Vorlageantrag - verspätet eingebracht
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100905.2021
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 6. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, nunmehr Finanzamtes Österreich, vom 3. Juni 2020 betreffend Familienbeihilfe ab April 2020 beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO (Bundesabgabenordnung) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 3. Juni 2020 erließ das Finanzamt folgenden Bescheid an den Beschwerdeführer (Bf.):
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag vom 28.5.2020 auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für:
Name des Kindes - VNR/Geb.dat. - Zeitraum von - bis
J… N… - 12 05 06 - ab Apr. 2020
Begründung
Zu J… N…:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Da in Österreich vorrangig anspruchsberechtigt jener Elternteil ist, der das Kind in seinem Haushalt hat, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da das Kind nicht in Ihrem Haushalt lebt.
Die als Berufung bezeichnete Beschwerde vom 30. Juni 2020, beim Finanzamt eingelangt am 6. Juli 2020, wurde erstattet wie folgt:
Berufung gegen Abweisung
Ich beziehe mich auf die Entscheidung des Finanzamtes vom Mai 2020, Zulagen für meine 3 Kinder bzw. Zulagen Abweisung.
Ich hatte die FBH bis März 2020 genehmigt, und Überprüfung kam dazu - ein Brief, auf den ich antwortete.
Ich habe alle im Brief aufgeführten Dokumente zur Verfügung gestellt. 1. Bestätigung des Besuchs im Kindergarten M… und S… J… . Bestätigung des Besuchs in der Schule N… J…, 3. Eidesstattliche Erklärung von Z… J… über den Unterhalt - Alimenten für N… J… in Höhe von 130 Euro, 4. Bestätigung des Eingangs der Zulagen (Mutter der Tochter N.) - ausgestellt vom Arbeitsamt in SK5, Bestätigung des Erhalts der FBH von Z… J… - ausgestellt vom Arbeitsamt in SK
Anschließend kam die neue Mitteilung FbH zu mir. Die Genehmigung blieb jedoch für N… und M… bis März 2020 gleich, nur für den Sohn S… kam eine weitere Genehmigung.
Ich bezahle Unterhalt für meine Tochter N…, weil ich sie abwechselnd mit meiner Ex-Frau betreue.
Ich zahle keinen Unterhalt für andere Kinder, da wir mit ihrer Mutter im selben Haushalt leben und sie unsere Kinder sind, die wir gemeinsam betreuen. Wir senden das Urteil auch im Anhang.
Ich erkundigte mich auch telefonisch nach dieser Genehmigung, aber der Beamte konnte mir nicht sagen, warum sie so genehmigt wurde, und sagte dann, dass ich für 2 Kinder Unterhalt zahle und daher keine Zulagen für diese Kinder erhalten kann. Aber das sind schlechte Informationen, deshalb informiere ich mich lieber schriftlich.
Ich möchte Sie auch darüber informieren, dass ich von bis (26.11.2019 - 15.5.2020) beim AMS registriert war und ab 15.05.2020 wieder in AT angestellt bin (K…, 1100 Wien).
Im Anhang lege ich einen Brief von AMS bei, in dem schreiben, dass ich aus dem Register ausgeschlossen wurde. Ich habe noch keinen Vertrag zu beweisen.
Ich habe diesen Brief über Finanzonline gesendet 28.05.2020. Ich habe keine Antwort darauf erhalten. Dann rief ich am 29. Juni 2020 erneut beim Finanzamt an. Nach diesem Aufruf wurde die Genehmigung FBH bis 09/2021 in Finanzonline geändert, jedoch nur für M… - Sohn.
Die Zulagen FBH für Tochter N… sind jedoch noch nicht geklärt.
Die vorgelegten mit 19. März 2018 bzw. 22. April 2020 datierten Bestätigungen lauten:
Ich Vorname.Kindesmutter J… geb. am …, Wohnort … von.Wohnanschrift.d.Bf.abweich.Anschr., Slowakei bestätige, dass Herr (Bf.) die Unterhaltskosten in Höhe von 130 Eur monatlich bezahlt.
Am 10. Juli 2020 erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, gerichtet an die Anschrift ***Bf1-Adr*** Slowakei, mit folgender Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Da das Kind N… nicht Ihrem Haushalt angehört, besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Ausgleichszahlung.
Die geleisteten Unterhaltszahlungen haben diesbezüglich keine Bedeutung.
Es steht der Kindesmutter vom Kind N… frei, einen Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszahlung beim Finanzamt in Österreich einzubringen
Am 25. März 2021 langte folgendes mit 04.03.2021 datierte und als Vorlageantrag beurteilte Schreiben beim Finanzamt ein:
Betreff: Berufung gegen die Missbilligung von Familienbeihilfe für Tochter N…
Ich beziehe mich auf die Entscheidung des Finanzamtes, die FbH für meine Tochter N… nicht zu genehmigen. Ab dem 25.02.2021 hat meine Tochter N… J… geboren 25.06.2006 ständiger Wohnsitz bei mir unter der Adresse: Male L…, Male L… .
N… J… ist immer noch in wechselnder Obhut und ich zahle immer noch Unterhalt für meine Tochter in Höhe von 130 Euro pro Monat. Ich hatte die letzten genehmigten Familienzulagen für N… bis 03/2020, seitdem habe ich nichts für meiner Tochter erhalten.
Vielen Dank im Voraus für die Informationen. Bitte senden Sie die Mitteilung FbH an die oben genannte slowakische Adresse.
Der Vorlageantrag weist die idente Anschrift des Beschwerdeführers wie jene in der Beschwerdevorentscheidung aus.
Die Beschwerdevorlage erfolgte, am 19. April 2021, mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 25.05.2020 die weitere Zuerkennung der Familienbeihilfe für das nicht haushaltszugehörige Kind J… N…, geb. am 12.05.2006. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 3.6.2020 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6.7.2020 wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10.7.2020 als unbegründet abgewiesen (Begründung: Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Da das Kind N… nicht Ihrem Haushalt angehört, besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Ausgleichszahlung. Die geleisteten Unterhaltszahlungen haben diesbezüglich keine Bedeutung. Es steht der Kindesmutter vom Kind N… frei, einen Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszahlung beim Finanzamt in Österreich einzubringen). Am 25.3.2021 langte ein verspätet eingebrachter Vorlageantrag (tituliert als Beschwerde) beim Finanzamt ein.
Beweismittel: Vorgelegte Dokumente.
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt den Vorlageantrag gem § 260 Abs. 1 BAO iVm § 264 Abs 4 als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Die Zurückweisung nicht fristgerechter Vorlageanträge obliegt gem. § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
§ 26 Zustellgesetz (ZustG) lautet:
Absatz 1: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Absatz 2: Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die Zustellung gilt dann nicht am dritten Werktag, sondern erst am Tag nach der Rückkehr an die Abgabenstelle als bewirkt, wenn der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend von der Abgabestelle (z.B. wegen Urlaubes) abwesend war (Ritz, BAO, § 26 Zustellgesetz, Tz 4).
Dass die als Vorlageantrag zu wertende Berufung mit der Datierung ,04.03.2021' am 25. März 2021 beim Finanzamt einlangte, ist unstrittig. Ob die Einbringung an diesem Tag rechtzeitig ist, hängt vom Zeitpunkt der Zustellung der vom Finanzamt am 10. Juli 2020 - somit mehr als ein halbes Jahr zuvor - erlassenen bzw. datierten Beschwerdevorentscheidung ab. Diesbezüglich enthält das Schreiben des Bf. keine Angaben und ist der Bf. mit seinen Ausführungen dem Vorhalt in der Beschwerdevorlage, wonach der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht wurde, nicht entgegengetreten. Der Beschwerdevorlage kommt der Charakter eines Vorhalts zu (vgl. bspw. BFG vom 30.12.2015, RV/7102100/2015, BFG vom 30.05.2017, RV/7100524/2014, BFG vom 16.04.2018, RV/7105483/2017, BFG vom 26.01.2021, RV/7101877/2020), dem Bf. fällt zur Last, dass er auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes nicht reagierte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Ausdrücklich hingewiesen wird auf die oben bereits wiedergegebenen Ausführungen des Finanzamtes in der Stellungnahme der Beschwerdevorlage:
Es steht der Kindesmutter vom Kind N… frei, einen Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszahlung beim Finanzamt in Österreich einzubringen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 26. Mai 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
