UFS RV/0752-I/08

UFSRV/0752-I/0824.6.2009

Rückforderung von Familienbeihilfe bei auswärtigem Wohnen des Kindes auf Kosten der Jugendwohlfahrt

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort., Straße, vom 12. Februar 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 29. Jänner 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. August 2005 bis 31. Oktober 2007 entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.

Der bekämpfte Bescheid wird, soweit er den Monat September 2007 betrifft, aufgehoben; im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Rückforderung beträgt an Familienbeihilfe € 3.557,90 und an Kinderabsetzbeträgen € 1.323,40.

Hinsichtlich der Berechnung der Rückforderungsbeträge wird auf die Erläuterungen im bekämpften Bescheid verwiesen und bilden diese einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 29. Jänner 2008, nachweislich zugestellt am 31. Jänner 2008, forderte das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die an sie für den Zeitraum August 2005 bis Oktober 2007 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der als beihilfenvermittelnd angesehene Sohn seit Juli 2005 nicht mehr in ihrem Haushalt lebe und von ihr keine überwiegende finanzielle Unterstützung erhalten habe. Dies wäre auch von der Abteilung Jugendwohlfahrt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestätigt worden.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete sich die Beihilfenbezieherin gegen die Rückforderung und zeigte - ihrer Ansicht nach gegebene - Inhaltsfehler und falsche Interpretationen des Finanzamtes auf.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung hinsichtlich des Monats September 2007 Folge gegeben, im Übrigen jedoch abgewiesen. Dies mit ausführlicher Darstellung des nach Ansicht des Finanzamtes vorliegenden Sachverhalts und entsprechender Begründung.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte neuerlich ihre Sicht der Dinge dar. Weiters wurde auf - ihrer Ansicht nach bestehende - diverse Widersprüche in der Argumentation des Finanzamtes hingewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

1.

Der am 16. Juni 1989 geborene Sohn lebte bis Mitte Juli 2005 im gemeinsamen Haushalt mit der Berufungswerberin.

2.

Anfang Juli 2005 wurde die Hauptschule in Österreich erfolgreich abgeschlossen.

3.

In der Folge wurde der zuständige Jugendwohlfahrtsträger von der Berufungswerberin zur Gänze mit der Obsorge/Pflege und Erziehung ihres Sohnes betraut. Im Rahmen der vollen Erziehung gem. § 14 TJWG 2002 wurde der Sohn ab Mitte Juli 2005 von einer Einrichtung in Deutschland zur Pflege, Erziehung und bestmöglichen Förderung aufgenommen und lebte dort in einer Wohnung.

4.

Die Berufungswerberin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann im Juni 2005 nach Deutschland und verbrachte dabei diverse Gegenstände zur weiteren Verwendung durch ihren Sohn dorthin. Im August 2005 wurden Telefonkosten für den Anschluss der Berufungswerberin in Höhe von € 554,54 beglichen, die - nach den Angaben der Berufungswerberin - zu einem Anteil von € 400,00 auf Gespräche des Sohnes entfallen würden. An Reisekosten erhielt der Sohn im Juli 2005 einen Bargeldbetrag von € 200,00.

5.

Ab August 2005 besuchte der Sohn der Berufungswerberin die Integrierte Gesamtschule in Schulort/Deutschland.

6.

Die Kosten für diese Maßnahme wurden "zunächst" vom Jugendwohlfahrtsträger getragen und wurden diese für Einzelbetreuung, Miete und Betriebskosten, Heizung und Hilfe zum Lebensunterhalt mit voraussichtlich monatlich € 2.108,00 angesetzt (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XY vom 6. Juni 2005).

7.

Der in Deutschland lebende, von der Berufungswerberin geschiedene Kindesvater wurde im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zum Kostenersatz verpflichtet (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XY vom 23. Jänner 2008). Das zuständige deutsche Amtsgericht verurteilte den Kindesvater über Klage des Sohnes zu einer Unterhaltsleistung in Höhe von monatlich € 228,00, wobei die Zahlungen ab Juli 2005 direkt an den Jugendwohlfahrtsträger zu leisten waren (siehe Anerkenntnisurteil zu 9 F 147/05 UK).

8.

Seitens der Berufungswerberin wurden für die Betreuungsmaßnahmen in Deutschland keine Kostenersätze an den Jugendwohlfahrtsträger geleistet (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XY vom 9. Oktober 2008).

9.

Die Berufungswerberin beglich monatlich die Kosten der Mittagsverpflegung (2005 insgesamt € 138,65, 2006 insgesamt € 401,20 und 2007 für Jänner € 39,65). Im Jahr 2007 erfolgten von Feber bis Juni Überweisungen in Höhe von insgesamt € 450,00 mit der Widmung "Geschenk" oder "Mittagessen", wobei der in der Feberzahlung enthaltene Anteil für ein Geschenk an den zweiten Sohn letztlich auch dem gegenständlichen Sohn zugeflossen ist. Im Jahr 2007 sind zudem noch Arztkosten angefallen, welche von der Berufungswerberin überwiesen wurden.

In rechtlicher Hinsicht sind dem FLAG 1967 folgende, für den gegenständlichen Fall bedeutsame Bestimmungen zu entnehmen:

Nach § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Lit b der genannten Bestimmung normiert, dass Personen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, auch Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder haben, wenn diese Kinder das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.

§ 2 Abs 2 FLAG 1967 regelt weiter, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs 1 genanntes Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß Abs 4 der in Rede stehenden Bestimmung umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach Abs 5 des § 2 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt jedoch u.a. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist nach § 2 Abs 6 FLAG 1967 bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der entsprechenden Familienbeihilfe entspricht.

Aus dem Zusammenhalt von Sachverhalt und rechtlichen Bestimmungen ergibt sich folgende Würdigung:

Die Berufungswerberin verfügt im Streitzeitraum über einen Wohnsitz in Österreich. Der Sohn der Berufungswerberin war zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach Deutschland im Juli 2005 noch minderjährig. Er befand sich über den gesamten Streitzeitraum in Berufsausbildung, sodass auch nach Erreichen der Volljährigkeit die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 FLAG 1967 für den Familienbeihilfenbezug erfüllt waren.

Alleine dadurch steht ein Anspruch der Berufungswerberin jedoch noch nicht fest. Vielmehr müsste der Sohn im in Rede stehenden Zeitraum entweder bei der Berufungswerberin haushaltszugehörig gewesen sein oder müsste diese - sofern eine Haushaltszugehörigkeit zu keiner anderen Person bestanden hat - die Kosten des Unterhalts überwiegend getragen haben.

Was unter "Haushaltszugehörigkeit" zu verstehen ist, normiert § 2 Abs 5 FLAG 1967. Dabei kommt es einerseits auf eine einheitliche Wirtschaftsführung und andererseits auf ein gemeinsames Wohnen von beihilfenbeanspruchender und beihilfenvermittelnder Person an (vgl. bspw VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs 5 FLAG 1967 ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung (vgl. VwGH 18.3.1997, 96/14/0006). Der Sohn der Berufungswerberin hat, was im gegenständlichen Fall unbestritten fest steht, im Juli 2005 den gemeinsamen Haushalt verlassen, um in der Obhut einer sozialen Einrichtung in Deutschland verbunden mit dem Bezug eigener Räumlichkeiten dort seiner weiteren schulischen Ausbildung nachzugehen. Im Rahmen der so gewährten Unterstützung zeigte der Sohn der Berufungswerberin, dass er unter Anleitung der Betreuungsorganisation in der Lage ist, verantwortungsvoll für sich selbst sorgen zu können und bewältigte er den Alltag ohne Probleme. Der Unterricht wurde pünktlich und erfolgreich besucht (siehe "Entwicklungsbericht" der Betreuungseinrichtung vom 6. März 2006). Letztlich wurde die Schule erfolgreich abgeschlossen und wechselte der Sohn der Berufungswerberin zu Beginn des Schuljahres 2007/08 in eine weiterführende Schule ebenfalls in Deutschland.

Bei einem prognostizierten (und auch erfolgten) Aufenthalt von zwei Jahren (und tatsächlich auch noch darüber hinaus) außerhalb des Haushaltes der Beihilfenbezieherin im Rahmen einer von der Allgemeinheit finanzierten Maßnahme der Jugendwohlfahrt verbunden mit der Übertragung der vollen Erziehung gemäß § 14 TJWG 2002 an den Jugendwohlfahrtsträger kann nicht mehr von einem nur mehr vorübergehenden Aufenthalt iSd § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185). Dies umso mehr, als die Durchführung einer derartigen Jugendschutzmaßnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen voraussetzt, dass die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage sind, die zum Wohl eines Minderjährigen erforderliche Erziehung zu gewährleisten, und die (bloße) Unterstützung der Erziehung durch die Jugendwohlfahrt nach § 13 TJWG 2002 nicht ausreicht, um das Kindeswohl sicher zu stellen. Zudem steht auf Grund des Akteninhaltes fest, dass der Sohn der Berufungswerberin den Abschluss einer Besuchsvereinbarung abgelehnt hat und behauptet die Berufungswerberin selbst nicht einmal, dass sich der Sohn in der in Rede stehenden Zeit auch nur einmal in ihrem Haushalt aufgehalten hat. Auch wenn die Berufungswerberin in der Ergänzung zur Berufung darlegt, dass das Zimmer in ihrem Haushalt von ihrem Sohn in der schulfreien Zeit genutzt hätte werden können, ergeben sich daraus keinerlei Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung, wobei eine solche - wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte - als nur vorübergehenden Besuchszwecken dienend - ohnehin keine andere Sichtweise rechtfertigen würde (vgl. VwGH 23.5.2007, 2006/13/0155). Eine Kontaktaufnahme mittels E-Mail - welche im Übrigen nur für den Zeitraum ab Jänner 2007 bis Feber 2008 belegt wurde - kann ein tatsächlich gemeinsames Wohnen und Wirtschaften jedenfalls nicht ersetzen.

Auch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 5 lit b FLAG 1967 kann nicht zur Anwendung kommen, da sich diese Regelung ausschließlich auf zum Zwecke der Berufsausübung bewohnte Zweitunterkünfte bezieht. Dass der Sohn der Berufungswerberin keinen Beruf ausübte, sondern eine Schule zum Zwecke der Berufsausbildung besuchte, ist unstrittig. Eine analoge Anwendung der lit b auch auf in Berufsausbildung befindliche Personen ist durch den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgeschlossen; dies insbesondere auch deshalb, weil das FLAG 1967 durchgängig klar zwischen Berufsausübung und Berufsausbildung unterscheidet.

Somit stünde der Berufungswerberin - nachdem der Sohn auch zu keiner anderen Person haushaltszugehörig war - ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann zu, wenn sie im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend die Kosten des Unterhaltes ihres Sohnes getragen hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe (auf Grund überwiegender Kostentragung) zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG 1967 klar entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen der überwiegenden Kostentragung und damit des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Sachlage (abhängig vom monatlichen tatsächlichen Bedarf, wobei grundsätzlich auf die jeweilige Fälligkeit der finanziellen Verpflichtungen abzustellen ist) von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa VwGH 8. 2. 2007, 2006/15/0098).

Dazu ist aktenkundig, dass die Kosten der Jugendschutzmaßnahme im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich vom Jugendwohlfahrtsträger getragen wurden und die Berufungswerberin ab August 2005 zu den laufenden Kosten nur in einem äußerst geringen Ausmaß beigetragen hat (siehe dazu die eigene Aufstellung der Berufungswerberin zu den Zahlungen für die Mittagsverpflegung im Ausmaß von € 138,65 für den Zeitraum August bis Dezember 2005, € 401,20 für das Jahr 2006 und € 39,65 für Jänner 2007 sowie die Überweisungen in Höhe von € 450,00 im Zeitraum Feber bis Juni 2007) hat. Zusätzlich wurden im Juni 2007 (€ 61,05) und im September 2007 (€ 312,63) Arztkosten von der Berufungswerberin getragen.

Zu den anderen von der Berufungswerberin angeführten "Kosten" ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Werte der im Juni 2005 nach Deutschland transportierten, zum überwiegenden Teil bereits gebrauchten Gegenstände zum Einen zum größten Teil offensichtlich auf einer reinen und nicht verifizierbaren Schätzung beruhen. Zum Anderen standen diese Gegenstände mit größter Wahrscheinlichkeit teilweise ohnehin bereits im Eigentum des Sohnes (wie zB Fahrräder).

Wenn nunmehr in den Monaten Juni und Juli 2005 ein erhöhter Unterhaltsaufwand im Zusammenhang mit der Übersiedlung nach Deutschland angefallen ist und dieser durch Geld- und Sachleistungen - wenn man den Ausführungen der Berufungswerberin folgt - in der angeführten Höhe von ihr getragen wurde, bezieht sich dies auf Monate, für welche die Familienbeihilfe mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid nicht rückgefordert wurde. Auf Grund des monatlichen Beobachtungszeitraumes ist es jedoch nicht zulässig, diese auf Grund eines bestimmten Anlasses zu einem bestimmten Zeitpunkt entstandenen "Sonderkosten" auf spätere Zeiträume aufzuteilen. Unterhaltsvorauszahlungen könnten nämlich nur dann als solche berücksichtigt werden, wenn zur Bestreitung des laufenden Unterhaltes des Kindes tatsächlich Leistungen für zukünftige Zeiträume im Vorhinein erbracht werden, nicht jedoch, wenn durch Zahlungen (zur Verfügung gestellte Sachwerte) aktuell angefallene (besondere) Ausgaben zu bestreiten sind.

Somit steht aber fest, dass die auf der Beilage 1 zum Vorlageantrag ausgewiesenen Beträge ("Naturalien/Gegenstände" und "Zusätzliche finanzielle Aufwendungen") bei der Prüfung, ob die Berufungswerberin im Rückforderungszeitraum überwiegend die Kosten des Unterhalts getragen hat, bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigt werden können. Einzige Ausnahme bilden allenfalls die im August 2005 fälligen und bezahlten Telefonkosten, welche nach der Schätzung der Berufungswerberin in einem Ausmaß von € 400,00 vom Sohn verursacht worden seien.

Wie bereits vom Finanzamt ausgeführt, können Aufwendungen für die "Bereithaltung" eines Zimmers im Wohnungsverband der Berufungswerberin nicht als Unterhaltsleistungen angesehen werden, da damit keine (notwendigen) Aufwendungen für den Unterhalt des Sohnes, welcher im fraglichen Zeitraum in Deutschland in "eigenen" Räumlichkeiten lebte, geleistet wurden, selbst wenn der Sohn - wie die Berufungswerberin aus ihrer Sicht darzustellen versucht - jederzeit wieder zurückkehren hätte können. Die gesamten Umstände des vorliegenden Falles legen aber den Schluss nahe, dass dieser alles daran setzte, den gemeinsamen Haushalt mit der Berufungswerberin zu verlassen und keinerlei Bestrebungen seinerseits zu erkennen waren (und nach wie vor sind), wiederum gemeinsam mit dieser in einem Haushalt zu leben.

Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Sohn der Berufungswerberin nach mehreren erfolglos abgebrochenen Ausbildungen - die Möglichkeit aus dem Haushalt der Berufungswerberin ausziehen zu können vor Augen - dann doch die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen hat (nach den eigenen Angaben der Berufungswerberin in der Ergänzung zur Berufung war der Hauptschulabschluss nämlich die Voraussetzung für eine Aufnahme in die deutsche Schule) und sodann - nicht mehr im Haushalt der Berufungswerberin lebend - die weitere Ausbildung (in Deutschland) reibungslos absolviert wurde. Auch der zweite Sohn der Berufungswerberin wurde - ebenfalls auf Kosten der (deutschen) Jugendwohlfahrt - in Deutschland von der selben Jugendeinrichtung wie der gegenständlich relevante Sohn betreut und lebte dort bereits mit 16 Jahren alleine (siehe eigene Ausführungen der Berufungswerberin auf Seite 4 des Vorlageantrages) wie auch die Tochter der Berufungswerberin in Deutschland lebte.

Inwieweit die Betreuung eines Hundes zu Unterhaltsleistungen an den Sohn führen sollte, bleibt unergründbar.

Die dem Jugendwohlfahrtsträger tatsächlich für den Unterhalt des Sohnes (inkl. Erziehung - § 2 Abs 4 FLAG 1967) angefallenen Kosten wurden über Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates mit Fax vom 4. Juni 2009 belegmäßig nachgewiesen und betrugen:

- für die flexible Betreuung durch das [Betreuungseinrichtung] ab 15. Juli 2005 bis 14. Juni 2007 € 27.867,84

- für Miete, Betriebs- und Heizkosten im Zeitraum 15. Juli 2005 bis Juni 2007 € 6.719,35

- für Direktzahlungen an den Sohn (Lebenshaltung, Schulbedarf) bis Juni 2007 € 9.159,65

Diesen Beträgen von in Summe € 43.746,84 (durchschnittlich pro Monat ca. € 1.900,00) standen die von der Berufungswerberin im gesamten angeführten Zeitraum getragenen Aufwendungen von € 1.050,90 zuzüglich den behaupteten € 400,00 an Telefonkosten gegenüber. Damit ist offensichtlich, dass im dargestellten Zeitraum in keinem Monat eine überwiegende Kostentragung durch die Berufungswerberin erfolgt ist.

Selbst wenn man sämtliche, von der Berufungswerberin behaupteten und im Zuge der Übersiedlung nach Deutschland im Monat Juni und Juli 2005 "getätigten" Aufwendungen ("Naturalien-Gegenstände" im Wert von behaupteten € 5.349,59, Benzin-, Reise- und Bekleidungskosten von insgesamt € 587,99, obige Kosten in Höhe von € 1.450,90) - wie es die Berufungswerberin offenbar wünscht, was aber wegen des monatlichen Anspruchszeitraumes und des Fehlens tatsächlicher zur Bestreitung zukünftig anfallender Aufwendungen geleisteter Zahlungen bereits grundsätzlich nicht möglich ist - gleichmäßig auf den oben angeführten Zeitraum von 23 Monaten aufteilen würde, ergebe dies einen Durchschnittsbetrag von nur € 321,24, welcher ebenfalls weit unter der Hälfte der durchschnittlichen tatsächlichen Aufwendungen (ab April 2007 vermindert um die von Sohn bezogene BAFÖG-Beihilfe in Höhe von mtl. € 411,00 - siehe dazu die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung) liegt.

In den Monaten Juli 2007 bis Oktober 2007 zeigt sich folgendes Bild:

- in den Monaten Juli, August und Oktober 2007 wurden keine Zahlungen an den Sohn geleistet, weshalb sich die Frage einer überwiegenden Kostentragung bereits vorweg nicht stellt.

- im Monat September 2007 wurden € 312,63 für Arztrechnungen überwiesen und das Finanzamt anerkannte für diesen Monat den Familienbeihilfenanspruch - diesbezüglich wird ebenfalls auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Auch wenn Zahlungen der Jugendwohlfahrt in Höhe von mehreren Tausend Euro für Betreuungsleistungen durch das [Betreuungseinrichtung] noch bis Ende des Jahres 2007 erfolgten, ging das Finanzamt offenbar davon aus, dass diese als Kosten der Erziehung anzusehen und daher ab der Volljährigkeit des Sohnes iSd § 2 Abs 4 FLAG 1967 nicht mehr als "Unterhalt" anzurechen sind.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Berufungswerberin, möglicherweise bedingt durch ihre wirtschaftliche Situation, im Rückforderungszeitraum mit Ausnahme des Monates September 2007 in keinem anderen Monat die Kosten des Unterhalts ihres Sohnes auch nur annähernd überwiegend getragen hat, weshalb in diesen kein Familienbeihilfenanspruch bestanden hat. Die von ihr getätigten Zahlungen erreichten im Regelfall nicht einmal die Höhe der Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag).

Die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ist in § 26 FLAG 1967 geregelt. Der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft und richtet sich die Rückforderung ebenfalls nach § 26 FLAG 1967 (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988).

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend darf angemerkt werden, dass es der Abgabenbehörde zweiter Instanz verwehrt ist, im Rahmen dieser Entscheidung die wirtschaftliche Situation der Berufungswerberin zu berücksichtigen, da allfällige Nachsichts- oder Zahlungserleichterungsanträge nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Innsbruck, am 24. Juni 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

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