BFG RV/5100698/2019

BFGRV/5100698/201911.10.2022

Anspruch der Mutter auf Familienleistungen in Österreich mit Wohnsitz von Mutter und Kind in Ungarn und Beschäftigung des geschiedenen Vaters in Österreich

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100698.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 31. Juli 2017 betreffend Familienbeihilfe ab März 2016 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Mit Formular Beih 1 vom 05.04.2017, beim Finanzamt eingelangt am 19.04.2017, beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ***1***, geboren im September 1997. Die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsbürgerin, gab an, sie arbeite in Ungarn als Verkäuferin und sei geschieden, der Kindesvater sei ungarischer Staatsbürger und arbeite in Salzburg. Die gemeinsame Tochter ***1*** wohne bei der Beschwerdeführerin und sei an der Universität in Sezged, Ungarn, Studentin.

Auf Verlangen der Abgabenbehörde legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2017 eine Bankbestätigung über dem Bezug der Unterhaltszahlungen vom Kindesvater i.H.v. 25.000 HUF im Monat vor.

2. Mit Bescheid vom 31.07.2017 wurde der Antrag auf Ausgleichszahlung für die Tochter ***1*** ab März 2016 abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Differenzzahlung nicht gewährt werden könne, da die vorgelegten Unterhaltszahlungen nicht in gleicher Höhe wie die Familienleistungen in Österreich seien.

3. In der Beschwerde vom 30.08.2017, beim Finanzamt eingelangt am 04.09.2017, begehrte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Familienbeihilfe, da in Art. 60 Abs. 1 S. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 stehe, bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der Grundverordnung sei, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelange, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates fallen und dort wohnen. Nehme eine Person, die berechtigt sei, Anspruch auf die Leistung zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtige der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden seien, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handle, gestellt werde.
Dieser Artikel sei dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen könne, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zustehende, die nicht in dem Mitgliedstaat wohne, der für die Gewährung dieser Leistung zuständig sei, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt seien, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen sei.
Die Eltern des Kindes verlieren im Scheidungsfall nicht die Eigenschaft als Familienangehörige, denen Familienbeihilfe gezahlt werden könne. Da der Vater des Kindes in Österreich berufstätig sei und die Beschwerdeführerin als Kindesmutter nicht verheiratet sei, habe jemand von ihnen beiden Anspruch auf Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung in Österreich. Wenn der Kindesvater im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern wohnen würde oder die Unterhaltskosten überwiegend tragen würde, hätte er Anspruch. Da das nicht der Fall sei, habe die Beschwerdeführerin Anspruch. Da sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe, könne sie einen Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Beschäftigung des Kindesvaters ableiten.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2017 wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regle für den Fall, dass für dieselben Familienangehörigen Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren seien, welcher Stadt vorrangig/nachrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig sei. Der Begriff des familienangehörigen Kindes werde im § 2 Abs. 3 FLAG 1967 definiert; darunter zu verstehen seien leibliche Kinder, Enkel, Stiefkinder usw., allerdings immer unter der einschränkenden Voraussetzung, dass das Kind mit dem infrage kommenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebe oder dieser Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trage. Vom Vorliegen einer überwiegenden Kostentragung durch einen Elternteil könne nur dann ausgegangen werden, wenn von diesen der Unterhalt des Kindes mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) bestritten werde. Wenn der leibliche Vater keinen überwiegenden Unterhalt leiste, bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe (nach nationalem Recht) in Österreich gar nicht, weil weder Haushaltszugehörigkeit noch der Subsidiärtatbestand des überwiegenden Unterhalts vorliege. Diesen (nicht vorhandenen) Anspruch könne aber dann die Kindesmutter auch nicht zu sich über die Grenze ziehen.

5. Im Vorlageantrag vom 09.01.2018, beim Finanzamt eingelangt am 16.01.2018, begehrte die Beschwerdeführerin die Stattgabe der Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das Beschwerdebegehren.

6. Im Vorlagebericht vom 28.05.2019 beantragte das Finanzamt die Stattgabe der Beschwerde; das Formular E411 sei erst am 22.02.2019 von Ungarn beantwortet worden.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 29.04.2021 wurde der gegenständliche Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter gemäß § 9 Abs 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung ***2*** zugewiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin wohnt und arbeitet im Streitzeitraum in Ungarn (siehe Formular E411 vom 11.02.2019).

2. Die Tochter der Beschwerdeführerin ***1***, geboren im September 1997, wohnt bei der Beschwerdeführerin in Ungarn. Sie hat in den Jahren 2012-2016 das Gymnasium besucht, im Juni 2016 die Matura bestanden (siehe Formular E411 vom 11.02.2019) und studiert seit September 2016 an der Universität Szeged (siehe Degree Certificate der Universität Szeged vom 15.06.2020). Während des Studiums bewohnt ***1*** eine Zweitunterkunft in Szeged (siehe Vorhaltsbeantwortung, beim Finanzamt eingelangt am 10.11.2021).

3. Der Vater von ***1*** ist von der Beschwerdeführerin geschieden und arbeitet ab 21.03.2016 in Österreich (siehe Sozialversicherungsauszug vom 04.02.2018). Der Kindesvater hat an die Kindesmutter Unterhalt für ***1*** bezahlt (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 21.07.2017), er hat den Unterhalt aber nicht überwiegend getragen (siehe Vorhaltsbeantwortung, beim Finanzamt eingelangt am 10.11.2021).

4. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Tochter ***1*** in Ungarn von 01.03.2016 bis 30.06.2016 Familienleistungen iHv 14.800,00 HUF pro Monat bezogen. Ab 01.07.2016 hat sie keinen Anspruch auf Familienleistungen in Ungarn (siehe Formular E411 vom 11.02.2019).

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen und ist unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

1. Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person deren Nachkommen (§ 2 Abs. 3 lit a FLAG 1967).
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 lit b FLAG 1967 dann, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

2. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L. 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004) definiert für Zwecke dieser Verordnung folgende Ausdrücke:

"a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
i) "Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
...
j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;...
z)"Familienleistungen " alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen".

Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (persönlicher Geltungsbereich).

Und gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese für alle Rechtsvorschriften, die Familienleistungen betreffen (sachlicher Geltungsbereich).

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel (Abs. 1). Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken (Abs. 2). Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt: eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Abs. 3 lit a) und jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Abs. 3 lit e).

Eine Person hat gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Die Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:
"(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
…"

3. Gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Verordnung Nr. 987/2009 ) werden die Familienleistungen bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

4. Zu den beteiligten Personen im Sinn des Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gehören die Familienangehörigen im Sinne des Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 Buchst. i) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Darunter sind alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf Familienleistungen zu erheben (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Tomislav Trapkowski, RN 38).

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellt somit zum Begriff des Familienangehörigen auf das die betreffende Leistung gewährende innerstaatliche Recht ab (VwGH 27.09.2012, 2012/16/0054). Auch wenn das FLAG 1967 keine Legaldefinition des Begriffes "Familienangehöriger" enthält, kann in diesem Zusammenhang § 2 Abs. 3 FLAG 1967 herangezogen werden (VwGH 27.09.2012, 2012/16/0054; VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067).

Die Eltern der Kinder, für die die Familienleistungen beantragt werden, sind sohin nach § 2 Abs. 3 lit. a leg. cit. Familienangehörige und fallen somit unter den Begriff der zur Beantragung der Familienleistungen berechtigten "beteiligten Personen" im Sinne von Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich, wie aus Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hervorgeht, nach dem nationalen Recht (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Tomislav Trapkowski, RN 44).

5. Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin und damit Unionsbürgerin. Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die innerstaatlichen Normen werden zugleich durch die unionsrechtlichen Regelungen überlagert.

Ab Mai 2010 gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Der Wohnort der Beschwerdeführerin und ihres Kindes lag in Ungarn und die Beschwerdeführerin war dort nichtselbständig beschäftigt.

Der Kindesvater war im hier maßgeblichen Zeitraum ab März 2019 in Österreich nichtselbständig erwerbstätig.

Somit liegt ein Sachverhalt vor, der sowohl Ungarn als auch Österreich als Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, sodass neben dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zu beachten sind.

Die Beschwerdeführerin, der Kindesvater und das Kind sind ungarische Staatsbürger und daher vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst. Familienleistungen fallen nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe j in den sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung.

Personen, für die die genannte Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Die Beschwerdeführerin übte im hier maßgeblichen Zeitraum eine Beschäftigung in Ungarn aus. Für den Anspruch auf Familienleistungen nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind für sie nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die ungarischen Rechtsvorschriften anzuwenden. In Ungarn wurden bis Juni 2016 Familienleistungen und danach keine Familienleistungen bezogen.

Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Demzufolge unterliegt eine Person, sofern die Verordnung keine Ausnahmen vorsieht (vgl. Art. 12 bis 16), grundsätzlich immer den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitäts- bzw. Beschäftigungslandprinzip).

Die Beschwerdeführerin unterlag im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund ihrer Beschäftigung in Ungarn gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den ungarischen Rechtsvorschriften.

Der Kindesvater unterlag im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften.

a. Nach den zitierten Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Ungarn für die Gewährung von Familienleistungen für den Zeitraum März bis Juni 2016 vorrangig zuständig (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a leg. cit.).

Nach dem FLAG 1967 besteht für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967. Demnach hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Insofern ist es nicht relevant, ob sie verheiratet, nicht verheiratet oder geschieden ist.

Da die Beschwerdeführerin von März bis Juni 2016 in Ungarn Familienleistungen iHv 14.800,00 HUF erhalten hat, ist Österreich wegen der nachrangigen Zuständigkeit nur zur Leistung einer Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der (höheren) österreichischen Familienleistung und der (niedrigeren) ungarischen Familienleistung für diesen Zeitraum verpflichtet.

b. Ab Juli 2016 hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Familienleistungen in Ungarn.

Gewährt Ungarn nach seinem nationalen Recht keine Familienleistungen, beträgt der als Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 zu leistende Unterschiedsbetrag 100% der österreichischen Familienleistungen. Auf die österreichischen Familienleistungen sind in diesem Fall ungarische Familienleistungen nicht anzurechnen, weil Ungarn derartige Leistungen nach seinem Recht nicht auszahlt. Dass nach ungarischem Recht ab Juli 2016 kein Anspruch auf ungarische Familienleistungen besteht, ergibt sich aus der aktenkundigen Auskunft des ungarischen Trägers. In diesem Fall ist es nicht Sache des österreichischen Trägers zu beurteilen, ob die Entscheidung des ungarischen Trägers im Einklang mit dem ungarischen Recht steht.

Hat die Mutter im Wohnortstaat Ungarn nach dessen nationalen Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen und nur im Beschäftigungsstaat des Vaters Anspruch auf Familienleistungen, liegt nach der Rechtsprechung des EuGH überhaupt kein Anwendungsfall des Art. 68 VO (EG) 883/2004 vor (vgl. EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomisław Trapkowski, Rn 32, 33). Es ist daher Österreich ausschließlich zur Erbringung von Familienleistungen zuständig und somit jedenfalls zur (ungekürzten) Auszahlung von Familienleistungen verpflichtet, falls nach österreichischen Recht in Verbindung mit dem Unionsrecht ein Familienbeihilfeanspruch besteht. Dies ist hier unstrittig der Fall.

Der Beschwerdeführerin stehen, da ihre Tochter ihrem Haushalt in Ungarn zugehörig ist (dieser ist durch die Zweitunterkunft am Studienort gemäß § 2 Abs. 5 lit b FLAG 1967 nicht aufgehoben), in Österreich Familienleistungen für den Zeitraum ab Juli 2016 in voller Höhe zu.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Linz, am 11. Oktober 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 68 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 , ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1

Stichworte