Berechnung des Selbstbehalts bei außergewöhnlichen Belastungen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100652.2024
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19.12.2023, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2024 abgeändert.
II. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2024 zu entnehmen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Arbeitnehmerveranlagung der Beschwerdeführerin (Bf.) ergab für das Streitjahr 2022 eine Gutschrift in der Höhe von 329,00 Euro. Dabei wurden einerseits nichtselbständige Einkünfte der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB) in der Höhe von 4.880,25 Euro und andererseits nichtselbständige Einkünfte der Universität Wien in der Höhe von 25.021,73 Euro gemäß den übermittelten Lohnzetteln zum Ansatz gebracht, woraus sich nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten in der Höhe von 132,00 Euro ein Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von 29.769,98 Euro ergab.
Neben Sonderausgaben und dem halben Familienbonus Plus wurden außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von 5.052,29 unter Abzug des Selbstbehaltes von 3.106,92 Euro berücksichtigt.
Mit Beschwerde vom 25. Dezember 2023 wandte sich die Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 19. Dezember 2023 und beantragte zusätzliche Krankheitskosten in der Höhe von 400,26 Euro sowie eine abweichende Berechnung des Selbsthalts bei den außergewöhnlichen Belastungen, wobei sie von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von 29.769,98 Euro als Berechnungsbasis ausging.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2024 wurde für die Einkommensteuer 2022 ein Guthaben in der Höhe von 460,00 Euro festgesetzt. Die zusätzlich beantragten Krankheitskosten wurden berücksichtigt während die Höhe des Selbstbehalts unverändert blieb.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 beantragte die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 20. Februar 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Den aktenkundigen Lohnzetteln zufolge bezog die Bf. im Streitjahr 2022 Krankengelder der BVAEB in der Höhe von 5.693,62 Euro, davon steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von 4.880,25 Euro sowie sonstige Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeträge in der Höhe von 813,37 Euro.
Darüber hinaus hat sie Bruttobezüge der Uni Wien in der Höhe von 36.072,65 Euro erhalten, davon steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von 25.021,73 Euro und sonstige Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 5.204,91 Euro. Die Sozialversicherungsbeiträge für die sonstigen Bezüge betrugen 746,90 Euro.
Die Bf. beantragt die Berücksichtigung diverser Krankheitskosten in der Höhe von 5.452,55 Euro als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
...
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 7%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%
mehr als 36.400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
..."
Das gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 5 EStG 1988 maßgebliche Einkommen ermittelt sich im gegenständlichen Fall wie folgt:
Gesamtbetrag der Einkünfte: 29.769,98 Euro
Sonstige Bezüge BVAEB: 813,37 Euro
Sonstige Bezüge Uni Wien: 5.204,91 Euro
Summe Einkünfte: 35.788,26 Euro
abzüglich Sonderausgaben: 520,00 Euro
abzüglich SV Beiträge für sonstige Bezüge: 746,90 Euro
Nach § 34 EStG 1988 maßgebliches Einkommen: 34.521,36 Euro
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 ist bei der Berechnung des Selbstbehalts auf das maßgebliche Einkommen in der Höhe von 34.521,36 Euro ein Prozentsatz von 10% anzuwenden, wobei sich der Selbstbehalt für jedes Kind (§ 106) um einen Prozentpunkt vermindert.
9% von 34.521,36 Euro = 3.106,92 Euro
Damit erweist sich die Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung als fehlerfrei.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (zB. VwGH 11.9.2017, 2017/16/0009). Da gegenständlich nur einzelfallbezogen maßgebliche Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Aus diesem Grund war die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen.
Wien, am 22. Februar 2024
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
