Aufhebung wegen Unzuständigkeit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100214.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, Ungarn, über die Beschwerde vom 03.04.2016 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 03.03.2016, betreffend Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) für die Kinder AB, BB und CB ab 02/2012 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Monate 04/2014 bis 03/2016 – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 11.01.2016 langte beim Finanzamt ein Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für seine drei Kinder für die Monate 02/2012 bis 03/2014 ein (Beih 38).
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03.03.2016 ab 02/2012 abgewiesen.
Der Bf brachte daraufhin mit Schriftsatz vom 03.04.2016 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2016 abgewiesen wurde.
Dies hatte einen Antrag des Bf auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Folge.
DAZU WIRD ERWOGEN:
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf Antrag gewährt.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung, die gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 als Familienbeihilfe gilt, zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der in § 10 Abs. 2 FLAG 1967 gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (VwGH 19.05.2015, 2013/16/0082, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127).
Im Hinblick darauf, dass der gesetzliche Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der Monat ist, ist ein mehrere Monate umfassender Abweisungsbescheid des Finanzamtes hinsichtlich jedes Monats gesondert anfechtbar bzw. für sich gesondert der Rechtskraft fähig. Das Bundesfinanzgericht kann daher auch in gesonderten Entscheidungen über die einzelnen Monate absprechen.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist weiters ein Zeitraum bezogener Anspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. (VwGH Ra 2018/16/0003, VwGH 30.01.2014, 2012/16/0052, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121).
Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endzeitpunkt festzusetzen, gilt nach ständiger Rechtsprechung somit jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. (Vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003).
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt, gleiches gilt für eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967. Bei den Verfahren betreffend Familienbeihilfe und Ausgleichzahlung handelt es sich also um zwingend antragsgebundene Verfahren, wobei sich aus § 10 Abs. 2 FLAG 1967 – wie ausgeführt – eine monatliche Betrachtungsweise ergibt und das Verfahren für jedes Kind gesondert zu führen ist. (Vgl. BFG 02.11.2017, RV/7106503/2016).
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde. Das trifft auch dann zu, wenn die Behörde bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag hinausgeht. (Vg. VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243, VwGH 18.02.1972, 1504/71, VfGH 10.10.1984, B 466/83)
Mit Hilfe des Formulars Beih 38 beantragte der Bf am 28.12.2015, beim Finanzamt eingelangt am 11.01.2016, die Gewährung einer Ausgleichzahlung für die Kinder A, B und C für die Monate 02/2012 bis 03/2014. Der gegenständliche Abweisungsbescheid vom 03.03.2016, der sich ausdrücklich auf den Antrag vom 11.01.2016 bezieht, spricht demgegenüber für alle drei Kinder über den Zeitraum „ab Feb. 2012“ ab. Das Finanzamt hat somit hinsichtlich der Monate 04/2014 bis 03/2016 seine Entscheidungskompetenz überschritten, sodass der Abweisungsbescheid betreffend die drei Kinder für den Zeitraum 04/2014 bis 03/2016 ersatzlos aufzuheben ist. (Vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065, VwGH 18.04.2007, 2006/13/0120).
Über die Monate 02/2012 bis 03/2014 wird nach Durchführung des noch erforderlichen Ermittlungsverfahrens gesondert entschieden werden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständlich zu lösende Rechtsfragen finden in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.
Salzburg-Aigen, am 25. Juli 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
