfestsetzung der Glücksspielabgabe sowie die Aussetzung gem. § 212a hinsichtlich des Betrages von € 517.738,40.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.4.2018 hinsichtlich des Zeitraumes 01/2012 bis 08/2017 wurde die Beschwerde durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 16.5.2018 betreffend die Glücksspielabgabe 01/2012 bis 08/2017 wurde neben dem Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht durch den Beschwerdeführer auch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu den Glücksspielabgaben für den Zeitraum 01/2012 bis 08/2017 gestellt.
Die Glücksspielabgabe betreffend des Zeitraumes 03/2012 wurde erstmals gemäß § 201 BAO mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.7.2018 in Höhe von € 10.908,00 festgesetzt.
Mit Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom 25.7.2018 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 24.4.2018 hinsichtlich des Zeitraumes 03/2012 aufgehoben und eine - ebenfalls am 25.7.2018 - eine neue (abweisende) Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Zeitraumes 03/2012 erlassen.
Im Vorlageantrag vom 17.8.2018 betreffend die Glücksspielabgabe 03/2012 wurde durch den Beschwerdeführer auch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich eines Betrags von € 10.908,00 gestellt.
Bekämpfte Bescheide
Mit Bescheid vom 28.6.2018 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO vom 16.5.2018 betreffend die Glücksspielabgaben für den Zeitraum 01/2012 bis 08/2017 und dazu festgesetzte Säumniszuschläge abgewiesen.
Mit Bescheid vom 21.8.2018 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO vom 17.8.2018 betreffend die Glücksspielabgaben für den Zeitraum 03/2012 abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete dies in beiden Bescheiden damit, dass aufgrund der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Glücksspielabgaben nach § 57 Abs. 1 GSpG über die Steuerpflicht bei Veranstaltung von Pokerspielen die Beschwerde wenig erfolgsversprechend erscheine.
Beschwerden vom 10.7.2018 und 27.8.2018
Mit Schriftsatz vom 10.7.2018 wurde Bescheidbeschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages vom 28.6.2018 (Zeitraum 01/2012-08/2017) erhoben und auf die in der Bescheidbeschwerde vom 6.2.2018 und im Vorlageantrag vom 16.5.2018 betreffend die Festsetzung der Glücksspielabgabe 01/2012 bis 08/2017 samt Säumniszuschlägen getätigten Ausführungen verwiesen sowie auf die Historie, Konstellation und den Verfahrenskreislauf hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.8.2018 wurde Bescheidbeschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages vom 21.8.2018 (Zeitraum 03/2012) erhoben und inhaltlich auf die am 10.7.2018 eingebrachte Beschwerde verwiesen.
Beschwerdevorentscheidungen
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 10.7.2018 gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgabe 01/2012 bis 08/2017 als unbegründet ab.
Ebenso wies sie mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.8.2018 die Beschwerde vom 27.8.2018 gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgabe 03/2012 als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde in beiden Beschwerdevorentscheidungen aus:
"Die Abweisung einer Aussetzung erfolgte mit der Begründung, dass aufgrund der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG (VfGH 19.2.2015, E 293/2015; VfGH 08.06.2017; E 1756/2016; VwGH 18.10.2016, Ro 2014/16/0041-0045; VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024; u.a.) über die Steuerpflicht bei Veranstaltung von Pokerspielen die Beschwerde wenig erfolgversprechend und daher gem. § 212a Abs. 2 lit. a BAO zu versagen ist. In der Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid wurde keine weitere Begründung vorgebracht, die eine andere Entscheidung des Finanzamts über die Aussetzung rechtfertigt."
Vorlageanträge
Mit Vorlageantrag vom 27.8.2018 bzw. 24.9.2018 wurde die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2018 bzw. 30.8.2018 beantragt.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus:
"Die Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen. Hierbei sind in der Berufung nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Berufung führen könnten, nicht auszuklammern (VwGH 17.4.2000; 99/170437,0438)."
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom 28.2.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies auf die bereits im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung getätigten Ausführungen hinsichtlich der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Beschwerden gegen die Abgabenbescheide auf Grund der gesicherten Rechtsprechung des BFG, des VwGH und des VfGH zur Glücksspieleigenschaft von Pokerspielen und zur Steuerpflicht betreffend Glücksspielabgaben.
Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 31.1.2023 wurde die belangte Behörde um Übermittlung noch fehlender Aktenteile und um Stellungnahme dahingehend ersucht, warum für den Zeitraum 03/2012 ein gesonderter Bescheid ergangen war. Die belangte Behörde übermittelte die entsprechenden Aktenteile und teilte in der Stellungnahme vom 2.2.2023 mit, dass der Bescheid betreffend Abweisung der Aussetzung der Einhebung für den Zeitraum 03/2012 zu einem gesonderten Zeitpunkt erging, da hinsichtlich dieses Zeitraumes - im Gegensatz zu den anderen Zeiträumen - am 9.1.2018 versehentlich kein Abgabenbescheid zeitgleich mit den anderen Bescheiden ergangen sei. Anlässlich der Beschwerdeeinbringung am 6.2.2018 gegen die Bescheide vom 9.1.2018 sei auch eine Beschwerde und damit verbunden ein Aussetzungsantrag für 03/2012 eingebracht worden. Die Beschwerden und die Aussetzungsanträge seien am 16.5.2018 abgewiesen (auch für den Zeitraum 03/2012) abgewiesen worden. Nach Erkennen des Umstandes, dass für 03/2012 kein Bescheid ergangen war, sei die Glücksspielabgabe für 03/2012 letztlich mit Bescheid vom 3.7.2018 festgesetzt, die abweisende BVE gem. § 299 BAO aufgehoben und am 25.7.2018 unter Berücksichtigung des § 260 BAO neuerlich eine abweisende BVE ergangen. Gleichzeitig mit Einbringung des Vorlageantrages sei am 17.8.2018 ein Aussetzungsantrag eingebracht worden, der mit Bescheid vom 21.8.2018 abgewiesen worden sei.
Entscheidung des BFG vom 30.3.2023, RV/6100378/2018
Mit Entscheidung des BFG vom 30.3.2023, RV/6100378/2018, wurde die Beschwerde des Bf. vom 6.2.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 9.1.2018 betreffend Glücksspielabgabe für den Zeitraum 01/2012 bis 08/2017 als unbegründet abgewiesen.
Vorhalteverfahren
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 20.4 2023 wurde dem Bf. durch die Berichterstatterin die Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus ihrer Sicht darstellte und unter Hinweis auf die Entscheidung des BFG vom 30.3.2023, RV/6100378/2018, mit welcher die Beschwerde des Bf. vom 6.2.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 9.1.2018 betreffend Glücksspielabgabe für den Zeitraum 01/2012 bis 08/2017 abgewiesen worden waren, dargelegt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. allfälliger Modifikation seiner Anträge eingeräumt.
Mit Schreiben vom 23.6.2023 teilte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter mit, dass bei beiden Beschwerden die Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung zurückgezogen werden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat als Unternehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Pokerveranstaltungen in Form von "cash games" durchgeführt ohne dabei im Besitz einer Genehmigung bzw. Konzession im Sinne des Glücksspielgesetzes zu sein. Diese Veranstaltungen wurden der Glücksspielabgabe unterzogen und mit Bescheiden der belangten Behörde gem. § 201 BAO vom 9.1.2018 für den Zeitraum 01/2012 und 02/2012 sowie 04/2012 bis 08/2017 sowie vom 3.7.2018 für den Zeitraum 03/2012 festgesetzt.
Die dagegen erhoben Beschwerden wurden von der belangten Behörde jeweils mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Der Bf. beantragte mittels Vorlageanträgen die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht und wurde in der Folge eine mündiche Senatsverhandlung durch das Bundesfinanzgericht abgehalten und erging am 30.3.2023 das Urteil des BFG zur GZ RV/6100378/2018, mit welchem die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden.
Die Anträge auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich oben angeführter Glücksspielabgaben stellte der Beschwerdeführer am 16.5.2018 (zum Zeitraum 01/2012 bis 08/2017) und 17.8.2018 (Zeitraum 03/2012), welche mit Bescheiden vom 28.6.2018 bzw. 21.8.2018 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 10.7.2018 und 27.8.2018 wurden jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2018 und 30.8.2018 als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom 17.8.2018 hinsichtlich des Zeitraumes 03/2012 erging gesondert, da für die Glücksspielabgabe 03/2012 aufgrund eines Versehens der belangten Behörde kein Bescheid ergangen war. Die Glücksspielabgabe für 03/2012 wurde letztlich mit Bescheid vom 3.7.2018 festgesetzt und die abweisende BVE gem. § 299 BAO aufgehoben. Am 25.7.2018 erging unter Berücksichtigung des § 260 BAO neuerlich eine abweisende BVE. Mit Einbringung des Vorlageantrages am 17.8.2018 wurde verfahrensgegenständlicher Aussetzungsantrag (hinsichtlich des Zeitraumes 03/2012) eingebracht, welcher mit Bescheid vom 21.8.2018 abgewiesen worden war.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und die daraus folgenden unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde elektronisch vorlegten Aktenteilen sowie der Stellungnahme vom 2.2.2023, welche vom Bundesfinanzgericht eingesehen wurden.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erweisen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehende
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Berufungen (nunmehr: Bescheidbeschwerden; zB VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126). Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen (zB § 212a, § 214 Abs 3 zweiter Unterabsatz, § 215 Abs 1 und 2) zu beachten (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 212a, 614).
Die Aussetzung der Einhebung setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus.
Antragsberechtigt sind Abgabepflichtige, die (vor allem) mit Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen sind. Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die betreffende Bescheidbeschwerde gestellt werden (§ 212a Abs 3 erster Satz); danach eingebrachte Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.
Aussetzungsanträge sind von der Einbringung der maßgeblichen Bescheidbeschwerde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig (VwGH 10.12.1991, 91/14/0164). Vor Einbringung der Bescheidbeschwerde gestellte Anträge sind daher zurückzuweisen.
Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Dies gilt nur insoweit, als mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Beschwerdepunkten angefochten wird, in denen er von einem Anbringen abweicht (bzw wenn der Bescheid amtswegig ergangen ist).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesfinanzgerichtes ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Beschwerde gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung kommt eine Bewilligung des Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (VwGH 29.06.1995, 94/15/0220; BFG 10.03.2015, RV/2101648/2014; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 zu § 212a BAO).
Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden (und Gerichte) bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. VwGH 15.3.2012, 2011/17/0175), wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.1993, 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist.
Im Zuge der Beurteilung einer Beschwerde nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Beschwerde kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der abgabenbehördliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde die Rede sein (VwGH 31.7.2003, 2002/17/0212).
Die belangte Behörde ist in dem der gegenständlichen Aussetzung zu Grunde liegenden Verfahren betreffend Glücksspielabgabe davon ausgegangen, dass vom Bf. von Jänner 2012 bis August 2017 Pokerspiele veranstaltet wurden und aufgrund der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Glückspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG (u.a. VfGH 19.2.2015, E 293/2015; VfGH 8.6.2017, E 1756/2016; VwGH 18.10.2016, Ro 2014/16/0041-0045, VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024) eine Beschwerde wenig erfolgversprechend erscheine, weshalb der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO zu versagen gewesen sei.
Aus den Ausführungen der bezüglich der Beschwerde gegen die Glücksspielabgabe am 30.3.2023 ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu RV/6100378/2016 ergibt sich unter anderem, dass der Bf. über eine vom Magistrat der Stadt Salzburg ausgestellte Gewerbeberechtigung für das Halten von erlaubten Kartenspielen und von erlaubten Brettspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, mit Ausnahme dem Glückspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spiele, verfügte und er im Zeitraum Jänner 2012 bis August 2017 Ausspielungen in Form von Pokerspielen - nahezu ausschließlich "Cash Games" mit Spielvariante No Limit Texas Hold'em - an diversen Spielstätten organisierte und veranstaltete.
Gemäß § 1 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I Nr. 112/2012 ist das Wort "Poker" ausdrücklich im Gesetz angeführt. sowohl der VwGH als auch der VfGH haben über das Kartenspiel Poker, insbesondere auch in der Variante Texas Hold'em, bereits hinreichend abgesprochen und dieses eindeutig als Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG qualifiziert. Nach abschließender Beurteilung durch beide Höchstgerichte handelt es sich auch bei der Variante Texas Hold'em um ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis, wenn nicht ausschließlich so doch zumindest überwiegend bzw. vorwiegend vom Zufall abhängt, und damit um ein Glücksspiel, das den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unterliegt.
Angesichts der höchstgerichtlichen Judikatur (ua. VwGH 26.3.2019, Ro 2019/17/0003 mit Verweis auf VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024) steht einer Qualifizierung von Poker als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes nichts entgegen.
Da der Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Glücksspiele in Form von "Poker" veranstaltet und organisiert hat, gründete sich seine Glücksspielabgabepflicht auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 iVm § 57 Abs.1 GSpG, wonach die Glücksspielabgabe für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, 16 % vom Einsatz beträgt.
Was das Entstehen der Steuerschuld beim Bf. betrifft ist zu sagen, dass nach § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG die Abgabenschuld im Fall des § 57 GspG grundsätzlich ("bei allen anderen Ausspielungen") mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht, entsteht. Schuldner der Abgabe nach § 57 GSpG sind gem. § 59 Abs. 2 GSpG - bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses (= Konzession) - ua der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) zur ungeteilten Hand.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.06.1995, 94/15/0220; VwGH 27.03.1996, 93/15/0235; VwGH 03.10.1996, 96/16/0200; VwGH 04.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist (BFG 04.06.2020, RV/2101004/2018).
In dem der gegenständlichen Aussetzung zugrundliegenden Verfahren betreffend die Glücksspielabgabe hinsichtlich des Zeitraumes 1/2012 bis 8/2017 erging - wie oben bereits ausgeführt - das abweisende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30.3.2023, RV/6100378/2018.
Demzufolge ist das, dem Antrag um Aussetzung der Einhebung zu Grunde liegende Abgabenverfahren, nicht nur wenig Erfolg versprechend, sondern auch beendet, womit der Aussetzung hinsichtlich der Glücksspielabgabe die Grundlage entzogen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 27. Juni 2023
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer, Glücksspiel |
betroffene Normen: | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 |
