Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.6101099.2015
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name XY, Adresse, vertreten durch F , betreffend den Bescheid des Finanzamtes vom 28.07.2015, über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 zum Bescheid des Finanzamtes vom 28.07.2015, über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am 27.12.2012 erging ein Bescheid über die Rückforderung von für C , eine Tochter der Bf, zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 09/2011 mit der Begründung, dass C im Sommersemester 2011 nicht inskribiert gewesen sei und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Die Bf legte daraufhin mit Schriftsatz vom 09.01.2013, welcher beim Finanzamt am 16.01.2013 einlangte und vom Finanzamt als Berufung gewertet wurde, eine Praktikumsbestätigung der Fa. D GmbH vom 08.01.2013 vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 01.02.2013 wurde diese Berufung abgewiesen:
Die Bf stellte, nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten, mit Schriftsatz vom 19.02.2013 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Nach einem teils (noch) vom unabhängigen Finanzsenat, teils vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde mit Vorhalt vom 19.12.2014 durch die damals zuständige Richterin das Finanzamt um schriftliche Stellungnahme zu dem am 28.08.2013 übermittelten Schriftverkehr, zu der Bestätigung der Universität E vom 26.08.2013 sowie zum nachfolgenden Vorhalteverfahren des Finanzamtes mit der Bf ersucht.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 12.03.2015 teilte das Finanzamt zum Zeitraum 03/2011 bis 07/2011 mit, dass aufgrund der Anerkennung des Praktikums durch die Universität und den erlangten 22 ECTS Punkten dieser Zeitraum außer Streit gestellt werde, hinsichtlich des Zeitraumes 08 bis 09/2011 werde weiterhin eine Abweisung beantragt, da keine Berufsausbildung vorliege, für den Zeitraum 02/2011 habe das Finanzamt keinen Rückforderungsbescheid ausgestellt, daher werde dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Nachdem diese Stellungnahme des Finanzamtes mit Vorhalt vom 18.03.2015 der Bf übermittelt worden war, führte deren steuerlicher Vertreter dazu mit Schriftsatz vom 24.03.2015 Folgendes aus:
Richtigerweise sei die Tochter C im Zeitraum 03 bis 07/2011 in einem Praktikum gewesen, welches durch die Universität anerkannt worden sei. Richtigerweise sei für diesen Zeitraum des Praktikums die Tochter nicht inskribiert gewesen. Dies sei auch nicht vorgesehen. Die Tochter habe sich erst wieder im September zu Beginn des nächsten Semesters bei der Universität eingeschrieben. Diesbezüglich lege die Bf das Studienblatt der ordentlich Studierenden vor, aus dem sich ergebe, dass die Tochter mit 20.09.2011 gemeldet sei. Im August sei die Tochter richtigerweise nicht gemeldet gewesen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Praktikum beendet gewesen sei und das Semester noch nicht begonnen habe. Im August 2011 habe die Tochter nicht gearbeitet. Aus diesem Grund sei die Familienbeihilfe durchzuzahlen, auch für den Zeitraum 08 und 09/2011. Es werde daher noch einmal beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben.
Mit Vorhalt vom 15.05.2015 teilte die damals zuständige Richterin der Bf mit, dass zu erwägen sei, ob eine „einschlägige frühere Berufstätigkeit“ vor Inskription bzw. Meldung der Fortsetzung des Studiums der Kommunikationswissenschaften zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigen könne, und ersuchte um Abgabe einer Stellungnahme.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 08.06.2015 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für 03 bis 09/2011 teilte der steuerliche Vertreter der Bf mit, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes vom 12.03.2015 hinsichtlich der Monate 08 und 09/2011 nicht mehr angefochten werde. Hinsichtlich des Zeitraumes 03 bis 07/2011 decke sich die Ansicht des Finanzamtes mit der der Bf.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2015 erklärte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter ihre Zustimmung zu einer Bescheidaufhebung nach § 300 BAO betreffend den Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für 03 bis 09/2011.
Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt nach einem Fristsetzungsbeschluss der damals zuständigen Richterin am 28.07.2015 einen Bescheid über die Aufhebung gemäß § 300 BAO betreffend den Bescheid vom 27.12.2012 hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge erließ. Dieser Bescheid erlangte formelle und materielle Rechtskraft.
Gleichzeitig wurde am 28.07.2015 ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter C für die Monate 08 und 09/2011 und 03 bis 07/2011 erlassen, wobei die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Monate 08 und 09/2011 mit 375,40 Euro und 116,80 Euro und für die Monate 03 bis 07/2011 mit 0,00 Euro festgesetzt wurden. Dieser Bescheid ist der Bf laut Ausführungen des steuerlichen Vertreters am 30.07.2015 zugegangen.
Mit Beschluss vom 10.08.2015, RV/6100155/2013, erklärte die damals zuständige Richterin die gegen den Bescheid vom 27.12.2012 betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge eingebrachte Berufung bzw. Beschwerde vom 09.01.2013, beim Finanzamt eingelangt am 16.01.2013, als gegenstandslos. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 12.08.2015 und blieb unangefochten.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2015, somit nach Gegenstandsloserklärung der Berufung bzw. Beschwerde vom 09.01.2013, beim Finanzamt eingelangt am 16.01.2013, brachte die Bf fristgerecht durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde wegen des Bescheides vom 28.07.2015 zu Zahl RV/6100155/2013 wegen Aufhebung gemäß § 300 BAO und Rückforderung von Familienbeihilfe ein. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 wurde diese Beschwerde abgewiesen und die Familienbeihilfe für die Monate 03 bis 09/2011 rückgefordert, wobei nunmehr - im Unterscheid zum Bescheid vom 28.07.2015 - für die Monate 03 bis 07/2011 Familienbeihilfe in Höhe von 938,50 Euro und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 292,-- Euro rückgefordert wurden.
Der steuerliche Vertreter der Bf beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 22.10.2015 die Vorlage der Beschwerdeschrift vom 31.08.2015 an das Bundesfinanzgericht und stellte darin klar, dass nur gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.07.2015 Beschwerde eingebracht worden sei. Der Aufhebungsbescheid vom 28.07.2015 sei nie bekämpft worden und sei längst rechtskräftig geworden. Dies bedeute weiters, dass hinsichtlich des Zeitraumes 03 bis 07/2011 rechtskräftig entschieden worden sei und dass diesbezüglich nichts zurückzuzahlen sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde sei lediglich die Rückforderung betreffend den Zeitraum 08 bis 09/2011 bekämpft worden. Die mit Vorlageantrag vom 22.10.2015 bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 betreffe aber den Zeitraum 03 bis 09/2011 und sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Nochmals wurde die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Bericht vom 12.11.2015 wurden die Beschwerde vom 31.08.2015 und der Vorlageantrag vom 22.10.2015 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Fax vom 17.12.2015 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurückgezogen.
Dazu wird erwogen:
1.) Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge – ein Sammelbescheid:
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird im Wege der gemeinsamen Auszahlung Familienbeihilfe von 58,40 Euro für jedes Kind zu (erster Satz). Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (letzter Satz).
Jeder Bescheid ist nach § 93 Abs. 2 BAO als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Der Bescheid hat nach § 93 Abs. 3 BAO ferner zu enthalten:
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden zu erlassen. Dabei ist es als ausreichend und unproblematisch anzusehen, dass ein solcher Sammelbescheid die Bezeichnung „Bescheid“, den Bescheidadressaten und die Rechtsmittelbelehrung nur einmal enthält. Dies ändert nichts daran, dass jeder Spruch für sich gesondert anfechtbar ist bzw. für sich gesondert der Rechtskraft fähig ist. (VwGH vom 19.12.2013, 2012/15/0039, 2012/15/0039, VwGH vom 29.11.2000, 99/13/0225, Schwaiger in SWK 22/2010, S 695 ff).
Die Frage, ob Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen wurden, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs und damit verknüpft des Anspruchs auf den Kinderabsetzbetrag für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (VwGH vom 19.05.2015, 2013/16/0082, VwGH vom 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0127).
Ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für mehrere Monate stellt somit nach den vorstehenden Rechtsausführungen einen Sammelbescheid dar (vgl. auch VwGH vom 17.12.1996, 92/14/0214).
Dementsprechend ist auch der gegenständliche, an die Bf adressierte, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung ausgestattete Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom 28.07.2015 betreffend die Tochter C für die Monate 08 und 09/2011 sowie für die Monate 03 bis 07/2011 als Sammelbescheid anzusehen.
2.) Bescheidbeschwerde - angefochtener Bescheid:
Die Bescheidbeschwerde hat nach § 250 Abs. 1 lit. a BAO die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, zu enthalten.
Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit.a BAO ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen sie sich richtet, und die Behörde auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist. (VwGH vom 21.09.2006, 2006/15/0042, VwGH vom 24.06.2009, 2007/15/0041).
Die gegenständliche Beschwerde vom 31.08.2015 führt auf der ersten Seite das Bescheiddatum 28.07.2015 an und spricht von der „Rückforderung von Familienbeihilfe“. Punkt I, in welchem das Verfahren ab Ergehen des Bescheides vom 27.12.2012 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 09/2011 kurz dargestellt wird, enthält folgende Passage: „Infolgedessen wurde der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes E Stadt aufgehoben und gleichzeitig der hiermit bekämpfte Ersatzbescheid vom 28.7.2015 gemäß § 300 BAO erlassen. Gleichzeitig wurde in dem hiermit bekämpften Bescheid vom 28.7.2015 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Monat 1.8.2011 bis 30.9.2011 iHv insgesamt € 492,20 zurückgefordert.“. In der Sachverhaltsdarstellung unter Punkt I der Beschwerde wird des Weiteren die im Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom 28.07.2015 vom Finanzamt zu den Monaten August und September 2011 vertretene Ansicht wiedergegeben und festgehalten: „Gegen diese verfehlte Entscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde.“. Unter Punkt II der gegenständlichen Beschwerde werden die Beschwerdegründe, nämlich aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, dargelegt und festgehalten: „Aus dem Gesetz ergibt sich daher eindeutig, dass die Voraussetzungen für die bezogene Familienbeihilfe 1.8.2011 bis 30.9.2011 gegeben war.“. Es wird auch ausgeführt, dass die Entscheidung der belangten Behörde nicht erkennen lasse, „weswegen die belangte Behörde der Meinung sei, die Tochter der Beschwerdeführerin habe in den Monaten August und September 2011 tatsächlich keine Berufsausbildung absolviert.“ Abschließend wurde in der gegenständlichen Beschwerde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge „den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben bzw. insoweit abändern, als die Rechtmäßigkeit der bezogenen Beträge Familienbeihilfe iHv € 375,40 und Kinderabsetzbetrag iHv € 116,80, beide für den Zeitraum 1.8.2011 bis 30.9.2011, als rechtmäßig bezogen anerkannt werden.“.
Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes lässt der auszugsweise wiedergegebene Inhalt der gegenständlichen Beschwerde vom 31.08.2015 eindeutig erkennen, dass diese sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate 08 und 09/2011 richtet.
Nicht angefochten wurden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die im Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom 28.07.2015 im Spruch ebenfalls (gesondert) erfassten Monate 03 bis 07/2011, für die ohnedies ein Rückforderungsbetrag von 0,-- Euro angesetzt wurde.
Der Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom 28.07.2015, der - wie unter Pkt. 1.) dargelegt - als Sammelbescheid anzusehen ist, ist somit aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Anspruchszeiträume 03 bis 07/2011 in Rechtskraft erwachsen. Mit der Beschwerde vom 31.08.2015 wurde lediglich der Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 08 und 09/2011 angefochten, nicht jedoch die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate 03 bis 07/2011.
3.) Beschwerdevorentscheidung – Vorlageantrag- ersatzlose Aufhebung:
Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, gemäß § 262 Abs. 1 BAO mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats an Bekanntgabe (§97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0108, VwGH vom 08.09.2009, 2006/17/0357, Ritz, BAO 5 , Rz 6 zu § 279).
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. (VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0190).
Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus. (VwGH vom 08.02.2007, 2006/15/0373).
Im gegenständlichen Fall richtete sich die Beschwerde vom 31.08.2015 - wie unter Punkt 2.) dargestellt – nicht gegen die im Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom 28.07.2015 im Spruch erfassten Monate 03 bis 07/2011. Dementsprechend lag der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015, die in ihrem Spruch die Beschwerde vom 31.08.2015 anführt, über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011 keine Beschwerde zugrunde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 ist daher betreffend die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011 mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Der Vorlageantrag vom 22.10.2015 ist aber grundsätzlich zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber doch im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Monate 03 bis 07/2015 vorliegt.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 betreffend die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011 ist daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
In einem weiteren Verfahren wird vom Bundesfinanzgericht über die Beschwerde vom 31.08.2015, die sich tatsächlich gegen den Bescheid über die Rückforderung von für die Tochter C zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 08 und 09/2011 richtet und über die ebenfalls mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 abgesprochen wurde, sowie über die dem Bundesfinanzgericht nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 23.07.2015 vorgelegte Beschwerde der Bf vom 22.08.2014 gegen den Bescheid über die Rückforderung von für die Tochter C zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 10/2010 bis 02/2011 zu erledigen sein.
4.) Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen,
- da durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, dass die Erlassung von Sammelbescheiden zulässig ist (vgl. Punkt 1.);
- da durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, dass der Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der Monat ist (vgl. Pkt. 1.);
- da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt durch den Verwaltungsgerichtshof gedeckt ist (Pkt. 3.) und
- da die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde (vgl. Pkt. 2.), der Revision nicht zugänglich ist (VwGH vom 11.09.2014, Ra 2014/16/0009).
Salzburg-Aigen, am 17. Dezember 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |