Kein Anspruch auf Familienbeihilfe auf Grund aufgehobener Haushaltszugehörigkeit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101056.2017
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden 1 und die weiteren Senatsmitglieder 2, 3 sowie 4 in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 21.04.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 04.04.2016 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind x im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 28.02.2014 in der Sitzung am 17.4.2018 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit beim Finanzamt am 26.11.2015 persönlich überreichter Eingabe beantragte die Bf. für ihren Sohn x Familienbeihilfe ab dem 01.01.2013. Der, dem Antrag beigelegten Bestätigung der MA 11 war zu entnehmen, dass sich der in Betreuung der y GGmbH befindliche Sohn der Bf. im - entscheidungsrelevanten Zeitraum - sprich sohin vom 01.09.2013 bis zum 16.02.2014 dem "Haushalt" seiner Mutter an insgesamt 9 (Einzel) Tagen einen Besuch abgestattet hat, respektive summa Summarum an 12 Tagen bei dieser genächtigt hat.
Mit Vorhalt vom 01.03.2016 wurde die Bf. seitens des Finanzamtes einerseits auf den Umstand, verwiesen, dass ihr mit 07.05.2015 datierter Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind x ab dem 01.03.2014 vermittels in Rechtskraft erwachsener Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 02.12.2015 abschlägig entschieden worden sei und somit der mit neuerliche, mit 26.11.2015 datierte Antrag den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 28.02.2014 umfasse, andererseits dieser mitgeteilt, dass in Anbetracht der nachgereichten Unterlagen auch für letztgenannten Zeitraum ebenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe zum Tragen komme.
Aus der im Zuge der am 18.03.2016 erfolgten Vorhaltsbeantwortung nachgereichten ZMR- Bestätigung ist zu entnehmen, dass x im Zeitraum vom 11.09.2012 bis zum 14.03.2016 an der in z domizilierten Einrichtung der y GGmbH gemeldet, war respektive dessen Hauptwohnsitz ab dem 14.03.2016 an der Wohnadresse der Bf. begründet wurde. Neben vorerwähnter ZMR legte die Bf. eine mit 17.03.2016 datiertes Schriftstück vor, - vermittels die Sozialpädagogische Wohngemeinschaft y GGmbH - für den Zeitraum vom 09.09.2013 bis zum 16.02.2014 ) 9 Tagesbesuche bzw. 12 Übernachtungen des x im Haushalt der Bf. bestätigte.
Mit Bescheid vom 04.04.2016 wurde der Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind x für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 28.02.2014 abgewiesen und hierbei begründend ausgeführt, dass ob der seit November 2011 Platz greifenden Heimerziehung des Sohnes die Zughörigkeit zum Haushalt der Bf. als aufgelöst zu qualifizieren sei, weswegen ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zum Tragen komme.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, mit 21.04.2016 datierten Bescheidbeschwerde führte der eine mündliche Senatsverhandlung beantragende steuerliche Vertreter ins Treffen, dass - in Anbetracht bestätigter Besuche des Sohnes an den Wochenenden und an Feiertagen - die Haushaltszugehörigkeit zur Bf. nicht aufgehoben worden sei. Letztendlich habe die Behinderung des x eine Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung erfordert, respektive habe sich diese auf der Entwicklungsförderung des Kindes gegründet.
Mit Vorhalt vom 08.08.2016 wurde die Bf. aufgefordert, der Abgabenbehörde Auskunft betreffend einer etwaigen, im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 28.02.2014 bestehenden Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes für die Unterbringung ihres Sohnes zu erteilen.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung überreichte die Bf. dem Finanzamt eine mit 16.08.2016 datierte Bestätigung der MA 11, betreffend des Bestehens, respektive der Erfüllung der im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 12.05.2016 bestehenden Verpflichtung zur Leistung eines monatlichem Beitrages zu den Unterbringungskosten des Sohnes im Ausmaß von 50 Euro.
In der Folge wurde die Beschwerde unter Hinweis der aufgehobenen Haushaltszugehörigkeit bzw. der ob im Monatsausmaß von 50 Euro geleisteter Unterhaltsbeiträge bewirkten Nichterfüllung der in § 2 Abs. 5 lit. c FLAG normierten Tatbestandsvoraussetzungen mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 09.09.2016 abgewiesen.
In dem gegen diese BVE eingebrachten Vorlageantrag vom 10.10.2016 verwies die Bf. im Wesentlichen auf die im Streitzeitraum regelmäßig erfolgten Besuche des Sohnes sowie auf seitens von Mitarbeitern der MA 11 in Richtung des Bestehens eines rückwirkenden Anspruches auf Familienbeihilfe erteilte Auskünfte. Die Leistung von Unterhaltsbeiträgen von 50 Euro pro Monat sei in Einklang mit ihren finanziellen Möglichkeiten erfolgt. Darüberhinaus habe die Bf. die Hälfte der Kosten für den Fußballverein, gemeinsame Urlaube, für persönliche Dinge, wie Shampoo, Duschgel etc. getragen, respektive ihrem Sohn jedes Wochenende rund 30 Euro als Taschengeld "zugesteckt", sodass durchschnittliche Gesamtkosten von 120 Euro pro Monat angefallen seien.
Im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Bf. ersucht, dem Senat Belege betreffend die tatsächliche Tragung der im Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 den monatlichen Kostenbeitrag von 50 Euro übersteigenden Unterhaltskosten für das Kind x vorzulegen.
In der am 17.04.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde seitens der Bf. ergänzend ausgeführt, dass die im Vorlageantrag ins Treffen geführten monatlichen Geldleistungen in Höhe von rund 120 Euro auf - per Dauerauftrag - erfolgten Begleichung des auf 20 Euro lautenden Monatsmitgliedsbeitrages für das vom Sohn der Bf. besuchte Fitnesscenter sowie aus Barzahlungen resultierten.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf den Umstand, dass die ins Treffen geführten Zahlungen letztendlich unbelegt geblieben seien und ergo dessen weder die Voraussetzungen für eine Haushaltszughörigkeit noch eine fiktive Haushaltszugehörigkeit vorlägen.
In ihrem Schlusswort führte die Bf. unter nochmaligem Verweis auf die seitens der y GGmbH für den Streitzeitraum bestätigten Besuche ihres Sohnes aus, dass die Antragstellung einzig und allein auf die ihr seitens Mitarbeitern der MA 11 erteilte Auskunft der gemäß regelmäßige Besuche und gemeinsame Urlaube einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen, respektive diesen aufrechterhalten, basiert habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, sich aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergebenden Sachverhalt zu Grunde:
Einleitend ist anzumerken, dass der im Streitzeitraum minderjährigen x laut dem Gutachten des Bundesssozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 15.04.2007 rückwirkend ab dem 01.01.2007 als erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG eingestuft ist.
Der sich vom 07.11.2011 bis zum 13.05.2016 in Pflege und Erziehung der Gemeinde Wien befindliche Sohn der Bf. wurde während dieser Zeit im Auftrag des MA 11 in einer Einrichtung der y GGmbH betreut, wobei laut Bestätigung nämlicher Einrichtung beginnend mit 12.09. 2013 eine, - in zeitlicher Hinsicht reglementierte - Kontaktaufnahme (Besuche an Einzeltagen in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00Uhr; Wochenendbesuche in der Zeit von Freitag 14:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr) zur Bf. erfolgte, die sich inklusive 16.02.2014 in 9 an Einzeltagen absolvierten Besuchen, bzw. in 12 Nächtigungen im Haushalt der Bf. niederschlug.
Laut Bestätigung der MA 11 war der Bf. im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 12.05.2016 ein monatlicher (Unterhalts)Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro auferlegt, wobei die Bf. dieser Verpflichtung zu Gänze entsprochen hat.
In der Folge tritt die Bf. der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe in der Zeit vom 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 zunächst mit dem Argument der via Besuche des Sohnes bewirkten Aufrechterhaltung der Haushaltszugehörigkeit entgegen, wobei im Vorlageantrag die zusätzliche, - über die Leistung des Pflichtbeitrages hinausreichende - Tragung der monatlichen Unterhaltskosten (Fußballverein, persönliche Dinge, Taschengeld etc.) von rund 120 Euro ins Treffen geführt wird.
Betreffend die von März 2013 bis Februar 2014 bestehenden monetären Möglichkeiten zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Unterhalt des Kindes x verbleibt anzuführen, dass - abgesehen davon, dass dem Haushalt der Bf. in eben dieser Zeit zwei weitere Kinder angehörten -, diese von einer im vom September 2013 bis zum November 2013 entfalteten nichtselbständigen Tätigkeit abgesehen -, für die restliche Zeit samt und sonders Arbeitslosengeld, respektive Notstandshilfe bezogen hat.
Schlussendlich ist die Bf.- trotz entsprechender Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung - den Beweis für die tatsächliche Verausgabung der ins Treffen geführten Monatskostenbeiträgen von rund 120 Euro schuldig geblieben.
2. Rechtliche Beurteilung
Der unter Punkt 1 dargestellte Sachverhalt war wie folgt zu beurteilen:
2.1. Rechtsgrundlagen:
§ 2 FLAG 1967 - in den für das Erkenntnis relevanten Passagen - lautet:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
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(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
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(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
2.2. Anspruch der Bf. wegen Nichtaufhebung der Haushaltszugehörigkeit
2.2.1. Anspruch gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. a FLAG 1967
Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" sein (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967). Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf, und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, also nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf, wie dies bei einer Ausbildung oder Schulbesuch der Kinder (vgl. VwGH 19.05.1969, 1562/68) oder einer beruflich bedingten Abwesenheit unter der Woche (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/13/0045) der Fall ist, steht der Annahme eines durchgehend gemeinsamen Haushaltes, für den neben dem gemeinsamen Wohnen vor allem der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens maßgeblich ist, nicht entgegen.
Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt (vgl. VwGH 24.01. 2007, 2003/13/0141). Auch Präsenzdienst oder Zivildienst (soweit nach früherer Rechtslage ein Familienbeihilfenanspruch infolge späterem Eintritts der Volljährigkeit bestand) heben die Haushaltszugehörigkeit i.S.d. § 2 Abs. 5 lit a FLAG 1967 nicht auf (vgl. VwGH 09.06.1978, 0941/77).
Hingegen kann eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung gemäß § 29 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung i. S. d. § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 angesehen werden (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185 unter Hinweis auf VwGH 18.12.1985, 84/13/0121; VwGH 19.05.1969, VwSlg 3912 F/1969), ebenso eine mehr als fünfjährige Heimunterbringung mit wenigen Besuchen bei der Mutter (vgl. BFG 07.07.2014, RV/7101653/2014). In diesen Fällen vermögen auch wiederholte Familienbesuche, die "vornherein nur auf Zeit angelegt waren ("Ausgang")" und "sich jeweils bloß auf wenige Tage erstreckten" an der dauernden, nicht nur vorübergehenden Heimunterbringung nichts zu ändern (vgl. VwGH 18. 3.1997, 96/14/0006; VwGH 23.05.2007, 2006/13/0155).
In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass der Sohn der Bf. im Zeitraum vom November 2011 bis 12.05.2016, sprich somit 4,5 Jahre im Auftrag der MA 11 nachweislich in Einrichtungen der y GGmbH betreut wurde und es sich bei den für den streitgegenständlichen Zeitraum bestätigten Besuchen, respektive Übernachtungen als von vorneherein nur auf Zeit beschränkte Absenzen von der Betreuung durch nämliche Einrichtung handelte, kann im vorliegenden Fall von einer, einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnden fiktiven Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. a FLAG keine Rede sein.
2.2.2. Anspruch gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. c FLAG
Korrespondierend mit den unter Punkt 2.2.1. getroffenen Erwägungen und den Ausführungen im Vorlageantrag der gemäß die Bf. zusätzlich zu den verpflichtenden Beiträgen für die Unterbringung in der Betreuungseinrichtung monatlich rund 120 Euro für den Unterhalt ihres Sohnes beigetragen habe, hatte der Senat über das Zutreffen, respektive Nichtzutreffen der in § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. c FLAG normierten Tatbestandsvoraussetzungen zu befinden.
Hierbei steht es in Anbetracht der unter Punkt 1 dargelegten gutachterlichen Feststellungen des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) einleitend außer Frage, dass der Unterbringung des Kindes x in der Einrichtung der y GGmbH der Status des "sich nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege Befindens" beizumessen ist.
Demgegenüber erachtet der erkennende Senat die in die Norm des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 determinierte, die Annahme eines fiktiven Haushalts stützende Tatbestandvoraussetzung der Leistung eines Beitrages zu den Unterhaltskosten in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe aus nachstehenden Gründen als nicht erfüllt an.
Einleitend ist zu diesem Themenkreis festzuhalten, dass im Rahmen der Prüfung nach dem Vorliegen der für den Anspruch auf Familienbeihilfe erforderlichen fiktiven Haushaltszugehörigkeit eine Nachweisführung für (behauptete) direkte Unterhaltsleistungen (wie die Bezahlung von Clubbeiträgen, sowie die Hingabe von Geldgeschenken) unabdingbar ist (vgl. UFS 24.06.2009, RV/0752-I/08).
Was nun das Ausmaß des von der Bf. für Kind x zu leistenden (Monats)Beitrag anlangt, so hat dieses - vor Abzug des nachweislich geleisteten Beitrages von 50 Euro - nach der im zu beurteilenden Fall anzuwendenden Fassung des § 8 Abs. 3 FLAG 1967 auf einen Grundbetrag von 130,90 Euro zuzüglich des in Abs. 4 leg. cit für ein erheblich behindertes Kind normierten Erhöhungsbetrag von 138,30 Euro summa Summarum auf 269,20 Euro, oder andersrum gesprochen auf eine Zusatzleistung von 219,20 Euro zu lauten.
Ungeachtet dessen, dass gemessen an ihrer angespannten finanziellen Lage dem BFG schon die Verausgabung über dem monatlichen Pflichtbeitrag von 50 Euro angesiedelter Geldmittel schon per se als außerhalb jeglicher Lebenserfahrung gelegen erscheint - und die von Bf. im Vorlageantrag selbst mit rund 120 Euro bezifferten Zusatzleistungen samt und sonders unbelegt verblieben sind, wäre selbst die überwiegend im Behauptungsstadium verhaftete Gesamtunterhaltsleistung von 170 Euro, jedenfalls unter dem an oberer Stelle errechneten Betrag von 219,20 Euro angesiedelt gelegen.
Aus vorgenannten Gründen kommt der eine auf § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 fußende Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe ebenfalls nicht zum Tragen.
Wenn die Bf. im Schlusswort der mündlichen Verhandlung ausführt, dass die Antragstellung auf einer "positiven" Beurteilung des Familienbeihilfeanspruch durch Bedienstete der MA 11 basiert habe, so ist diesem Vorbringen zu entgegen, dass derartige Auskünfte nicht als das das Verwaltungsgericht bindende Rechtsquellen zu qualifizieren sind, sondern das BFG im Rahmen der Prüfung der Anspruchsberechtigung einzig und allein an die Bezug habenden Bestimmungen des FLAG 1967 gebunden ist.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da das BFG im Erkenntnis einerseits der an oberer Stelle zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, anderseits sich die mangelnde Anspruchsberechtigung der Bf. direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 ergibt.
Wien, am 19. April 2018
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | VwGH 19.05.1969, 1562/68 |
