BFG RV/5101027/2011

BFGRV/5101027/201113.10.2014

Fortbestehen der unternehmerischen Tätigkeit bei bloßer Unterbrechung der Leistungserbringung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101027.2011

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Renner in der Beschwerdesache ABC, vertreten durch Moore Stephens Uniconsult Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Bahnhofstraße 25a, 4910 Ried im Innkreis gegen die Bescheide des Finanzamts Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Walter Dax, vom 21.6.2011 und vom 8.2.2013, betreffend Umsatzsteuer für 2010 und 2011 zu Recht erkannt:

 

 

  1. 1. Die Beschwerden werden als unbegründet angewiesen.
     
  2. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgeschehen

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gab am 23.4.2007 bekannt, dass sie einen Gastgewerbebetrieb eröffnet habe. Weiters gab sie am selben Tag eine Erklärung gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer) ab. Im Jahr 2008 nahm sie die Tätigkeit als gewerbliche Masseurin und Heilmasseurin auf. Die Umsätze aus beiden Tätigkeiten blieben stets unter 30.000 Euro.

Mit Schreiben vom 12.11.2009 teilte die Bf der Wirtschaftskammer mit, dass sie das Masseurgewerbe mit 1.11.2009 ruhend gemeldet habe; diese Meldung wurde seitens der Wirtschaftskammer am 17.11.2009 bestätigt.

Die Mutter der Bf teilte am 26.11.2009 der Abgabenbehörde mit, dass die Fortführung des Gastgewerbebetriebes aufgrund beruflicher Fortbildung der Bf ab 1.11.2009 durch sie erfolge.

Am 24.2.2010 gab die Bf gegenüber der Wirtschaftskammer eine Wiederbetriebsmeldung mit Wirkung ab 1.3.2010 ab.

Mit Eingabe vom 17.3.2010 führte die Bf gegenüber dem Finanzamt aus, dass die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Masseurin auf Grund der bereits bestehenden Einkünfte aus dem Gastgewerbebetrieb umsatzsteuerlich zu erfassen gewesen seien. Ende 2009 sei eine Neuorientierung erfolgt. Beide Gewerbe seien ruhend gemeldet worden, weil die Bf eine Ausbildung zur Diplom-Behinderten- und Altenfachbetreuerin habe machen wollen. Da Kriterium für die Aufnahme in die Ausbildung fehlende Erwerbstätigkeit gewesen sei, seien die Gewerbeberechtigungen zurückgelegt worden, was auch vom AMS empfohlen worden sei. Leider habe sich kein Stammheimplatz für die Ausbildung ergeben, mehrere andere Anläufe, anderweitig Beschäftigung zu finden, seien gescheitert.
Haupteinkünfte seien bisher die nichtselbständigen Einkünfte gewesen. Die Masseurtätigeit habe aufgrund des Gastgewerbes umsatzsteuerlich erfasst werden müssen. Das Gastgewerbe gebe es nicht mehr, die Masseurtätigkeit habe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes neu gestartet werden müssen. Damit die Bf attraktivere Preise am Markt anbieten könne, wäre die Kleinunternehmerregelung von Bedeutung.

Am 11.4.2011 reichte die Bf die Umsatz- und die Einkommenssteuererklärung für 2009 elektronisch ein. In der Einkommensteuererklärung wurden ein Übergangsgewinn wie auch ein Aufgabegewinn von jeweils 0 € erklärt.

Mit Bescheid vom 21.6.2011 wurde bei einem Umsatz von 5.047,50 € die Umsatzsteuer für 2009 mit 1.009,50 € festgesetzt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass laut Aktenlage von keiner Betriebseinstellung auszugehen sei und daher die Bindefrist der Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmerregelung noch nicht abgelaufen sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung (Beschwerde) vom 13.7.2011 führte die Bf aus, dass sie 2008 die Tätigkeit als gewerbliche Masseurin aufgenommen habe. Aufgrund bereits bestehender Einkünfte seien auch diese Einkünfte umsatzsteuerlich erfasst worden. Ende 2009 sei eine Neuorientierung erfolgt und die Masseurtätigkeit und das Gastgewerbe Anfang November 2009 ruhend gemeldet worden. Die Betriebsaufgabe beider betrieblicher Einkunftsarten sei in der Einkommensteuererklärung für 2009 erklärt worden.
In Anlehnung an die UFS-Entscheidung vom 31.5.2011, RV/0581-L/09, werde darauf hingewiesen, dass die Bf im Jahr 2009 sämtliche unternehmerische Tätigkeiten aufgegeben habe und somit kein Unternehmen mehr bestanden habe.
Die Bf habe die Ausbildung zur Diplom-Behinderten- und Altenfachbetreuerin machen wollen. Da Kriterium für die Aufnahme in die Ausbildung fehlende Erwerbstätigkeit gewesen sei, seien die Gewerbeberechtigungen zurückgelegt worden, was auch vom AMS empfohlen worden sei. Leider habe sich kein Stammheimplatz für die Ausbildung ergeben, mehrere andere Anläufe, anderweitig Beschäftigung zu finden, seien gescheitert. Somit sei Ende Februar 2010 die Eröffnung des Gewerbebetriebs im Bereich der Masseurtätigkeit dem Finanzamt bekanntgegeben worden.
Haupteinkünfte seien bisher die nichtselbständigen Einkünfte gewesen. Die Masseurtätigeit habe aufgrund des Gastgewerbes umsatzsteuerlich erfasst werden müssen. Das Gastgewerbe gebe es nicht mehr, die Masseurtätigkeit habe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes neu gestartet werden müssen. Damit die Bf attraktivere Preise am Markt anbieten könne, wäre die Kleinunternehmerregelung von Bedeutung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.7.2001 wurde das Berufungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, dass am 8.5.2007 der Verzicht auf die Kleinuntunternehmerregelung ab dem Kalenderjahr 2007 erklärt worden sei. Die Gewerbeberechtigungen für das Gast- und Masseurgewerbe seien ab 1.11.2009 ruhend-, jedoch nicht abgemeldet worden. Ab 1.3.2010 sei die Tätigkeit als Masseurin wieder ausgeübt worden. Wäre im November 2009 eine endgültige Betriebsaufgabe geplant gewesen, wären beide Gewerbeberechtigungen zurückgelegt und nicht nur ruhend gemeldet worden. Gegen die endgültige Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit spreche auch, dass die Ruhendmeldungen nur auf Anraten des AMS gemacht worden seien, um ein Kriterium für die beabsichtigte Ausbildung zu erfüllen. Die in § 6 Abs 3 UStG 1994 festgelegten Folgen eines Verzichts auf die Steuerbefreiung für Kleinuntunternehmer könne durch eine freiwillige, nur kurzfristige Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit nicht umgangen werden.

Im Vorlageantrag vom 2.8.2011 ergänzte die Bf zu ihrem bisherigen Vorbringen, dass gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 derjenige Unternehmer sei, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Gewerblich oder beruflich sei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Die Bf habe im Zeitraum der Ruhendmeldung bis zur Neuaufnahme der Masseurtätigkeit keine entgeltlichen Leistungen erbracht, sodass keine nachhaltige Tätigkeit mehr gegeben gewesen sei und eine Ende der Unternehmereigenschaft im Jahr 2010 begründet worden sei.

In der am 30.1.2013 bei der belangten Behörde eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2011 machte die Bf unter Hinweis auf die Argumente des Vorlageantrags betreffend Umsatzsteuer für 2010 gleichfalls die Steuerbefreiung als Kleinunternehmerin geltend.

Im am 8.2.2013 erlassenen Umsatzsteuerbescheid für 2011 wurde der Bf bei einem Umsatz von 18.318,75 € Umsatzsteuer iHv 3.663,75 € vorgeschrieben und zur Begründung auf den Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 2010 verwiesen.

Die Bf erhob dagegen am 14.2.2013 unter Hinweis auf die Begründung der Berufung (Beschwerde) betreffend Umsatzsteuer für 2010 auch gegen diesen Bescheid Berufung (Beschwerde).

Das Bundesfinanzgericht, dem die beiden Rechtsmittel seitens der belangten Behörde vorgelegt wurden, richtete am 17.2.2014 folgenden Vorhalt an die Bf:

„1. Warum wurden die Gewerbeberechtigungen im November 2009 nur ruhend gemeldet und angesichts der von Ihnen behaupteten kompletten beruflichen Neuorientierung nicht überhaupt zurückgelegt?

2. Wann fand 2009 die letzte Tätigkeit (Behandlung oä) als Masseurin bzw wann im Jahr 2010 wiederum die erste statt?

3. Was geschah im November 2009 mit den Wirtschaftsgütern, die sich im Betriebsvermögen des Betriebes 'Massage' befunden haben (zB Massagetisch, etc)?

4. Die behaupteten Bemühungen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes zur Diplom-Behinderten- und Altenfachbetreuerin wie auch die diesbezüglichen Gespräche mit dem AMS wären durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Dies gilt gleichermaßen für die übrigen vergeblichen Anläufe, anderweitig eine berufliche Beschäftigung zu finden.

Hinzuweisen ist jedenfalls daraus, dass der behauptete Geschehensablauf, bei dem die bisherige berufliche Tätigkeit bereits zu einem Zeitpunkt aufgegeben wird, in dem die Erlangung bzw das Erlernen eines neuen Berufs noch ungewiss erscheint (und wie sich gezeigt hat, auch letztlich auch erfolglos bleibt, sodass wenig später die frühere unternehmerische Tätigkeit wieder unverändert aufgenommen wird), jedenfalls ungewöhnlich erscheint.

5. Was den Hinweis betrifft, es sei sowohl hinsichtlich der Masseurtätigkeit als auch des Gasthauses für 2009 eine Betriebsaufgabe ermittelt worden, so ist dem zu entgegnen, dass die entsprechenden Steuererklärungen zu einem Zeitpunkt abgegeben wurden, als die Masseurtätigkeit bereits wieder aufgenommen war.

Insoweit kann dieser Umstand zur objektiven Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen.“

Der Vorhalt wurde am 5.3.2014 folgendermaßen beantwortet:

1. Die Ruhendmeldung habe keine Kosten verursacht. Würde jedoch ein Gewerbe abgemeldet und später wieder angemeldet werden, würden Kosten von rund 70 € entstehen. Seitens des AMS sei die Auskunft erteilt worden, dass eine Ruhendmeldung ausreiche, um in das Ausnahmeverfahren zur Ausbildung zur Diplom-Behinderten- und Altenfachbetreuerin zu gelangen. Aus Sicht des AMS sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen und hätte Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld gehabt.

2. Die letzte Tätigkeit als Masseurin habe am 6.11.2009 stattgefunden. 2010 sei die Aufnahme der Tätigkeit am 1.3.2010 erfolgt, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Mühen der Neuorientierung keine Früchte tragen würden, der Lebensunterhalt aber habe bestritten müssen.

3. Da die Tätigkeit als Masseurin immer eine Nebenbeschäftigung gewesen sei, habe das Betriebsvermögen hauptsächlich aus einem alten, ursprünglich privat angeschafften, Holztisch (mangels Werts nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen) und einer Massageliege (geringwertiges Wirtschaftsgut) bestanden, die nach der Betriebsaufgabe im Keller des Wohnhauses aufbewahrt worden sei.

4. Die Bf habe sich nicht in das Umschulungsprogramm des AMS, welches ihr nach Absage des Ausbildungsplatzes und erfolgloser Jobsuche angeboten worden sei.
Die Bf habe sich zwischenzeitlich ein neues Standbein im Bereich der Lehrtätigkeit am BFI aufgebaut, was seit 2011 ihre Haupteinkunftsquelle sei.

5. Dem Einwand des BFG, dass die entsprechenden Steuererklärungen zu einem Zeitpunkt abgegeben worden seien, als die Masseurtätigkeit bereits wieder aufgenommen gewesen sei, sei grundsätzlich zuzustimmen. Gleichzeitig sei anzumerken, dass die Bf ihren Anzeigepflichten (zB Bekanntgabe der Betriebseröffnung am 23.2.2010) nachgekommen sei und diesbezüglich bereits im März 2010 Kontakt mit einem Vertreter des Finanzamts bestanden habe. Da von dessen Seite keine Reaktion erfolgt sei, sei die Bf gemäß des Grundsatzes von Treu und Glauben davon ausgegangen, dass die Kleiununternehmerregelung weiterhin in Anspruch genommen werden könne, da der Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der UID nie aufgehoben bzw die Gültigkeit der UID nicht neu vergeben worden sei.

Der Vorhaltsbeantwortung waren ua angeschlossen:

Das Finanzamt entgegnete zu dieser Vorhaltsbeantwortung mit Schreiben vom 22.4.2014, dass die Bf das Gewerbe im November 2009 ruhend gestellt habe. Am 6.11.2009 sei die letzte Tätigkeit als Masseurin ausgeübt worden; am 1.3.2010 habe die Bf die Tätigkeit wieder aufgenommen. Durch eine Ruhendstellung eines Gewerbes für wenige Monate könne die fünfjährige Bindungsfrist nach der Option zur Regelbesteuerung nicht umgangen werden; die Bf sei weiterhin an die Regelbesteuerung gebunden.

Die Bf führte zur Stellungnahme des Finanzamts mit Mail vom 12.5.2014 aus, dass diese zur Kenntnis genommen und auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werde.

 

Festgestellter Sachverhalt

Die Bf eröffnete 2007 einen Gastgewerbebetrieb und gab diesbezüglich einen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer ab. Im Jahr 2008 nahm sie die Tätigkeit als gewerbliche Masseurin und Heilmasseurin auf. Die Umsätze beider Betriebe verbleben stets unter der für die Kleinunternehmerregelung relevanten Grenze. Mit 1.11.2009 meldete sie beide Tätigkeiten als ruhend. In der im April 2011 abgegebenen Einkommensteuererklärung wurde eine Betriebsaufgabe angegeben. Das Betriebsvermögen (Holztisch, Massageliege) wurde im Privathaushalt der Bf gelagert. Die Bf nahm die Masseurtätigkeit im März 2010 wieder auf. Während der Zeit der Ruhendmeldung der beiden Gewerbeberechtigungen unternahm sie vergebliche Bemühungen, eine Ausbildung in einem Sozialberuf zu machen. In dieser Zeit bezog sie Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 26.11.2009 erfolgte seitens der belangten Behörde über Antrag der Bf eine Begrenzung der Gültigkeit der UID.

 

Beweiswürdigung

Der vom Bundesfinanzgericht festgestellte, im wesentlichen unbestrittene, Sachverhalt gründet sich auf die Ausführungen der Verfahrensparteien bzw die von ihnen im Verfahren zur Veranlagung zur Umsatzsteuer bzw im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.

 

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Gemäß § 6 Abs 2 Z 27 UStG 1994 sind Umsätze von Kleinunternehmern von der Umsatzsteuer befreit. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 27 befreit sind, kann gemäß Abs 3 leg cit bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

 

Erwägungen des Bundesfinanzgerichts

Im gegenständlichen Fall ist insbesondere von Relevanz bzw strittig, ob die Bf mit dem Ruhenlassen der Gewerbeberechtigung betreffend die das Gastgewerbe und die Massagetätigkeit ihre ursprüngliche Unternehmereigenschaft beendet hat, im Zeitraum, im dem sie Arbeitslosengeld bezog, nicht Unternehmerin war und ihre Unternehmereigenschaft mit der neuerlichen Aufnahme der Tätigkeit als Masseurin neuerlich begründet hat. Von der Lösung dieser Frage hängt ab, ob der zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit abgegebene Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer noch weiterwirkt und somit Nachhaltigkeit als notwendiges Tatbestandsmerkmal vorliegt (Ansicht der belangten Behörde) oder durch das Ruhenlassen der Gewerbeberechtigungen erloschen ist (Ansicht der Bf).

Aus der Judikatur kann abgeleitet werden, dass eine bloße Unterbrechung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit nicht die Beendigung der Unternehmereigenschaft bewirkt.
So hat der VwGH um Erkenntnis vom 25.1.1995, 94/15/0023 ausgeführt, dass dann, wenn ein Unternehmer erklärt, er werde nach der formalen Betriebseinstellung oder Aufgabe der bisher ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Haupttätigkeit mit der vorhandenen Betriebseinrichtung anderweitig unternehmerisch tätig werden, zunächst vom Fortbestand der Unternehmereigenschaft ausgegangen werden kann bzw gleiches gelte, wenn dies aus dem Gesamtbild der Verhältnisse geschlossen werden könne. Diese Ansicht hat der VwGH im Erkenntnis vom 28.5.1998, 96/15/0009 bestätigt.

Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 20.4.2006, 2006/15/0020 bleibt die Unternehmereigenschaft erhalten, solange die durch objektive Umstände erhärtete Absicht der Fortführung des Unternehmens, sei es durch Wiederaufnahme der Leistungserstellung oder durch Abwicklung besteht (vgl ebenso Ruppe/Achatz, UStG 4 § 2 Tz 145).

Nach Ansicht des BFH kann eine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit in der Regel nicht bereits angenommen werden, wenn der Unternehmer vorübergehend keine Umsätze bewirkt, also keine auf Entgeltserzielung gerichteten Leistungen erbringt. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorliegen (Urteile vom 13.12.1963, V 77/61 U, BStBl III 1964, 90 bzw vom 22.6.1989, V R 37/84, BStBl II 1989, 913). In die Prüfung der für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Unternehmerbegriffs erforderlichen tatsächlichen Umstände sind auch die Verhältnisse in den Zeiträumen vor und nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einzubeziehen (BFH 22.6.1989, V R 37/84, BStBl II 1989, 913). Aus der längerfristigen Nichtausführung von entgeltlichen Umsätzen kann somit nicht allein auf die Beendigung der Unternehmereigenschaft geschlossen werden (BFH 15.3.1993, V R 18/96, BStBl II 1993, 561).

Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 31.5.2011, RV/0581-L/09, auf welches auch die Bf hinweist, auf den Umstand eines „ruhenden Unternehmens“ Bezug genommen und dies beim Nichtausüben einer aktiven Tätigkeit im Zeitraum von 18 Tagen bestätigt. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist aus dieser Entscheidung für den Standpunkt der Bf nichts zu gewinnen.

In Bezug auf die Wirkungen einer Verzichtserklärung auf die Kleinununternehmerregelung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.11.2008, 2006/13/0041 ausgesprochen, „dass, wenn das Unternehmen endet und damit die Unternehmereigenschaft verloren geht, damit auch die im § 6 Abs 3 UStG 1994 festgelegten Folgen erlöschen. Dies trifft etwa zu, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit endgültig eingestellt hat. Wird danach später eine unternehmerische Tätigkeit vom früheren Unternehmer (wieder) aufgenommen, so leben die mit der vorangegangenen Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit erloschenen Folgen nicht auf, weshalb der (neue) Unternehmer gegebenenfalls (neuerlich) die Erklärung nach § 6 Abs 3 UStG 1994 abzugeben hätte."

Bezogen auf die Kernfrage des Beschwerdefalls, ob die Bf im November 2009 ihre unternehmerische Tätigkeit beendet hat, ist festzuhalten, dass sie die von ihr innehabenden Gewerbeberechtigungen (lediglich) ruhend gemeldet hat, um eine Ausbildung in einem Sozialberuf zu absolvieren, hinsichtlich derer zu diesem Zeitpunkt keinerlei verbindliche Zusage vorlag und die, wie sich herausstellte, auch nicht verwirklicht werden konnte. Eine Zurücklegung bzw Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigungen war nach Angaben der Bf auch Voraussetzung dafür, um überhaupt die Möglichkeit der Aufnahme in das Ausbildungsprogramm zu erhalten.

Nach dem Erscheinungsbild widerspiegelt dieses Vorgehen nach Ansicht des erkennenden Richters nicht die (endgültige) Beendigung der Unternehmereigenschaft der Bf. Daran vermögen auch die (zusammengefassten bzw sinngemäßen) Darstellungen der Bf nichts zu ändern, die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung sei kostengünstiger als eine Zurücklegung gewesen (somit aber offenkundig gleich zu beurteilen) und von Kursverantwortlichen ihrer geplanten Ausbildung für ausreichend erachtet worden, es sei für 2009 eine Betriebsaufgabe erklärt worden, sie habe die Betriebseröffnung bekanntgegeben und auch im März 2010 Kontakt mit einem Vertreter des Finanzamts aufgenommen.

Tatsächlich wurde die Betriebsaufgabe erst zu einem Zeitpunkt erklärt, als der Betrieb bereits wieder bestand und die, wie sie selbst einräumt, für die Bf günstigeren Konsequenzen der Inanspruchnahme der Kleiunternehmerregelung (Anbieten attraktiverer Preise am Markt infolge „Brutto- für Nettoverrechnung“) somit offensichtlich waren. Insofern vermag dieser Umstand den Standpunkt der Bf nicht zu stützen.

In der Tat hat die Bf nicht einmal drei Monate nach der Ruhendmeldung des Masseurgewerbes dieses wiederum in völlig unveränderter Form aufgenommen. Von einer Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit im November 2009 kann somit keine Rede sein.

Damit wirkt jedoch in den beschwerdegegenständlichen Jahren die im Jahr 2007 gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 abgegebene Verzichtserklärung auf die Kleiunternehmerregelung weiterhin fort. Am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Masseurtätigkeit aufgrund des Gastgewerbes umsatzsteuerlich erfasst werden habe müssen, insoweit zu relativieren ist, als auch diese Tätigkeit nur deshalb umsatzsteuerlich erfasst worden ist, weil die Bf hiefür eine Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmerregelung abgegeben hat. Tatsächlich aber haben auch die Umsätze aus dem Gastgewerbe die für das Überschreiten der Kleinunternehmerregelung relevante Grenze niemals überschritten.

Die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer für 2010 und 2011 waren daher abzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Die (Rechts-)Frage in der gegenständlichen Beschwerdesache, ob eine mehrmonatige Unterbrechung einer selbständig ausgeübten Tätigkeit, die nachfolgend in unveränderter Form fortgeführt wird, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere weicht das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, fehlt eine solche Rechtsprechung oder ist die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Vielmehr liegt einhellige Judikatur vor, dass bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation die Unternehmereigenschaft durch die Unterbrechung nicht beendet wird und demzufolge auch die ursprüngliche Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmerregelung fortwirkt.

 

 

 

Linz, am 13. Oktober 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Verweise:

BFH 22.06.1989, V R 37/84
VwGH 20.04.2006, 2006/15/0020

Stichworte