BFG RV/5100198/2017

BFGRV/5100198/201725.9.2017

Anteilige Optionsprämie als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung im fortgesetzten Verfahren im Schätzungswege

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100198.2017

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0003. Mit Erk. v. 3.9.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom 4.8.2020 erledigt.

Anmerkungen:
Berichtigung wegen Rechenfehler gemäß § 293 BAO.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache B, Adresse, vertreten durch A , über die Beschwerde vom 04.07.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt B vom 11.06.2013 betreffend einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die gemäß § 188 Abs. 1 BAO erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden für das Kalenderjahr

2011

€ 33.931,76

einheitlich und gesondert festgestellt.

 

Vom Gesamtbetrag der festgestellten Einkünfte entfällt im Jahre 2011 auf

 

Name

Betrag in EUR

Name1

Adresse

St.Nr. 000

8.482,94

Name2

Adresse

St.Nr. 111

8.482,94

Name3

Adresse

St.Nr. 222

8.482,94

Name4

Adresse

St.Nr. 000

8.482,94

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-

Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Strittig ist die Frage, in welcher Höhe Kosten für eine Optionsprämie bei Einkünften aus Vermietung u.Verpachtung als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (Berechnungsmethodik).

Zum bisherigen Verfahrensablauf, dem angefochtenen Bescheid und dem wechselseitigen Vorbringen wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes v.15.01.2015 zu RV/5101044/2013 sowie auf das Erkenntnis des VwGH v. 26.01.2017, Ro 2015/15/001,verwiesen.

Erstmalig erkannte der VwGH bei einer Optionsprämie (zugelassene ordentliche Revision durch das BFG) im Bereich von Einkünften aus Vermietung u. Verpachtung dem Grunde nach auf eine teilweise steuerliche Abzugsfähigkeit. Wie hoch diese sei, müsse das Bundesfinanzgericht feststellen.

Kurzzusammenfassung des VwGH-Erkenntnisses

Darin befasste sich der VwGH mit der steuerlichen Behandlung von Währungsoptionsprämien bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eine Kommanditgesellschaft, welche in der Liegenschaftsvermietung und -verwaltung tätig ist, finanzierte ihre Immobilieninvestitionen teilweise durch Fremdwährungskredite. um die wegen des starken Kursanstieges des Schweizer Flanken von der Bank angedrohte Zwangskonvertierung der Fremdwährungskredite abzuwenden, schloss die Gesellschaft einen Währungsoptionsvertrag ab. Die Option verfiel mit Ende der Laufzeit, weil der abgesicherte weitere Kursanstieg des Schweizer Franken tatsächlich nicht eintrat. Die Kommanditgesellschaft machte die Optionsprämie als Werbungskosten aus der Vermietung ihres mittels Fremdwährungskrediten finanziellen Vermietungsobjekten geltend, was vom Finanzamt abgelehnt wurde. Das Bundesfinanzgericht erkannte die geleistete Optionsprämie als Werbungskosten an. Der VWGH führt dazu aus, Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer vermieteten Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermietungseinkünften nach S 28 Abs.1 EStG 1988 Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermitttlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abziehbar. Soweit der Abschluss der Vereinbarung einer Währungsoption dazu dient, die Zwangskonvertierung und damit die Realisierung des im Zeitpunkt des Abschlusses der Option bestehenden Kursverlustes abzuwenden, betrifft die steuerlich nicht relevante Sphäre. Erst ein danach allenfalls darüber hinausgehender Restbetrag der Optionsprämie kann - als zur Vermeidung höherer zukünftiger Zinsen geleistet - zum Abzug als Werbungskosten in Betracht kommen.

Die dargestellte Rechtansicht des VwGH ist im fortgesetzten Verfahren bindend (§ 63 Abs. 1 VwGG, VwGH 31.07.2012,2009/13/0255).

In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass das Höchstgericht im zitierten Erkenntnis keine Berechnungsmethodik vorgab. Mit der für ein Termingeschäft (Betriebsvermögen) gewählte Berechnungsmethodik (Verweis des VwGH auf das Erkenntnis des VwGH v. 26.11.2002,2002/15/0033 ist - so der VwGH - für den Standpunkt des Mitbeteiligten (Bfin.) nichts zu gewinnen.

Das Bundesfinanzgericht ist im fortgesetzten Verfahren an die steuerliche Vertretung herangetreten und hat diese zunächst eingeladen, eine nachvollziehbare Berechnung der vom VwGH getroffenen Formulierung zu erstellen.

Mit Email v. 07.04.2017 wurde von der Vertretung folgende Berechnung der kreditgebenden Bank (Dir. A, Geschäftsleiter, PB Ort,BankA) übermittelt.

Bfin.

 

 

 

Sitz

 

 

 

St.Nr. 000/0000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

fiktive Zinsersparnis

 

 

396.453,00

 

 

 

 

fiktiver Kursverlust bei Zwangskonvertierung

 

 

 

(25% wurden konvertiert, daher fiktive Ersparnis auf restl. 75%)

 

 

 

00

172.692,00

 

 

001

189.102,00

Zwangskonv.

 

002

251.632,00

 

 

003

72.889,00

 

 

fikt. Kursverlust nicht konvertiertes Obligo

497.213,00

 

497.213,00

 

 

 

 

Summe fiktive Ersparnis Zinsen & Kursverlust

 

 

893.666,00

 

 

 

 

anteilig Zinsen

396.453,00

 

44,36%

anteilig Kursverlust

497.213,00

 

55,64%

Zur Berechnung der Zinsenersparnis:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aktuelle Finanzierung

bei Vollkonvertierung

Konto-Nr.

Objekt

urspr. Fin. in SFR

in Euro

in SFR

in Euro zu Kurs 1,03

00

1.

487.661

-

487.661

473.457

001

1.

560.600

535.000

10.600

544.272

002

2.

750.000

-

750.000

728.155

003

3.

440.000

-

440.000

427.184

GESAMT

 

2.238.261

535.000

1.688.261

2.173.069

 

 

 

 

 

 

aktuelle Gesamtfinanzierung auf Basis Tageskurs (1,22)

 

 

1.918.820

Differenz auf Gesamtfinanzierung bei Vollkonvertierung zu 1,03

 

254.248

 

 

 

 

 

 

Zinsaufwand auf 15 Jahre

bestehende SFR-Finanzierung (in Euro)

243.163

(lt. Tilgungspläne)

bestehende Euro-Finanzierung

 

208.910

 

 

GESAMT

 

 

452.073

 

 

 

 

 

 

fikt. Zinsaufwand bei Vollkonvertierung in Euro (lt. Tilgungsplan)

 

848.526

 

 

 

 

 

 

Differenz (geringerer Zinsaufwand auf 15 Jahre)

 

 

396.453

Weiters erfolgte vom BFG am 18.07.2017 die Ladung zum Erörterungstermin für den 09.08.2017, um die Frage der Höhe der steuerlich abzugsfähigen Optionsprämie in Wahrung des Parteiengehörs zu klären.

Nach Koran/Moser in FS Ritz ,Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung ,S.330 ff lebt der ursprüngliche gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung , weil dieser im gegenständlichen Beschwerdefall mit Schriftsatz v.28.11.2014, eingelangt beim BFG am 01.12.2014, zurückgezogen wurde , nicht wieder auf.

Im Rahmen der in Wahrung des Parteiengehörs abgehaltenen weiteren Erörterung konnte man sich auf keinen einvernehmlichen Aufteilungsschlüssel einigen (vgl. Niederschrift v.09.08.2017). Verschiedene Berechnungsvarianten wurden diskutiert. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ergab sich ein mündlich vorgetragener Berechnungsansatz von 3,37%. Die Finanzverwaltung lehnt die Hochrechnung der steuerlichen Vertretung auf 15 Jahre ab, sondern will den Zeitraum von 6 Monaten zugrundelegen (Optionsvertrag), wobei für die Gegenüberstellung von fiktiven Kursverlusten und Zinsersersparnis die gleichen Kreditvolumina Ausgangspunkt sein müssten. Auch die diversen Literaturfundstellen wurden besprochen (vgl. auch Lenneis in Wobl 2017, S.57 (Vergleichspaar Währungsverlust zur Höhe der Optionsprämie) ua. (siehe dazu auch die zahlreichen Verlinkungen zu RV/5101044/2013).

Es wurde daher vereinbart , dass die stl.Vertretung nochmals einen reduzierten Prozentsatzschlüssel anhand einer Berechnungsgrundlage innerhalb einer Frist von 4 Wochen vorlegen wird.

Die steuerliche Vertretung verzichtete auf eine neuerliche Berechnung innerhalb der im Rahmen der Erörterung v. 09.08.2017 gesetzten vierwöchigen Frist und blieb daher beim 44,36 %-igen Ansatz lt. Schreiben v.07.04.2017.

Das Bundesfinanzgericht setzte die abzugsfähige Optionsprämie im Schätzungswege gem. § 184 BAO mit 10 % fest (bisher € 28.500 Optionsprämie /neu lt. BFG Werbungskosten € 2.850 -anteilsmäßige Aufteilung mit 25 % auf die jeweiligen Gesellschafter linear).

bisher lt. BVE v.26.08.2013

€ 36.781,76

-Optionsprämie (Werbungskosten anteilig mit 10 % geschätzt)

- € 2.850,00

neu lt. BFG

€ 33.931,76

Das Bundesfinanzgericht sah sich im fortgesetzten Verfahren (s. Erörterung v. 09.08.2017) außerstande , einen exakten Aufteilungsschlüssel zu ermitteln, weshalb mit einer Schätzung vorzugehen war.

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die hier vorgenommene Berechnungsansatz stellt eine Schätzungsmaßnahme nach § 184 BAO dar. Es handelt sich daher um keine derartige grundsätzliche Rechtsfrage, da die gegenständliche Entscheidung in Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH am 26.01.2017 zu Ro 2015/15/0011 erfolgte.

 

 

Linz, am 25. September 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

neue Rechtsprechung bei Vermietung und Verpachtung, anteilige Berücksichtigung von Werbungskosten, Schätzung, Optionsprämie

Verweise:

VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0011

Stichworte