BFG RV/5100437/2021

BFGRV/5100437/20217.9.2022

Familienbonus Plus ohne Indexierung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100437.2021

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 unter anderem jeweils den ganzen Familienbonus Plus für seine in Österreich lebende Tochter ***NameTochter***, geb. ***TM2014***, und für seinen in Ungarn bei der Kindesmutter lebenden Sohn ***NameSohn***, geb. ***1TM2000***, geltend.

2. Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 vom 03.04.2020 wurde, wie in der Begründung dargelegt, der Familienbonus Plus für das Kind ***NameSohn*** nicht berücksichtigt, weil im Veranlagungszeitraum keine Familienbeihilfe und somit auch kein Kinderabsetzbetrag bezogen worden sei. Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, würden gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 nicht berücksichtigt. Es wurde lediglich ein Familienbonus Plus in Höhe von 1.335,75 € in Ansatz gebracht.

3. In seiner Beschwerde vom 14.04.2020 wendete der Bf ein, dass für seinen Sohn ***NameSohn*** 2019 Familienbeihilfe-Ausgleichszahlung bezogen worden sei, weswegen ein Anspruch auf den Familienbonus bestehe.

4. Mit Schreiben vom 07.05. bzw. 25.08.2020 wurden vom Finanzamt der Gerichtsbeschluss über die Unterhaltsverpflichtung und belegmäßige Nachweise für die geleisteten Unterhaltszahlungen angefordert. Die Unterlagen langten am 08.09.2020 ein.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2020 wurde der Beschwerde vom Finanzamt laut Bescheidbegründung stattgegeben und nunmehr ein Familienbonus 1.476,27 € berücksichtigt.

6. In seinem Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 26.11.2020 führte der Bf aus, dass im ersten Einkommensteuerbescheid seine Tochter ***NameTochter***, geb. ***TM2014***, beim Familienbonus berücksichtigt worden sei, beim zweiten Bescheid auch sein Sohn ***NameSohn***, geb. ***TM2020*** (richtig offensichtlich 2000), der in Ungarn lebe, für den dessen Mutter die Familienbeihilfenausgleichszahlung bekomme und für den er die Unterhaltszahlungen leiste. Der Unterschied sollte bei 840,00 € (70,25 € * 12 - indexierter Familienbonus für ein Kind, wohnhaft in Ungarn) liegen. Das Finanzamt habe nur 140 € gutgeschrieben.

7. Mit Vorlagebericht vom 30.04.2021 wurde die Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Darin wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Bf für sein im Ausland (Ungarn) lebendes Kind aus geschiedener Ehe, für das er Unterhaltszahlungen leiste, den Familienbonus Plus beantrage. Die geschiedene Ehefrau beziehe Familienbeihilfe-Ausgleichszahlung. Das Kind habe das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Der Steuerpflichtige begehre jedoch den Familienbonus Plus für unter 18-Jährige. Da das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe, stehe nach § 33 Abs. 3a Z 2 nur der reduzierte (indexierte) Familienbonus Plus zu.
Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes wurde auch dem Bf zur Kenntnis übermittelt.

8. Zwischenzeitig wurde bekannt, dass unter anderem bezüglich der Indexierung des Familienbonus Plus für Kinder, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnen, ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig sei.
Dieses Verfahren wurde mit Urteil EuGH 16.06.2022, C-328/20 beendet. Darin wurde der Anpassungsmechanismus nach der unterschiedlichen Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten (= Indexierung) als unionsrechtswidrig qualifiziert.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 jeweils den ganzen Familienbonus für zwei Kinder. Seine Tochter ***NameTochter***, geboren 2014, war bis März 2019 in Ungarn wohnhaft und wurde für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe-Ausgleichszahlung bezogen. Ab März 2019 wohnte das Kind mit dem Bf in Österreich im Haushalt und wurde Familienbeihilfe bezogen. Der Sohn ***NameSohn***, geboren 2000, lebte im Jahr 2019 in Ungarn bei der geschiedenen Ehegattin des Bf's und wurde Familienbeihilfe-Ausgleichszahlung bezogen. Der Bf leistete für ihn den gesetzlichen Unterhalt.
Strittig war im gegenständlichen Verfahren die Höhe des Familienbonus Plus für den Sohn ***NameSohn*** im Jahr 2019. Der Bf beantragte den indexierten Familienbonus in Höhe von 840 €, das ist der indexierte Familienbonus Plus für Kinder unter 18 Jahren. Laut Finanzamt steht im Jahr 2019 aber nur noch der reduzierte Familienbonus Plus für Kinder unter 18 Jahren zu, da der Sohn bereits im Jahr 2018 das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht elektronisch übermittelten Akten, das sind der Einkommensteuerbescheid 2020, die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes sowie die Eingaben des Bf's (Beschwerde und Vorlageantrag).
Der beantragte Familienbonus Plus für seine Kinder war den Daten der elektronischen Erklärung des Bf's zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 zu entnehmen. Die Geburtsdaten und der Bezug von Familienbeihilfe bzw. Familienbeihilfe-Ausgleichszahlungen ergeben sich aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes, insbesondere der Familienbeihilfen-Datenbank.
Der Nachweis der Leistung des gesetzlichen Unterhalts wurde vom Finanzamt eingeholt (Punkt 4/Verfahrensgang) und war diese Tatsache unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die Höhe des dem Bf zuzuerkennenden Familienbonus Plus strittig.

Die Zuerkennung des Familienbonus Plus basiert auf der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988.

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der vor BGBl I 135/2022, ausgegeben am 28.07.2022, geltenden Fassung lautete - soweit hier maßgeblich - folgendermaßen (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht):
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedsstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
…."

Die zitierte Bestimmung war als Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des Familienbonus Plus in dem hier angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 sowie auch in der hierzu ergangenen Beschwerdevorentscheidung anzuwenden.
Insbesondere war, wie sich aus Z 2 der Bestimmung ergab, eine Indexierung des Familienbonus Plus vorzunehmen, da der Sohn des Bf's im Jahr 2019 zur Gänze und die Tochter bis März 2019 in Ungarn lebten. Unstrittig war in diesem Zusammenhang, dass der Familienbonus auch bei Anspruch auf eine Familienbeihilfen-Ausgleichszahlung oder Differenzzahlung zusteht (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2022, § 33 Rz 31).
Die indexierten Beträge wurden in den angefochtenen Bescheiden laut Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl II 257/2018 idF BGBl II 141/2019 für Ungarn mit 70,25 € (Familienbonus Plus für Kinder unter 18 Jahren) bzw. 23,42 € (Familienbonus Plus für Kinder ab 18 Jahren) monatlich in Ansatz gebracht.

Zwischenzeitig wurde aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes EuGH 16.06.2022, C-328/20, wonach der Anpassungsmechanismus bei der Bemessung von Familienleistungen bzw. familienbezogenen Steuerbegünstigungen (ua des Familienbonus Plus) nach der unterschiedlichen Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten (= Indexierung) als unionsrechtswidrig qualifiziert worden war, die Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 geändert:
Zufolge Art. II Z 4 des "Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden", BGBl I 135/2022, entfällt unter anderem § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988. Diese Änderung ist gemäß § 124b Z 410 lit. a EStG 1988 unter anderem für Kinder, die sich ständig in Ungarn aufhalten, bei Veranlagung der Einkommensteuer erstmalig für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (Art. II Z 11 leg.cit .).

Das bedeutet, dass auch im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 betreffend die Indexierung des Familienbonus Plus für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU - hier Ungarn - aufhalten, nicht mehr anzuwenden ist. Der Familienbonus Plus ist mit dem höheren Betrag laut § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 mit 125 Euro monatlich für das Kind unter 18 Jahren (***NameTochter***, geboren 2014) und mit 41,68 Euro für das Kind über 18 Jahren (***NameSohn***, geboren 2020) zu bemessen.

Im Einzelnen führte dies zu folgendem Ergebnis:

1. Zum Familienbonus Plus:

Der Familienbonus Plus konnte - abweichend vom angefochtenen Erstbescheid - im Jahr 2019 für die Tochter ***NameTochter***, geboren am ***TM2014***, anstatt, wie bisher, indexiert mit 1.335,75 € im Ausmaß von 1.500,00 € (125 € x 12 Monate) in Ansatz gebracht werden.

Der Familienbonus Plus für den Sohn ***NameSohn***, geboren am ***1TM2000***, war im Jahr 2019 gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. b EStG 1988 in der geltenden Fassung mit 41,68 € monatlich, das sind 500,16 €/Jahr zu berücksichtigen.
Der Bf hatte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 eindeutig den ganzen Familienbonus Plus für den Sohn ***NameSohn*** als Unterhaltszahler beantragt und bestanden auch seitens des Finanzamtes keine Vorbehalte gegen eine Zuerkennung dieses Familienbonus Plus in voller Höhe, nachdem die Nachweise über die Leistung des gesetzlichen Unterhalts geprüft worden waren und kein Antrag der geschiedenen Ehefrau des Bf's aktenkundig war.
Da jedoch der Sohn bereits am ***TM2018*** das 18. Lebensjahr vollendet hatte, konnte dem Antrag des Bf's in seinem Vorlageantrag auf Anerkennung des (indexierten) Familienbonus Plus nur insoweit entsprochen werden, als der Familienbonus Plus in vollem Ausmaß für Kinder unter 18 Jahre zuzuerkennen war.

2. Zum Unterhaltsabsetzbetrag:

Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3a lit. b EStG 1988 ergibt, steht der Familienbonus Plus nicht zu, wenn dem Unterhaltsverpflichteten kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Absetzbeträge wie der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sich das Bestehen des Anspruchs aus der Aktenlage ergibt (siehe hierzu Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 33 Tz 27).

Da im gegenständlichen Fall aktenkundig war, dass der Bf im Jahr 2019 Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag für seinen Sohn ***NameSohn*** hatte - Grundvoraussetzung für die Zuerkennung des Familienbonus Plus in der Beschwerdevorentscheidung war ja der Umstand, dass der Unterhaltsabsetzbetrag zustand -, war im gegenständlichen Fall auch der Unterhaltsabsetzbetrag für diesen Sohn zu berücksichtigen, das sind 350,40 €.

3. Ergebnis:

Insgesamt waren daher zusätzlich zu den bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 anerkannten folgende Absetzbeträge zu berücksichtigen:

Familienbonus Plus für Tochter ***NameTochter***für Kinder unter 18 Jahren (ohne Indexierung)

1.500,00 €

Familienbonus Plus für Sohn ***NameSohn***für Kinder ab 18 Jahren (ohne Indexierung)

500,16 €

Unterhaltsabsetzbetrag für Sohn ***NameSohn***(ohne Indexierung)

350,40 €

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid entsprechend abzuändern.

4. Zur Berechnung der Einkommensteuer:

Hingewiesen wird darauf, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer 2019 auf folgende sich aus der Bestimmung des § 33 EStG 1988 ergebenden Umstände Bedacht zu nehmen war:

Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag (Anmerkung: Normaltarif/Prozentsätze für verschiedene Einkommensstufen) Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Absetzbeträge in der dort vorgegebenen Reihenfolge (hier Familienbonus Plus, Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) abzuziehen sind und dass der Familienbonus Plus insoweit nicht abzuziehen ist, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 leg.cit. zu versteuernde Einkommen entfällt (siehe hierzu auch BFG 11.08.2022, RV/7101238/2021). Die vor Abzug der Absetzbeträge gemäß Abs. 1 errechnete Steuer beträgt gegenständlich 3.160,85 €, der Familienbonus Plus in Höhe von 2.000,16 € konnte daher zur Gänze abgezogen werden.

Außer Streit steht weiters, dass hier auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für ein Kind (Tochter ***NameTochter***) vorliegen (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988). Dieser wurde vom Finanzamt auch im Ausmaß von 494,00 € in voller Höhe gewährt.

§ 33 Abs. 8 EStG 1988 sieht für den Fall, dass sich nach Abs. 1 und 2 leg.cit. eine Einkommensteuer unter null ergibt, folgende hier interessierende Regelung vor:
"1. Insoweit ist der Alleinverdienerabsetzbetrag zu erstatten.

5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt."

Daraus folgt eine Begrenzung der Erstattung der errechneten Steuer nach Abzug der Absetzbeträge mit jenem Anteil am Alleinverdienerabsetzbetrag, der der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null entspricht.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

3.160,85 €

Familienbonus Plus

-2.000,16 €

Alleinverdienerabsetzbetrag

-494,00 €

Unterhaltsabsetzbetrag

-350,40 €

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

-83,71 €

Erstattungsfähiger (Alleinverdienerabsetz-)Betrag

-83,71 €

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Frage der Indexierung von Familienleistungen bzw. bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen wurde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geklärt und ergab sich die diesbezügliche rechtliche Beurteilung aus den zufolge des Urteiles EuGH 16.06.2022, C-328/20 geänderten gesetzlichen Bestimmungen (Art. II BGBl I 135/2022).
Ansonsten war die Zuerkennung der Absetzbeträge, insbesondere des hier strittigen Familienbonus Plus bezogen auf die im konkreten Fall vorliegenden Verhältnisse (Alter und Aufenthalt der Kinder) zu prüfen. Das Erkenntnis war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2019)

Linz, am 7. September 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

EuGH 16.06.2022, C-328/20
BFG 11.08.2022, RV/7101238/2021

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