BFG RV/7100699/2016

BFGRV/7100699/201617.5.2016

Heranziehung des Gesamtschuldners nach einer anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens gewährten Aussetzung der Einhebung.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100699.2016

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/16/0077. Zurückweisung mit Beschluss vom 13.9.2016.; VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1318/2016 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22.9.2016 abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., X., vertreten durch W.P., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 28. August 2014, Erf.Nr. x/x, betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Am 4. Mai 2007 wurde zwischen der Bf. , der Beschwerdeführerin, als Bestandgeberin und der KG als Bestandnehmerin ein Bestandvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde am 12. Juli 2007 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Gebührenbemessung angezeigt. Das in dem Vertrag eingeräumte Nutzungsrecht beginnt am 25. April 2007 und endet mit Ablauf des 23. September 2013, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. Im Jahr 2011 ist die Bestandnehmerin – mit Ausnahme der Veranstaltung der P. – nicht zur Nutzung berechtigt. Der vereinbarte Bestandzins besteht aus dem eigentlichen und dem umsatzabhängigen Bestandzins, den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben sowie der Umsatzsteuer. Als eigentlicher Bestandzins wurde ein Betrag von € 19.229,87 zuzüglich USt vereinbart.

Auf Grund dieser Aktenlage setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit vorläufigem Gebührenbescheid vom 31. Jänner 2008 für den gegenständlichen Bestandvertrag gegenüber der Bestandnehmerin eine Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG in der Höhe von € 1.628,77 fest. Über Aufforderung des Finanzamtes wurden mit Schreiben vom 17. Jänner 2011 die Höhe des Pachtentgeltes sowie der Betriebs- und Nebenkosten für die Saisonen 2007 bis 2010 bekannt gegeben. Mit dem Gebührenbescheid vom 24. Februar 2011 wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Bestandvertragsgebühr endgültig mit € 53.544,09 festgesetzt.

Gegen diese Vorschreibung wurde am 1. April 2011 eine Berufung eingebracht und in dieser die Aussetzung der Einhebung für den Betrag von € 51.915,32 beantragt. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2011 wurde die Gebühr vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit € 45.199,56 festgesetzt und anlässlich der Erlassung der Berufungsvorentscheidung der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen. Mit dem Antrag vom 19. August 2011 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde auch um Aussetzung der Einhebung für den Betrag von € 45.199,56 ersucht. Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde die Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 45.199,56 verfügt und die Berufung am 19. September 2011 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Vom Bundesfinanzgericht wurde die Bestandvertragsgebühr mit Erkenntnis vom 10. Juli 2014 mit € 43.772,57 festgesetzt.

Da am Datum über das Vermögen der Bestandnehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, erging vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am 28. August 2014 ein Bescheid über die Vorschreibung der Gebühr für diesen Bestandsvertrag in der Höhe von € 43.772,57 an die Beschwerdeführerin mit auszugsweise folgender Begründung:

„Da der nach zivilrechtlichen Vorschriften zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete die Steuer bislang nicht entrichtet hat (Uneinbringlichkeit/Gefährdung der Einbringlichkeit), ergeht der Bescheid an Sie.
Ein gleich lautender Zahlungsbescheid erging an den Vertragspartner. Sofern einer der Vertragspartner die Forderung des Bundesschatzes erfüllt, sind beide schuldbefreit.“

Die restliche Begründung betrifft die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde eingewendet, dass bereits Verjährung eingetreten sei. Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2014 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass der Abgabenanspruch im Jahr 2007 entstand. Mit dem vorläufigen Gebührenbescheid hat sich verfahrensrechtlich ergeben, dass die Bemessungsverjährung zur Erlassung eines endgültigen Bescheides mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die endgültige Bemessung feststand, begonnen hat. Die Bemessungsverjährung begann mit Ablauf des Jahres 2011, da die tatsächlich entrichteten Entgelte sowie Nebenkosten auf Grund des Vorhaltes vom 3. November 2010 am 17. Jänner 2011 bekanntgegeben wurden. Da eine Amtshandlung zur Geltendmachung eines Abgabenanspruches gegenüber allen Gesamtschuldnern wirkt, ist davon auszugehen, dass die Bemessungsverjährung auch für den im Jahr 2014 in Anspruch genommenen Gesamtschuldner mit Wegfall der Ungewissheit (bzw. mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit weggefallen ist) zu laufen begonnen hat. Bemessungsverjährung ist im gegenständlichen Fall noch nicht eingetreten.

Der gegen diese Erledigung eingebrachte Vorlageantrag vom 15. Dezember 2014 wurde wie folgt begründet (ohne Hervorhebungen):

„Am 04.05.2007 hat unsere Bf als Bestandgeberin und die KG als Bestandnehmerin einen Bestandsvertrag betreffend den M. abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde am 12.07.2007 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zur Vergebührung angezeigt. Aufgrund des an unsere Bf am 28.08.2014 ergangenen Gebührenfestsetzungsbescheides bzw. der unsere Beschwerde abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 13.11.2014 haben wir beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Akteneinsicht genommen. Bei dieser Akteneinsicht hat sich Folgendes herausgestellt:

Grundsätzlich wurde die Bestandvertragsgebühr gegenüber der KG festgesetzt. Allerdings hat die KG gegen die Gebührenfestsetzung aufgrund einer unrichtigen Berechnung durch das Finanzamt den Rechtsmittelweg beschritten und zuletzt am 19.08.2011 einen Vorlageantrag gestellt. In diesem Vorlageantrag, der sich gegen eine Gebührenfestsetzung von EUR 45.199,56 gerichtet hat, war im Ergebnis nur ein Betrag von EUR 1.426,99 strittig (mit Erkenntnis vom 10.07.2014 hat das BFG dem Vorlageantrag stattgegeben und die Gebühr abgeändert). Allerdings hat das Finanzamt (auf Antrag der steuerlichen Vertretung der KG ) am 19.8.2011 den gesamten Gebührenbetrag von EUR 45.199,56 gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt. Am 30.06.2014 ist über das Vermögen der KG ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches mit Beschluss des Landesgerichtes B. vom 04.11.2014 in ein Konkursverfahren abgeändert wurde.

Die Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt, welche zu einem Zeitpunkt gewährt wurde, zu welchem die KG noch zur Gänze zahlungsfähig war, hätte nur im Ausmaß von EUR 1.426,99 gewährt werden dürfen (§ 212a Abs 1 BAO).

Hätte das Finanzamt in gesetzeskonformer Weise nur den strittigen Betrag von EUR 1.426,99 von der Einhebung ausgesetzt, wäre der Restbetrag der Gebühr bezahlt worden, sodass im Jahr 2014 (Insolvenzeröffnung) keine Rechtsgeschäftsgebühr mehr offen wäre, zumal die KG ja bereits einen Betrag von EUR 1.628,77 in 2008 entrichtet hatte.

Mit anderen Worten: Nur weil das Finanzamt contra legem eine Aussetzung in voller Höhe gewährt hat, ist die Rechtsgeschäftsgebühr noch immer nicht getilgt, da im Jahr 2014 über das Vermögen der KG ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Konsequenterweise ist es ermessenwidrig, wenn das Finanzamt nunmehr unserer Bf die Bestandvertragsgebühr vorschreibt. Dies deshalb, da sich die Rechtsprechung zur Uneinbringlichkeit (kein Spielraum für Ermessen bei Uneinbringlichkeit; z.B. VwGH 7.12.2000, 97/16/0365, 0366; 26.6.2003, 2002/16/0301; 29.3.2007, 2005/16/0108) nur auf jene Fälle bezieht, in denen das Verbleiben eines oder mehrerer Gesamtschuldner durch außerhalb der Einflusssphäre der Abgabenbehörde gelegene Umstände eintrat (vgl. Ritz, BAO5, § 6 Tz 11). Demgegenüber sind jene Fälle, in denen die Uneinbringlichkeit durch das Verhalten der Abgabenbehörde bewirkt wurde, einer Ermessensausübung nicht zugänglich, sodass in einem solchen Fall nicht auf übrige Gesamtschuldner (= unsere Bf ) zugegriffen werden darf. Folglich ist es im konkreten Fall ermessenswidrig, unserer Bf die Bestandvertragsgebühr vorzuschreiben.

Überdies sei angemerkt, dass die KG von der festgesetzten Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von EUR 43.772,57 bereits im Jahr 2008 einen Betrag von EUR 1.628,77 (entspricht der ursprünglichen - gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufigen - Gebührenvorschreibung vom 31.1.2008) entrichtet hat. Dies wurde vom Finanzamt auch bestätigt. Überdies hat das Finanzamt den - aus Sicht des Finanzamts - gesamten offenen Betrag als Forderung im Insolvenzverfahren beim Landesgericht B. angemeldet. Allein schon aus diesen beiden Gründen darf unserer Bf nicht die Bestandvertragsgebühr in voller Höhe (d.h. mit EUR 43.772,57) festgesetzt werden.“

Erwägungen

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften – wie eben beim Bestandvertrag – wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist (dieses ist im Gegenstand der Fall), die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Wenn die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen trifft, so sind sie nach § 28 Abs. 6 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Schulden jedoch mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche Leistung, so sind sie gemäß § 6 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Ein solches abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis besteht bereits dann, wenn der maßgebliche abgabenrechtliche Tatbestand verwirklicht ist. Liegt ein Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es gem. § 891 zweiter Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder aber das Ganze von einem einzigen fordern will. Der Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner, oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die diese Abgabe schulden, zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt somit der Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat. Haften für eine Abgabenschuld zwei oder mehrere Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606).

Aus § 6 BAO ergibt sich, dass das abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis – ebenso wie das Einzelschuldverhältnis – nach den Grundsätzen des § 4 BAO mit Verwirklichung des Tatbestandes – aus dem Gesetz entsteht. Ebenso wie der Abgabenanspruch aus dem Einzelschuldverhältnis ist aber die aus dem Gesamtschuldverhältnis abzuleitende Abgabenforderung mit Abgabenbescheid (Leistungsgebot) festzusetzen, damit sie fällig gestellt, eingehoben und eingebracht werden kann (vgl. Stoll, Steuerschuldverhältnis, 216 ff; Stoll, BAO-Kommentar, 2197; 2. Band zu § 209). Gemäß § 207 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, grundsätzlich der Verjährungsfrist von fünf Jahren (die Gebühren für Rechtsgeschäfte gehören zu den „übrigen Abgabe“ im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 1 BAO).

Wie das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2014 zutreffend ausgeführt hat (kurz zusammengefasst hat mit dem vorläufigen Bescheid die Bemessungsverjährung mit der Bekanntgabe der tatsächlichen Entgelte und Nebenkosten erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen), ist die Bemessungsverjährung noch nicht eingetreten.

Liegen Umstände vor, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe erkennen lassen, wird die Vorschreibung an den Gesamtschuldner, der nach dem Innenverhältnis die Abgabe nicht tragen sollte, nahe liegen. Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist auch dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606). Ist die Forderung bei dem zunächst zur Steuerleistung herangezogenen Gebührenschuldner uneinbringlich geworden, so liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor.

Im vorliegenden Fall wurde zunächst die Bestandnehmerin zur Entrichtung der Gebühr herangezogen. Von dieser wurde, da ihrer Meinung nach die Gebührenfestsetzung nicht richtig erfolgte, der Rechtsmittelweg bestritten. Zuletzt wurde von der Bestandnehmerin am 19. August 2011 ein Vorlageantrag gestellt. Dieser Vorlageantrag führte dazu, dass der angefochtene Bescheid vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 10. Juli 2014 abgeändert wurde und die Gebühr mit € 43.772,57 festgesetzt wurde. Nachdem eine Gefährdung der Einbringlichkeit (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) bei der Bestandnehmerin festgestellt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Gebühr mit dem gegenständlichen Bescheid vom 28. August 2014 der Beschwerdeführerin mit einem Betrag von € 43.772,57 vorgeschrieben. Die Gebühr war der Beschwerdeführerin mit diesem Betrag vorzuschreiben, da die Gebühr für den gegenständlichen Bestandvertrag nach dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes eben mit diesem Betrag festzusetzen ist. Wie bereits ausgeführt, war das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu treffen, da die Behörde verpflichtet ist, für die Erhebung und Einhebung der ausstehenden Abgabe zu sorgen.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung eines Gesamtschuldners, auch wenn dieser im Innenverhältnis nicht verpflichtet war, die Abgabe zu tragen, somit in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (vgl. VwGH vom 25. Juni 1990, 89/15/0067). Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist aber bereits dann schon begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner "zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist".

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein Ermessensspielraum nicht mehr gegeben war. Sie wirft der Abgabenbehörde vor, dass eine Aussetzung der Einhebung zu Unrecht gewährt worden wäre und diese Gewährung der Aussetzung der Einhebung hätte in der Folge dazu geführt, dass die Gebühr bei der Bestandnehmerin uneinbringlich geworden wäre.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten (§ 254 BAO). Die Bescheidbeschwerde hat somit keinen Einfluss auf den Eintritt der Fälligkeit und auf die Vollstreckbarkeit der Abgabenzahlungsschulden. Erst der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO führt nach Maßgabe des § 230 leg. cit. zur Hemmung der Einbringung. Nach § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden (vgl. VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126).

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO). Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO dient der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden. Die Wirkung der Aussetzung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet.

Grund der Bestimmung des § 212a Abs. 1 und Abs. 2 BAO ist, dass der Beschwerdeführer nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung eines Rechtsmittels belastet werden darf.

Eine Abweisung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist. Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es jedoch nicht, die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren vorwegzunehmen. Die Behörde hat die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde anhand des Vorbringens im Rechtsmittelverfahren zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob die Bescheidbeschwerde – im Nachhinein betrachtet – tatsächlich Erfolg hatte oder nicht.

Wenn nunmehr im Vorlageantrag davon ausgegangen wird, dass im Ergebnis nur ein Betrag von € 1.426,99 strittig war und hätte vom Finanzamt die Aussetzung der Einhebung nur in diesem Ausmaß gewährt werden dürfen, ist diesem entgegen zu halten, dass im Zuge der Beurteilung der Bescheidbeschwerde deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen sind. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung stand auf keinen Fall schon fest, dass es im Ergebnis zu einer Minderung im Ausmaß von € 1.426,99 kommen wird. Nach Lage des Falles erschien die Beschwerde auch nicht wenig erfolgversprechend zu sein. Aus diesen Gründen konnte es vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auf keinen Fall nur zu einer Aussetzung der Einhebung im Ausmaß von nur € 1.426,99 kommen. Von der Bestandnehmerin wurde um Aussetzung der Einhebung im Ausmaß von € 45.199,56 ersucht.

Die Rechtsprechung, wonach wegen der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem oder den anderen Gesamtschuldnern, wegen Eröffnung des Konkurses über dessen oder deren Vermögen oder wegen des Endens einer juristischen Person für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung bleibt, bezieht sich nur auf Fälle, in denen das Verbleiben eines Gesamtschuldners durch außerhalb der Einflusssphäre der Abgabenbehörde gelegene Umstände eintrat, nicht aber auf Fälle, in denen dieses Verbleiben durch das Verhalten der Abgabenbehörden (z.B. Entlassung aus der Gesamtschuld oder rechtswidrige Festsetzung der Abgabe gegenüber einem oder anderen Gesamtschuldnern mit einem niedrigeren Abgabenbetrag oder gar mit Null) bewirkt wurde. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er es den Abgabenbehörden – noch dazu ohne Kontrolle der Ermessensübung – überlassen wollte, durch derartige Entscheidungen schließlich „ohne Spielraum“ den zuletzt verbleibenden Gesamtschuldner heranzuziehen (vgl. VwGH 2.7.1992, 91/16/0071).

Die Vorstellung der Beschwerdeführerin, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung der Steuer im Festsetzungsverfahren nach Lage des Falles unterbleiben könnte (wenn eine Inanspruchnahme des Erwerbers nicht mehr möglich ist und dessen frühere Heranziehung, vor dessen Zahlungsunfähigkeit, in Betracht gekommen wäre) findet im Gesetz keine Deckung (vgl. VwGH 16.11.1995, 94/16/0268). Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der Bestandnehmerin eine Aussetzung der Einhebung gewährt wurde, da zum Zeitpunkt der Gewährung der Aussetzung der Einhebung der Abgabenbehörde keinerlei Anzeichen dafür vorlagen, dass die Bestandnehmerin sich einer Abgabenentrichtung entziehen würde. Damit liegen keine Umstände vor, in denen das Verbleiben des Gesamtschuldners durch das Verhalten der Abgabenbehörde bewirkt wurde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 16.11.1995, 94/16/0268 u.a.).

 

 

Wien, am 17. Mai 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 16.11.1995, 94/16/0268
VwGH 25.06.1990, 89/15/0067
VwGH 28.02.2002, 2001/16/0606

Stichworte