BFG RV/7100941/2016

BFGRV/7100941/20167.3.2019

frühestmöglicher Zeitpunkt einer Berufsausbildung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100941.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 23.11.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom 20.10.2015, betreffend Abweisung des Antrages vom 13.10.2015 auf Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2015 bis September 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 2015 wies das zuständige Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (kurz Bf. ) ab, ihr für ihren am Datum geborenen Sohn M Familienbeihilfe für den Zeitraum vom Juli 2014 bis zum September 2014 und vom März 2015 bis zum September 2015 zu gewähren. Die Familienbeihilfe könne für obige Zeiträume nicht gewährt werden, weil m zum Zeitpunkt der Verletzung nicht in Ausbildung gewesen sei.

Dazu finden sich im vorgelegten Veranlagungsakt folgende Unterlagen:

a)Einberufungsbefehl des Militärkommandos T, wonach M mit Wirkung vom 1.9.2014 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen worden sei.

b)Präsenzdienst Kompetenzbilanz des S vom 28.2.2015, der zufolge der Sohn der Bf. von 01.09.2014 bis 28.02.2015 Präsenzdienst geleistet habe.

c)Bericht des Krankenhauses, Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.4.2015 über die stationäre Aufnahme des Sohnes der Bf. in der Zeit vom Zeit wegen OP am rechten Knie

d)Entlassungsbericht der Abteilungen für Orthopädie und Traumatologie des Spitals vom 21.7.2015, zufolge dessen sich der Sohn der Bf. am Tag durch eine Drehbewegung beim Fußballspielen verletzt habe und in der Zeit vom Monat zur Arthroskopie des rechten Kniegelenkes stationär aufgenommen worden sei.

e)Studienbestätigung der Uni vom 28.9.2015 über die Meldung des M als ordentlicher Studierender des Studiums A 193 049 050 Bachelorstudium Lehramt UF Geographie und Wirtschaftskunde UF Geschichte , Sozialkunde, Polit. Bildung im Wintersemester 2015.

Die Bf. erhob mit Schriftsatz vom 22. November 2015 Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2015 über die Abweisung der Familienbeihilfe für die Zeiträume Juli 2014 bis September 2014 und vom März 2015 bis September 2015 und führte aus:

Mein Sohn m war bis zum 28.2.2015 beim Bundesheer. Am 17.2.2015 hat sich m bereits an der PH, Beginn Wintersemester 2015, zum Sportstudium angemeldet. Am * hatte er den ersten Aufnahmetest an der PH und wurde dann auch für den zweiten, der sportlichen Aufnahmeprüfung, für den ******, eingeladen. Für die Zeit zwischen Bundesheer und Studium hatte er eine Stelle als Praktikant bei der  firma bekommen. Sein Praktikum begann er am ** und musste es leider vorzeitig, auf Grund seines Unfalles, schon wieder am *** beenden. m wurde am **** und zum zweiten Mal am ***** operiert. Die Krankenhausaufenthaltsbestätigungen werden beigelegt. Mein Sohn wurde auch beim zweiten sportlichen Aufnahmetest am ****** mit Krücken vorstellig, konnte jedoch leider den Test verletzungsbedingt nicht absolvieren. Telefonisch wurde er von der PH verständigt das Sportstudium auf das nächste Jahr zu verschieben. Daher begann m im Wintersemester 2015 gezwungenermaßen vorübergehend mit dem Studium Geschichte und Geographie, was nie geplant war und noch weniger seinen Ausbildungsvorstellungen entsprach. Beim Beginn des Sommersemesters 2014, März 2014, bis zum Unfall im April 2015 war dieses Studium kein Thema, daher der Einstieg zu diesem Zeitpunkt auch nicht möglich. Mein Sohn maturierte an der Schule und es war immer schon sein Plan, Sport zu studieren und er wird auch, wenn sein Gesundheitszustand es zulässt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit seinem Sportstudium beginnen. Beim Unfall meines Kindes handelt es sich um ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis. Die Absicht Sport zu studieren stand und steht an erster Stelle.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Jänner 2016 wurde der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 10. Oktober 2015 keine Folge gegeben. Begründet wurde dies damit dass zwischen Matura und Beginn des Studiums keine Berufsausbildung vorgelegene sei. Es sei glaubwürdig, dass m krankheitsbedingt verhindert gewesen sei, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen. Der Gesetzgeber sehe aber eine Fortzahlung der Familienbeihilfe nur in Fällen vor, in denen sich eine volljährige Person in Schul- oder Berufsausbildung befinde. Hätte der Sohn bereits studiert und wäre er während dieser Zeit erkrankt, so hätte nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester ergeben. m habe sich jedoch ohne Zweifel nicht in "Berufsausbildung“ befunden, denn ein für das jeweilige Studium speziell geregelter Aufnahmetest (und die Vorbereitung darauf) stelle ganz eindeutig keine Ausbildung dar, sondern solle nur die Frage beantworten, ob ein Aufnahmewerber auf Grund der verschiedenen Anforderungen an eine Berufsausbildung überhaupt in der Lage sein werde, die nachfolgende Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren.

Den in der Folge übermittelten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 3. Februar 2016 begründete die Bf. wie folgt:

Zum bereits in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt möchte ich nochmals gravierende Unterscheidungen festhalten. Angestrebtes Studium war schon sehr lange das Sportstudium auf der PÄDAK, welches frühestens im September 2015 begonnen hätte. Nach Abrüstung am 28.2.2015 hätte mein Sohn im März 2015 theoretisch ein Studium beginnen können. Da er sich jedoch schon lange für das Studium auf der PÄDAK entschieden und angemeldet hat, war der Studienbeginn im März für irgendein Studium kein Thema… Dass durch den Unfall dann gezwungenermaßen auf ein anderes Studium ausgewichen werden musste, war nicht vorhersehbar. Dieses Studium hätte zwar theoretisch mit dem Sommersemester begonnen werden können, stellte sich aber praktisch zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht zur Diskussion, weil sein langfristig angestrebtes Studium erst mit September 2015 begonnen hat. Durch den Unfall am *** und der später erkannten Folgen musste die bisherige Planung sowie Berufsausbildung gezwungenermaßen komplett geändert werden. Als sich dann im April 2015 nach Operation und Krankheitsbild endgültig herausstellte, dass mein Sohn aus gesundheitlichen Gründen dieses Studium im September 2015 tatsächlich nicht beginnen wird können, entschied er sich auf dieses jetzige Studium auszuweichen. Zu diesem Zeitpunkt war es dann überhaupt unmöglich in das am 1.3.2015 begonnene Semester einzusteigen.“

Aus dem auf der Homepage der Uni Wien (https://ufind.univie.ac.at ) abrufbaren Vorlesungsverzeichnis betreffend das vom Sohn der Bf. im Oktober 2015 begonnene Lehramtsstudium mit Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde geht hervor, dass auch im Sommersemester 2015 Pflichtmodule zu der für das erste Semester vorgesehenen Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) angeboten wurden.

Laut Finanzamtsdatenbank hat der Sohn der Bf. im Wintersemester 2015 Prüfungen aus der von ihm inskribierten Studienrichtung abgelegt. Wie zudem zu entnehmen ist, hat die Bf. für ihren Sohn zumindest bis September 2016 Familienbeihilfe bezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I.Rechtliche Grundlagen:

§ 2 Abs. 1 lit. e des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), in der mit dem  Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geänderten Fassung lautet:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird ,"

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten in Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. (VwGH vom 19.05.2015, 2013/16/0082, VwGH vom 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0127).

Da jeder Monat für sich gesondert anfechtbar ist bzw. für sich gesondert der Rechtskraft fähig ist, steht es dem Bundesfinanzgericht zu, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, welcher mehrere Monate umfasst, hinsichtlich jedes Monats gesondert abzusprechen.

Im gegenständlichen Erkenntnis wird nunmehr über die Monate März 2015 bis September 2015 entschieden. Die rechtliche Beurteilung der Beschwerde betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2014 erfolgte bereits im Erkenntnis vom 11. Jänner 2019, RV/7100940/2016

II.Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Aus den Akten des Finanzamtes und dem Parteivorbringen geht bezüglich des Sohnes der Bf. folgendes hervor:

-Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2014

- Ableistung des Präsenzdienstes von 09/2014 bis Ende Februar 2015

-Aufnahmetest an der PH am *

-Beginn des Praktikums bei der Firma am **

-Knieverletzung beim Fußballspielen am *** und Beendigung des Praktikums

-erste Operation am ****
-Nichtteilnahme an der für ****** vorgesehenen sportlichen Aufnahmeprüfung

-zweite OP am *****

-Beginn des Bachelorstudiums Lehramt in den Fächern Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Oktober 2015.

Strittig ist, ob der Bf. für ihren Sohn in den Monaten nach Beendigung des Präsenzdienstes bis zum Beginn des Studiums im Oktober 2015 Familienbeihilfe zusteht oder nicht.

III. Rechtliche Würdigung:

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ergibt sich, dass nur dann ein Anspruch auf die Gewährung einer Familienbeihilfe für die Zeitspanne zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn eines Studiums zusteht, wenn eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Absolvierung des Präsenzdienstes begonnen wird. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenzdienstes (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057).

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die bloße Absicht, ein Sportstudium zu beginnen noch keine Berufsausbildung darstellt. Auch die der angestrebten Ausbildung an der PH vorangehenden Schritte, wie das Antreten zur Aufnahmeprüfung oder der sportliche Aufnahmetest im April bzw. Mai 2015 sind nicht als eine solche zu werten.

Schließlich wird nach der angesprochenen Rechtsprechung im Falle des Unterbleibens der Ausbildung – unerheblich aus welchem Grund - diese Berufsausbildung eben nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 begonnen (siehe VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018).

Anders verhält es sich hingegen mit dem vom Sohn der Bf. mit Oktober 2015 inskribierten und unter der Kennzahl A 193 049 050 erfassten Bachelorstudium.

Dass dieses im Beschwerdefall als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 zu werten ist, wird zwar auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten, jedoch wurde diese Ausbildung nach Ende des Präsenzdienstes im Februar 2015 nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung begonnen.

Dieser Zeitpunkt wäre nämlich bei der gegebenen Sachlage der Studienbeginn im März 2015 gewesen, da laut Studienplan bereits im Sommersemester 2015 die Möglichkeit bestand, mit der Berufsausbildung beginnen und Prüfungen ablegen zu können.

Dem Finanzamt ist daher Recht zu geben, wenn es ins Treffen führt, der Beginn des Bachelorstudiums an der Uni Wien im Wintersemester 2015 sei angesichts der Möglichkeit, dort bereits im Sommersemester 2015 zu inskribieren, nicht frühestmöglich nach dem Ende des Präsenzdienstes gelegen.

Daran vermag auch der Einwand der Bf. nichts zu ändern, erst im April 2015 habe ihr Sohn aus gesundheitlichen Gründen entschieden, auf das „jetzige Studium auszuweichen“.

So hätte dem Risiko, für das gewünschte Sportstudium aus gesundheitlichen Gründen oder auf Grund einer nicht bestandenen Aufnahmeprüfung doch nicht aufgenommen zu werden, etwa dadurch begegnet werden können, bereits im März 2015 das letztlich gewählte Lehramtsstudium an der Uni Wien zu inskribieren. Tatsächlich hat der Sohn der Bf. aber durch die Entscheidung, im Sommersemester 2015 für kein Studium zu inskribieren, sondern ausschließlich die Aufnahmeprüfungen zu absolvieren und sonst bei der Firma zu arbeiten, bewusst in Kauf genommen, bis zum Herbst 2015 eben nicht in Berufsausbildung zu stehen.

Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht erfüllt waren, hat das Finanzamt den verfahrensgegenständlichen Beihilfenantrag auch hinsichtlich des Zeitraumes März bis September 2015 zu Recht abgewiesen.

IV.Nichtzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das vorliegende Erkenntnis des BFG im Einklang mit der darin auch zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik „frühestmöglicher Beginn einer Berufsausbildung“ steht und demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Wien, am 7. März 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

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