Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) handelt mit ... Sie wies drei Pkw im Betriebsvermögen aus und machte dafür im Streitjahr 1993 Betriebsausgaben von ... DM geltend. Sie unterließ es jedoch, insoweit einen Betrag für die Privatnutzung anzusetzen, auch hinsichtlich des von dem Gesellschafter-Geschäftsführer genutzten Fahrzeuges.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) schätzte die Kosten der privaten Nutzung des bezeichneten Fahrzeugs in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1993 vom 11. August 1995 auf ... DM, so daß sich dadurch die Umsatzsteuer für 1993 gegenüber der Steueranmeldung um ... DM auf ... DM erhöhte. Die Klägerin hatte den Umfang der Privatfahrten mit ... km angegeben und dazu Reisekostenabrechnungen eingereicht. Nachdem der Einspruch erfolglos geblieben war, erhob die Klägerin mit dem am 27. November 1995 bei dem Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1993 und erklärte u. a.:
"Ich bitte um einen möglichst nahen Verhandlungstermin, in dem ich beantragen werde: 1. den Bescheid für 1993 über Umsatzsteuer vom 11. August 1995 ... aufzuheben und die Umsatzsteuer für 1993 auf ... DM festzusetzen."
Die Klägerin führte weiter aus, sie werde eine Begründung nachreichen.
Mit einer Verfügung vom 29. November 1995 forderte das FG die Klägerin u. a. auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, und setzte ihr dafür unter Hinweis auf § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlußfrist bis zum 30. Dezember 1995. Die Klägerin begründete ihre Klage in dem Schriftsatz vom 22. Dezember 1995 und fügte Anlagen (Reisekostenabrechnungen des Geschäftsführers und Aufstellungen über die betriebliche und die private Kraftfahrzeugnutzung) bei. Das FA teilte dem FG in einem Anschreiben zu dem Schriftsatz vom 22. Januar 1996 mit, daß auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichtet werde. Das FG übersandte der Klägerin mit einem Schreiben vom 25. Januar 1996 die Durchschrift dieses Anschreibens des FA vom 22. Januar 1996 zur Kenntnis.
Ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wies das FG die Klage durch das Urteil vom 26. Februar 1996 ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, der Senat habe gemäß § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil der Streitwert 1 000 DM nicht überschreite. In der Sache schloß sich das FG gemäß § 105 FGO den für zutreffend erachteten Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung an.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Mit der Revision rügt die Klägerin, das finanzgerichtliche Urteil beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel. Sie, die Klägerin, sei nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO), weil das FG trotz eines entsprechenden Antrags ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe.
Die Klägerin beantragt
Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Das FA hat keine weitere Stellungnahme zur Revision abgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1.
Die Revision ist ohne Zulassung statthaft (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO), weil die Klägerin schlüssig gerügt hat, daß sie bei der Entscheidung nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Sie hat dargelegt, daß das FG ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, obwohl ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hätte sie durch Arbeitsnachweise dargetan, daß die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch durch private Nutzung der dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeuge geringer als vom FG angenommen gewesen sei.
2.
Die Revision ist auch begründet. Der von der Klägerin als wesentlicher Verfahrensfehler gerügte Mangel, daß sie im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO), liegt vor.
Ein Verfahrensmangel i. S. der bezeichneten Vorschrift ist anzunehmen, wenn das FG irrtümlich einen Verzicht auf mündliche Verhandlung angenommen und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO durch Urteil entschieden hat (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. August 1982 I R 120/82, BFHE 136, 518, BStBl II 1983, 46). Das gleiche gilt, wenn das FG -- wie im Streitfall -- im Anwendungsbereich des § 94a FGO übersehen hat, daß ein Beteiligter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VI R 152/85, BFH/NV 1987, 50; BFH-Urteil vom 11. August 1987 IX R 135/83, BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 94a FGO Rz. 14).
Die Klägerin hat schon mit der Absichtserklärung, Sachanträge in dem noch anzuberaumenden Verhandlungstermin zu stellen, eine auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzielende Prozeßerklärung (§ 90 Abs. 1 FGO) abgegeben (vgl. dazu BFH in BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141). Zweifelsfrei hat auch das FA erklärt, es verzichte nicht auf mündliche Verhandlung. Damit war das FG verpflichtet, eine solche durchzuführen. Bei der gleichwohl getroffenen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung war die Klägerin i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten. Wegen dieses Verfahrensfehlers muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden (§ 119 Nr. 4 FGO).